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Kunden, Tarife & Abrechnung

Schlussrechnung und Zwischenabrechnung bei Auszug, Wechsel und Tarifwechsel

Wann eine Abrechnung außerhalb des Turnus fällig wird, welche Fristen § 40c EnWG setzt, wie Mengen am Stichtag abgegrenzt und Abschläge verrechnet werden und was SAP IS-U beim Auszug anstößt.

Auf dieser Seite12 Abschnitte

Kurzantwort

Eine Abrechnung außerhalb des Turnus ist nötig, wenn ein Abrechnungszeitraum vorzeitig endet oder gemessen werden soll, was bis zu einem Stichtag verbraucht wurde. Der wichtigste Fall ist die Schlussrechnung, im Gesetz „Abschlussrechnung“: Sie folgt, wenn das Lieferverhältnis endet, etwa bei Auszug oder Lieferantenwechsel. Der Lieferant muss sie spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses zur Verfügung stellen, ein Guthaben daraus binnen zwei Wochen auszahlen (§ 40c Abs. 2 und 3 EnWG). Die Zwischenabrechnung ist dagegen eine Abrechnung auf Wunsch oder bei Bedarf mitten im Vertrag. Einen Tarifwechsel oder eine Preisänderung rechnet das System in der Regel ohne Zwischenabrechnung ab, indem es den Zeitraum an der Änderung teilt. Bei jeder dieser Abrechnungen entscheidet der Zählerstand zum Stichtag, und er kommt nach den Marktregeln nicht sofort.

Dieser Artikel führt die Sonderfälle zusammen. Die Regelabrechnung zeigt Verbrauchsabrechnung verstehen, die Rechnungspflichten und Fristen im Überblick Rechnungsinhalte und Abrechnungszeiträume.

Die Anlässe im Überblick

Anlass Was endet? Folge
Auszug, Kündigung Das Lieferverhältnis Schlussrechnung, Pflicht nach § 40b Abs. 1 Satz 4 EnWG
Lieferantenwechsel Das Lieferverhältnis beim alten Lieferanten Schlussrechnung des alten Lieferanten, Beginn der Abrechnung beim neuen
Wunsch des Kunden, Bedarf des Lieferanten Nichts, nur der Abrechnungszeitraum wird unterbrochen Zwischenabrechnung mit eigener Ablesung
Tarifwechsel, Preisänderung Nichts, nur der Preis wechselt Zeitanteilige Aufteilung der Menge, keine eigene Rechnung nötig

Die Schlussrechnung ist gesetzlich verlangt: „Im Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstellung einer Abschlussrechnung verpflichtet“ (§ 40b Abs. 1 Satz 4 EnWG). Unentgeltlich heißt: Der Lieferant darf dafür kein Entgelt berechnen. Den Wechsel selbst zeigt der Marktprozess in Lieferantenwechsel in 24 Stunden, das Lieferende im Ablaufatlas.

Die Fristen nach § 40c EnWG

Der Gesetzestext (§ 40c EnWG, abgerufen am 5. Oktober 2026) enthält drei Regeln, die für die Schlussrechnung zählen:

  • Zugang der Rechnung: „Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen.“ Erfolgt die Abrechnung monatlich nach § 40b Abs. 1, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen (Abs. 2).
  • Fälligkeit: Rechnungsbeträge werden „zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung“ fällig (Abs. 1).
  • Guthaben: Es ist mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. „Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen“ (Abs. 3).

Bei der Schlussrechnung gibt es keine „nächste Abschlagszahlung“ mehr, deshalb bleibt nur die Auszahlung. Den Beginn der Zweiwochenfrist nennt der Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich; die Praxis rechnet ab Rechnungsdatum. Das ist eine Auslegung und hier nicht an einer Entscheidung belegt.

Die Fristen der Schlussrechnung hängen aneinander: Wer die Messwerte erst am 28. Tag bekommt, hat bis zur Rechnung nur noch 14 Tage.Tage gezählt ab Lieferende. Quellen: WiM Teil 2 (BK6-24-174), § 40c EnWG.

