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Abrechnung von Leistungskunden mit RLM: Leistungspreis, Benutzungsstunden und Lastgang

Wie aus einem Lastgang Arbeits- und Leistungsentgelt werden: Jahres- und Monatshöchstleistung, Benutzungsstunden und Preisstufen, monatliche Vorabrechnung mit Nachberechnung, Blindarbeit und die 100.000-kWh-Schwelle an ihren heutigen Fundstellen.

Auf dieser Seite16 Abschnitte

Kurzantwort

Bei Leistungskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) besteht das Netzentgelt aus zwei Teilen: einem Leistungsentgelt auf die höchste gemessene Viertelstunde und einem Arbeitsentgelt auf die entnommene Menge (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Welche Preise gelten, bestimmt die Benutzungsdauer, der Quotient aus Jahresarbeit und Jahreshöchstleistung. Der Netzbetreiber rechnet monatlich vorläufig ab und holt eine höhere Spitze für die Vormonate nach. Der gesamte Rechenweg hängt an einem einzigen Zeitreihenwert, der Spitze. Eine falsche Viertelstunde verändert deshalb ein ganzes Jahr der Rechnung.

Dieser Artikel rechnet den Weg einmal durch, mit Preisen eines wirklichen Preisblatts. Was RLM als Messverfahren ist und wie Lastgänge in Bilanzierung und Marktkommunikation laufen, steht in Registrierende Leistungsmessung (RLM) verstehen. Die Preissystematik zeigt Netzentgelte verstehen.

Wer ein Leistungskunde ist: die 100.000-kWh-Schwelle

Die Grenze von 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch steht heute an vier Stellen, nicht mehr in der StromNZV. Die StromNZV ist seit dem 31.12.2025 außer Kraft und nur noch Vorgeschichte.

Regelwerk Aussage Wirkung
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG Über 100.000 kWh: Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, viertelstündige Lastgangmessung Messung
§ 17 Abs. 6 StromNEV Niederspannung bis 100.000 kWh mit Arbeitsmessung: nur Arbeitspreis, optional Grundpreis Preissystem
Netznutzungsvertrag § 8 Abs. 1 Bis 100.000 kWh jährliche Abrechnung, im Übrigen vorläufig monatlich Turnus
GPKE Teil 1, Kap. 8.3 Nr. 1 Bis 100.000 kWh grundsätzlich Profilverfahren, soweit nicht Last- oder Zählerstandsgänge übermittelt werden Bilanzierung

Die Schwelle ist dreimal als „bis“ (einschließlich) und einmal als „über“ formuliert; bei genau 100.000 kWh gelten also die Regeln der kleinen Entnahmestelle. Für die Messung kommt hinzu: Ein intelligentes Messsystem zieht schon unterhalb der Schwelle eine Zählerstandsgang- oder, soweit vorhanden, eine Lastgangmessung nach sich (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 MsbG). Die Grenze ist also kein Schalter „RLM ja oder nein“. Den Fall zeigt Registrierende Leistungsmessung (RLM) verstehen.

Zwei Rechnungen aus einem Lastgang

Ein Lastgang dient zwei Rechnungen:

  1. Netznutzung, Netzbetreiber an Lieferant. Der Netzbetreiber (NB) schickt vor der Rechnung einen Lieferschein mit der Abrechnungsmenge und bei Bedarf dem Leistungsmaximum (MSCONS Prüfidentifikator 13016), danach die Rechnung (INVOIC 31002). Der Ablauf steht in Netznutzungsabrechnung verstehen.
  2. Energielieferung, Lieferant an Kunde. Der Lieferant rechnet seinen Energiepreis auf der Menge ab. Er muss in Rechnungen an Letztverbraucher die Netzentgelte gesondert ausweisen (§ 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG) und die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und verständlich nennen (§ 40 Abs. 4 EnWG). Wie er das Netzentgelt weitergibt, regelt der Liefervertrag; der Artikel belegt dazu nichts Weiteres.

