Kurzantwort
Die WiM Strom, die Wechselprozesse im Messwesen, legt fest, wie Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Lieferanten, Übertragungsnetzbetreiber und Energieserviceanbieter den Messstellenbetrieb an einer Messlokation beginnen, ändern und beenden und wie Messwerte zu den Berechtigten gelangen. Sie ist eine Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur und besteht aus zwei Teilen: Teil 1 regelt, wer eine Messlokation betreibt, Teil 2, welche Werte wann an wen gehen.
Die aktuelle Fassung folgt aus dem Beschluss BK6-24-174 und gilt laut Bundesnetzagentur seit dem 6. Juni 2025. Fristen zählen in Werktagen und sind Höchstfristen. Die GPKE fragt, wer eine Marktlokation beliefert, die WiM fragt, wer misst.
Rechtsgrundlage und Geltung
Die WiM ist kein Gesetz. Sie ist die Anlage 1 zur Festlegung „Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens“ (BK6-09-034) vom 9. September 2010, die die Beschlusskammer seither mehrfach geändert hat. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Beschluss BK6-24-174 vom 24. Oktober 2024 (Tenor Ziffer 2, Anlagen 2a und 2b). Die Bundesnetzagentur führt sie unter Verweis auf ihre Mitteilung Nr. 4 vom 6. Dezember 2024 als gültig seit dem 6. Juni 2025. Der Beschluss selbst nennt in Tenor Ziffer 4 den 4. April 2025 als Anwendungstermin. Für den Stand zählt die Seite der Bundesnetzagentur. Die Vorgängerfassung (BK6-22-128) galt vom 1. Oktober 2023 bis zum 5. Juni 2025. BNetzA, WiM
Als Rechtsgrundlage nennt der Beschluss die §§ 29 Abs. 1 und 2 und 20 Abs. 1 und 3 EnWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Nr. 7 und 13 und § 75 Nr. 5 und 10 MsbG. Anlass der Änderung war das Messstellenbetriebsgesetz, das an allen Zählpunkten mit intelligentem Messsystem standardmäßig Last- oder Zählerstandsgänge an die berechtigten Stellen verlangt (§§ 60 ff. MsbG). Der Titel des Verfahrens lautet entsprechend „Datenübermittlung ZSG“. BK6-24-174, Gründe A.I und B.I
Das MsbG liefert den Rahmen für die Prozesse. § 3 Abs. 1 MsbG weist den Messstellenbetrieb dem grundzuständigen Messstellenbetreiber zu, soweit nicht der Anschlussnutzer nach § 5 oder der Anschlussnehmer nach § 6 einen Dritten gewählt hat. § 5 Abs. 2 verpflichtet den neuen und den bisherigen Messstellenbetreiber, die für den Wechselprozess nötigen Verträge zu schließen und Daten unverzüglich auszutauschen. Die WiM macht daraus ein massengeschäftstaugliches Verfahren.
Zur Geltung sagt Teil 1 in Kapitel 1.1 drei Dinge:
- Die Prozesse gelten für die Messlokationen aller Marktlokationen, für Verbrauch wie für Erzeugung. Pauschale Marktlokationen und öffentliche Verbrauchseinrichtungen nach § 72 MsbG sind ausgenommen.
- Sie gelten auch, wenn der Netzbetreiber selbst grundzuständiger Messstellenbetreiber ist. Dann tritt das Unternehmen neben der Rolle Netzbetreiber zusätzlich in die Rolle Messstellenbetreiber. Bei Personenidentität darf die Ausgestaltung der Schritte zwischen den beiden Rollen abweichen.
- Die genannten Fristen sind Höchstfristen, die sich am maximalen Arbeitsaufwand je Prozessschritt orientieren.