Was dem Lieferanten vor der Schlussrechnung fehlt: der Zählerstand

Für den Verbrauch darf der Lieferant Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte von Messstellen- oder Netzbetreiber verwenden, selbst ablesen oder die Selbstablesung des Kunden verlangen; bei intelligenten Messsystemen und registrierender Lastgangmessung gehen die übermittelten Werte vor (§ 40a Abs. 1 EnWG). Die Rechnung nennt, wie der Zählerstand ermittelt wurde.

Der Messstellenbetreiber (MSB) liefert die Werte zum Lieferende nach festen Fristen. Das Dokument WiM Teil 2 führt sie in Tabelle 1 „Darstellung der zu übermittelnden Werte“, Auslöser 3 „Lieferende“ (WiM Teil 2, Kap. 2.5.5). Die Werte gehen an Netzbetreiber und Lieferant:

Messung an der Marktlokation Wert Spätester Übermittlungstag
Intelligentes Messsystem Arbeitsmenge und Maximalleistung, wahrer Wert oder Ersatzwert Bis zum 5. Tag nach dem bestätigten Zuordnungsende (wahr, ersetzt oder vorläufig), endgültig bis zum 8. Tag
Konventionelle oder moderne Messeinrichtung (Wirkarbeit) Arbeitsmenge zwischen Zuordnungsende und letztem Ablesetermin 28. Tag nach dem bestätigten Zuordnungsende

Die Tabelle nennt „T“ für den Tag und „WT“ für den Werktag; als Definition führt GPKE Teil 1 nur den Werktag. Die Rechnungsfrist von sechs Wochen sind 42 Tage. Zwischen dem 28. Tag der Messwerte und dem 42. Tag der Rechnung bleiben also 14 Tage. Das ist der Grund, warum die Schlussrechnung bei Zählern ohne iMSys ein Zeitproblem ist: Der Lieferant sieht den Verbrauch zum Stichtag mitunter erst, wenn die Rechnungsfrist schon zu zwei Dritteln gelaufen ist. Er darf sich auch auf die Selbstablesung des Kunden stützen, sofern keine Fernübermittlung erfolgt (§ 40a Abs. 1 Nr. 3 EnWG), und kann dann früher rechnen.

Dieser Artikel unterscheidet zwei Tage. Das Zuordnungsende im Marktprozess ist ein Zeitpunkt 00:00 Uhr, das Ende des Lieferverhältnisses im Vertrag ein Datum. Beide fallen im Normalfall zusammen, müssen es aber nicht. Im Beispiel unten werden sie gleichgesetzt.

Abgrenzung der Mengen am Stichtag

Eine Marktlokation hat einen Ableseturnus (meist jährlich), den der MSB festlegt; Lieferant und Netzbetreiber übernehmen ihn für ihren Abrechnungsturnus. Wer einen anderen Stichtag braucht, muss eine „ggf. kostenpflichtige Zwischenablesung“ über den Use-Case „Anforderung von Zwischenablesungswerten“ beim MSB bestellen (WiM Teil 2, Kap. 2.2.3). Beim Lieferantenwechsel entsteht der Stichtag dagegen von selbst: Das Zuordnungsende löst die Wertelieferung nach Auslöser 3 aus.

Gibt es zum Stichtag keinen echten Zählerstand, bildet der MSB die Menge zum Stichtag aus dem nächsten regulären Ablesewert. Das WiM-Dokument nennt diese Mengen Abgrenzungsmengen. Es versendet ausschließlich die Abgrenzungsmengen in den Markt; sie sind so zu kennzeichnen, dass sie nur zusammenhängend in die Prüfung zu den Zählerständen einfließen dürfen. Kommt später ein echter Zählerstand, der die Abgrenzung beeinflusst, passt der MSB die Mengen an und versendet die neuen Mengen und den neuen Zählerstand an die Berechtigten (WiM Teil 2, Kap. 2.2.2). Für die Schlussrechnung heißt das: Rechnet der Lieferant auf der Grundlage einer Abgrenzungsmenge, ist die Rechnung unter Umständen später zu korrigieren. Wie das geht, beschreibt Rechnungskorrektur nach Messwertkorrektur.

