Kurzantwort
Wer einen Messwert für falsch oder fehlend hält, reklamiert ihn beim Messstellenbetreiber der Marktlokation. Reklamieren dürfen Netzbetreiber, Lieferant und Übertragungsnetzbetreiber. Der Messstellenbetreiber der Marktlokation holt bei Bedarf Werte beim Messstellenbetreiber der Messlokation. Transportiert wird die Reklamation als ORDERS (Nachrichtenformat Bestellung, Prüfidentifikator 17113). Abgelehnt wird sie per ORDRSP (19114). Eine Zustimmung gibt es als Nachricht nicht: Ist die Reklamation berechtigt, besteht die Antwort darin, dass der Messstellenbetreiber die fehlenden oder korrigierten Werte liefert. Meist gehört dazu ein Storno der alten Werte, das Korrekturwerte und Storno verstehen erklärt.
Wer reklamiert bei wem
Der Prozess heißt in WiM Teil 2 „Reklamation von Werten beim MSB“ (Kap. 2.7). Die Festlegung BK6-24-174 gilt als Lesefassung seit dem 6. Juni 2025; die frühere Fassung BK6-22-024 ist abgelöst.
Drei Strecken gibt es. Die ersten beiden laufen vom Reklamierenden zum Messstellenbetreiber der Marktlokation, die dritte innerhalb der Messstellenbetreiber:
- Netzbetreiber, Lieferant oder Übertragungsnetzbetreiber → Messstellenbetreiber der Marktlokation, der in dem fraglichen Zeitraum der Marktlokation zugeordnet war.
- Messstellenbetreiber der Marktlokation → Messstellenbetreiber der Messlokation, wenn er die Werte nicht allein bereitstellen kann (zum Beispiel weil die Marktlokation aus mehreren Messlokationen berechnet wird).
- Selbstfeststellung: Ein Messstellenbetreiber merkt ohne Reklamation, dass er Werte nicht versendet hat oder korrigieren muss. Dann entfällt die Reklamation; er storniert und liefert neu.
Für jede Strecke führt die Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 eigene Prüfidentifikatoren, je nachdem, wer ursprünglich reklamiert hat:
| Strecke | Reklamation (ORDERS 17113) | Ablehnung (ORDRSP 19114) |
|---|---|---|
| NB → MSB Marktlokation | 31880 | 31890 |
| LF → MSB Marktlokation | 31970 | 31980 |
| ÜNB → MSB Marktlokation | 32060 | 32070 |
| MSB Marktlokation → MSB Messlokation, ausgelöst durch NB / LF / ÜNB | 31920 / 32010 / 32100 | 31930 / 32020 / 32110 |
| Selbstfeststellung, MSB Marktlokation → MSB Messlokation | 32190 | 32200 |
Die Nachrichten im Detail zeigt die AHB-Werkbank. Wichtig für die Praxis: Die Geschäftsdatenanfrage aus GPKE Teil 4 (ORDERS 17102, Prüfi 25642) ist für diesen Zweck ausdrücklich ausgeschlossen. Wer fehlende oder unplausible Werte darüber anfordert, umgeht die Fristen und die Begründungspflicht des Reklamationsprozesses.
Wann man reklamieren darf
Drei Auslöser nennt der Use-Case: Ein vorliegender Wert erscheint unplausibel. Erforderliche Werte liegen nicht in der nötigen Qualität und Frist vor. Oder dem Lieferanten fehlen Energiemengen, um einen Lieferschein zu prüfen.
Für fehlende Werte gilt eine Sperrfrist. Reklamiert werden darf erst, wenn die Frist aus der Tabelle in Kap. 2.5.5 „Darstellung der zu übermittelnden Werte“ überschritten ist. Die Fristen je Wertart stehen dort und im Artikel Messwertstatus verstehen. Die einzige Ausnahme betrifft den Lieferanten: Geht bei ihm ein Lieferschein des Netzbetreibers ein und hat er vom Messstellenbetreiber noch keine Energiemengen für diesen Zeitraum, reklamiert er unverzüglich, unabhängig von den Fristen. Für einen gelieferten, aber unplausiblen Wert gibt es keine Sperrfrist. Was „unplausibel“ heißt, steht in Plausibilisierung und Ersatzwerte.
Fristen und Antworten
Alle Fristen zählen in Werktagen (WT: kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag) und beziehen sich auf den Übertragungstag (ÜT) der vorangegangenen Nachricht. Die Fristen des NB-, LF- und ÜNB-Falls sind gleich (WiM Teil 2 Kap. 2.7.3 bis 2.7.5).
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Reklamation an den MSB der Marktlokation | unverzüglich nach Kenntnisnahme, mit Grund |
| Ablehnung durch den MSB der Marktlokation | unverzüglich, spätestens 3. WT nach ÜT der Reklamation |
| Reklamation des MSB der Marktlokation beim MSB der Messlokation | unverzüglich, spätestens 3. WT nach ÜT der ersten Reklamation |
| Ablehnung durch den MSB der Messlokation | unverzüglich, spätestens 3. WT nach ÜT dieser Reklamation |
| Ablehnungsgrund an den Reklamierenden weitergeben | unverzüglich, spätestens 1. WT nach ÜT der Ablehnung |
| Storno an die Berechtigten | unverzüglich nach Feststellung des Stornobedarfs |
Für die Werte selbst (Neulieferung nach Korrektur) nennt das Dokument keine eigene Frist; es verweist auf den Prozess „Aufbereitung und Übermittlung von Werten“.