Beide Rechnungen müssen auf derselben Menge und Spitze beruhen. Weichen sie ab, stimmt in der Regel einer der beiden Werte nicht, und dann hilft Rechnungskorrektur nach Messwertkorrektur.

Die Bausteine des Netzentgelts

  • Arbeitspreis in ct/kWh auf die im Abrechnungsjahr entnommene Wirkenergie. Die Jahresenergie ist die „im Abrechnungsjahr bezogene elektrische Wirkenergie“ (NNV § 8 Abs. 4 Satz 4).
  • Leistungspreis in €/kW und Jahr auf die Jahreshöchstleistung. Das Jahresleistungsentgelt ist „das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr“ (§ 17 Abs. 2 Satz 2 StromNEV).
  • Entgelt für Messstellenbetrieb, getrennt festgelegt je Entnahmestelle (§ 17 Abs. 7 StromNEV). Im Preisblatt der Energienetze Mittelrhein steht es unter „Messstellenbetrieb“ mit eigenen Jahrespreisen für Wandlersätze.
  • Blindstrommehrbezug, falls das Preisblatt eine Pönale vorsieht (siehe unten).
  • Umlagen und Konzessionsabgabe, die das Preisblatt zusätzlich nennt; sie behandelt Energiesteuer und Umlagen in der Abrechnung.

Die Preise hängen nach § 17 Abs. 1 StromNEV von der Netzebene der Entnahmestelle, den vorhandenen Messvorrichtungen und der Benutzungsstundenzahl ab. Die Entfernung zum Kraftwerk spielt keine Rolle.

Jahreshöchstleistung und Monatshöchstleistung

Die Jahreshöchstleistung ist laut Netznutzungsvertrag „der höchste im Kalenderjahr gemessene und kaufmännisch gerundete ¼-h-Mittelwert der Wirkleistung“ (NNV § 8 Abs. 4 Satz 3). Die Monatshöchstleistung ist derselbe Wert für einen Kalendermonat. Wie aus Arbeit je Viertelstunde eine mittlere Leistung wird (5 kWh in 15 Minuten sind 20 kW), erklärt Leistungswerte.

Die beiden Größen spielen in zwei Preissystemen die Hauptrolle:

  • Jahresleistungspreissystem (Regelfall): Ein Preis je kW und Jahr auf die höchste Spitze des Abrechnungsjahres. „Die Abrechnung der RLM-Marktlokationen erfolgt grundsätzlich nach dem Jahresleistungspreissystem“ (NNV § 8 Abs. 4 Satz 1).
  • Monatsleistungspreissystem (Sonderform): Für Letztverbraucher „mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht“, muss der Netzbetreiber zusätzlich eine Abrechnung mit Monatsleistungspreisen anbieten (§ 19 Abs. 1 StromNEV). Der Wechsel wird dem Netzbetreiber „verbindlich einen Monat vor Beginn des Abrechnungszeitraumes“ mitgeteilt und gilt für das laufende Abrechnungsjahr (NNV § 8 Abs. 9).

Benutzungsstunden bestimmen die Preisstufe

Die Benutzungsdauer ist nach § 2 Nr. 3 StromNEV „der Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung“. Sie wird in Stunden angegeben. Viele Netzbetreiber staffeln danach ihre Preise in zwei Stufen. Das Preisblatt 1 der Energienetze Mittelrhein (gültig ab 01.01.2025, Preisregelung „J“, Niederspannungsebene) sieht aus:

Stufe Benutzungsdauer Leistungspreis Arbeitspreis
a1 ab 2.500 h im Abrechnungsjahr 116,94 €/kW und Jahr 4,05 ct/kWh
a2 unter 2.500 h im Abrechnungsjahr 23,57 €/kW und Jahr 7,78 ct/kWh

Das Preisblatt rundet die Benutzungsdauer „auf volle Stunden/Jahr“. Wer gleichmäßig viel abnimmt (viele Stunden), zahlt viel Leistung und wenig Arbeit, wer selten, aber stark abnimmt, wenig Leistung und viel Arbeit. Beide Stufen schneiden sich bei rund 2.500 Stunden: Der Preisunterschied je kW (93,37 €) geteilt durch den Unterschied je kWh (3,73 ct) ergibt etwa 2.503 Stunden. An dieser Stelle kostet beides fast dasselbe, deshalb schadet die Stufengrenze nicht. Zur Gleichzeitigkeitsfunktion hinter dieser Staffelung siehe Netzentgelte verstehen.

