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Marktrollen & Regulierung

Messstellenverträge

Welcher Vertrag im Messstellenbetrieb zwischen wem gilt: Messstellenvertrag mit Anschlussnutzer oder Lieferant, Messstellenbetreiberrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber, Zusatzleistungen. Mit den Standardverträgen BK6-24-125 und dem Wortlaut des MsbG.

Auf dieser Seite11 Abschnitte

Kurzantwort

§ 9 Abs. 1 MsbG kennt vier Arten von Messstellenverträgen des Messstellenbetreibers: mit dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer, mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen, mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle und mit dem Nachfrager einer Zusatzleistung. Eine einzelne Messstelle braucht selten alle vier. Welche gelten, hängt davon ab, wer Messstellenbetreiber ist und womit die Messstelle ausgestattet ist. Seit dem 01.07.2026 gibt es für den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) erstmals standardisierte Messstellenverträge der Bundesnetzagentur (MSV-AN für Anschlussnutzer und Anschlussnehmer, MSV-LF für Lieferanten) und einen neu gefassten Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) für das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und einem anderen Messstellenbetreiber (Festlegung BK6-24-125 vom 20.11.2025, Tenor 8). Für den wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) gibt es weiterhin keinen festgelegten Vertrag mit dem Kunden.

Standardverträge der Bundesnetzagentur (BK6-24-125, gültig seit 01.07.2026): MSV-AN und MSV-LF binden den grundzuständigen Messstellenbetreiber, der MSB-RV den Netzbetreiber und einen von ihm verschiedenen Messstellenbetreiber.Petrol: Vertrag. Rot gestrichelt: Liefervertrag mit Messstellenbetrieb als kombinierter Vertrag (§ 9 Abs. 2 MsbG).

Welcher Vertrag zwischen wem, worüber, auf welcher Grundlage

Vertrag Zwischen Gegenstand und Grundlage
Netznutzungsvertrag (NNV, LRV) Netzbetreiber und Netznutzer Messstellenbetrieb bei konventioneller Messtechnik, den der Netzbetreiber als gMSB erbringt (§ 1 Abs. 1 Muster); Netznutzungsvertrag Strom verstehen
MSV-AN gMSB und Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem; § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 MsbG; BK6-24-125 Anlage 2
MSV-LF gMSB und Lieferant Gleicher Gegenstand bei kombiniertem Vertrag; § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 MsbG; BK6-24-125 Anlage 3
MSB-RV Netzbetreiber und ein vom Netzbetreiber verschiedener Messstellenbetreiber Rechte und Pflichten im Netzgebiet, Abrechnung des Netzbetreiber-Anteils am Entgelt; § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG; BK6-24-125 Anlage 1
Vertrag mit wMSB wMSB und Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer Messstellenbetrieb nach Wahlrecht, nicht standardisiert; § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 5, § 6 MsbG
Zusatzleistung Messstellenbetreiber und Besteller Leistungen über den Standard hinaus; § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 34 Abs. 2 und 3 MsbG; nicht Teil der Standardverträge

Zwei Abgrenzungen sind wichtig. Die Standardverträge MSV-AN und MSV-LF gelten ausdrücklich nur für Messstellen mit moderner Messeinrichtung oder intelligentem Messsystem; konventionelle Zähler gehören zum Netznutzungsvertrag (MSV-AN § 1 Abs. 1 Satz 5). Und: Ist der Netzbetreiber selbst der Messstellenbetreiber, entsteht kein MSB-RV, denn dieser betrifft ausdrücklich einen Messstellenbetreiber, der nicht mit dem Netzbetreiber identisch ist (MSB-RV § 1).

Wie ein Vertrag zustande kommt

Kombinierter Vertrag. Enthält der Liefervertrag zumindest zusätzlich zur Energiebelieferung die Regelungen des Messstellenvertrags, entfällt der separate Vertrag mit dem Anschlussnutzer (§ 9 Abs. 2 MsbG). Der Lieferant schließt dann seinerseits den Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Messstellenbetreiber, in der Standardfassung den MSV-LF.

