Kurzantwort
Das Netzentgelt bezahlt die Nutzung des Stromnetzes und hängt von der Anschlussnetzebene, der Messart und der Benutzungsdauer ab, nicht von der Entfernung zum Kraftwerk. Ein Kunde mit Lastgangmessung (RLM) zahlt einen Jahresleistungspreis auf seine Spitze und einen Arbeitspreis auf seine Menge. Ein Kunde ohne Lastgang in der Niederspannung zahlt Grundpreis und Arbeitspreis. Bei 2.500 Benutzungsstunden im Jahr wechselt der Netzbetreiber die Preisgerade. Der Netzbetreiber bildet das Entgelt aus seiner Erlösobergrenze und veröffentlicht es in einem Preisblatt (Stand: 4. Oktober 2026).
Die Regeln stehen noch in der StromNEV. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Ab 2029 soll eine Festlegung der Bundesnetzagentur („AgNes“) gelten; sie liegt bisher nur als konsultierter Entwurf vor.
Rechtsstand im Oktober 2026
| Stand | Was und Beleg |
|---|---|
| Gilt | Entgeltbildung nach StromNEV (§§ 15 bis 18), bis 31.12.2028 (StromNEV, Hinweis im Volltext) |
| Gilt | Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte, § 24 EnWG; Bundeszuschuss 2026 nach § 24c EnWG (§ 24 EnWG, § 24c EnWG) |
| Gilt | Module für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, BK8-22/010-A (BNetzA) |
| Gilt | Verteilung der EE-Mehrkosten, BK8-24-001-A, seit 2025 (BNetzA) |
| Konsultiert | AgNes als Nachfolge der StromNEV ab 01.01.2029: Entwurf vom 06.08.2026, Frist bis 18.09.2026, Erlass „Ende des Jahres“ geplant (Pressemitteilung) |
| Geplant, nicht beschlossen | Bundeszuschuss 5,525 Mrd. € für 2027 bis 2029; Gesetz noch nicht verabschiedet (TransnetBW) |
Das EnWG gibt der Bundesnetzagentur seit 29. Dezember 2023 die Befugnis, Entgelte und Methoden selbst festzulegen (§ 21 Abs. 3 EnWG). Hintergrund ist das EuGH-Urteil C-718/18 vom 2. September 2021 zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde. Wie die Erlösobergrenze daneben entsteht, steht in Anreizregulierung verstehen.
Wie sich der Preis je kW und kWh ergibt
Nach § 17 Abs. 2 StromNEV besteht das Netzentgelt je Entnahmestelle aus einem Jahresleistungspreis in Euro je kW und einem Arbeitspreis in Cent je kWh. Das Leistungsentgelt ist das Produkt aus Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung. Die Preise hängen nach § 17 Abs. 1 von der Anschlussnetzebene, den Messvorrichtungen und der Jahresbenutzungsdauer ab.
Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus entnommener Arbeit und Jahreshöchstleistung. Ein Kunde mit 1.000 kW Spitze und 3.000.000 kWh Jahresentnahme kommt auf 3.000 Stunden. Der Grund für die Staffelung steckt in der Gleichzeitigkeitsfunktion (Anlage 4 StromNEV): Wer gleichmäßig viel bezieht, trägt mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Spitzenlast der Netzebene bei und zahlt mehr für die Leistung. Wer selten und kurz Leistung abruft, trägt wenig dazu bei. Die Anlage teilt den Bereich bei 2.500 Stunden in zwei Geraden. Unterhalb gilt die eine Gerade, ab 2.500 Stunden die andere; beide schneiden sich bei 2.500 Stunden.
Das Preisblatt bildet das ab: Je Netzebene stehen zwei Zeilen, eine für „unter 2.500 h/a“ und eine für „ab 2.500 h/a“, jeweils mit Leistungs- und Arbeitspreis.
Rechenbeispiel: RLM-Kunde in der Mittelspannung
Zwei Kunden in der Mittelspannung der Netze BW 2026 haben dieselbe Spitze von 1.000 kW. Kunde A bezieht 2.000.000 kWh (2.000 Stunden), Kunde B 3.000.000 kWh (3.000 Stunden). Die Preise stammen aus dem Preisblatt 1 der Netze BW, Netzentgelte netto, vereinfachtes Beispiel.
| Schritt | Kunde A (2.000 h, unter 2.500 h) | Kunde B (3.000 h, ab 2.500 h) |
|---|---|---|
| Preise | 16,61 €/kW und 6,32 ct/kWh | 148,05 €/kW und 1,06 ct/kWh |
| Leistungsentgelt | 1.000 kW × 16,61 € = 16.610 € | 1.000 kW × 148,05 € = 148.050 € |
| Arbeitsentgelt | 2.000.000 kWh × 6,32 ct = 126.400 € | 3.000.000 kWh × 1,06 ct = 31.800 € |
| Netzentgelt | 143.010 € | 179.850 € |
| je kWh | 7,15 ct | rund 6,0 ct |
| Aufschlag besondere Netznutzung | 16.090 € | 16.590 € |
Kunde B zahlt insgesamt mehr, aber je Kilowattstunde weniger: Die hohe Auslastung verteilt den Leistungspreis auf mehr Arbeit. Am Knick fällt das Entgelt nicht aus dem Muster. Bei 1.000 kW kostet 2.499.000 kWh nach der unteren Geraden 174.546,80 €, 2.500.000 kWh nach der oberen 174.550,00 €.
