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Belieferung & Marktprozesse

GPKE: Zweck und Aufbau

Was die Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität festlegen, wer daran gebunden ist, wie sich die GPKE seit dem 6. Juni 2025 in vier Teile gliedert und wo sie an WiM, MaBiS, GeLi Gas und die EDI@Energy-Formate grenzt.

Auf dieser Seite9 Abschnitte

Kurzantwort

Die GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität) ist eine Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur. Sie bestimmt für Strom, welche Marktpartner wann welche Nachricht in welcher Frist austauschen, damit ein Lieferant einer Marktlokation zugeordnet wird oder die Zuordnung endet. Gebunden sind Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber.

Die GPKE hat vier Teile. Die Fassung, die seit dem 6. Juni 2025 gilt, führt die früheren Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (MPES) mit und beschreibt den Lieferantenwechsel in 24 Stunden. Dieser Artikel ist der Einstieg in den Bereich. Welche Use-Cases Teil 2 enthält, steht in GPKE-Teilprozesse im Überblick.

Was die Festlegung ist und wen sie bindet

Die GPKE ist weder Gesetz noch Verordnung. Die Beschlusskammer 6 erließ sie erstmals am 11. Juli 2006 (Az. BK6-06-009) und änderte sie seither mehrfach. Die Teile 1 bis 3 gelten in der Fassung des Beschlusses BK6-24-174 vom 24. Oktober 2024, Teil 4 nach dem Beschluss BK6-22-024 vom 21. März 2024. Als gültig seit dem 6. Juni 2025 führt die Bundesnetzagentur diese Fassung unter Verweis auf ihre Mitteilung Nr. 4 vom 6. Dezember 2024. BNetzA, GPKE

Als Rechtsgrundlage nennt der Beschluss BK6-24-174 unter anderem § 29 und § 20 Abs. 1 und 3 EnWG. Nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 EnWG darf die Behörde Regelungen für die standardisierte und massengeschäftstaugliche Abwicklung des Netzzugangs festlegen. Das Verfahren richtet sich an alle Marktbeteiligten, die an den beschriebenen Prozessen mitwirken, insbesondere an Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber. Es betrifft ausschließlich Strom. BK6-24-174, Gründe, Abschnitte B.I.1 und B.III.1

Drei Regeln aus Teil 1, Kapitel 1 prägen die Anwendung (Lesefassung, S. 3 f.):

  • Höchstfristen. Die genannten Bearbeitungsfristen orientieren sich am maximalen Arbeitsaufwand. Die Bundesnetzagentur erwartet, dass sie nur bei entsprechendem Arbeitsanfall ausgeschöpft werden.
  • Prozess vor materiellem Recht. Die Festlegungen zur Marktkommunikation sind eigenständige prozessuale Handlungsvorgaben. Ob nach anderen Rechtsvorschriften ein Anspruch besteht, wird davon getrennt betrachtet, soweit der Prozess es nicht ausdrücklich zur Voraussetzung macht.
  • Ergänzende Absprachen. Marktteilnehmer dürfen weitere Regelungen treffen, solange sie der GPKE nicht widersprechen und Dritte nicht diskriminieren.

Das Dokument MPES findet seit der Neufassung keine separate Anwendung mehr; relevante Inhalte sind in die GPKE überführt worden (Teil 1, S. 4). Erzeugende Marktlokationen und Tranchen laufen deshalb durch dieselben Use-Cases wie verbrauchende.

Die vier Teile

Die GPKE besteht aus vier Dokumenten. Teil 1 liefert die Begriffe und Regeln, auf die Teil 2 und 3 verweisen. Die Beschlusskammer 6 ändert die Teile einzeln, deshalb haben sie unterschiedliche Anlagen und Fassungen.Titel und Inhalte nach den Inhaltsverzeichnissen von GPKE Teil 1 bis 4 (BK6-24-174, Teil 4 nach BK6-22-024).

Teil 1 legt das Vokabular fest. Dazu gehören die Rollen (LFA, LFN und LFZ für alten, neuen und zukünftigen Lieferanten), die Lokationen und die Zeitbegriffe. Zuordnungsbeginn und Zuordnungsende liegen immer auf 00:00 Uhr. Fristen zählen ab dem Tag (ÜT) oder Zeitpunkt (ÜZ) des Empfangs laut AS4-Zustellquittung, und nur eine positive Quittung zählt (Kap. 7, S. 27). Kapitel 4 regelt den Datenaustausch: EDIFACT-Dateien laufen per AS4 direkt zwischen den Partnern, dazu kommen CONTRL und APERAK sowie die API-Webdienste, etwa für die MaLo-ID-Ermittlung. Kapitel 8 enthält die Bilanzierungsgrundsätze, darunter das Synchronmodell. Das Wichtigste dazu steht im Artikel Bilanzierung nach dem Lieferbeginn.

