Kurzantwort
Für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme setzt der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) sein Entgelt selbst fest, darf aber die gesetzlichen Höchstentgelte nicht überschreiten (§ 7 Abs. 1 und 2 Satz 4 MsbG). Eine moderne Messeinrichtung darf höchstens 25 Euro brutto im Jahr kosten (§ 32). Ein intelligentes Messsystem hat je nach Verbrauch oder Anlagenleistung Obergrenzen von 120 bis 220 Euro brutto im Jahr; davon trägt der Anschlussnetzbetreiber in jeder Stufe höchstens 80 Euro, der Rest geht an den Anschlussnutzer (§ 30). Ab 100.000 kWh oder 100 kW gibt es keinen Festbetrag. Wer zahlt, hängt am Vertrag: Der Anschlussnutzer zahlt selbst, es sei denn, der Lieferant ist beim kombinierten Vertrag Schuldner geworden.
Die Obergrenzen binden den gMSB. Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) vereinbart sein Entgelt mit dem Kunden frei; gegenüber dem Netzbetreiber kann er höchstens die Obergrenzen verlangen (§ 36 Abs. 2).
Die Obergrenzen nach § 30
Die Stufe richtet sich nach dem Jahresstromverbrauch des Zählpunkts oder nach der installierten Leistung der Anlage. Beim Verbrauch zählt der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahreswerte, solange diese fehlen die Prognose des Netzbetreibers; der gMSB prüft das jährlich und passt das Entgelt an (§ 30 Abs. 4). Alle Beträge sind brutto, also mit Umsatzsteuer, und gelten pro Zählpunkt und Jahr.
| Verbrauch oder Leistung | Gesamt / davon Anschlussnutzer |
|---|---|
| über 6.000 bis 10.000 kWh | 120 / 40 Euro |
| über 10.000 bis 20.000 kWh oder steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG oder Anlage über 7 bis 15 kW |
130 / 50 Euro |
| über 20.000 bis 50.000 kWh oder Anlage über 15 bis 25 kW |
190 / 110 Euro |
| über 50.000 bis 100.000 kWh oder Anlage über 25 bis 100 kW |
220 / 140 Euro |
| über 100.000 kWh oder Anlage über 100 kW |
angemessenes Entgelt / Rest nach Abzug des Netzanteils |
Der Anteil des Anschlussnetzbetreibers beträgt in jeder Zeile höchstens 80 Euro. Daraus folgt der Nutzeranteil: Obergrenze minus 80 Euro. Weitere Regeln:
- Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt (Pflichtfall nach § 29 Abs. 1 Nr. 2): zusätzlich höchstens 50 Euro für den Anschlussnehmer und 50 Euro für den Anschlussnetzbetreiber (§ 30 Abs. 2).
- Optionaler Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 29 Abs. 2: höchstens 60 Euro, je 30 Euro Netzbetreiber und Anschlussnutzer (§ 30 Abs. 3).
- Mehrere Fälle an einem Zählpunkt: Es gilt die höchste einschlägige Obergrenze, nicht die Summe (§ 30 Abs. 5).
- Zählpunkte bis 6.000 kWh ohne Pflichtfall: Mit moderner Messeinrichtung begrenzt § 32 das Entgelt auf höchstens 25 Euro brutto je Zählpunkt und Jahr; eine Aufteilung auf den Netzbetreiber nennt § 32 nicht. Bei optionalem iMSys gilt der Absatz 3 oben.
- Anpassung: Hat die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen, gelten ab dem dort genannten Datum deren Obergrenzen (§ 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2). Der Gesetzestext vom 05.10.2026 nennt die Beträge oben selbst; vor einer Abrechnung auf eine solche Festlegung achten.
Wer ein intelligentes Messsystem bekommen muss, regelt Pflichteinbau und Rollout; die moderne Messeinrichtung beschreibt Moderne Messeinrichtung verstehen. Das Glossar erklärt die Preisobergrenze.
