Kurzantwort
Der Energieserviceanbieter des Anschlussnutzers (ESA) ist nach dem BDEW-Rollenmodell die Marktrolle, die im Auftrag des Anschlussnutzers Werte anfragt und verarbeitet. Er braucht dafür eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einwilligung und nutzt die Werte ausschließlich im Verhältnis zum Anschlussnutzer. Sein Gegenüber ist der Messstellenbetreiber (MSB). Die WiM Teil 2 regelt Anfrage, Bestellung, Übermittlung und Beendigung standardisiert. Gesetzlich ist die tägliche Übermittlung aller Messwerte an beauftragte Dritte eine Zusatzleistung des MSB (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 MsbG). Der ESA betreibt keine Messstelle, liefert keine Energie und ändert keine Gerätetechnik.
Rechtsgrundlage
- Einwilligung: Daten aus Messeinrichtungen und Messsystemen dürfen nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers oder bei einem der Erlaubnisgründe des § 50 Abs. 1 MsbG verarbeitet werden. Zu den Zwecken zählt ausdrücklich die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers (§ 50 Abs. 2 Nr. 13). Zur Verarbeitung berechtigt ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 9 „jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt“, die Art. 7 DSGVO genügt. Eine Anwendung der Daten nach anderen Vorschriften ist nach § 49 Abs. 1 unzulässig.
- Anspruch auf die Leistung: § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 MsbG zählt unter die Zusatzleistungen die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Abs. 1, 3 und 4 erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte „an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte“ im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Verlangen können sie unter anderem Letztverbraucher und Anlagenbetreiber. Zusatzleistungen sind diskriminierungsfrei anzubieten, verweigern darf der MSB sie nur, solange sie technisch nicht möglich sind oder er von der Leistung nach § 31 Abs. 1 befreit ist.
- Entgelt: Der grundzuständige MSB darf zusätzlich ein angemessenes Entgelt erheben. Bis 30 Euro jährlich brutto vermutet § 35 Abs. 1 Nr. 2 MsbG die Angemessenheit. Eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 33 kann dies ersetzen (§ 35 Abs. 3).
- Hinweis: Die Bundesnetzagentur nannte die Leistung in ihrer Mitteilung Nr. 3 vom 7. Februar 2024 noch Nr. 13 des § 34 Abs. 2. Seit der Neufassung steht sie unter Nr. 10. Mit der Gesetzesänderung vom 29. Dezember 2023 wurde sie verpflichtend. Die Mitteilung stellt klar, dass die BDEW-Muster-Einwilligung nur eine Empfehlung ist und eine abweichende Vollmacht kein Ablehnungsgrund sein darf.
Die WiM-Use-Cases mit ESA
Die Prozesse gelten für Werte nach Typ 2, die in keine Netznutzungs-, Bilanzkreis- oder Mehr-/Mindermengenabrechnung eingehen. Sie lassen sich für intelligente Messsysteme (iMS), Messungen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und für historische Daten anwenden. Je nach eingebauter Messeinrichtung kann die Leistung aber nicht erbringbar sein. Der ESA betreibt die IT zum Empfang selbst. Die Werte kommen aus dem Backend per EDIFACT oder direkt aus dem iMS per XML.
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Anfrage (35003), auf Ebene der Marktlokation mit MaLo-ID, der Messlokation mit Zählpunktbezeichnung, der Netzlokation mit NeLo-ID | keine, der ESA nennt seinen Wunschtermin |
| Angebot (15003) oder Ablehnung (IFTSTA 21033), mit Kosten und Bindungsfrist | unverzüglich, spätestens 5. WT nach Anfrage |
| Bestellung (17007) | bis Ablauf der Bindungsfrist |
| Antwort (19011 Bestätigung, 19012 Ablehnung) | spätestens 2. WT nach Bestellung |
| Stornierung einer bestätigten Bestellung (ORDCHG 39002), Antwort 19013 oder 19014 | unverzüglich, Antwort spätestens 2. WT |
| Beendigung durch den ESA (17008), Antwort 19011 oder 19012 | unverzüglich, Antwort spätestens 2. WT |
| Beendigung durch den MSB (IFTSTA 21042) | unverzüglich nach Erkenntnis |
| Abrechnung (INVOIC 31009, Antwort REMADV 33001) | Zahlungsziel mindestens 10 WT |
Die Bezeichnungen der Antwortnachrichten entsprechen der Anwendungsübersicht. Die Häufigkeit der Werte richtet sich nach der Bestellung. Der MSB kann erbrachte Übermittlungen, Parametrieraufwand und bei Zustimmung zur Stornierung bereits angefallene Aufwände über den Use-Case „Abrechnung“ in Rechnung stellen. Der ESA beendet, wenn die Zusammenarbeit mit dem Anschlussnutzer endet oder er die Werte nicht mehr braucht.
Voraussetzungen und Grenzen
Aus dem Use-Case „Anfrage und Bestellung“ ergeben sich die Voraussetzungen, die der MSB prüft:
- Dem MSB liegt die Zusicherung des ESA zur Einhaltung des Datenschutzes vor.
- Eine vertragliche Grundlage für Anfrage, Übermittlung und Abrechnung liegt beim MSB vor, meist ein ESA-Rahmenvertrag.
- Die EDIFACT-Kommunikation zwischen ESA und MSB steht.
- Die vorhandene Gerätetechnik kann die Werte liefern, bei Werten aus dem iMS sind alle benötigten Messlokationen mit iMS ausgestattet.
- Auf Ebene von Markt- oder Netzlokation muss derselbe MSB alle zugehörigen Messlokationen betreiben.