Auch die Rechnungsprüfung des Lieferanten kennt diese Grenze: Im Entscheidungsbaum E_0406 (Prüfschritt 730) rechnet der Lieferant die Benutzungsdauer aus den Werten des Lieferscheins nach, und der Netzbetreiber darf nur Artikel-IDs der passenden Stufe, ab oder unter 2.500 h/a, in Rechnung stellen; sonst lehnt der Lieferant mit AB5 oder AB7 („Falsche Artikel-ID verwendet“) ab (EBD 4.3, S. 143). Der Weg dazu steht in Netznutzungsrechnung als Lieferant prüfen.

Zur Einordnung im laufenden Jahr gilt NNV § 8 Abs. 4 Satz 5: Der Netzbetreiber „berücksichtigt die im Abrechnungsjahr erwartete maximale Höchstleistung angemessen“. Welche Stufe das Jahr am Ende wirklich trifft, steht erst nach dem Dezember fest. Ändert sich die Benutzungsstundenzahl, rechnet der Netzbetreiber nach (Abs. 6 Satz 4).

Durchgerechnetes Beispiel

Ein Betrieb in der Niederspannung entnimmt im Jahr 2025 insgesamt 450.000 kWh. Die höchste Viertelstunde bringt 31 kWh, das sind 124 kW im Mittel. Die Preise stammen aus dem Preisblatt oben und sind netto, ohne Umlagen, Konzessionsabgabe und Messstellenentgelt.

Aus 35.040 Messwerten werden zwei Zahlen, und aus ihnen das Netzentgelt. Die Benutzungsdauer entscheidet, welche Preisstufe gilt.Beispiel mit Preisen aus dem Preisblatt 1 der Energienetze Mittelrhein, gültig ab 01.01.2025, Niederspannung. Tageskurve als Lernmodell.

Zur Probe: Hätte der Netzbetreiber den Betrieb fälschlich der Stufe a2 zugeordnet, wären es 23,57 € × 124 kW = 2.922,68 € Leistung und 7,78 ct × 450.000 kWh = 35.010,00 € Arbeit, zusammen 37.932,68 €. Das sind 5.207,12 € mehr. Die Zuordnung zur Stufe ist deshalb eine der ersten Prüfungen auf der Rechnung.

Monatliche Vorabrechnung und Nachberechnung

Weil die Jahreshöchstleistung erst am Jahresende feststeht, rechnet der Netzbetreiber nach NNV § 8 Abs. 6 „monatlich vorläufig und nachschüssig auf Grundlage der Messwerte des jeweiligen Monats“ ab. Tritt in einem Monat eine höhere Höchstleistung auf als bisher im Jahr, erfolgt „eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Höchstleistung für die vorausgegangenen Monate“. Der Jahresleistungspreis wird tagesscharf anteilig berechnet, mit 365 Tagen als Basis, im Schaltjahr 366 (Abs. 5).

Die folgende Tabelle ist ein eigener Rechenweg nach diesen Regeln; ob der Netzbetreiber Zwischenwerte rundet oder anders gliedert, hängt von seinem Abrechnungssystem ab. Angenommen sind die Monatsspitzen 98, 104, 100, 124 und 110 kW im Jahr 2025.