Die Netznutzung folgt demselben Schnitt. Der Netzbetreiber rechnet bei einem unterjährigen Wechsel „tagesscharf anteilig gemäß der Dauer des jeweiligen Zuordnungszeitraumes“ ab, mit der Berechnungsbasis 365 oder 366 Tage (Netznutzungsvertrag § 8 Abs. 11); den Leistungspreis einer Lastgangmarktlokation nur anteilig mit der im Zeitraum gemessenen Höchstleistung (Abs. 8). Für kleine Marktlokationen mit Abschlägen sieht Abs. 10 vor: „Zum Ende jeder Abrechnungsperiode oder nach Lieferende wird eine Schlussrechnung als separate Rechnung erstellt.“ Das ist die Rechnung des Netzbetreibers an den alten Lieferanten, nicht an den Kunden (Netznutzungsabrechnung verstehen).

Abschläge verrechnen

Abschläge sind Vorauszahlungen auf den Verbrauch bis zur nächsten Abrechnung. Die Schlussrechnung rechnet den wirklichen Verbrauch ab und zieht die gezahlten Abschläge ab. Ergibt sich ein Überschuss, gilt für die Grundversorgung: „Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten“ (§ 13 Abs. 3 StromGVV). Für andere Verträge regelt das Gesetz die Auszahlung in § 40c Abs. 3 EnWG; die Anrechnung der Abschläge steht dort nicht, sie folgt aus der Logik der Vorauszahlung und aus dem Vertrag.

Der Abschlagsplan sollte mit dem Auszug enden. Wird er nicht gestoppt, drohen Abschläge für einen Zeitraum, in dem es keinen Vertrag mehr gibt. Wie ein Plan entsteht und angepasst wird, zeigt Abschlagsplan verstehen.

Vereinfachtes Beispiel: Auszug zum 31. August 2026

Frau Beispiel zieht zum 31.08.2026 aus. Ihr Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr, der Zähler hat kein intelligentes Messsystem. Die Preise sind angenommen: 0,36 € je Kilowattstunde und 12,00 € Grundpreis je Monat, jeweils brutto. Der Abschlag beträgt 85 € im Monat und wurde von Januar bis August gezahlt.

Posten Rechnung
Zählerstand 01.01.2026 18.450 kWh
Zählerstand zum 31.08.2026 20.370 kWh
Verbrauch Januar bis August 1.920 kWh
Arbeitspreis 1.920 kWh × 0,36 €/kWh = 691,20 €
Grundpreis 8 Monate × 12,00 € = 96,00 €
Summe Schlussrechnung 787,20 €
Gezahlte Abschläge 8 × 85 € = 680,00 €
Nachforderung 107,20 €

Der Septemberabschlag wird nicht mehr angefordert. Der Stand zum 31.08. liegt bei einem Zähler ohne iMSys spätestens am 28.09.2026 beim Lieferanten vor (28. Tag). Die Schlussrechnung muss am 12.10.2026 zur Verfügung stehen (sechs Wochen nach dem 31.08.). Die Nachforderung ist frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig.

Hätte Frau Beispiel 100 € Abschlag gezahlt, wären es 800 €. Dann ergäbe sich ein Guthaben von 12,80 €, das binnen zwei Wochen auszuzahlen ist.

Zwei Folgen für Zeiträume am Stichtag: Hätte sich der Arbeitspreis zum 01.07. geändert, würde der Verbrauch an diesem Tag geteilt, wie bei jeder Preisänderung (Abrechnungsmenge). Und lägen zum 31.08. keine Werte vor, bliebe nur die Schätzung nach § 40a Abs. 2 EnWG mit ausdrücklichem Hinweis auf der Rechnung (Hochrechnung).

Tarifwechsel und Preisänderung ohne Schlussrechnung

Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums ein Preis, ist der Verbrauch „zeitanteilig“ auf die Preise aufzuteilen. Das schreibt § 12 Abs. 2 StromGVV für die Grundversorgung vor; entsprechendes gilt bei Änderung der Umsatzsteuer und erlösabhängiger Abgaben (§ 12 StromGVV). Für Sonderverträge steht diese Regel nicht im Gesetz, der Vertrag bestimmt sie. SAP IS-U führt die Aufteilung als „Proportionalisierung“ im Abrechnungslauf aus: Das System teilt den abrechnungsrelevanten Wert zum Änderungsdatum auf (Tarifwechsel, Preisänderung und Gültigkeit in SAP IS-U).