Vertrag durch Entnahme. Gibt es weder einen Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer noch einen kombinierten Vertrag, entsteht der Messstellenvertrag mit dem gMSB dadurch, dass der Anschlussnutzer Elektrizität über einen Zählpunkt entnimmt. Bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen gelten die nach Abs. 4 veröffentlichten Bedingungen der jeweiligen Verbrauchsgruppe (§ 9 Abs. 3 MsbG). Seit BK6-24-125 muss der gMSB den Vertragsschluss unverzüglich in Textform bestätigen, die Kundennummer nennen und den Standardvertrag beifügen (Tenor 5).

Rahmenverträge. Messstellenbetreiber müssen allgemeine Bedingungen für Verträge nach § 9 Abs. 1 bis 3 im Internet veröffentlichen und zu diesen abschließen; für den Mindestinhalt gilt § 10 Abs. 2 (§ 9 Abs. 4 MsbG). Die Bundesnetzagentur hat daraus Standards gemacht: Netzbetreiber und gMSB müssen die Festlegung auf ihrer Internetseite veröffentlichen und den Abschluss in Textform ermöglichen, etwa durch übereinstimmende Erklärungen unter Bezug auf den Standardvertrag (Tenor 3, 5, 7).

Zusatzleistung. Verlangen können sie unter anderem Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarkter, Letztverbraucher, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer, jeweils für sich oder ihre Kunden (§ 34 Abs. 2 MsbG). Vertragspartner ist der Besteller (§ 9 Abs. 1 Nr. 4). Die Standardverträge schließen Zusatzleistungen aus ihrem Gegenstand aus (MSB-RV § 1, MSV-AN und MSV-LF § 1 Abs. 1).

Wahlrecht und Vertragskette

Der Anschlussnutzer kann den Messstellenbetrieb statt dem gMSB einem Dritten übertragen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet (§ 5 Abs. 1 MsbG). Hat der gMSB die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist das frühestens nach zwei Jahren möglich, außer beide Seiten einigen sich auf eine vorzeitige Beendigung. Der Anschlussnehmer kann anstelle des Anschlussnutzers wählen, wenn der Dritte verbindlich anbietet, alle Zählpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen auszustatten und die Höchstentgelte nach § 30 einzuhalten, oder ein Bündelangebot mit einer weiteren Sparte macht (§ 6 Abs. 1). Dann enden laufende Verträge entschädigungslos, wenn ihre Laufzeit mindestens zur Hälfte, frühestens aber nach fünf Jahren abgelaufen ist; zwischen Ausübung und Ende müssen mindestens drei Monate liegen (§ 6 Abs. 2). Den Anschlussnutzer informiert der Anschlussnehmer spätestens einen Monat vorher in Textform (§ 6 Abs. 3). Im MSV-AN steht dazu: Der Vertrag endet frühestens drei Monate nach Zugang der Erklärung des Anschlussnehmers (§ 14 Abs. 8).

Für den Wechsel selbst gilt WiM; der bisherige Messstellenbetreiber und der neue schließen die dafür erforderlichen Verträge und tauschen die Daten aus (§ 5 Abs. 2 MsbG; Ablauf in Wechsel des Messstellenbetreibers). Der neue Messstellenbetreiber meldet die Messstelle beim Netzbetreiber unverzüglich an und stellt ihn von Haftungsansprüchen frei, falls keine wirksame Beauftragung vorliegt (MSB-RV § 3). Die Rollen erklärt gMSB und wMSB verstehen.

Pflichtinhalte und Grenzen

Ein Messstellenvertrag regelt den Messstellenbetrieb an der im Vertrag bestimmten Messstelle; auf Verträge nach § 9 Abs. 1 sind § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EnWG entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 1 MsbG). Mindestens zu regeln sind nach § 10 Abs. 2:

  1. die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regeln zur Messstellennutzung,
  2. Standard- und Zusatzleistungen mit Entgelten und Abrechnung,
  3. das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
  4. die Datenübermittlung der Parteien nach § 54 MsbG mit Formaten, Inhalten und Fristen,
  5. die Haftung,
  6. Kündigung und Beendigung samt Pflichten bei Vertragsende,
  7. ladungsfähige Anschrift, Ansprechpartner und elektronische Erreichbarkeit.

Verträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers behindern (§ 10 Abs. 3; ebenso § 20 Abs. 1c EnWG). Zu Nr. 4 gehört das Formblatt nach § 54 MsbG: Es listet kurz und verständlich auf, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält. Die Bundesnetzagentur hat es als Anlage der Messstellenverträge festgelegt; es bezieht sich auf die Standardleistungen bei Messstellen, die vollständig mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind.