Monat (Höchstleistung bisher im Jahr) Entgelt des Monats Nachberechnung Vormonate
Januar (98 kW) 98 kW × 116,94 € × 31/365 = 973,33 € keine
Februar (104 kW) 104 kW × 116,94 € × 28/365 = 932,96 € 6 kW × 116,94 € × 31/365 = 59,59 €
März (104 kW) 104 kW × 116,94 € × 31/365 = 1.032,92 € keine
April (124 kW) 124 kW × 116,94 € × 30/365 = 1.191,83 € 20 kW × 116,94 € × 90/365 = 576,69 €
Mai (124 kW) 124 kW × 116,94 € × 31/365 = 1.231,55 € keine

Die Summe bis Mai beträgt 5.998,86 €. Das entspricht genau 124 kW × 116,94 € × 151/365: Die Nachberechnung stellt sicher, dass nach jedem Monat bereits die richtige Spitze für den ganzen bisherigen Zeitraum bezahlt ist. Ein Betrieb sieht also im Februar und im April größere Rechnungen, obwohl er nicht mehr verbraucht hat: Eine neue Spitze wirkt auf die Vormonate zurück.

Im Nachrichtenformat sieht das anders aus als in der Tabelle, hat aber dasselbe Ergebnis. Das INVOIC-Anwendungshandbuch führt es als „Gleitende Nachberechnung“ (Kap. 4.2, Anwendungsfall 2, S. 63 f.): Jede vorläufige Monatsrechnung enthält die Leistungsposition des Monats, dazu die Leistungspositionen aller Vormonate als negative „Rücknahme“ und noch einmal mit der aktuellen Höchstleistung als „Vorwärtsberechnung“. Die Menge steht in kW (Einheit KWT), der Zeitraum in Tagen (DAY), der Preis je Jahr (ANN). Eine Preisänderung im Januar führt dort zu einer zusätzlichen Zeitscheibe. Die Arbeitsentgelte laufen daneben monatlich auf der Menge des Monats; für die Wirkarbeit nennt das Handbuch sie ausdrücklich eine abrechnungsrelevante Position, weil der Preis von den Benutzungsstunden abhängt. Das Beispiel im Handbuch stammt aus dem Jahr 2007, es zeigt den Aufbau und nicht aktuelle Preise (INVOIC-AHB 1.0b).

Der Monatsleistungspreis im Vergleich

Dasselbe Preisblatt führt die Preisregelung „M“ (Monatspreisregelung) mit 19,49 €/kW und Monat in der Niederspannung und 4,05 ct/kWh. Der Jahresleistungspreis ist mit 116,94 € genau das Sechsfache. Der Monatspreis zahlt sich aus, wenn die hohe Last nur an wenigen Monaten auftritt.

Angenommen, der Betrieb braucht 124 kW in drei Monaten und sonst nur 20 kW. Mit Jahrespreis gelten 124 kW × 116,94 € = 14.500,56 €. Mit Monatspreis gelten (3 × 124 kW + 9 × 20 kW) × 19,49 € = 552 kW × 19,49 € = 10.758,48 €. Hätte der Betrieb in zwölf Monaten 124 kW, wären es 1.488 kW × 19,49 € = 29.001,12 € und damit doppelt so viel. Für die Arbeit gilt in beiden Systemen derselbe Preis. Die Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 StromNEV, zeitlich begrenzte hohe Leistung bei sonst deutlich geringerer, prüft der Netzbetreiber.

Unterjähriger Wechsel und Stilllegung

Wechselt der Netznutzer im Jahr, gilt für Entgelte auf Jahresbasis die tagesscharfe anteilige Berechnung nach Zuordnungszeitraum (NNV § 8 Abs. 11). Bei einem Wechsel des Anschlussnutzers, einer Inbetriebnahme oder Stilllegung während des Jahres wird der Leistungspreis „anteilig nur unter Berücksichtigung der im Zeitraum der Anschlussnutzung gemessenen Höchstleistung“ berechnet (Abs. 8), das Ende des Abrechnungszeitraums bleibt der 31. Dezember. Bei einem unterjährigen Wechsel stellt der Netzbetreiber die Nachberechnungsdifferenz dem gegenwärtigen Netznutzer in Rechnung (Abs. 6 Satz 3). Das hat Folgen für den Lieferanten: Er kann eine Spitzenerhöhung bezahlen, die durch Vormonate eines Vorgängers entstanden ist, und muss den Betrag nach Vertrag weitergeben oder nicht.

