Kurzantwort
Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss nach § 29 Abs. 1 MsbG ein intelligentes Messsystem (iMSys) einbauen bei Letztverbrauchern über 6.000 kWh Jahresverbrauch. Bei Verbrauchern mit § 14a-Vereinbarung und bei Erzeugungsanlagen über 7 kW kommt eine Steuerungseinrichtung hinzu. Alle übrigen Messstellen erhalten bis zum 31. Dezember 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung. Die Fristen gelten dem Messstellenbetreiber als Quoten (§ 45 Abs. 1 MsbG); einen festen Termin für den einzelnen Haushalt nennt das Gesetz nicht. Spätestens drei Monate vorher muss er den Einbau ankündigen.
Was ein iMSys ist, steht in Intelligente Messsysteme. Wie die Quoten gemessen werden und wo der Rollout tatsächlich steht, zeigt Rollout-Monitoring. Die Preise stehen in Entgelte für den Messstellenbetrieb.
Wer ausgestattet werden muss
Maßgeblich ist der Messstellenbetreiber mit der Grundzuständigkeit, im Gesetz „grundzuständiger Messstellenbetreiber“ (§ 2 MsbG, siehe gMSB und wMSB). Er rüstet nur aus, „soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist“. Vertretbar ist der Einbau, wenn der Betreiber höchstens die Preisobergrenzen des § 30 Abs. 1 MsbG berechnet; bei Verbrauch über 100.000 kWh oder Anlagen über 100 kW genügt ein „angemessenes“ Entgelt (siehe Entgelte).
| Wer und Schwelle | Ausstattung, Quote und Frist |
|---|---|
| Letztverbraucher mit 6.000 bis 100.000 kWh § 29 Abs. 1 Nr. 1 |
iMSys Beginn 2025, Stufen bis 2032 (§ 45 Abs. 1 Nr. 4) |
| Letztverbraucher mit Vereinbarung nach § 14a EnWG § 29 Abs. 1 Nr. 2 a |
iMSys und Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt Quote und Frist wie die Zeile darüber |
| Letztverbraucher über 100.000 kWh § 29 Abs. 1 Nr. 1 |
iMSys Beginn spätestens 2028, 90 % aller bis 31.12.2032 (§ 45 Abs. 1 Nr. 3) |
| Anlagen über 7 bis 100 kW § 29 Abs. 1 Nr. 2 b |
iMSys und Steuerungseinrichtung, soweit für die Quoten nötig Beginn 2025, Stufen nach Leistung bis 2032 (§ 45 Abs. 1 Nr. 2) |
| Anlagen über 100 kW § 29 Abs. 1 Nr. 2 b |
wie darüber Beginn spätestens 2028, 90 % der Leistung bis 31.12.2032 (§ 45 Abs. 1 Nr. 1) |
| Alle übrigen Messstellen § 29 Abs. 2 und 3 |
moderne Messeinrichtung, iMSys freiwillig mME bis 31.12.2032, bei Neubau und größerer Renovierung bis zur Fertigstellung |
Drei Hinweise zum Lesen der Tabelle:
- Verbrauch heißt Jahresstromverbrauch. Für die Zuordnung zur Preisgruppe zählt der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahreswerte, solange diese fehlen, die Prognose des Netzbetreibers (§ 30 Abs. 4 MsbG).
- Anlagen werden nach installierter Leistung gezählt. Die Quoten für Anlagen beziehen sich auf Leistung, nicht auf die Zahl der Anlagen.
- Nullspeiser (Einspeisung dauerhaft auf 0 % begrenzt, in Textform erklärt): Hier entfällt die Steuerungseinrichtung (§ 29 Abs. 5 MsbG), das iMSys bleibt. Die Begrenzung lässt sich frühestens vier Jahre nach der Erklärung aufheben.
Die Quotenstufen
Der Messstellenbetreiber „erfüllt“ seine Pflicht, wenn er die Stufen aus § 45 Abs. 1 erreicht. Die Zeile für die große Pflichtgruppe sieht so aus:
Die Stufen zählen je Messstellenbetreiber über sein gesamtes Netzgebiet. In welcher Straße er zuerst einbaut, regelt er mit den Netzbetreibern: § 45 Abs. 3 MsbG erlaubt verbindliche Vereinbarungen über zeitliche und örtliche Prioritäten. Baut ein Betreiber freiwillig iMSys bei Kunden ein, sinkt die Zahl der Pflichtfälle entsprechend (§ 45 Abs. 1 Satz 4). Hält er die Stufen nicht ein, kann die Bundesnetzagentur nach § 76 MsbG Maßnahmen anordnen (§ 45 Abs. 2); was bisher gemeldet wurde, steht im Monitoring-Artikel.
Die Novelle des MsbG vom 25. Februar 2025 hat die Quoten in § 45 angepasst (Bundesnetzagentur, FAQ zum Rollout). Ältere Quotenangaben aus Vorgängerfassungen sind deshalb nicht mehr verwendbar.
Was für Anschlussnutzer gilt
- Ankündigung. Der Messstellenbetreiber informiert spätestens drei Monate vor dem Einbau und weist auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hin (§ 37 Abs. 2 MsbG).