Entgelt: wer schuldet was

Die Entgelte des gMSB sind Bestandteil des Messstellenvertrags (§ 7 Abs. 1 Satz 2 MsbG). Schuldner sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Abs. 2 und in Höhe ihrer Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer. Für Zusatzleistungen schuldet der Besteller. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag und der Lieferant einen Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, schuldet insoweit der Lieferant statt des Anschlussnutzers (§ 7 Abs. 2). Der gMSB darf für Standardleistungen nicht mehr als die Höchstentgelte nach § 30 verlangen.

In den Standardverträgen verweisen MSV-AN § 8 und MSV-LF § 9 auf die Preisblätter und die Höchstentgelte. Im MSV-AN werden Erhöhungen frühestens sechs Wochen (42 Kalendertage) nach Mitteilung wirksam und lösen ein fristloses Sonderkündigungsrecht aus (§ 8 Abs. 4, § 14 Abs. 5 c); im MSV-LF teilt der gMSB Änderungen nach den Vorgaben der WiM mit (§ 9 Abs. 4). Im MSB-RV rechnet der Messstellenbetreiber den Anteil des Netzbetreibers jährlich nachschüssig ab, mit Teilzahlungen höchstens monatlich ab 20 Messstellen oder 500 Euro; die Rechnung läuft elektronisch nach GPKE und WiM mit Artikel-ID und wird frühestens zehn Werktage nach Zugang fällig (§ 14 Abs. 4, 5 und 7). Die Preisobergrenzen und ihre Höhe erklärt Entgelte für den Messstellenbetrieb.

Laufzeit und Kündigung

Alle drei Standardverträge laufen unbefristet. Anschlussnutzer (MSV-AN § 14 Abs. 2) und Lieferant (MSV-LF § 16 Abs. 2) kündigen mit einem Monat zum Monatsende, der Messstellenbetreiber nur mit sechs Wochen und nur, wenn keine Pflicht zum Messstellenbetrieb mehr besteht oder gleichzeitig ein neuer, gesetzeskonformer Vertrag angeboten wird. Im MSB-RV kann der Messstellenbetreiber mit drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 17 Abs. 1); eine Messstelle gilt spätestens am Kalendertag nach formgerechter Meldung und Zuordnung als einbezogen. Setzt ein Partner wesentliche Vorgaben der Marktkommunikation nicht um, kann der andere eine Vertragsstrafe verlangen oder kündigen (MSB-RV § 4 Abs. 1, § 16, § 17). Schließt der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag mit einem Lieferanten, der beim selben gMSB einen MSV-LF hat, muss er den MSV-AN nicht kündigen (MSV-AN § 14 Abs. 7).

Beispiel: Mehrfamilienhaus

Eine Wohnungsgesellschaft ist Anschlussnehmerin eines Mehrfamilienhauses, die Familie in Wohnung 3 ist Anschlussnutzerin. Der Netzbetreiber ist zugleich gMSB und hat die Wohnung mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet.

  1. Die Familie schließt nichts ab. Mit der Entnahme kommt der Messstellenvertrag mit dem gMSB zustande (§ 9 Abs. 3). Er bestätigt ihn in Textform mit Kundennummer und Standardvertrag MSV-AN.
  2. Die Familie wechselt zu einem Lieferanten mit kombiniertem Vertrag. Der Lieferant hat mit dem gMSB einen MSV-LF. Die Familie braucht den MSV-AN nicht zu kündigen; der gMSB bestätigt Verbrauchern das Ende spätestens mit der Schlussrechnung (MSV-AN § 14 Abs. 7). Das Messstellenentgelt schuldet jetzt der Lieferant (§ 7 Abs. 2 Satz 3).
  3. Später wählt die Familie nach § 5 einen wMSB. Er schließt einen eigenen Vertrag mit der Familie und, falls noch nicht vorhanden, den MSB-RV mit dem Netzbetreiber. Er meldet die Messstelle nach MSB-RV § 3 unverzüglich beim Netzbetreiber an.
  4. Unabhängig davon verlangt die Wohnungsgesellschaft als Anschlussnehmerin für den nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkt der Gemeinschaftswäscherei die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten. Das ist eine Zusatzleistung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 MsbG. Dafür schließt der Messstellenbetreiber einen eigenen Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit der Wohnungsgesellschaft; sie ist Entgeltschuldnerin. Die Familie ist davon nicht betroffen.

