Kurzantwort
Fällt eine Messeinrichtung, die Kommunikation oder eine Steuerungseinrichtung aus, muss der Messstellenbetreiber (MSB, Glossar) dem Netzbetreiber die Störung nach § 11 Abs. 5 MsbG unverzüglich in Textform mitteilen und sie unverzüglich beheben. Eine Tagesfrist für die Reparatur nennt das Gesetz nicht. Im Markt läuft dazu der WiM-Use-Case „Störungsbehebung in der Messlokation“ mit INSRPT-Nachrichten (Prüfidentifikatoren 23001 bis 23012) und Fristen in Werktagen. Fehlen Werte, gilt bis zum wahren Wert ein vorläufiger Wert oder ein Ersatzwert nach § 55 Abs. 2 MsbG.
Pflichten nach dem MsbG
§ 11 Abs. 5 MsbG verpflichtet den MSB, dem Netzbetreiber „den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen“ unverzüglich in Textform zu melden. Zugleich muss er Beschädigungen und Störungen unverzüglich beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherstellen. Drei Ebenen können betroffen sein: Messung (Mengen fehlen), Kommunikation (Werte oder Nachrichten kommen nicht an) und Steuerung (ein Befehl wirkt nicht, die Messung kann weiterlaufen). Beim intelligenten Messsystem liegt der technische Betrieb des Gateways beim Gateway-Administrator (Smart-Meter-Gateway-Administration); die Pflicht aus § 11 Abs. 5 trifft den MSB.
Der Messstellenvertrag regelt Standard- und Zusatzleistungen und den Umgang mit Mess- und Übertragungsfehlern (Messstellenvertrag verstehen).
Der WiM-Prozess: wer meldet wem was
Der Use-Case steht in WiM Strom Teil 2, Kap. 1 (Anlage 2b zu BK6-24-174). Beteiligte Rollen sind Störungsmelder, MSB, Netzbetreiber (NB), Lieferant (LF) und Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Der Störungsmelder meldet dem MSB der Messlokation die vermutete oder festgestellte Störungsart. Dieser prüft und antwortet. Bei vorhandener Störung informiert er die MSB der betroffenen Marktlokationen, und diese informieren alle für die Marktlokation berechtigten Marktteilnehmer. Nach der Behebung läuft derselbe Weg mit dem Ergebnis. Der MSB muss die Störung unverzüglich beseitigen und einen Betrieb nach den Regeln der Technik herstellen.
Die Fristen zählen ab dem ÜT, dem Tag des Empfangs der Übertragungsdatei. Werktage sind alle Tage außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen; ein Feiertag in einem Bundesland gilt bundesweit, ebenso der 24.12. und der 31.12. (WiM Teil 1, Abkürzungen).
| Messkonstellation | Antwort (Schritt 2) | Ergebnis (Schritt 7) |
|---|---|---|
| konventionelle Messeinrichtung ohne RLM, moderne Messeinrichtung, Niederspannung | 3. WT nach Meldung | 7. WT nach Antwort |
| iMS ohne Bilanzierung auf Viertelstundenwerten, Niederspannung | 1. WT | 7. WT |
| konventionelle Messeinrichtung mit RLM, iMS mit Viertelstundenwerten, Niederspannung | 1. WT | 4. WT |
| Mittel- und Hochspannung | 1. WT | 2. WT |
Zur Spalte „Ergebnis“ ordnet WiM Teil 2 den Fall „iMS ohne Bilanzierung auf Basis von Viertelstundenwerten“ der Marktlokation zu, wenn mindestens eine Messlokation mit iMS ausgestattet ist, nach Profilen bilanziert wird und die Störung dieses iMS betrifft. Die Informationen an NB, LF und ÜNB folgen jeweils spätestens einen Werktag nach der Information an die Marktlokation (Schritte 4 bis 6 und 9 bis 11).
Besonderheiten laut WiM Teil 2:
- Stellt der MSB der Messlokation die Störung selbst fest, entfallen die Schritte 1, 2 und 7.
- Fehlen dem ÜNB Werte, läuft die Reklamation von Werten beim MSB (Bestätigung und Reklamation von Werten).
- Wurde die Störung weder von NB noch vom MSB der Marktlokation noch vom LF gemeldet, dürfen Meldung, Antwort und Ergebnis auf einem anderen Format als EDIFACT stattfinden.
- Der Ergebnisbericht kennt drei Fälle: Störung behoben mit Gerätewechsel, ohne Gerätewechsel, keine Störung festgestellt. Ist ein Austausch technischer Einrichtungen nötig, folgen die Schritte der Messlokationsänderung (Gerätewechsel im Messwesen; im SAP-Katalog die Transaktion EG30 Wechsel gesamt).
