Kurzantwort
Drei Use-Cases der WiM Teil 1 steuern, wer eine Messlokation betreibt. „Kündigung Messstellenbetrieb“ beendet den Vertrag mit dem bisherigen Messstellenbetreiber (MSBA). „Beginn Messstellenbetrieb“ ordnet den neuen (MSBN) zu. „Ende Messstellenbetrieb“ meldet den bisherigen beim Netzbetreiber ab. Nur der Beginn-Prozess führt den Wechsel herbei. Kündigung und Ende sind Hilfen für Vertrag und Planung. Wer mit dem Ablauf als Ganzes anfangen will, liest zuerst Wechsel des Messstellenbetreibers. Dieser Artikel ist zum Nachschlagen gedacht.
Grundregeln
Die WiM Teil 1 stellt in Kapitel 2.1 vier Regeln voran:
- Der Netzbetreiber (NB) stellt sicher, dass eine Messlokation zu jedem Zeitpunkt genau einem MSB zugeordnet ist, unabhängig vom Eigentum an den Geräten.
- Ist keine Zuordnung zu einem wettbewerblichen MSB (wMSB) vorhanden, gilt der gMSB. Das trifft die Erstinbetriebnahme ohne benannten wMSB und ein gemeldetes Ende ohne Nachfolge.
- Der Wechsel entsteht allein durch den erfolgreichen Beginn-Prozess. Eine noch bestehende Zuordnung des MSBA endet zum Wechselzeitpunkt. Ob der MSBA sich abgemeldet hat, ist dafür unerheblich.
- Die Kündigung ist nicht Teil des Wechsels. Sie gibt dem MSBN nur die Möglichkeit, im Auftrag des Anschlussnutzers die zivilrechtliche Lage zu beeinflussen.
Alle Nachrichten laufen über AS4. Fristen sind Höchstfristen in Werktagen (WT) und zählen nach den Regeln der GPKE Teil 1, Kapitel 7. ÜT ist der Übermittlungstermin, an dem die Zustellquittung des Empfängers die Datei bestätigt. Die Prüfidentifikatoren stammen aus der Anwendungsübersicht 4.0 und lassen sich in der AHB-Werkbank nachschlagen.
Kündigung Messstellenbetrieb
Der MSBN kündigt mit Vollmacht des Anschlussnutzers den bestehenden Messstellenbetriebsvertrag, entweder zu einem festen Zeitpunkt 00:00 Uhr oder zum nächstmöglichen. Diese Vollmacht ist die Vorbedingung des Use-Cases.
| Schritt | Nachricht | Frist |
|---|---|---|
| 1 Kündigung (MSBN an MSBA) | UTILMD 55039 | keine |
| 2 Antwort (MSBA an MSBN) | UTILMD 55040 Bestätigung, 55041 Ablehnung | unverzüglich, spätestens 3. WT nach Eingang |
Bestätigt der MSBA, muss er unmittelbar danach den Use-Case „Ende Messstellenbetrieb“ beim NB anstoßen und die Werteübermittlung an einen Energieserviceanbieter beenden. Lehnt er eine Kündigung zu einem festen Termin ab, nennt er den nächstmöglichen Termin und die Kündigungsfrist. Er darf eine elektronische Kündigung nicht allein wegen einer vertraglich vereinbarten Schriftform zurückweisen. Liegt schon eine wirksame Kündigung vor, regelt Kapitel 2.2.3 die Antworten: Ein früherer Termin wird bestätigt, wenn die Vertragslage es zulässt, ein späterer abgelehnt, weil ein gekündigter Vertrag nicht verlängert werden kann.