Aufbau: zwei Teile
Teil 1 „Fokus Basis-Prozesse“ (Anlage 2a) beginnt mit den Begriffen und der Regel, wie eine Messlokation identifiziert wird (Kapitel 1.6). Kapitel 2 enthält die vier Basis-Prozesse für den Zugang zum Messstellenbetrieb. Kapitel 3 enthält die ergänzenden Prozesse bis zur Abrechnung, die Kapitel 4 bis 6 die Preisblätter für den Messstellenbetrieb mit intelligentem Messsystem gegenüber dem Netzbetreiber.
Teil 2 „Fokus Übermittlung von Werten“ (Anlage 2b) beginnt mit der Störungsbehebung. Kapitel 2 ist der Kern: Anforderung, Aufbereitung und Übermittlung von Werten, samt Wertetabelle mit Auslösern und Fristen. Kapitel 3 und 4 behandeln Werte, die nicht in Netznutzungs-, Bilanzkreis- oder Mehr-/Mindermengenabrechnung eingehen („Typ 2“), und die Anfrage durch den Energieserviceanbieter.
Begriffe, Fristenberechnung und Datenaustausch regelt die WiM nicht selbst. Sie verweist dafür auf GPKE Teil 1.
Wer beteiligt ist
Teil 1 nennt als beteiligte Rollen den Lieferanten (LF), den Netzbetreiber (NB), den Messstellenbetreiber (MSB), den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und den Energieserviceanbieter des Anschlussnutzers (ESA). Der Anschlussnutzer ist Marktakteur, aber keine Marktrolle.
- Messstellenbetreiber: betreibt Messlokationen, tauscht Geräte, bereitet Werte auf und übermittelt sie.
- Netzbetreiber: ordnet den Messstellenbetreiber zu, versendet Berechnungsformeln und bestellt Werte.
- Lieferant: bestellt Konfigurationen und Werte, empfängt Werte und wird über Wechsel informiert.
- Übertragungsnetzbetreiber: empfängt Werte aus seiner Aggregationsverantwortung, bei intelligenten Messsystemen auch Werte nach Typ 2.
- Energieserviceanbieter: fragt im Auftrag des Anschlussnutzers Werte an.
Grundzuständiger (gMSB) und wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) sind keine eigenen Rollen. Die WiM definiert beide als Ausprägung der Rolle Messstellenbetreiber: der gMSB nach § 2 Nr. 4 MsbG, der wMSB, wenn er den Messstellenbetrieb auf Wunsch des Anschlussnutzers nach § 5 oder nach Wahl des Anschlussnehmers nach § 6 MsbG erbringt. Die Abkürzungen im Prozess zeigen die Stellung im Vorgang: MSBA ist der alte, MSBN der neue und MSBZ der zukünftige Messstellenbetreiber. Mehr dazu in gMSB und wMSB verstehen.
Teil 2 unterscheidet außerdem den MSB der Messlokation vom MSB der Marktlokation. Hängt eine Marktlokation an mehreren Messlokationen, ist nach GPKE Teil 1, Kapitel 3.7.1 der MSB der Messlokation, die dem Netz am nächsten liegt, auch MSB der Marktlokation. Er bildet aus den Werten der Messlokationen die Energiemenge der Marktlokation und schickt sie an die Berechtigten. Die Struktur dahinter erklärt das Lokationsbündel.
Die Use-Cases von Teil 1
Die Prüfidentifikatoren stammen aus der Anwendungsübersicht 4.0 und lassen sich in der AHB-Werkbank nachschlagen.
- Kündigung Messstellenbetrieb. Der neue Messstellenbetreiber kündigt im Auftrag des Anschlussnutzers den Vertrag beim bisherigen (UTILMD 55039). Dieser antwortet spätestens am 3. Werktag nach Eingang mit Bestätigung (55040) oder Ablehnung (55041). Für den Wechsel selbst ist die Kündigung nicht erforderlich.