Es gibt also keinen Zwang, bei jedem Tarifwechsel eine Zwischenrechnung zu stellen. Den Zeitpunkt der Aufteilung legt aber der Vertrag fest: Der Wechsel auf ein anderes Produkt kann in der Praxis auch als neuer Vertrag mit Schlussrechnung für den alten umgesetzt werden. Welche der beiden Formen ein Lieferant wählt, ist hier nicht belegt. Die Fristen und Pflichten des Wechsels stehen in Tarifwechsel im Stromvertrag.

Umsetzung in SAP IS-U

Der Auszug ist der Auslöser der Schlussabrechnung. Er wird mit EC55 angelegt; der Beleg trägt zwei Ebenen (EAUS für das Vertragskonto, EAUSV je Vertrag). Die Felder, die für die Schlussrechnung zählen:

  • DEPARTUREDATE (EAUS): tatsächlicher Auszug. AUSZDAT (EAUSV): Auszugsdatum des Vertrags. Laut SAP-Glossar ist das Auszugsdatum „der vorgesehene Ablesetermin für die Schlussablesung und der Stichtag für die Schlussabrechnung“ (SAP Help, Auszugsdatum).
  • SCHLUSSRECH (EAUS): Kennzeichen, dass eine automatische Schlussrechnung angefordert ist. SCHLFAKT (EAUSV): gemeinsame Schlussabrechnung bei Ein- und Auszug.
  • ABSSTOPKZ und ABSSTOPDAT: Abschlagsplan stoppen, letztes Anforderungsdatum.

Die SAP-Hilfe beschreibt die Folgen (SAP Help, Auszug): Im Customizing lässt sich einstellen, dass die Abschlagspläne zum Auszugsdatum gestoppt werden; offene Abschläge, deren Druckdatum nach dem Auszugsdatum liegt, werden dann nicht mehr angefordert, und bereits bezahlte Abschläge werden bei der Fakturierung der Schlussabrechnung verrechnet. Eine Sofortrechnung lässt sich aus dem Auszug anstoßen, sobald der gesamte Auszug den Status 05 („Zählerstände vollständig erfasst“) hat; dabei werden nacheinander Abrechnung, Fakturierung und Rechnungsdruck aufgerufen.

Die Abrechnung selbst läuft über Abrechnungsauftrag und Abrechnungsbeleg. Der Abrechnungsvorgang gibt den Anlass an: laut SAP Learning 01 periodisch, 02 Zwischenabrechnung, 03 Auszug (Ableseprozess). Im Abrechnungsbeleg ERCH stehen der abgerechnete Zeitraum (BEGABRPE, ENDABRPE) und der Vorgang (ABRVORG). Die Teilrechnung für einen Abschnitt des Jahres erzeugt der Katalog zufolge EA25 „Teilrechnung erstellen (Einzelerstellung)“; die Beschreibung stammt aus dem Transaktionsverzeichnis, nicht aus der SAP-Hilfe. Die Zwischenabrechnung wird nach SAP Learning manuell auf Anfrage ausgelöst. Den ganzen Weg von Terminsteuerung bis Fakturierung zeigt Abrechnungssteuerung, den Auszug im Zusammenhang Einzug, Auszug und Lieferantenwechsel in SAP IS-U.

Wann ein Auszug fertig ist, entscheidet im System der Auszugsstatus: Das Minimum über alle Verträge gilt für den ganzen Auszug. Solange ein Vertrag auf einem niedrigeren Status steht, ist die Sofortrechnung nicht möglich.

NachforderungGuthabenLieferende bestätigt(Auszug, Kündigung,Wechsel)Abschlagsplan stoppenZählerstand zum StichtagSelbstablesung oderMSB-WertAbrechnung zum StichtagMengen abgrenzenAbgezogen: gezahlteAbschlägeErgebnisfällig frühestens 2 Wochennach Zugangauszahlen binnen 2Wochen
Weg der Schlussrechnung von der Abmeldung bis zur Auszahlung eines Guthabens.

