Kurzantwort
Bei der registrierenden Leistungsmessung (RLM) erfasst der Zähler Arbeit und Leistung je Viertelstunde und speichert sie als Lastgang. Sie ist ein Messverfahren, kein Tarif. Mit ihr ist die Marktlokation „sichtbar“: Bilanzkreis, Netznutzung und Lieferabrechnung rechnen mit gemessenen Viertelstundenwerten statt mit einem Profil.
Die Faustregel „RLM ab 100.000 kWh im Jahr“ stimmt nur als Richtung. Der alte § 12 StromNZV, in dem man sie früher nachlas, ist außer Kraft. Heute steckt die Grenze an drei Stellen: in der Messvorgabe des § 55 MsbG, im Netzentgelt (§ 17 Abs. 6 StromNEV) und in der Bilanzierungsregel der GPKE Teil 1 (Kap. 8.3). Keine davon schreibt „RLM“ als Pflicht vor, sondern Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, RLM. Abgrenzungen zu Zählerstandsgang und Lastprofil stehen in Lastgang und Zählerstand.
Wo die 100.000-kWh-Grenze heute steht
Messung. § 55 Abs. 1 MsbG verlangt bei Letztverbrauchern mit mehr als 100.000 kWh Jahresstromverbrauch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung. Bis einschließlich 100.000 kWh gilt dasselbe, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist, ebenso bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG mit intelligentem Messsystem; dort allerdings „soweit vorhanden“ für die RLM. Im Übrigen wird die entnommene Arbeit nach den Anforderungen des Stromliefervertrags erfasst (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG). Die Rhythmen und Fristen je Messart stehen in Ableseturnus und Messintervall.
Netzentgelt. Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit bis zu 100.000 kWh Jahresentnahme ist bei Zählerstandsgangmessung oder anderer Arbeitsmessung anstelle von Leistungs- und Arbeitspreis nur ein Arbeitspreis festzulegen, optional mit monatlichem Grundpreis (§ 17 Abs. 6 StromNEV). In allen anderen Fällen gilt § 17 Abs. 2 mit Leistungs- und Arbeitspreis.
Bilanzierung. Die Netzbetreiber wenden im Niederspannungsnetz für Letztverbraucher mit bis zu 100.000 kWh Jahresentnahme „grundsätzlich vereinfachte Methoden (Profilverfahren)“ an, soweit nicht nach dem MsbG Last- oder Zählerstandsgänge übermittelt werden (GPKE Teil 1, Kap. 8.3 Nr. 1). Welche Messtechnik zu welchem Verfahren führt, steht in Kap. 8.5: kME mit RLM werden in der Regel auf Basis gemessener Viertelstundenwerte bilanziert.
Daraus folgt: Ein Kunde mit 90.000 kWh und iMSys wird mit Viertelstundenwerten bilanziert, ein Kunde mit 90.000 kWh ohne iMSys und ohne RLM mit Profil. Ein Kunde mit 250.000 kWh hat eine Zählerstandsgang- oder RLM-Messung. Welche Rechtsnorm die Grenze von 100.000 kWh im Bilanzierungsteil der GPKE nach dem Wegfall der StromNZV trägt, ließ sich in den vorliegenden Dokumenten nicht belegen. Belegt ist nur der Wortlaut der GPKE.
Was die RLM misst
Der Zähler bildet je Messperiode den Leistungsmittelwert aus der Arbeit: 5 kWh in einer Viertelstunde sind 20 kW im Mittel. Die StromNEV nennt das Ergebnis Bezugszeitreihe (Entnahme) beziehungsweise Einspeisezeitreihe, also „die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung“ (§ 2 Nr. 4 und 5 StromNEV). Der Lastgang führt je Intervall die Menge; was dabei mit der Momentanleistung passiert, erklärt Leistungswerte.
Bei größeren Strömen messen Stromwandler vor dem Zähler. Dann gehört der Wandlerfaktor in die Stammdaten, und er wirkt auf jeden Wert. Wird er doppelt oder gar nicht angewandt, bleibt die Reihe plausibel und ist trotzdem um den Faktor falsch; Einzelheiten stehen in Stromwandler und Umrechnungsfaktor. Blindarbeit bei Wandlermessung behandelt Wandlermessung beim Großkunden.
Vom Zähler zum Lastgang
Der Messstellenbetreiber liest aus, plausibilisiert, bildet bei Lücken Ersatzwerte oder vorläufige Werte und kennzeichnet geänderte Werte (WiM Teil 2, Kap. 2.2.2). Fehlt für die Abrechnung der wahre Wert innerhalb der Frist, ist das im Einzelfall ein Ersatzwert oder vorläufiger Wert nach den anerkannten Regeln der Technik (§ 55 Abs. 2 MsbG). Fehlende Viertelstunden bleiben also nicht leer, und sie sind nicht null. Liefer- und Auslesewege behandelt Zählerfernauslesung, den Status Messwertstatus verstehen.
