Kurzantwort
„Grundzuständiger“ und „wettbewerblicher Messstellenbetreiber“ sind keine zwei Marktrollen. Es sind zwei Rechtsgründe, aus denen ein Unternehmen die eine Rolle Messstellenbetreiber (MSB) ausübt. Grundzuständig ist es kraft Gesetzes: Das MsbG weist den Messstellenbetrieb zunächst dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes zu (§ 3 Abs. 1). Wettbewerblich ist es auf Wunsch: Der Anschlussnutzer nach § 5 oder der Anschlussnehmer nach § 6 wählt einen Dritten.
Welche Pflichten, Preise und Prozesse daraus folgen, behandelt Messstellenbetrieb bei grundzuständiger und wettbewerblicher Ausführung. Dieser Artikel klärt die Begriffe und die Frage, wer für eine Messstelle zuständig ist.
Ein Gesetzesbegriff, keine eigene Marktrolle
Das MsbG kennt den „grundzuständigen Messstellenbetreiber“ ausdrücklich (§ 2 Nr. 4). Die Marktkommunikation führt ihn nicht als eigene Rolle. GPKE Teil 1 (S. 6 und 10) und WiM Teil 1 (S. 11) definieren gMSB und wMSB als Abkürzungen; der wMSB „entspricht der Rolle Messstellenbetrieb in der Marktkommunikation“. Das BDEW-Rollenmodell kennt entsprechend nur eine Rolle MSB. Die Zusätze dienen dazu, die Rechtsgrundlage zu benennen. Wie das Rollenmodell mit mehreren Rollen in einem Unternehmen umgeht, steht in Ein Unternehmen, mehrere Marktrollen; die Rolle MSB im Überblick in Marktrollen in der Strom-Marktkommunikation.
| gMSB | wMSB | |
|---|---|---|
| Rechtsgrund | Gesetz: § 2 Nr. 4 bis 6, § 3 Abs. 1 MsbG | Wunsch des Anschlussnutzers (§ 5) oder Wahl des Anschlussnehmers (§ 6) |
| Rolle in der Marktkommunikation | MSB | MSB |
| Umfang | alle Messstellen des Netzgebiets, solange kein Dritter tätig ist | nur die Messstellen, für die er beauftragt ist |
Wer grundzuständig ist
Das Gesetz nennt drei Möglichkeiten (§ 2 Nr. 4):
- Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Im Regelfall ist das der örtliche Verteilnetzbetreiber. Er ist für alle Messstellen seines Netzgebiets zuständig, „solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt“ (§ 2 Nr. 5). Das gilt für konventionelle Zähler, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
- Der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11, dem die Grundzuständigkeit für ein Netzgebiet sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs zufällt, wenn der bisherige gMSB dauerhaft nicht mehr einbauen oder betreiben kann oder ihm Genehmigung oder Zertifikat fehlen (§ 11 Abs. 2 bis 4).
- Ein Dritter, dem die Grundzuständigkeit übertragen wurde. Nach § 41 kann ein grundzuständiger Betreiber die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme in seinem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das die Genehmigung nach § 4 und das Zertifikat nach § 25 hat. Das Verfahren endet nach höchstens sechs Monaten mit einem Zuschlag (§ 42). Die Zuständigkeit für Messstellen ohne moderne Messeinrichtung oder intelligentes Messsystem bleibt beim abgebenden Betreiber (§ 43 Abs. 1).
Bietet ein gMSB Leistungen in einem fremden Netzgebiet an, ist er dort Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 und also wettbewerblich tätig (§ 3 Abs. 5). Ob jemand gMSB oder wMSB ist, hängt deshalb an der einzelnen Messstelle und am Netzgebiet, nicht an der Firma. Der räumliche Bezug ist das Netzgebiet, nicht der Lieferant: Ein Lieferantenwechsel ändert nichts am gMSB, ein Umzug in ein anderes Netzgebiet schon.
Wer einen Dritten wählen darf
Zwei Personen können die Grundzuständigkeit für eine Messstelle ausschalten. Der Dritte muss dafür einen einwandfreien Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 gewährleisten.