Fehlerfälle

  • Zusatzleistung ohne Vertrag. Der Standardvertrag deckt sie nicht. Ohne Bestellung fehlt die Grundlage für das Entgelt.
  • Vertragsklausel behindert den Lieferantenwechsel. Lange Bindung oder Wechselentgelt sind nach § 10 Abs. 3 MsbG unzulässig, ebenso nach § 20 Abs. 1c EnWG.
  • Wechsel ohne MSB-RV. Der neue Messstellenbetreiber kann die Messstelle nur anmelden, wenn der Rahmenvertrag besteht oder gleichzeitig zustande kommt; das Muster verlangt die unverzügliche Anmeldung.
  • Konventioneller Zähler in einem Messstellenvertrag. Die Standard-MSV regeln ihn nicht, er gehört zum Netznutzungsvertrag.
  • Altvertrag nach altem Muster. Bereits abgeschlossene MSB-RV und Messstellenverträge mit Anschlussnutzern und Lieferanten sind an die Anlagen der Festlegung anzupassen (Tenor 2, 4, 6).

Typische Missverständnisse

„Jede Messstelle braucht vier Verträge.“ § 9 Abs. 1 benennt vier Vertragsarten. Welche für eine Messstelle bestehen, folgt aus Messtechnik, Messstellenbetreiber und Liefermodell.

„Ohne Unterschrift gibt es keinen Vertrag.“ Der Vertrag durch Entnahme braucht keine Unterschrift; der gMSB bestätigt ihn aber in Textform.

„Der MSB-RV ist der Vertrag des Kunden.“ Er verbindet Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Der Kunde steht im MSV-AN oder in einem Vertrag mit dem wMSB.

„Ein Messstellenvertrag gilt für alle Zähler.“ MSV-AN und MSV-LF gelten für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.

„Der Lieferant muss einen Messstellenvertrag schließen.“ Er entsteht auf sein Verlangen und wird mit dem kombinierten Vertrag relevant.

Quellen und Pflegehinweis

Geprüft am 04.10.2026 am Wortlaut von §§ 5, 6, 7, 9, 10, 34 und 54 MsbG und an den Standardverträgen der Festlegung BK6-24-125 (MSB-RV, MSV-AN, MSV-LF, Formblatt). Die Beschlusskammer 6 führt keine künftige Fassung. Neu zu prüfen sind die Seiten zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag und zu den Messstellenverträgen sowie Änderungen des MsbG. Der Rahmenvertrag in der Fassung von BK6-17-042 galt vom 01.10.2017 bis 30.06.2026.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. MsbG § 9 – Messstellenverträgegesetze-im-internet.de
  2. MsbG § 10 – Inhalt von Messstellenverträgengesetze-im-internet.de
  3. MsbG § 7 – Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetriebgesetze-im-internet.de
  4. MsbG § 5 – Auswahlrecht des Anschlussnutzersgesetze-im-internet.de
  5. MsbG § 6 – Auswahlrecht des Anschlussnehmersgesetze-im-internet.de
  6. MsbG § 34 – Standard- und Zusatzleistungengesetze-im-internet.de
  7. MsbG § 54 – Transparenzvorgaben für Verträge (Formblatt)gesetze-im-internet.de
  8. Bundesnetzagentur – Messstellenbetreiberrahmenvertrag (aktuelle und frühere Fassungen, BK6-17-042, BK6-24-125)bundesnetzagentur.de
  9. Bundesnetzagentur – Messstellenverträge (MSV-AN, MSV-LF, Formblatt; gültig seit 01.07.2026)bundesnetzagentur.de
  10. Bundesnetzagentur – Beschluss BK6-24-125 vom 20.11.2025 (Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags, Festlegung der Messstellenverträge)bundesnetzagentur.de
  11. Bundesnetzagentur – Messstellenbetreiberrahmenvertrag, Lesefassung zu BK6-24-125bundesnetzagentur.de
  12. Bundesnetzagentur – Messstellenvertrag Anschlussnutzer/-nehmer-Version (MSV-AN), BK6-24-125bundesnetzagentur.de
  13. Bundesnetzagentur – Messstellenvertrag Lieferanten-Version (MSV-LF), BK6-24-125bundesnetzagentur.de
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