Beginn Messstellenbetrieb
Der MSBN meldet eine Messlokation beim NB an. Das gilt für die Erstinbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme, die erstmalige Zuordnung zu einem wMSB und den Wechsel von einem anderen MSB. Vorbedingung ist ein Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG zwischen MSBN und NB (Messstellenverträge).
| Schritt | Frist |
|---|---|
| 1 Anmeldung, UTILMD 55042 | spätestens 15. WT vor dem gewünschten Zuordnungsbeginn, bei erstmaliger Einrichtung 7. WT |
| 2 Antwort des NB, 55043 Bestätigung, 55044 Ablehnung | spätestens 5. WT nach Anmeldung |
| 3, 4 Information an MSBA und Lieferant, IFTSTA 21007 | parallel zu Schritt 2 |
| 5, 6 Gerätewechsel, Geräteübernahme | Wunschtermin zwischen 9. WT vor und 9. WT nach dem bestätigten Zuordnungsbeginn |
| 7 Mitteilung Gesamtvorgang (IFTSTA 21009, 21010) | spätestens 10. WT nach dem bestätigten Zuordnungsbeginn |
| 8 Antwort des NB (IFTSTA 21011, 21012) | spätestens 1. WT nach Schritt 7 |
| 16 bis 18 Scheitern ohne Meldung | NB meldet spätestens am 11. WT nach dem bestätigten Zuordnungsbeginn |
Die Anmeldung nennt die Identität des Anschlussnutzers, die Versicherung, dass dem MSBN dessen Beauftragung vorliegt (der gMSB kann stattdessen den Umbau auf ein intelligentes Messsystem angeben), ob es sich um Ersteinrichtung, Wiederinbetriebnahme oder bestehenden Betrieb handelt, und den gewünschten Zuordnungsbeginn.
Der NB prüft drei Dinge: ob die Versicherung vorliegt, ob die Mindestvorlaufzeit eingehalten ist und ob ein Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG besteht. Mit der Bestätigung teilt er dem MSBN unter anderem mit, für welche Marktlokationen des Lokationsbündels er künftig die Energiemengen ermittelt, wer der bisherige MSB ist, welche Marktpartner zugeordnet sind, ob ein Wandlersatz verbaut ist und welcher Ableseturnus gilt. Eine bestehende Sperrung der Anschlussnutzung bleibt unberührt. Erfolgt sie über die Messeinrichtung, muss der MSBN sie aufrechterhalten.
Der Wechsel wird erst mit Schritt 7 und 8 wirksam. Bis dahin ist die Anmeldebestätigung vorläufig. Der MSBN klärt mit dem MSBA Gerätewechsel und Geräteübernahme, wie in Gerätewechsel im Messwesen beschrieben. Meldet er den erfolgreichen Abschluss, ordnet der NB ihn ab dem mitgeteilten Tag um 00:00 Uhr zu und beendet im selben Moment die Zuordnung des MSBA. Danach folgen Stammdatenänderung an die Berechtigten und die Berechnungsformel an den MSBN. Meldet er Scheitern oder meldet er nichts, bleibt der MSBA zugeordnet. Er setzt den Betrieb fort oder stößt selbst „Ende Messstellenbetrieb“ an.
Ein durchgerechnetes Datumsbeispiel mit Zeitstrahl steht in WiM Strom im Überblick.
Ende Messstellenbetrieb
Der bisherige MSB meldet sich beim NB ab, wenn der Anschlussnutzer wechselt, der MSB-Vertrag endet oder die Messlokation außer Betrieb geht. Dann hat der NB eine lückenlose Messung sicherzustellen und bindet dafür den gMSB ein.
| Schritt | Frist |
|---|---|
| 1 Abmeldung, UTILMD 55051 | spätestens 20. WT vor dem gewünschten Zuordnungsende, bei Außerbetriebnahme unverzüglich danach |
| 2 Antwort des NB, 55052 Bestätigung, 55053 Ablehnung | unverzüglich, spätestens 7. WT nach Abmeldung |
| 3 Verpflichtungsanfrage an den gMSB, UTILMD 55168 | früheste am 8., späteste am 5. WT vor dem vorläufigen Zuordnungsende |
| 4 Antwort des gMSB, 55169 Bestätigung, 55170 Ablehnung | unverzüglich, spätestens 1. WT nach Schritt 3 |
| 5 Weiterverpflichtung, ORDERS 17002 | unverzüglich, spätestens 1. WT nach Schritt 4 |
| 6 Antwort des MSBA, ORDRSP 19003 Bestätigung, 19004 Ablehnung | unverzüglich, spätestens 1. WT nach Schritt 5 |
Die Bezeichnungen „Bestätigung“ und „Ablehnung“ in den Tabellen stammen aus der Anwendungsübersicht. Die 7-WT-Frist für die Antwort des NB steht in Schritt 2 einmal für beide Fälle, also auch bei einer Abmeldung ohne Außerbetriebnahme.