- Beginn Messstellenbetrieb. Der neue Messstellenbetreiber meldet die Messlokation beim Netzbetreiber an (55042). Der Wechsel kommt allein durch diesen Use-Case zustande. Das folgende Beispiel zeigt die Fristen. Der Artikel Beginn und Ende des Messstellenbetriebs vertieft den Ablauf.
- Ende Messstellenbetrieb. Der bisherige Messstellenbetreiber meldet sich spätestens am 20. Werktag vor dem gewünschten Zuordnungsende ab (55051). Findet sich keine Nachfolge, fragt der Netzbetreiber den gMSB, ob er übernimmt oder den bisherigen Betreiber weiter verpflichtet (55168, 55169, 55170). Die Weiterverpflichtung gilt bei einem Wechsel des Anschlussnutzers höchstens drei Monate, sonst höchstens einen Monat.
- Verpflichtung gMSB. Der Netzbetreiber verpflichtet den gMSB zur Übernahme, wenn die Weiterverpflichtung ohne neuen Betreiber abgelaufen ist oder er die Zuordnung des gMSB anstrebt. Gerätewechsel und Geräteübernahme laufen dann mit dem gMSB als neuem Betreiber. Meldet vorher ein wettbewerblicher Betreiber den Beginn an, gilt dieser Use-Case und die Verpflichtung entfällt.
- Gerätewechsel. Der neue Messstellenbetreiber zeigt dem alten die Absicht an (ORDERS 17009). Der Wechseltermin liegt frühestens am 4. Werktag danach. Der alte Betreiber antwortet spätestens 2 Werktage vor dem Termin, ob er die Altgeräte selbst ausbaut. Gerätewechsel im Messwesen beschreibt die Folgen für Daten und Abrechnung.
- Geräteübernahme. Der neue Betreiber fordert ein Angebot an (REQOTE 35001), der alte macht es entgeltfrei (QUOTES 15001) für Kauf oder Nutzung der vorhandenen Technik. Es folgen Bestellung (17001) und Bestätigung (19001).
- Messlokationsänderung. Der Netzbetreiber oder der Lieferant bestellt beim Messstellenbetreiber eine Änderung der Technik, ohne dass der Betreiber wechselt (ORDERS 17011, Antwort 19005 oder 19006). Siehe Messlokationsänderung und Konfiguration.
- Ersteinbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems. Der gMSB kündigt den Einbau vorab an (IFTSTA 21029). Für die moderne Messeinrichtung nennt er ein Einbauzeitfenster von höchstens zwölf Monaten, beim intelligenten Messsystem erfolgt der Wechsel innerhalb von acht Wochen ab dem geplanten Zeitpunkt. Der Hintergrund steht in Pflichteinbau und Rollout.
- Preisblätter und Abrechnung. Der Messstellenbetreiber schickt dem Lieferanten sein Preisblatt (PRICAT 27002) und rechnet mit ihm ab (INVOIC 31009), wenn der Lieferant Zahler ist. Für intelligente Messsysteme gibt es ein eigenes Preisblatt gegenüber dem Netzbetreiber. Die Dienstleistungen zwischen altem und neuem Betreiber, etwa die Weiterverpflichtung oder die Geräteübernahme, rechnet die WiM-Rechnung ab (INVOIC 31003). Die Entgelte erklärt Entgelte für den Messstellenbetrieb.
Die Use-Cases von Teil 2
- Störungsbehebung in der Messlokation. Ein Störungsmelder meldet dem Messstellenbetreiber eine Störung (INSRPT 23001). Dieser antwortet bei konventioneller Messeinrichtung ohne Leistungsmessung und bei moderner Messeinrichtung spätestens am 3. Werktag, bei Leistungsmessung und intelligentem Messsystem am 1. Werktag. Er informiert die MSB der betroffenen Marktlokationen, diese die Berechtigten. Mehr in Störung im Messstellenbetrieb.