Der Aufschlag für besondere Netznutzung gilt für die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle mit 1,559 ct/kWh, darüber mit 0,050 ct/kWh (Netztransparenz 2026): A zahlt 15.590 € + 500 €, B 15.590 € + 1.000 €. Nicht in der Tabelle stehen Messentgelt, Konzessionsabgabe, weitere Umlagen und Umsatzsteuer. Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes zahlen über 1.000.000 kWh nur 0,025 ct/kWh (Gruppe C′). Mehr dazu in Individuelles Netzentgelt nach § 19 StromNEV.
Entgeltbestandteile im Überblick
| Bestandteil und Grundlage | Wer zahlt, Beispiel 2026 |
|---|---|
| Jahresleistungspreis (€/kW) (§ 17 Abs. 2 StromNEV) | RLM-Entnahmestellen. Mittelspannung: 16,61 €/kW unter, 148,05 €/kW ab 2.500 h |
| Arbeitspreis (ct/kWh) (§ 17 Abs. 2 StromNEV) | alle Entnahmestellen. Mittelspannung: 6,32 ct/kWh unter, 1,06 ct/kWh ab 2.500 h |
| Grundpreis und Arbeitspreis (§ 17 Abs. 6 StromNEV) | Niederspannung, bis 100.000 kWh, ohne Lastgang. 84,00 €/a und 7,57 ct/kWh |
| Monatsleistungspreis (§ 19 Abs. 1 StromNEV) | Kunden mit kurzer hoher Last. Übertragungsnetz Höchstspannung: 8,84 €/kW und Monat |
| Entgelt Messstellenbetrieb (§ 17 Abs. 7 StromNEV) | je Entnahmestelle. Mittelspannung RLM: 660,98 €/a |
| Aufschlag besondere Netznutzung (§ 19 Abs. 2 StromNEV, BK8-24-001-A) | alle Letztverbraucher. 1,559 ct/kWh bis 1 GWh |
Das Beispiel „Grundpreis und Arbeitspreis“ ergibt für einen Haushalt mit 3.500 kWh netto 84,00 € + 3.500 kWh × 7,57 ct = 348,95 €. Dieselbe Zahl nennt die Netze BW für ihren typisierten Haushaltskunden. Die Messentgelte der Netze BW stehen im Preisblatt 4 desselben Dokuments und gelten, soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb selbst erbringt. Wie sich das Messentgelt zusammensetzt, zeigt Entgelte im Messstellenbetrieb.
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
Die vier Übertragungsnetzbetreiber bilden nach § 24 EnWG ein gemeinsames Netzentgelt für die Höchstspannung und die Umspannung von Höchst- auf Hochspannung. Jeder nachgelagerte Netzbetreiber wälzt diese Kosten in sein eigenes Entgelt weiter. Das ÜNB-Preisblatt 2026 nennt, mit Zuschuss:
| Netzebene | unter 2.500 h/a | ab 2.500 h/a |
|---|---|---|
| Höchstspannung | 11,39 €/kW und 2,36 ct/kWh | 53,06 €/kW und 0,69 ct/kWh |
| Umspannung Höchst-/Hochspannung | 17,18 €/kW und 2,81 ct/kWh | 76,70 €/kW und 0,43 ct/kWh |
Der Bund zahlt den Übertragungsnetzbetreibern für 2026 nach § 24c EnWG einen Zuschuss von 6,5 Mrd. Euro. Das durchschnittliche Netzentgelt auf Höchst- und Umspannebene beträgt 2026 laut Übertragungsnetzbetreibern 2,86 ct/kWh. Für 2027 haben sie vorläufige Entgelte mit einem Durchschnitt von 3,54 ct/kWh veröffentlicht. Sie setzen einen Zuschuss von 5,525 Mrd. Euro voraus, den das Parlament noch beschließen muss. Ohne ihn lägen sie bei 6,52 ct/kWh.
Verteilung der EE-Mehrkosten
Verteilnetzbetreiber in Regionen mit viel Erzeugungsleistung tragen höhere Netzkosten. Die Festlegung BK8-24-001-A vom 28.08.2024 verteilt einen Teil bundesweit. Ein Netzbetreiber ist betroffen, wenn seine EE-Kennzahl in einer Netzebene über 2 liegt. Die Mehrkosten ergeben sich aus einem Anteilsfaktor, den Kosten der Ebene und einem Korrekturfaktor von 0,9. Der regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber erstattet den Betrag und legt ihn als „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung“ auf die Netzentgelte um. Beide Aufschläge dürfen Netzbetreiber gemeinsam als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ abrechnen.