- Zählwerksfehler bei konventioneller oder moderner Messeinrichtung (Stillstand, Verlangsamung, Manipulation): Der abgelesene Zählerstand wird nicht korrigiert. Der MSB übermittelt stattdessen eine Korrekturenergiemenge auf Ebene der Messlokation, gebildet nach VDE-AR-N 4400, und zusätzlich eine abzurechnende Energiemenge auf Ebene der Marktlokation.
Die Nachricht beschreibt INSRPT: Störungsmeldung, ihre Prüfidentifikatoren und Struktur zeigt die AHB-Werkbank, die Einordnung des Use-Case der Überblick Strom-WiM.
Beispiel: Störung an einem intelligenten Messsystem
Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Terminen. Der Netzbetreiber meldet am Montag, 12.10.2026 (ÜT), dass für einen Haushalt mit iMS nach Profilbilanzierung keine Werte mehr eingehen (INSRPT 23001 an den MSB der Messlokation).
- Antwort des MSB: spätestens Dienstag, 13.10.2026 (1. WT, weil iMS). Er bestätigt mit 23004 und nennt, soweit möglich, Ursache und voraussichtlichen Behebungszeitpunkt. Zeitgleich geht 23005 an den MSB der Marktlokation.
- Dieser informiert spätestens Mittwoch, 14.10.2026 NB, LF und ÜNB mit 23011.
- Ergebnis (23008): iMS ohne Bilanzierung auf Viertelstundenwerten in der Niederspannung, also spätestens der 7. WT nach dem ÜT der Antwort: Donnerstag, 22.10.2026.
- Für die ausgefallenen Zeiträume entstehen vorläufige Werte, später Ersatzwerte oder nachgelieferte wahre Werte.
Welcher Wert gilt bis zur Behebung
§ 55 Abs. 2 MsbG verlangt, dass der MSB Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik bildet, wenn für die Abrechnung kein wahrer Messwert fristgerecht vorliegt. Bei wiederkehrenden Ausfällen muss er unverzüglich strukturelle Verbesserungen ergreifen. WiM Teil 2 trennt:
- Wahrer Wert: plausibel, aus der Messeinrichtung ausgelesen oder aus ausgelesenen Werten für die Marktlokation errechnet; an der Marktlokation abrechnungsrelevant.
- Vorläufiger Wert: überbrückt einen gestörten, fehlenden oder unplausiblen Wert bis zum wahren Wert oder Ersatzwert; nicht abrechnungsrelevant. Er entsteht nur bei Messlokationen mit RLM-Messeinrichtung oder iMS. Bei moderner Messeinrichtung und konventioneller Messeinrichtung ohne RLM wird er nicht genutzt.
- Ersatzwert: plausibel, unter Verwendung aller verfügbaren Informationen gebildet; an der Marktlokation abrechnungsrelevant.
Die genannten Fristen bis zum Ersatzwert sind Maximalfristen. Ist ein Gerätefehler bekannt, aufgrund dessen keine wahren Werte mehr zu erwarten sind, beginnt die Ersatzwertbildung sofort. Die Bildungsregeln stehen in der VDE-AR-N 4400 (Metering Code); Verfahren und Statusführung beschreiben Plausibilisierung und Ersatzwerte, Ersatzwertbildung in der Praxis und Korrekturwerte und Storno.
Bei einem eichrechtlichen Fehler greift § 71 Abs. 3 MsbG: Überschreitet eine Prüfung die Verkehrsfehlergrenzen, ist die Fehlergröße nicht feststellbar oder zeigt die Messeinrichtung keine Werte an, ermittelt der MSB die Daten seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch der angrenzenden Ablesezeiträume oder durch Schätzung auf Basis des Vorjahreswerts, es sei denn, Parallelmessungen sind verlässlich genug.
Kommunikationsausfall beim intelligenten Messsystem
Beim iMS misst die Messeinrichtung weiter, auch wenn die Weitverkehrsverbindung des Gateways ausfällt. Nach TR-03109-1 (Abschnitt 2.3.2) ist das Gateway für Empfang, Verarbeitung und Speicherung der Messwerte zuständig: Es zeitstempelt sie und legt sie in Messwertlisten ab; an berechtigte Marktteilnehmer liefert es nach den hinterlegten Auswertungsprofilen aus. Dass ein Gateway nach einem Ausfall fehlende Werte selbsttätig nachliefert, ist hier nicht belegt und hängt von Gerät und Konfiguration ab. Belegt ist die Pflicht des MSB: Bei Nichterreichbarkeit einer Messlokation unternimmt er laufend Versuche, die fehlenden Werte zu erhalten; bei wiederholter Nichterreichbarkeit muss er die Störung beseitigen und für eine stabile Verbindung sorgen (WiM Teil 2, Kap. 2.5).