Für die Marktlokation wird der Lastgang übermittelt (WiM Teil 2, Kap. 2.5.3); die Empfänger und Rhythmen nach § 60 Abs. 3 MsbG zeigt Zählerstandsgänge als Standardfall. Die Prüfidentifikatoren der MSCONS sind in der AHB-Werkbank nachzuschlagen. Eine technisch bestätigte MSCONS besagt nur, dass sie ankam und syntaktisch stimmt, nicht, dass die Werte fachlich passen.
Bilanzierung: Was der RLM-Lastgang bewirkt
Der RLM-Lastgang geht in die Bilanzierung ein, statt dass ein Profil skaliert wird. Der Unterschied tritt an der Summe auf: Beim Profilverfahren wird die Abweichung erst über Jahresmehr- und -mindermengen sichtbar, beim Lastgang steht sie in jeder Viertelstunde. In der MaBiS zählen nur Werte mit Status „wahrer Wert“ oder „Ersatzwert“ in die Summenzeitreihe; für fehlende oder vorläufige Werte wird je Viertelstunde null eingesetzt (MaBiS Kap. 3.8.1, wie in Messwerte und Zählerstandsgänge beschrieben). Die Summenbildung beschreibt Aggregation von Messwerten.
Netznutzungsabrechnung: Die Jahreshöchstleistung
Den durchgerechneten Weg mit Preisblatt, Benutzungsstufen und monatlicher Nachberechnung zeigt Abrechnung von Leistungskunden mit RLM.
Nach § 17 Abs. 2 StromNEV besteht das Netzentgelt je Entnahmestelle aus Jahresleistungspreis und Arbeitspreis. Das Leistungsentgelt ist das Produkt aus dem Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung im Abrechnungsjahr. Maßgeblich ist damit die eine höchste Viertelstunde, auch wenn sie nur einmal im Jahr auftritt.
Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Preisen: Ein Betrieb entnimmt 450.000 kWh im Jahr, die höchste Viertelstunde liegt bei 124 kW. Bei 40 €/kW Jahresleistungspreis ergibt das 4.960 € Leistungsentgelt. Bei 4 ct/kWh Arbeitspreis kommen 18.000 € dazu. Die Benutzungsdauer, der Quotient aus Jahresarbeit und Jahreshöchstleistung, beträgt 450.000 ÷ 124 ≈ 3.629 Stunden (Definition in § 2 Nr. 3 StromNEV). Die realen Preise und die Staffelung nach Benutzungsdauer stehen im Preisblatt des Netzbetreibers; die Systematik zeigt Netzentgelte verstehen.
In SAP IS-U
Im Energiedatenmanagement werden Lastgänge als Profile geführt. Der Profilkopf EPROFHEAD legt Profilart (etwa Lastgang oder Zählerstandsgang), Zeitraster und Gültigkeit fest. Über diese Tabelle hinaus verzichtet der Artikel auf Aussagen zu Customizing und Transaktionen, weil sie hier nicht belegt sind.
Typische Missverständnisse
- „RLM heißt automatisch über 100.000 kWh.“ Über 100.000 kWh steht in § 55 MsbG zuerst die Zählerstandsgangmessung; RLM kommt hinzu, soweit erforderlich. Unter 100.000 kWh kann ein iMSys beides liefern.
- „RLM ist ein Tarif.“ RLM ist ein Messverfahren. Das Leistungsentgelt folgt aus der Netzentgeltsystematik.
- „RLM misst in jedem Moment.“ Ins Netzentgelt geht nur die höchste Viertelstunde.
- „Die Jahreshöchstleistung ist die Monatsspitze.“ Sie ist die höchste Viertelstunde des Abrechnungsjahres.
- „Zählerstandsgang und RLM sind identisch.“ Beim Zählerstandsgang werden Stände übermittelt und differenziert; die Reihe selbst ist kein Lastgang.
- „Eine fehlende Viertelstunde ist null.“ Für die Messung wird ein Ersatzwert gebildet; null setzt nur die MaBiS-Summe bei fehlenden oder vorläufigen Werten ein.
Quellen und Pflegehinweis
Belegt sind § 55 MsbG, § 2 und § 17 StromNEV (gelten bis 31.12.2028) sowie GPKE Teil 1, WiM Teil 2 und MaBiS in den Lesefassungen nach BK6-24-174. Geprüft am 05.10.2026. Die Grenze von 100.000 kWh ist in den drei Regelwerken getrennt formuliert und kann sich getrennt ändern. Preise und Staffelung im Beispiel sind frei gewählt.