Vorläufig ist die Bestätigung, weil das Zuordnungsende sich noch verschieben kann. Ein MSBN, der den Beginn vor Erreichen des Endes anmeldet, verlegt es nach vorn, wegen der Vorrangwirkung des Beginn-Prozesses grundsätzlich unbegrenzt. Das Ende kann außerdem im Korridor von 9 WT vor bis 9 WT nach dem vorläufigen Termin liegen. Und es kann sich durch eine Weiterverpflichtung nach hinten schieben.
Findet sich kein Nachfolger, fragt der NB den gMSB, ob er selbst übernimmt. Die Anfrage kommt, wenn der NB bis zum Beginn des 8. WT vor dem Ende noch keine Anmeldebestätigung für einen MSBN ausgesprochen hat. Der gMSB wählt dann nach eigenem Ermessen:
- Bei einem Wechsel des Anschlussnutzers verpflichtet er den MSBA für längstens drei Monate zur Weiterführung, so auch § 17 MsbG.
- In allen anderen Fällen längstens einen Monat.
- Oder er übernimmt den Messstellenbetrieb selbst in der Grundzuständigkeit.
Ist die Weiterverpflichtung abgelaufen und kein neuer MSB da, oder strebt der NB den gMSB direkt an, läuft der Use-Case „Verpflichtung gMSB“ mit der Aufforderung zur Übernahme (UTILMD 55168). Die Fristen und Prüfidentifikatoren dazu stehen in Grundzuständiger und wettbewerblicher Messstellenbetrieb. Gesetzlich fängt § 18 MsbG den Ausfall des Dritten auf.
Bei Stilllegung der Messlokation gilt als gewünschtes Zuordnungsende der Folgetag 00:00 Uhr des Geräteausbaudatums. Bestätigt der NB, nennt er das Ende, es sei denn, mit der Messlokation entfällt auch die Marktlokation. Dann nennt er kein Ende, und die Zuordnung endet über „Lieferende von NB an LF“ der GPKE Teil 2. Bis dahin sind ggf. Nullwerte zu übermitteln, und der Zählerstand zum Geräteausbauzeitpunkt ist zu liefern. Was mit Geräten und Werten danach geschieht, steht in Messstellenbetrieb bei Wechsel und Ende.
Typische Missverständnisse
„Ohne Abmeldung und Kündigung gibt es keinen Wechsel.“ Der Beginn-Prozess genügt. Er beendet eine bestehende Zuordnung selbst.
„Die Anmeldebestätigung macht den MSBN zum zuständigen MSB.“ Sie ist vorläufig. Zuständig wird er mit der Zuordnung nach Schritt 8, frühestens zum gemeldeten Termin des Gesamtvorgangs.
„Der gMSB wird bei jedem Ende gefragt.“ Nur wenn zum vorläufigen Ende noch kein Nachfolger bestätigt ist.
„Die Fristen sind Pflichtfristen.“ Sie sind Höchstfristen, der Normalfall ist unverzüglich.
Quellen und Pflegehinweis
Schritte, Fristen und Zuständigkeiten stammen aus WiM Teil 1 in der Lesefassung zu BK6-24-174, die Prüfidentifikatoren aus der Anwendungsübersicht 4.0 (Stand 1. April 2026, gültig ab 1. Oktober 2026). Welche Fassung gilt, hängt vom Wechseltermin ab. Die Bundesnetzagentur führt die aktuelle Fassung seit dem 6. Juni 2025. Geprüft am 5. Oktober 2026.