Rechenbeispiel: Wärmepumpe mit Steuerungseinrichtung
Ein Eigentümer bewohnt sein Einfamilienhaus selbst, ist also Anschlussnehmer und Anschlussnutzer. Der Verbrauch beträgt im Durchschnitt der letzten drei Jahre 15.000 kWh. Für die Wärmepumpe besteht eine Vereinbarung nach § 14a EnWG. Der Netzbetreiber ist gMSB.
- Pflicht? Ja, § 29 Abs. 1 Nr. 1 (über 6.000 kWh) und Nr. 2 a (§ 14a-Vereinbarung): intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung.
- Welche Stufe? Zwei Fälle treffen zusammen, die Zeile „10.000 bis 20.000 kWh“ und die „steuerbare Verbrauchseinrichtung“. Beide liegen bei 130 Euro, die höchste Obergrenze gilt, nicht die Summe von 260 Euro (§ 30 Abs. 5).
- Aufteilung: 80 Euro Anschlussnetzbetreiber, 50 Euro Anschlussnutzer.
- Steuerungseinrichtung: zusätzlich 50 Euro Anschlussnehmer und 50 Euro Anschlussnetzbetreiber (§ 30 Abs. 2).
- Ergebnis: Der Eigentümer zahlt höchstens 50 + 50 = 100 Euro brutto im Jahr, das sind 8,33 Euro im Monat. Der Netzbetreiber zahlt höchstens 80 + 50 = 130 Euro. Der gMSB nimmt insgesamt höchstens 230 Euro im Jahr ein.
Ein Haushalt mit 4.500 kWh und moderner Messeinrichtung liegt unter der Pflichtschwelle des § 29 Abs. 1 Nr. 1. Er zahlt höchstens 25 Euro brutto im Jahr, bei 19 % Umsatzsteuer rund 21,01 Euro netto. Der Netzbetreiber trägt hier keinen Anteil, den § 32 nennt.
Wer zahlt und wer rechnet ab
Schuldner sind nach § 7 Abs. 2 MsbG der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer, jeweils in Höhe ihrer Anteile. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag und der Lieferant einen Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, ist der Lieferant Schuldner statt des Anschlussnutzers (Satz 3). Ohne den Vertrag des Lieferanten mit dem Messstellenbetreiber bleibt der Anschlussnutzer Schuldner, auch wenn er einen kombinierten Vertrag hat. Die Verträge dahinter erklärt Messstellenvertrag verstehen.
Die Abrechnung läuft in der Standardfassung der Bundesnetzagentur so:
- Mit dem Anschlussnutzer (MSV-AN § 9): jährlich nachschüssig, mit Teilzahlungen nach Mitteilung; fällig frühestens zehn Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung; die Rechnung liegt spätestens sechs Wochen nach Ende des Zeitraums vor. Die Preisblätter veröffentlicht der gMSB im Internet (MSV-AN § 8 Abs. 1).
- Mit dem Lieferanten bei kombiniertem Vertrag (MSV-LF § 10): ebenfalls jährlich nachschüssig, aber gegenüber dem Lieferanten und nach WiM, mit vorgelagertem Preisblatt (PRICAT 27002) und Rechnung (INVOIC 31009).
- Mit dem Netzbetreiber (MSB-RV § 14): Der Messstellenbetreiber, auch ein wMSB, rechnet den Netzbetreiberanteil jährlich nachschüssig ab, mit Teilzahlungen höchstens monatlich ab 20 Messstellen oder 500 Euro Anteil. Die Rechnung läuft elektronisch nach GPKE und WiM (INVOIC 31009), jede Position verweist auf die Artikel-ID des elektronischen Preisblatts.
Mit dem Entgelt sind sämtliche Kosten für Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Messstellenbetriebs abgegolten (MSV-AN § 8 Abs. 2 Satz 3). Einbau und Eichung gehören deshalb ins laufende Entgelt. Preiserhöhungen wirken beim MSV-AN frühestens sechs Wochen nach Mitteilung; Näheres in Messstellenverträge.
Wo steht es auf der Rechnung?
Auf der Rechnung des gMSB. Beim MSV-AN rechnet der gMSB selbst mit dem Anschlussnutzer ab. Das Entgelt steht dort nach Art der Messeinrichtung und Verbrauchsgruppe (MSV-AN § 8 Abs. 1).