Blindarbeit

Neben der Wirkarbeit kann der Lastgang Blindarbeit enthalten. Beim Preisblatt der Energienetze Mittelrhein entsteht eine Pönale, wenn die in der Hochtarifzeit eines Monats bezogene induktive Blindarbeit 50 % der Wirkarbeit dieser Zeit übersteigt; berechnet wird der übersteigende Teil mit 0,92 ct/kvarh. Beispiel: Bei 30.000 kWh Wirkarbeit in der Hochtarifzeit liegt die Grenze bei 15.000 kvarh. Bei 18.000 kvarh Blindarbeit werden 3.000 kvarh × 0,92 ct = 27,60 € fällig. Ob das gilt, hängt vom Preisblatt ab. Wer die Pönale zahlt und warum der Lieferant sie nach dem Netznutzungsvertrag in der Regel nicht trägt, erklären Blindleistung und Blindarbeit und Wandlermessung beim Großkunden.

Der Lastgang als Abrechnungsgrundlage

Der Messstellenbetreiber liefert den Lastgang nach festen Fristen. Für Marktlokationen mit registrierender Lastgangmessung gilt nach WiM Teil 2, Tabelle 1, Auslöser 1: der Lastgang für den Vortag täglich „unverzüglich, jedoch spätester Übermittlungszeitpunkt ist 11:00 Uhr“, wahre Werte oder Ersatzwerte bis zum 8. Tag des Folgemonats. Ein vorläufiger Wert ist „nicht abrechnungsrelevant“, ein Ersatzwert an der Marktlokation dagegen schon, ebenso der wahre Wert (WiM Teil 2, Kap. 2.1). Fehlende Viertelstunden werden also ersetzt, nicht auf null gesetzt (§ 55 Abs. 2 MsbG).

Für die Spitze folgt daraus ein Risiko. Ein einzelner falscher Wert, etwa ein Ersatzwert mit zu hoher Last oder ein Wandlerfaktor, der doppelt angewandt wird, kann die Jahreshöchstleistung bestimmen. Prüfungen, die sich lohnen:

  • Liegt die Spitze zeitlich zu einem Ersatzwert, einer Störung oder einem Zählerwechsel? Dann den Messwertstatus prüfen (Messwertstatus verstehen).
  • Passt die Spitze zur Anschlussleistung und zum Verbrauchsmuster des Betriebs? Ein Wert, der doppelt so hoch ist wie jeder andere des Jahres, verdient Nachfrage.
  • Ist der Wandlerfaktor in Stammdaten und Messwert einmal angewandt? Siehe Stromwandler und Umrechnungsfaktor.
  • Passt die Preisstufe zur errechneten Benutzungsdauer?

Umsetzung in SAP IS-U

Lastgänge liegen im Energiedatenmanagement als Profile. Der Profilkopf EPROFHEAD legt Profilart, Zeitraster und Gültigkeit fest, die Zuordnung zum Zählwerk läuft über EPROFASS mit einer Rolle, etwa für Abrechnung oder Prognose (Profilverwaltung). Wie genau die Abrechnung aus Profilwerten Leistungsmaximum und Arbeit in den Tarif bringt, ist in den Katalogen dieses Atlas nicht belegt; der Artikel beschreibt es deshalb nicht. Den Weg einer Ablesung bis zur Rechnung zeigt Der Weg einer Kilowattstunde durch SAP IS-U.