Antwortet der Messstellenbetreiber der Marktlokation selbst, kann er auf zwei Weisen ablehnen. Er teilt mit, dass (a) keine Wertänderung erfolgt, oder (b) ein weiterführender Prüfprozess veranlasst wurde, der außerhalb des Reklamationsprozesses läuft. Fall a beendet den Vorgang, Fall b verlagert ihn in eine bilaterale Klärung, deren Ergebnis das Dokument nicht regelt.
Bei einer berechtigten Reklamation liefert der Messstellenbetreiber fehlende Werte nach oder korrigierte Werte samt verbindlicher Begründung der Änderung und storniert bereits versendete fehlerhafte Werte. Trifft das Problem nur einzelne Berechtigte, geht die Lieferung nur an diese.
Beispiel
Vereinfachtes Beispiel mit erfundenen Daten. Der Lieferant bewirtschaftet die Marktlokation 51238696781. Am Montag, 5. Oktober 2026, fällt ihm im Lastgang für September ein Tag auf, dessen Werte etwa das Zehnfache der Nachbartage betragen.
- Mo 05.10.: Der Lieferant reklamiert sofort per ORDERS 17113 (Prüfi 31970) beim Messstellenbetreiber der Marktlokation und nennt den Grund „Tageswerte unplausibel“. Eine Wartefrist gibt es nicht, weil der Wert vorliegt.
- Do 08.10.: Der Messstellenbetreiber der Marktlokation kann nicht selbst entscheiden. Spätestens am 3. WT nach dem Übertragungstag der Reklamation, also am 08.10., reicht er sie an den Messstellenbetreiber der Messlokation weiter (Prüfi 32010).
- Di 13.10.: Spätestens am 3. WT danach (9., 12. und 13.10.) antwortet der Messstellenbetreiber der Messlokation. Er stellt einen Übertragungsfehler fest, storniert die Werte (MSCONS 13006) und liefert korrigierte neu.
- Der Messstellenbetreiber der Marktlokation gibt Storno und neue Werte an den Lieferanten weiter. Hätte der Messstellenbetreiber der Messlokation abgelehnt (Prüfi 32020), müsste die Marktlokation den Grund bis Mi 14.10. an den Lieferanten melden.
Was die Korrektur für die Abrechnung bedeutet, steht im Folgeartikel.
Fehlerfälle
Falscher Adressat. Die Reklamation gehört an den Messstellenbetreiber der Marktlokation. Wer den Messstellenbetreiber der Messlokation direkt anschreibt, verlässt die vorgesehene Strecke.
Zu früh reklamiert. Fehlende Werte vor Ablauf der Frist aus Kap. 2.5.5 sind keine Reklamation. Nur der Lieferscheinfall des Lieferanten ist ausgenommen.
Ohne Grund. Das Dokument verlangt bei der Reklamation einen Hinweis auf den Grund. Ohne ihn kann der Messstellenbetreiber nicht prüfen.
Keine Antwort in drei Werktagen. Das Dokument regelt für diesen Fall keine Eskalationsstufe. Bleibt die Antwort aus, hilft nur die bilaterale Klärung. Eine Ersatzwertbildung durch den Reklamierenden sieht der Prozess nicht vor.
Reklamation ersetzt keine Rechnungsreklamation. Die Beanstandung einer Netznutzungsrechnung läuft über GPKE Teil 2 (Rechnung, Zahlungsavis, Ablehnung), nicht über diesen Prozess. Nur wenn sich die Menge ändert, folgt der Wertekorrektur ein korrigierter Lieferschein und eine neue Rechnung.
Typische Missverständnisse
„Der Empfänger bestätigt den Erhalt der Werte.“ WiM Teil 2 beschreibt keine fachliche Empfangsbestätigung für Messwerte. Der Empfänger verarbeitet sie und meldet sich nur bei Mängeln.
„Eine Reklamation endet immer mit einer Korrektur.“ Sie kann mit neuen Werten, mit Ablehnung (a) oder mit einem weiterführenden Prüfprozess (b) enden.
„Auch unplausible Werte darf ich erst nach Fristablauf reklamieren.“ Die Sperrfrist gilt nur für fehlende Werte.
„Der Lieferant reklamiert beim Netzbetreiber.“ Nur wenn der Netzbetreiber zugleich Messstellenbetreiber der Marktlokation ist. Die Rolle entscheidet, nicht das Unternehmen. Die Rollen im Strommarkt ordnet Marktrollen in der Strom-MaKo.
Quellen und Pflegehinweis
Fristen und Ablauf stammen aus WiM Teil 2, Kap. 2.7 (Lesefassung BK6-24-174), die Prüfidentifikatoren aus der Anwendungsübersicht 4.0. Die Fristen der Wertelieferung (Kap. 2.5.5) ändern sich mit dem Formatstand; vor der Umsetzung die aktuelle Lesefassung prüfen.