Die Steuerung über das Gateway ist eine eigene Ebene: Fällt die Verbindung oder die Steuerbox aus, erreicht eine Netzbetreiber-Vorgabe die Anlage nicht. Das ist zugleich eine Störung an einer Steuerungseinrichtung im Sinn des § 11 Abs. 5 MsbG (Steuerbefehle und Rückmeldungen). Bei dynamischen Tarifen rechnet der Lieferant für ausgefallene Zeiträume mit gebildeten Werten, bis wahre Werte vorliegen (Dynamische Stromtarife und Messwerte).
Kosten und Nachprüfung
Die Entstörung gehört zum Messstellenbetrieb. Ob eine Leistung im Messentgelt enthalten ist oder als Zusatzleistung gesondert berechnet wird, regelt der Messstellenvertrag. Für die Nachprüfung der Messeinrichtung sagt § 71 Abs. 1 und 2 MsbG: Anschlussnutzer, Bilanzkoordinator, Lieferant und Netzbetreiber können jederzeit eine Befundprüfung nach § 39 Mess- und Eichgesetz verlangen. Darf die Messeinrichtung danach nicht verwendet werden, trägt der MSB die Kosten, sonst der Auftraggeber.
Notbetrieb: wenn der Messstellenbetreiber ausfällt
Der Begriff „Ersatzbetrieb“ kommt in MsbG, WiM und TR-03109 nicht vor. Das Gesetz kennt auf der Ebene des Messstellenbetreibers den Notbetrieb: Zeigt der grundzuständige MSB der Bundesnetzagentur an, den Einbau oder zuverlässigen technischen Betrieb dauerhaft nicht mehr leisten zu können, fehlen ihm Zertifikate nach § 25 oder die Genehmigung nach § 4, stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb bestmöglich sicher (§ 11 Abs. 2 MsbG). Sechs Monate nach Übernahme geht die Grundzuständigkeit mit den Rechten und Pflichten aus den §§ 29 bis 32 auf ihn über (Abs. 4). Auffangmessstellenbetreiber ist nach Abs. 3 in der Regel der grundzuständige MSB mit den meisten, mindestens 10.000 iMS im Bundesland, der seine Bereitschaft angezeigt hat. Offene Störungsvorgänge gehören dann in die Übergabe (Beginn und Ende des Messstellenbetriebs).
Fehlerfälle
- Keine Meldung: Ohne Störungsmeldung erfährt der Markt nichts, bis jemand fehlende Werte reklamiert. Die Klärung wandert in die Reklamation und verliert Zeit.
- Ersatzwert als Dauerlösung: Wiederkehrende Ausfälle verlangen strukturelle Verbesserungen (§ 55 Abs. 2 MsbG).
- Zählerstand nachträglich geändert: Bei Zählwerksfehlern bleibt der abgelesene Stand stehen, die Korrektur läuft über die Korrekturenergiemenge.
- Fehlende Ergebnismeldung: Ohne Schritte 7 bis 11 arbeiten NB und LF weiter mit dem Störungszustand.
Typische Missverständnisse
- „Der MSB muss die Störung in drei Werktagen beheben.“ Die drei Werktage betreffen die Antwort auf die Meldung. Für die Behebung verlangt § 11 Abs. 5 MsbG Unverzüglichkeit, die Ergebnismitteilung hat eigene Fristen.
- „Ohne Zählerwert gibt es keine Abrechnung.“ Der Ersatzwert ist an der Marktlokation abrechnungsrelevant.
- „Der vorläufige Wert ist abrechenbar.“ Nach WiM Teil 2 ausdrücklich nicht.
- „Ein Kommunikationsausfall macht die Messung unbrauchbar.“ Messen, Übermitteln und Steuern sind getrennte Ebenen.
- „Der Kunde meldet die Störung im Markt.“ Die Rolle Störungsmelder ist im Use-Case definiert; der Endkunde ist keine Marktrolle.
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 5. Oktober 2026 am MsbG-Volltext, an WiM Strom Teil 1 und Teil 2 (Lesefassung zu BK6-24-174), an der Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 und an TR-03109-1. Bei einer Überarbeitung zu prüfen: neue Fassungen der WiM (Fristen und Messkonstellationen können sich ändern) und die Fassung der VDE-AR-N 4400. Nicht belegt sind eine eigene SAP-Abbildung des Störungsprozesses und das automatische Nachliefern von Werten durch das Gateway.