- Zutritt. Die schriftliche Benachrichtigung kommt mindestens zwei Wochen vor dem Termin, mit mindestens einem Ersatztermin (§ 38 MsbG).
- Ablehnen. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer dürfen die Ausstattung nicht verhindern oder nachträglich ändern (§ 36 Abs. 3 MsbG).
- Anderen Messstellenbetreiber wählen. Ein Dritter kann den Einbau übernehmen. Die Pflicht des grundzuständigen Betreibers entfällt, wenn der Dritte innerhalb von vier Monaten nach der Ankündigung ausstattet (§ 36 Abs. 1 MsbG). Nach dem Einbau durch den grundzuständigen Betreiber ist ein Wechsel frühestens nach zwei Jahren möglich (§ 5 Abs. 1 MsbG).
- Früher einbauen lassen. Lieferanten, Anlagenbetreiber und Letztverbraucher können das iMSys als Zusatzleistung binnen vier Monaten nach Beauftragung verlangen, auch außerhalb der Pflichtfälle. Der Betreiber darf den Auftrag zurückstellen, wenn seine Quoten dadurch nicht gefährdet sind, muss das aber in Textform begründen und einen verbindlichen Zeitplan nennen (§ 34 Abs. 2 MsbG).
Beispiel: Wärmepumpe und PV-Anlage mit 8 kWp
Vereinfachtes Beispiel: Ein Einfamilienhaus hat einen Zählpunkt am Netzanschluss mit Bezug und Einspeisung, 7.500 kWh Jahresverbrauch (Durchschnitt der letzten drei Jahre), eine Wärmepumpe mit Vereinbarung nach § 14a EnWG und eine PV-Anlage mit 8 kWp.
- Pflicht? Ja. 7.500 kWh liegen über 6.000 kWh (§ 29 Abs. 1 Nr. 1). Die § 14a-Vereinbarung löst zusätzlich die Steuerungseinrichtung aus (Nr. 2 a). Die 8 kW der Anlage überschreiten die 7-kW-Schwelle (Nr. 2 b), ändern aber nichts am Ergebnis.
- Wann? Der Haushalt gehört zur Pflichtgruppe der Zeile „6.000 bis 100.000 kWh“. Der grundzuständige Messstellenbetreiber baut im Rahmen seiner Quotenstufen ein, kündigt spätestens drei Monate vorher an und kann auf Wunsch binnen vier Monaten ausstatten.
- Was kostet es höchstens? Der Zählpunkt erfasst mehrere Fälle: Verbrauchsgruppe 6.000 bis 10.000 kWh (120 Euro), § 14a-Vereinbarung (130 Euro) und Anlage über 7 bis 15 kW (130 Euro). Maßgeblich ist die höchste einschlägige Grenze, nicht die Summe (§ 30 Abs. 5 MsbG). Das sind 130 Euro brutto im Jahr, davon höchstens 80 Euro für den Anschlussnetzbetreiber und höchstens 50 Euro für den Anschlussnutzer. Für die Steuerungseinrichtung dürfen Anschlussnehmer und Anschlussnetzbetreiber zusätzlich je höchstens 50 Euro im Jahr berechnet werden (§ 30 Abs. 2 MsbG). Wie die Beträge auf der Rechnung ankommen, steht in Entgelte für den Messstellenbetrieb.
- Was passiert danach? Der Netzbetreiber kann die Wärmepumpe netzorientiert steuern (Steuerung nach § 14a EnWG). Das Gateway liefert zusätzlich Netzzustandsdaten (Netzzustandsdaten). Die technische Seite der Wärmepumpe beschreibt Wärmepumpe und Elektromobilität.
Typische Missverständnisse
„Bis 2032 bekommt jeder ein intelligentes Messsystem.“ Pflicht ist es nur in den Fällen des § 29 Abs. 1. Alle anderen Messstellen erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung, die ohne Gateway kein iMSys ist.
„Ein alter Zähler löst den Einbau aus.“ Der Zählerstand des Geräts zählt nicht. Ausgelöst wird der Einbau durch Verbrauch, Anlagenleistung oder § 14a-Vereinbarung.
„PV-Anlage oder Wallbox bedeutet automatisch Pflicht.“ Für Erzeugungsanlagen zählt die installierte Leistung über 7 kW. Eine Wallbox ist erst mit § 14a-Vereinbarung ein Pflichtfall, sonst nur bei hohem Verbrauch.
„Die Quote nennt mein Einbaudatum.“ Sie bindet den Messstellenbetreiber insgesamt. Ob Ihr Anschluss früh oder spät drankommt, hängt von seiner Planung ab.
Quellen und Pflegehinweis
Alle Angaben folgen dem Wortlaut des Messstellenbetriebsgesetzes nach der Novelle vom 25. Februar 2025, Textstand 5. Oktober 2026. Schwellen und Quotenstufen können sich per Gesetz ändern, Preisobergrenzen auch per Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 33 MsbG; vor einer Umsetzung die aktuelle Fassung prüfen.
- MsbG § 29, § 30, § 34, § 36, § 37, § 38, § 45
- Begriffe: Rollout, grundzuständiger Messstellenbetreiber, Preisobergrenze