Vermiedene Netzentgelte
Dezentrale Erzeugungsanlagen erhielten ein Entgelt dafür, dass sie vorgelagerte Netzebenen entlasten. Nach § 18 StromNEV gilt das nur noch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gingen. Anlagen mit volatiler Erzeugung bekommen es nur, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 starteten, und dann nach Absatz 5 in drei Schritten abgesenkt. Anlagen mit EEG-Förderung nach § 19 EEG erhalten es nicht.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen haben seit 1. Januar 2024 Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Die Festlegung BK8-22/010-A kennt drei Module:
- Modul 1: pauschale Reduzierung von 80 € brutto im Jahr plus netzbetreiberindividueller Stabilitätsprämie. Sie ergibt sich aus dem Arbeitspreis ohne Leistungsmessung × 3.750 kWh × 0,2. Das Netzentgelt darf nicht unter 0 € fallen. Ohne Wahl gilt Modul 1.
- Modul 2: ein auf 40 % des Arbeitspreises ermäßigter Arbeitspreis bei getrennter Messung an einer eigenen Marktlokation, ohne Grundpreis.
- Modul 3: zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen, ergänzend zu Modul 1, ab 2025.
Die Netze BW weist 2026 für Modul 1 eine Gutschrift von 124,00 € netto im Jahr aus, für Modul 2 3,03 ct/kWh (40 % von 7,57 ct) und für Modul 3 Hoch-, Standard- und Niedrigtarif mit 11,06, 7,57 und 3,03 ct/kWh. Wie die Module auf Netznutzungsabrechnung und Kundenrechnung erscheinen, zeigt § 14a EnWG in der Abrechnung. Die Pflichten des Netzbetreibers zur Steuerung beschreibt Netzbetreiberpflichten nach § 14a EnWG.
Was AgNes ab 2029 ändern soll
Nach den Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur vom 27.05.2026 und 06.08.2026 enthält der Entwurf folgende Regelungen. Keine davon gilt bisher:
- Haushalte behalten Grundpreis und Arbeitspreis; der Grundpreis soll in der Höhe gedeckelt sein.
- Über 100.000 kWh Jahresverbrauch ersetzt ein Kapazitätspreis in €/kW und Jahr den heutigen Leistungspreis. Wer die bestellte Kapazität überschreitet, zahlt einen Preisaufschlag in ct/kWh.
- Erzeugungsanlagen und Stromspeicher sollen einen Kapazitätspreis zahlen. Für Erzeuger nennt die Bundesnetzagentur zu Beginn voraussichtlich 4 bis 7 € je kW und Jahr.
- Bandlast und atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV bekommen Übergangsregeln. Die konkrete Ausgestaltung soll Anfang 2027 folgen.
Abrechnung in der Praxis
Der Netzbetreiber stellt dem Lieferanten die Netznutzung je Marktlokation in Rechnung; der Lieferant prüft sie und gibt die Entgelte an den Kunden weiter (Netznutzungsabrechnung verstehen). Jede Position trägt eine Artikel-ID aus dem Preisblatt des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber muss die Entgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober veröffentlichen, im Zweifel als voraussichtliche Entgelte (§ 20 Abs. 1 EnWG). Für eine Probe im Abrechnungssystem eignet sich in SAP IS-U die Test-Abrechnung eines Vertrages (EA00). Preisbestandteile aus Sicht der Tarifierung beschreibt Preisbestandteile im Stromtarif.
Typische Missverständnisse
„Netzentgelt ist der Strompreis.“ Es ist ein Bestandteil neben Energie, Messung, Konzessionsabgabe, Umlagen und Steuern (Steuern und Umlagen in der Abrechnung).
„Der Lieferant legt das Netzentgelt fest.“ Er rechnet es ab. Preise setzt der Netzbetreiber nach regulatorischen Vorgaben.
„Mehr Entfernung bedeutet höheres Entgelt.“ § 17 Abs. 1 StromNEV macht die Höhe unabhängig von der räumlichen Entfernung.
„Hohe Benutzungsstunden bedeuten hohe Kosten je kWh.“ Bei RLM-Kunden sinkt der Preis je kWh mit steigender Auslastung, weil die Leistungskosten auf mehr Arbeit fallen.
„Das Entgelt 2026 gilt auch 2027.“ Preisblätter ändern sich jährlich; der Bundeszuschuss für 2027 ist noch nicht beschlossen.
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 4. Oktober 2026 an Gesetzestext, Preisblättern und Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur. Die Zahlen des Beispiels stammen aus dem endgültigen Preisblatt der Netze BW 2026 und gelten nur für deren Netzgebiet. Offen bleibt, wie der Erlass der AgNes-Festlegung Ende 2026 ausfällt. Bei jeder Überarbeitung sind die Festlegung, die Preisblätter 2027 (Veröffentlichung bis 15. Oktober) und der Beschluss zum Bundeszuschuss 2027 neu zu prüfen.