Auf der Rechnung des Lieferanten. Beim kombinierten Vertrag gibt der Lieferant das Entgelt weiter. Das EnWG verlangt, dass Lieferantenrechnungen den zuständigen Messstellenbetreiber mit seiner Codenummer nennen (§ 40 Abs. 2 Nr. 5) und die Entgelte des Messstellenbetreibers gesondert ausweisen, soweit sie Gegenstand des Liefervertrags sind (§ 40 Abs. 3 Nr. 4).
Nicht auf der Kundenrechnung: der Netzbetreiberanteil. Er ist eine Forderung des Messstellenbetreibers an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber kann diese Kosten bei den Netzentgelten berücksichtigen (§ 7 Abs. 3 Satz 1); wie das wirkt, beschreibt Netzentgelte verstehen. Ein eigenes Abrechnungsentgelt für die Netznutzungsabrechnung wird nicht erhoben (Satz 2).
Für konventionelle Zähler gelten § 30 und § 32 nicht. Ihr Messentgelt gehört zum Netznutzungsvertrag (Netznutzungsvertrag verstehen).
Zusatzleistungen und der wettbewerbliche Messstellenbetreiber
Zusatzleistungen sind alles, was über die Standardleistungen des § 34 Abs. 1 hinausgeht, etwa die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten oder eine zusätzliche Steuerungseinrichtung (§ 34 Abs. 2). Schuldner ist der Besteller (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Der gMSB darf ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben (§ 35 Abs. 1); als angemessen gilt bei der vorzeitigen Ausstattung ein einmaliger Betrag bis 100 Euro, bei optionalem Einbau zusätzlich bis 30 Euro im Jahr. Das Entgelt darf keine Kosten enthalten, die dem gMSB ohnehin aus den Ausstattungspflichten entstehen (§ 35 Abs. 2).
Beim wMSB gelten § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 35 nicht. Sein Entgelt gegenüber dem Anschlussnutzer steht im Vertrag mit ihm; es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Zwei Grenzen bleiben: Gegenüber dem Netzbetreiber kann er nur ein Entgelt verlangen, das die Obergrenzen des § 30 einhält (§ 36 Abs. 2); und ein Anschlussnehmer kann ihn nur wählen, wenn er für die Elektrizitäts-Zählpunkte die Höchstentgelte nach § 30 einhält oder ein Bündelangebot macht (§ 6 Abs. 1). Wie die Wahl abläuft, erklärt gMSB und wMSB verstehen.
Typische Missverständnisse
„Ein wMSB darf die Standardleistungen nicht über den Preisobergrenzen anbieten.“ Falsch. § 7 Abs. 2 Satz 4 bindet den gMSB. Der wMSB vereinbart sein Entgelt mit dem Anschlussnutzer frei; die Obergrenzen wirken für ihn nur im Verhältnis zum Netzbetreiber (§ 36 Abs. 2) und als Angebotsbedingung beim Weg über § 6.
„Der Messstellenbetreiber rechnet nicht direkt mit dem Haushalt ab.“ Nur beim kombinierten Vertrag mit MSV-LF schuldet der Lieferant (§ 7 Abs. 2 Satz 3). Sonst rechnet der gMSB mit dem Anschlussnutzer ab.
„Der Netzbetreiberanteil steht auf der Stromrechnung.“ Nein. Er ist Sache zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber.
„Das Entgelt deckt auch Zusatzleistungen.“ Nein. Zusatzleistungen bestellt und bezahlt der Besteller gesondert.
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 05.10.2026 am MsbG-Wortlaut (§§ 7, 30, 32, 34, 35, 36), am EnWG § 40 und an MSV-AN, MSV-LF und MSB-RV der Festlegung BK6-24-125. Alle Beträge sind Obergrenzen aus dem Gesetz, keine Marktpreise. Eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 33 MsbG würde sie nach § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 ersetzen; eine solche Festlegung ließ sich für diese Prüfung nicht belegen.