- Übermittlung der Berechnungsformel. Der Netzbetreiber sendet jedem Messstellenbetreiber im Lokationsbündel und dem Lieferanten die Formel, mit der sich die Werte einer Marktlokation aus den Messlokationen ergeben (UTILTS 25001). Der Versand folgt unverzüglich, spätestens am 3. Werktag nach Zuordnung oder Änderung. Schweigt der Empfänger, gilt das nach 5 Werktagen als Zustimmung. Dem künftigen Lieferanten schickt der Netzbetreiber sie frühestens am 13. Werktag vor dem Zuordnungsbeginn und spätestens um 17:00 Uhr am Werktag davor.
- Aufbereitung und Übermittlung von Werten. Der Messstellenbetreiber plausibilisiert die Werte, bildet bei Bedarf vorläufige Werte oder Ersatzwerte und schickt sie als MSCONS an Netzbetreiber, Lieferant und Übertragungsnetzbetreiber (13017 Zählerstand, 13018 Lastgang der Messlokation, 13025 Lastgang der Marktlokation). Welcher Wert bei welchem Auslöser bis wann fällig ist, steht in der Wertetabelle in Kapitel 2.5.5. Beispiel: Bei jährlicher Ablesung an einer konventionellen oder modernen Messeinrichtung muss der Wert der Marktlokation spätestens am 28. Tag nach dem Sollablesetermin vorliegen. Vertiefung in Messwerte und Zählerstandsgänge.
- Zwischenablesung. Netzbetreiber oder Lieferant fordern Werte außerhalb des Turnus an (ORDERS 17004). Eine Ablehnung kommt spätestens am 2. Werktag, andernfalls liefert der Messstellenbetreiber nach den Fristen der Wertetabelle.
- Reklamation und Storno. Wer einen Wert beanstandet, schickt eine Reklamation (ORDERS 17113). Lehnt der Messstellenbetreiber ab, teilt er das spätestens am 3. Werktag mit. Korrigierte Werte der Marktlokation folgen spätestens am 4. Werktag, am 8. Werktag, wenn er den Messstellenbetreiber der Messlokation einbinden muss. Falsche Werte storniert er zuvor (MSCONS 13006). Bestätigung und Reklamation von Werten und Korrekturwerte und Storno behandeln beides.
- Werte nach Typ 2. Werte, die nicht in Netznutzungs-, Bilanzkreis- oder Mehr-/Mindermengenabrechnung eingehen, laufen als eigene Gruppe. Der Messstellenbetreiber liefert sie nach bestellter Konfiguration an Netzbetreiber oder Lieferanten (MSCONS 13027). Außerdem erhält der Übertragungsnetzbetreiber standardmäßig Viertelstundenwerte aus dem intelligenten Messsystem, und zwar für Messlokationen erzeugender Marktlokationen mit erneuerbarer Energie, die ihm gesetzlich zustehen.
- Energieserviceanbieter. Der ESA fragt Werte an (REQOTE 35003), bestellt sie (ORDERS 17007) und kann die Übermittlung beenden (17008). Siehe Energieserviceanbieter im Messwesen.
Fristen zählen
Die Zählregeln stehen in GPKE Teil 1, Kapitel 7. Ein Werktag ist jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen. Gilt ein Tag in einem Bundesland als Feiertag, gilt er bundesweit als Feiertag. Der 24. und der 31. Dezember zählen immer als Feiertag. „Tag“ schließt Wochenenden und Feiertage ein.
Zuordnungsbeginn und Zuordnungsende liegen immer auf 00:00 Uhr. Der Übermittlungstermin (ÜT) ist der Tag, an dem die Quittung des Empfängers die Datei bestätigt. Nur eine positive AS4-Zustellquittung zählt. Diese Regeln gelten wie in der GPKE, die Fristen selbst nicht. Wer WiM-Fristen mit GPKE-Werten prüft, meldet Verstöße, wo keine sind.