Teil 2 ist der Teil, den Projekte am häufigsten zitieren. Er enthält vorbereitende Prozesse (MaLo-ID-Ermittlung, Kündigung), die Zuordnungsprozesse (Lieferbeginn, Neuanlage, Ersatz-/Grundversorgung, Herstellung einer 100-%-Zuordnung bei Erzeugung, Lieferende) und ergänzende Prozesse wie Abrechnungsdaten, Netznutzungsabrechnung und das Sperren. Jeder Use-Case ist als Tabelle mit Schritt, Aktion, Frist und Bemerkung aufgebaut; im Ablaufatlas stehen die Zuordnungsprozesse als Sequenzgrafik mit Prüfidentifikator und Frist.

Teil 3 beschreibt den Austausch von Konfigurationen: die Änderung des Bilanzierungsverfahrens, Zählzeit-, Schaltzeit- und Leistungskurvendefinitionen, die Bestellung, Reklamation und Beendigung von Konfigurationen sowie den Steuerbefehl vom Netzbetreiber oder Lieferanten an den Messstellenbetreiber. Dazu kommen Prozesse zum Preisblatt A des Messstellenbetreibers.

Teil 4 regelt, wie sich Stammdaten ändern. Die verantwortliche Rolle meldet Änderungen an die Berechtigten; wer andere Inhalte erwartet, bestellt eine Stammdatenänderung. Weitere Use-Cases sind die Stammdaten zur Bilanzkreistreue, die Geschäftsdatenanfrage und die Übermittlung von Informationen. Teil 4 greift in den Lieferbeginn ein: Der Netzbetreiber übermittelt dem neuen Lieferanten die Stammdaten der Marktlokation im Schritt „ref Stammdatenänderung vom NB (verantwortlich) ausgehend“. Den Überblick liefert Stammdaten und Konfigurationen.

Abgrenzung zu WiM, MaBiS, GeLi Gas und den Formaten

Regelwerk Leitfrage und Beispiel
GPKE Wer beliefert die Marktlokation ab wann?
Anmeldung, Lieferende, Ersatzversorgung
WiM Wer misst, und wie kommen die Werte zu den Berechtigten?
Gerätewechsel, Werteübermittlung
MaBiS Wie werden die Mengen den Bilanzkreisen zugeordnet und abgerechnet?
Summenzeitreihen, Clearingliste
GeLi Gas Dasselbe wie die GPKE, für Gas.
Lieferantenwechsel Gas

Wie GeLi Gas die Fristen und die Bilanzierung anders ordnet als die GPKE, steht im Artikel GeLi Gas: Lieferantenwechsel und Geschäftsprozesse im Gas. Einen Überblick über den Gasmarkt gibt Der Gasmarkt im Überblick.

Die EDI@Energy-Spezifikationen (Nachrichtenbeschreibungen, Anwendungshandbücher, Entscheidungsbäume) beschreiben, wie eine Nachricht aussieht. Die GPKE schreibt vor, sie in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit sie zuvor konsultiert und von der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden (Teil 1, Kap. 4, S. 23). Der Prüfidentifikator einer Nachricht benennt den Use-Case-Schritt, den sie ausführt; die Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren ordnet jeden Prüfi einem Schritt der GPKE zu. Alle Prüfis der GPKE-Nachrichten finden Sie in der AHB-Werkbank.

Ein Vorgang endet selten in einem Regelwerk. Ein Lieferbeginn nach GPKE löst beim Netzbetreiber Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung aus, die in die MaBiS-Summenzeitreihen fließen, und eine Konfigurationseinrichtung nach Teil 3, für die der Messstellenbetreiber nach WiM zuständig ist.

Was sich mit der Fassung vom 6. Juni 2025 geändert hat

Zwei Entwicklungen stehen hinter der Neufassung. Das Messstellenbetriebsgesetz verlangt, bei intelligenten Messsystemen standardmäßig Last- oder Zählerstandsgänge zu übermitteln; der Beschluss BK6-24-174 setzt das in GPKE, WiM und MaBiS um. Der Lieferantenwechsel in 24 Stunden folgt aus der Festlegung BK6-22-024 und aus § 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG: Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein. § 20a EnWG

Die Abläufe dazu stehen in Lieferantenwechsel in 24 Stunden. Eine Vergleichstabelle zur Fassung davor fehlt hier mit Absicht: Die alte Fassung liegt im Projekt nicht als belegte Quelle vor.