Die Grenzen der Rolle:
- Kein Zugriff ohne Einwilligung. Fehlt die rechtliche Grundlage, ist das ein Fehlerfall, und der Prozess endet ohne Übermittlung.
- Nur für den Zeitraum der Zuordnung. Die Anfrage kann nur für den Zeitraum erfolgen, in dem der Anschlussnutzer der Lokation zugeordnet ist. Sie geht immer an den MSB, der in diesem Zeitraum zugeordnet war, auch für Vergangenheitswerte.
- Nur Werte, keine Technik. Verhindert die vorhandene Technik die Lieferung, ist ein Gerätewechsel nicht über diesen Use-Case zu bestellen. Der ESA muss ihn mit dem Anschlussnutzer außerhalb der Prozessstandardisierung beim MSB wünschen.
- Nur im Verhältnis zum Anschlussnutzer. Die Werte dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.
- Widerruf. Widerruft der Anschlussnutzer, entfällt die Rechtfertigung. Der Rahmenvertrag eines Netzbetreibers verpflichtet den ESA, das dem MSB unverzüglich mitzuteilen, und ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen (WEMAG Netz, § 2 Abs. 3 und 4).
- Sonderwünsche außerhalb des Standards bleiben in Textform (Non-EDIFACT) möglich.
Wechselt der MSB der Messlokation oder endet der Vertrag, beendet der bisherige MSB die Übermittlung an den ESA (WiM Teil 2, Kapitel 4.4). Der ESA muss dann beim neuen MSB neu anfragen. Zur Messstellenseite: Messstellenbetrieb bei Wechsel und Ende.
Abgrenzung zu Lieferant, MSB und Aggregator
| Rolle | Was sie mit Werten tut | Grundlage |
|---|---|---|
| ESA | fragt an, wertet für den Anschlussnutzer aus | Einwilligung, § 49 Abs. 2 Nr. 9 |
| Lieferant | erhält Werte für Abrechnung und Bilanzierung | gesetzlich berechtigt, § 49 Abs. 2 Nr. 6 |
| MSB | erhebt, plausibilisiert, liefert | Messstellenbetrieb |
| Aggregationsverantwortlicher | bildet Summenzeitreihen aus Viertelstunden- und Profilwerten | Festlegung der Bundesnetzagentur |
Ein Unternehmen kann mehrere Rollen tragen, etwa Lieferant und ESA zugleich. Dann gelten pro Rolle eigene Prozesse: Der Lieferant erhält Werte über die Abrechnungsprozesse, der ESA über die Zusatzleistung. Die Übersicht der Rollen steht in Marktrollen in der Strom-Marktkommunikation. Wer außerdem welche Daten sehen darf, erklärt Datenschutz und Zugriffsrechte im Smart Metering.
Beispiel: Die App eines Energieberaters will Viertelstundenwerte
Ein Gewerbekunde mit intelligentem Messsystem will seinen Verbrauch in der App eines Energieberaters auswerten. Der Berater tritt damit als ESA auf. Vereinfachtes Beispiel mit frei gewählten Werten.
- Der Kunde unterschreibt die Einwilligung. Der Berater schließt mit dem MSB einen ESA-Rahmenvertrag und stellt sicher, dass die EDIFACT-Verbindung steht.
- Der Berater fragt per REQOTE 35003 Viertelstundenwerte der Messlokation
DE0012345678901234567890123456789an, mit Wunschtermin für die erste Übermittlung. - Der MSB antwortet innerhalb von 5 Werktagen mit einem Angebot (QUOTES 15003): ab wann, zu welchen Kosten, mit Bindungsfrist.
- Der Berater bestellt (ORDERS 17007). Der MSB bestätigt innerhalb von 2 Werktagen (19011), parametriert bei Bedarf das iMS und liefert die Werte als MSCONS 13027.
- Der Kunde kündigt den Beratungsvertrag. Der Berater bestellt ab (ORDERS 17008). Der MSB bestätigt und beendet die Lieferung zum bestätigten Zeitpunkt, ggf. mit Umparametrierung. Aufwände rechnet er über INVOIC 31009 ab.
Ohne iMS oder RLM an der Messlokation lehnt der MSB im Schritt 3 ab und nennt die Gründe. Ob ein Gerätewechsel zur Lösung führt, klären beide dann außerhalb des Standards.
Typische Missverständnisse
„Der ESA betreibt die Messstelle.“ Er bestellt eine Leistung beim MSB und erhält Daten. Er misst nicht und plausibilisiert nicht. Ersatzwerte bildet der zuständige MSB (siehe Plausibilisierung und Ersatzwerte).
„Der ESA kann gegen den Willen des Kunden Daten abrufen.“ Ohne Einwilligung gibt es keine rechtliche Grundlage, und der MSB muss die Übermittlung ablehnen.
„Der ESA ersetzt den Lieferanten.“ Er liefert keine Energie. Netzentgelte und Bilanzierung bleiben unberührt.
„Der ESA bekommt Werte für die Abrechnung.“ Die Werte nach Typ 2 haben keinen Bezug zu Netznutzungs-, Bilanzkreis- oder Mehr-/Mindermengenabrechnung.
Quellen und Pflegehinweis
Die Rolle folgt dem BDEW-Rollenmodell 2.1, die Prozesse WiM Teil 2 zu BK6-24-174, Kapitel 4, die Prüfidentifikatoren der Anwendungsübersicht 4.0, die Rechtsgrundlagen dem MsbG (Stand 5. Oktober 2026). Der ESA-Rahmenvertrag der WEMAG Netz ist das Beispiel eines Netzbetreibers und gilt nicht allgemein. Er verweist noch auf die Vorgängerfestlegung BK6-20-160. Geprüft am 5. Oktober 2026.