Beispiel: Beginn des Messstellenbetriebs
Ein Gewerbekunde wechselt vom gMSB zu einem wettbewerblichen Anbieter. Gewünscht ist der Zuordnungsbeginn Montag, 1. Februar 2027. Die Daten sind frei gewählt; der Zeitraum enthält keine gesetzlichen Feiertage.
Der Netzbetreiber prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit, auf die Versicherung des neuen Betreibers, dass ihm die Beauftragung vorliegt, auf die Mindestvorlaufzeit und auf einen Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG. Das ist der Vertrag des Messstellenbetreibers mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle (siehe Messstellenverträge). In der Bestätigung teilt er unter anderem den bisherigen Betreiber, die zugeordneten Marktpartner, die Mindestparameter für die Werteübermittlung, den geltenden Ableseturnus und mit, ob an einer Messlokation ein Wandlersatz eingebaut ist.
Gelingen Gerätewechsel oder Geräteübernahme etwa am Donnerstag, 4. Februar, meldet das der neue Betreiber. Der Netzbetreiber ordnet ihn dann ab dem 4. Februar, 00:00 Uhr zu und beendet im selben Moment die Zuordnung des alten. Nur wenn nichts gelingt, bleibt der bisherige Betreiber zuständig. Der Lieferant ändert sich in diesem Vorgang nicht; er erfährt vom Netzbetreiber den neuen Messstellenbetreiber. Eine bestellte Konfiguration beendet der bisherige Betreiber über die Use-Cases aus GPKE Teil 3.
SAP IS-U
Die Messlokation ist in SAP ein Zählpunkt vom Typ Messlokation mit eigener Anlage. Im Referenzmodell hängt der Messstellenbetreiber als Serviceanbieter über das Versorgungsszenario an der Lokation. Geräte buchen die Transaktionen EG31 und EG30. Die Objekte stehen im Stammdatenatlas und in der Objektlandkarte. Welche Tabellenzeilen ein Beginn oder Ende des Messstellenbetriebs im Einzelnen ändert, ist im Katalog nicht belegt und hängt vom Release und vom Projekt ab. Ein Fachkonzept sollte jede Anforderung auf einen Use-Case mit Kapitel und Prüfidentifikator zurückführen.
Typische Missverständnisse
„Die WiM ist Teil der GPKE.“ Sie ist eine eigene Festlegung mit eigenen Fristen. Für Begriffe und die Fristenberechnung verweist sie auf GPKE Teil 1.
„gMSB und wMSB sind zwei Marktrollen.“ Die Rolle heißt Messstellenbetreiber. Grundzuständig oder wettbewerblich beschreibt, auf welcher Grundlage er tätig wird.
„Ohne Kündigung gibt es keinen Wechsel.“ Der Wechsel entsteht allein durch den Use-Case Beginn Messstellenbetrieb. Kündigung und Ende betreffen den Vertrag mit dem bisherigen Betreiber und geben dem Netzbetreiber Planungssicherheit.
„Mit dem Zuordnungsbeginn wechselt das Gerät.“ Der Zuordnungsbeginn ist der Tag, an dem Gerätewechsel oder Geräteübernahme erfolgreich abgeschlossen sind.
„Der Lieferant wechselt mit dem Messstellenbetreiber.“ Beide Wechsel sind unabhängig. Der Messstellenwechsel betrifft die Messlokation, der Lieferantenwechsel die Marktlokation.
Quellen und Pflegehinweis
Maßgeblich sind die Lesefassungen von WiM Teil 1 und Teil 2 zu BK6-24-174, die Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 und die Mitteilungen der Bundesnetzagentur zur WiM. Der Metering Code (VDE-AR-N 4400), auf den die WiM für Zählpunktbezeichnung, vorläufige Werte und Ersatzwerte verweist, liegt hier nur als öffentlicher Entwurf vor und wird nicht zitiert. Vor einer Umsetzung die gültige Fassung prüfen. Abgerufen am 4. Oktober 2026.