Beispiel: Wohin gehört diese Frage?

Ein Lieferant fragt, bis wann er für einen Wechsel zum 1. November 2026 anmelden muss. Das ist eine Zuordnungsfrage und steht in Teil 2, Kap. 2.1: spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor dem Zuordnungsbeginn. Der letzte Werktag vor dem Sonntag, 1. November, ist Freitag, 30. Oktober; die Anmeldung muss also spätestens am Donnerstag, 29. Oktober, beim Netzbetreiber eingehen (vereinfachtes Beispiel ohne Feiertage).

Fragt derselbe Lieferant, welchen Zähler der Kunde ab dem Wechsel bekommt, ist das keine GPKE-Frage mehr. Er bestellt die Messkonfiguration nach Teil 3, den Gerätewechsel regelt die WiM. Beim Bilanzkreis hilft Teil 2 weiter (Anmeldung mit Bilanzkreis), danach die MaBiS.

SAP-Praxis

Ein System setzt die GPKE Use-Case für Use-Case um. Eine eingehende UTILMD trägt einen Prüfidentifikator, aus dem das System den Geschäftsvorfall und damit den Prozessschritt bestimmt. In SAP IS-U läuft der Lieferantenwechsel über den Wechselbeleg; die Tabelle EIDESWTDOC hält Wechselart, alten und neuen Versorger und das Wechseldatum (Tabelle im Explorer). Wie ein Projekt den Prozess im System abbildet, erklärt GPKE-Lieferantenwechsel in SAP IS-U.

Ein Fachkonzept sollte jede Anforderung auf einen Use-Case mit Kapitel verweisen. Bei einer neuen Fassung entsteht daraus die Betroffenheitsanalyse: welche Use-Cases, welche Prüfidentifikatoren, welche Fristen sich geändert haben.

Typische Missverständnisse

„Die GPKE ist ein Gesetz.“ Sie ist eine behördliche Festlegung auf Grundlage des EnWG.

„MPES gibt es als eigenes Regelwerk.“ Die Prozesse für erzeugende Marktlokationen stehen in der GPKE. Teil 2 enthält dafür eigene Fälle, etwa die Herstellung einer 100-%-Zuordnung.

„Der Lieferantenwechsel ist ein eigener Use-Case.“ Teil 2 kennt keinen Use-Case dieses Namens. Der Wechsel besteht aus Kündigung, Lieferbeginn und Lieferende; der Lieferbeginn nennt als Auslöser „Lieferantenwechsel mit oder ohne gleichzeitigen Einzug“.

„Die Fristen der GPKE sind Zielwerte.“ Sie sind Höchstfristen mit Prozesswirkung. Beim Lieferbeginn gilt zum Beispiel das Schweigen des bisherigen Lieferanten nach Fristablauf als Bestätigung der Anfrage.

Quellen und Pflegehinweis

Maßgeblich sind die Lesefassungen der Bundesnetzagentur. Teil 1 bis 3 stehen als Anlagen 1a bis 1c zu BK6-24-174, Teil 4 als Anlage 1d zu BK6-22-024. Seitenzahlen beziehen sich auf die Lesefassung von Teil 1. Vor jeder Umsetzung den Stand auf der GPKE-Seite der Bundesnetzagentur prüfen: Sie führt die gültige Fassung, die frühere Fassung (gültig vom 1. Oktober 2023 bis 5. Juni 2025) und die Mitteilungen.

Geprüft am 4. Oktober 2026.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – GPKE: gültige Fassung, frühere Fassungen und Mitteilungenbundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur – Beschluss BK6-24-174 vom 24.10.2024 (Rechtsgrundlagen, Adressaten, Tenor)bundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 1, Einführende Prozessbeschreibung, Lesefassung zu BK6-24-174bundesnetzagentur.de
  4. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 2, Fokus Zuordnungsprozesse, Lesefassung zu BK6-24-174bundesnetzagentur.de
  5. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 3, Fokus Konfigurationen und Steuerbefehle, Lesefassung zu BK6-24-174bundesnetzagentur.de
  6. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 4, Fokus Stammdatenprozesse (Anlage 1d zu BK6-22-024)bundesnetzagentur.de
  7. Energiewirtschaftsgesetz – § 20a Lieferantenwechselgesetze-im-internet.de
  8. Energiewirtschaftsgesetz – § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigunggesetze-im-internet.de
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