Typische Fehler

  • Falsche Preisstufe. Die Benutzungsdauer wird mit der Spitze eines anderen Jahres berechnet. Prüfen: Arbeit ÷ Höchstleistung des Abrechnungsjahres.
  • Nachberechnung unerwartet. Eine Rechnung im Februar oder April trägt einen Betrag für Vormonate. Das ist nach NNV § 8 Abs. 6 vorgesehen und kein Doppelbetrag, solange die Vormonate als Differenz ausgewiesen sind („in einer der ursprünglichen Rechnung entsprechenden Form und Granularität“, Satz 5).
  • Mehrere Entnahmestellen, getrennte Spitzen. Entnahmestellen desselben Netznutzers werden nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2a StromNEV (Pooling) zusammengeführt; sonst zahlt jede ihre eigene Spitze.
  • Messwert nachträglich korrigiert. Das Jahresergebnis ändert sich. Der Weg dazu steht in Rechnungskorrektur nach Messwertkorrektur.

Typische Missverständnisse

„Der Leistungspreis hängt vom Verbrauch ab.“ Er hängt von der höchsten Viertelstunde ab. Ein ruhiges Jahr mit einer Spitze kostet mehr als ein Jahr mit gleichmäßiger Last und gleicher Arbeit.

„Die Monatsrechnung ist die endgültige Rechnung.“ Sie ist vorläufig; eine neue Spitze wirkt auf die Vormonate zurück.

„RLM beginnt genau bei 100.000 kWh.“ Die Schwelle ist je Regelwerk anders formuliert. Genau 100.000 kWh zählen als „bis“.

„Die Benutzungsstundenzahl steht im Vertrag.“ Sie ergibt sich aus Messwerten des Abrechnungsjahres; der Netzbetreiber ordnet vorläufig anhand der erwarteten Höchstleistung ein.

Grenzen

Die Preise im Beispiel stammen aus einem einzelnen Preisblatt für 2025. Preise, Staffeln und Blindarbeitsregeln anderer Netzbetreiber und anderer Jahre weichen ab. Der Rechenweg der Monatsrechnungen ist eine Auslegung von NNV § 8 Abs. 5 und 6, die Rundung beim Netzbetreiber kann abweichen. Nicht belegt sind: die Abrechnung von Lastgängen in IS-U im Einzelnen, die Weitergabe des Netzentgelts im Liefervertrag und die Folgen der angekündigten Reform der Netzentgelte; die Reform nennt Netzentgelte verstehen. StromNEV, § 55 MsbG und das EnWG wurden am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen, der Netznutzungsvertrag liegt als Lesefassung ab 01.04.2022 vor.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. StromNEV § 17 – Ermittlung der Netzentgeltegesetze-im-internet.de
  2. StromNEV § 2 – Begriffsbestimmungen (Benutzungsdauer)gesetze-im-internet.de
  3. StromNEV § 19 – Sonderformen der Netznutzung (Monatsleistungspreise)gesetze-im-internet.de
  4. MsbG § 55 – Messwerterhebung Stromgesetze-im-internet.de
  5. EnWG § 40 – Inhalt von Energierechnungengesetze-im-internet.de
  6. Bundesnetzagentur – Netznutzungsvertrag Strom, Lesefassung zu BK6-20-160 (§ 8 Abrechnung, Zahlung und Verzug)bundesnetzagentur.de
  7. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 1, Lesefassung nach BK6-24-174 (Kap. 8.3 Profilverfahren)bundesnetzagentur.de
  8. Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Lesefassung nach BK6-24-174 (Kap. 2.1 Wertestatus, Kap. 2.5.5 Tabelle 1)bundesnetzagentur.de
  9. Energienetze Mittelrhein – Preisregelung Netznutzung, Preisblatt 1, gültig ab 01.01.2025energienetze-mittelrhein.de
  10. BDEW – INVOIC Anwendungshandbuch 1.0b (Mitteilung Nr. 56, Kap. 4.2 Gleitende Nachberechnung)bundesnetzagentur.de
  11. BDEW – Entscheidungsbaum-Diagramme und Codelisten 4.3 (Mitteilung Nr. 56, E_0406 Prüfschritt 730)bundesnetzagentur.de
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