Typische Fehler und wie man sie erkennt

  • Abschlagsplan läuft nach dem Auszug weiter. Kunden zahlen für einen Zeitraum ohne Vertrag. Im System steht ABSSTOPKZ nicht, und der Plan trägt nach dem Auszugsdatum noch fällige Abschläge. Prüfen: EABP mit BEGPERIODE und ENDPERIODE.
  • Rechnung auf Schätzwert, später echter Stand. Weicht der später gelieferte Netzwert ab, ist die Schlussrechnung zu korrigieren; die Frist des § 40c gilt für die erste Rechnung, nicht für die Korrektur.
  • Stichtag und Zählerstand passen nicht zusammen. Der Verbrauch folgt der Differenz zweier Stände; ein Stand vom 3. September auf den 31. August gerechnet führt zu einer falschen Menge. Prüfen: Ableseart und Datum im Ablesebeleg (EABL).
  • Schlussrechnung versäumt. Das Gesetz kennt sechs Wochen als Pflicht des Lieferanten, nennt aber keine Folge. Welche Rechtsfolgen sich ergeben, ist hier nicht geprüft.
  • Kunde zieht um, Vertrag läuft weiter. Beim Umzug mit demselben Partner bündelt EC60 Auszug und Einzug. Die Schlussrechnung gilt dann für die alte Verbrauchsstelle, der neue Vertrag beginnt mit eigenem Abschlagsplan.

Typische Missverständnisse

„Die Schlussrechnung ist eine Mahnung.“ Sie ist eine Rechnung über den Verbrauch bis zum Stichtag, mit Abschlägen verrechnet. Mahnen kommt erst bei unbezahlten Beträgen (Mahnwesen).

„Mit dem Lieferantenwechsel entfällt die Schlussrechnung.“ Der alte Lieferant muss sie stellen. Der Kunde bekommt sie unabhängig davon, ob er Guthaben oder Nachzahlung hat.

„Eine Zwischenabrechnung ist Pflicht bei Tarifwechsel.“ Die zeitanteilige Aufteilung der Menge ersetzt sie in der Regel.

„Die Frist von sechs Wochen gilt für jede Korrektur.“ Sie gilt für die Rechnung nach Beendigung; Korrekturrechnungen regelt sie nicht.

Grenzen

Nicht belegt sind: der Beginn der Zweiwochenfrist für das Guthaben, die Rechtsfolge einer verspäteten Schlussrechnung, die Anwendung von § 12 Abs. 2 StromGVV auf Sonderverträge und die Wahl zwischen Preiszeitscheibe und neuem Vertrag beim Produktwechsel. Preise, Abschläge und Stände im Beispiel sind frei gewählt. Die Aussagen zu SAP stützen sich auf die SAP-Hilfe und SAP Learning in den genannten Fassungen; Customizing (Stopp der Abschlagspläne, Auszugsstatus) ist im Einzelsystem zu prüfen. Rechtsstand von § 40b, § 40c EnWG und § 12, § 13 StromGVV am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen, WiM Teil 2 in der Lesefassung nach BK6-24-174.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. EnWG § 40b – Rechnungs- und Informationszeiträumegesetze-im-internet.de
  2. EnWG § 40c – Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenzgesetze-im-internet.de
  3. EnWG § 40a – Verbrauchsermittlung für Energierechnungengesetze-im-internet.de
  4. StromGVV § 12 – Abrechnunggesetze-im-internet.de
  5. StromGVV § 13 – Abschlagszahlungengesetze-im-internet.de
  6. Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Lesefassung nach BK6-24-174 (Kap. 2.2.2 Abgrenzung, Kap. 2.2.3 Zwischenablesung, Kap. 2.5.5 Tabelle 1)bundesnetzagentur.de
  7. Bundesnetzagentur – Netznutzungsvertrag Strom, Lesefassung zu BK6-20-160 (§ 8 Abs. 8, 10, 11)bundesnetzagentur.de
  8. SAP Help – Auszug (SAP-Dokumentation)help.sap.com
  9. SAP Help – Auszugsdatum (SAP-Bibliothek, Glossar)help.sap.com
  10. SAP Learning – Den Ableseprozess demonstrieren (Ablesegründe und Abrechnungsvorgänge)learning.sap.com
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