Anschlussnutzer, § 5 Abs. 1. Wer den Netzanschluss nutzt, zum Beispiel der Mieter, kann den Messstellenbetrieb einem Dritten übertragen. Hat der gMSB die Messstelle schon mit einem intelligenten Messsystem (mit oder ohne Steuerungseinrichtung) ausgestattet, ist das frühestens zwei Jahre nach der Ausstattung möglich, es sei denn, gMSB und Dritter einigen sich auf eine frühere Beendigung.
Anschlussnehmer, § 6 Abs. 1. Wer das Gebäude besitzt, kann stattdessen wählen, wenn der Dritte verbindlich anbietet, entweder alle Elektrizitäts-Zählpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen auszustatten und dabei die Höchstentgelte des § 30 einzuhalten, oder neben Strom mindestens eine weitere Sparte über das Gateway zu bündeln, für jeden Anschlussnutzer ohne Mehrkosten. Das hat Folgen, die das Gesetz einzeln regelt: Laufende Verträge enden entschädigungslos, wenn mindestens die Hälfte der Laufzeit, frühestens aber fünf Jahre, vorbei sind (Abs. 2); der Anschlussnutzer wird mindestens einen Monat vorher in Textform informiert (Abs. 3); sein eigenes Auswahlrecht besteht nur noch mit Zustimmung des Anschlussnehmers in Textform (Abs. 4).
Der Wechsel selbst ist ein WiM-Prozess: Wechsel des Messstellenbetreibers. Die Verträge, die dabei entstehen, ordnet Messstellenverträge ein.
Beispiel: Eigentümergemeinschaft und Mieter
Ein Mehrfamilienhaus hat zwölf Zählpunkte. Der Netzbetreiber ist gMSB und hat die Wohnungen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Die Eigentümerin (Anschlussnehmerin) holt ein Angebot ein, das alle zwölf Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen ausstatten und die Höchstentgelte nach § 30 einhalten soll. Sie nimmt es an.
- Für die zwölf Messstellen ist jetzt der Dritte zuständig, also wMSB. Die Rolle in der Marktkommunikation bleibt MSB.
- Der Mieter in Wohnung 3 wollte vorher einen anderen Anbieter. Das darf er jetzt nur noch, wenn die Eigentümerin in Textform zustimmt (§ 6 Abs. 4). Seinen Stromlieferanten wählt er weiter frei.
- Fällt der Dritte später als Messstellenbetreiber aus und übernimmt niemand nahtlos, ist der gMSB berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen (§ 18 Abs. 1). Wie das in der Marktkommunikation abläuft, zeigt Messstellenbetrieb bei grundzuständiger und wettbewerblicher Ausführung.
Typische Missverständnisse
| Aussage | Einordnung |
|---|---|
| „gMSB und wMSB sind zwei Marktrollen.“ | Es ist eine Rolle (MSB) mit zwei Rechtsgründen. Das Rollenmodell und GPKE Teil 1 kennen keine zweite Rolle. |
| „Der Netzbetreiber ist immer der Messstellenbetreiber.“ | Er ist es für alle Messstellen, für die kein Dritter tätig ist, und kann die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme übertragen (§§ 41 ff.). |
| „Der Lieferant wählt den Messstellenbetreiber.“ | Das Wahlrecht liegt beim Anschlussnutzer (§ 5) oder Anschlussnehmer (§ 6). |
| „gMSB und wMSB sind Gerätetypen.“ | Es sind Rechtsgründe für die Zuständigkeit. Gerätetypen sind konventioneller Zähler, moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem. |
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 05.10.2026 am MsbG-Wortlaut (§§ 2, 3, 5, 6, 11, 18, 41 bis 43), an GPKE Teil 1 und WiM Teil 1 (Lesefassungen zu BK6-24-174) und am BDEW-Rollenmodell 2.1. Die Rolle MSB im WiM-Prozess beschreibt der WiM-Überblick; Begriffe stehen im Glossar unter gMSB und wMSB.