Kurzantwort
Auf einer Energierechnung stehen vier Arten von Posten: der Preis des Lieferanten, das Netzentgelt, staatlich veranlasste Abgaben und die Umsatzsteuer. Die Stromsteuer (20,50 Euro je Megawattstunde) und bei Gas die Energiesteuer (5,50 Euro je Megawattstunde als Heizstoff) schuldet der Lieferant gegenüber dem Hauptzollamt. Die Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz, der Aufschlag für besondere Netznutzung und die Konzessionsabgabe laufen über das Netzentgelt des Netzbetreibers. Die Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent auf alles zusammen. Stand 2026: Die EEG-Umlage gibt es nicht mehr, die Gasspeicherumlage und die getrennte Ausweispflicht für CO₂-Kosten bei Gas sind Ende 2025 ausgelaufen.
Wie aus Zählerständen eine Rechnung entsteht, steht in Verbrauchsabrechnung verstehen, den Pflichtinhalt der Rechnung behandelt Rechnungsinhalte und Abrechnungszeiträume. Die Gesamtsystematik aller Preisbestandteile steht in Preisbestandteile im Stromtarif. Hier geht es um die staatlich veranlassten Posten im Einzelnen.
Der Geldweg
Der Kunde zahlt einen Betrag an den Lieferanten. Der Lieferant gibt die Posten weiter: Steuern an Zoll und Finanzamt, Netzentgelt samt Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschlag an den Netzbetreiber. Das gilt für das übliche Lieferantenmodell. Rechtlich muss die Rechnung des Lieferanten diese Belastungen gesondert ausweisen (§ 40 Abs. 3 EnWG): Stromsteuer oder Energiesteuer, Konzessionsabgabe, jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Abs. 1 EnFG und § 19 Abs. 2 StromNEV sowie die Netzentgelte.
Die Sätze 2026 auf einen Blick
| Position | Satz 2026 |
|---|---|
| Stromsteuer | 20,50 €/MWh = 2,05 ct/kWh (§ 3 StromStG) |
| Energiesteuer Erdgas | 5,50 €/MWh = 0,55 ct/kWh als Heizstoff (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG) |
| KWKG-Umlage | 0,446 ct/kWh auf nichtprivilegierte Letztverbräuche (Netztransparenz) |
| Offshore-Netzumlage | 0,941 ct/kWh (Netztransparenz) |
| Aufschlag besondere Netznutzung | 1,559 ct/kWh für die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle (Gruppe A’), darüber 0,050 bzw. 0,025 ct/kWh (Netztransparenz) |
| Konzessionsabgabe Strom, Tarifkunde | 1,32 bis 2,39 ct/kWh je nach Gemeindegröße, höchstens (§ 2 Abs. 2 KAV) |
| Umsatzsteuer | 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) |
Abrufdatum der drei Netztransparenz-Werte: 05.10.2026. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagen für 2027 bis zum 25. Oktober 2026 (§ 11 EnFG); die Werte 2026 gelten bis zum 31.12.2026.
Stromsteuer und Energiesteuer
Stromsteuer. Der Tarif beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde (§ 3 StromStG). Die Steuer entsteht, wenn ein im Steuergebiet ansässiger Versorger Strom leistet und ein Letztverbraucher ihn aus dem Versorgungsnetz entnimmt. Steuerschuldner ist der Versorger, bei Eigenerzeugern der Eigenerzeuger (§ 5 Abs. 1 und 2 StromStG). Der Kunde trägt die Steuer wirtschaftlich über den Preis, schuldet sie dem Staat aber nicht.
Entlastung für Unternehmen. Der Regelsatz für Haushalte ist 2026 unverändert. Für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft gibt es die Steuerentlastung nach § 9b. Sie beträgt nach dem abrufbaren Gesetzestext 20 Euro je Megawattstunde, wird nur auf Antrag gewährt und nur, soweit sie im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt; entlastungsberechtigt ist, wer den Strom entnommen hat (§ 9b Abs. 1 bis 3 StromStG). Netto bleiben damit 0,50 Euro je Megawattstunde. Der Absatz 2a mit der befristeten Erhöhung ist weggefallen; die Änderung geht auf das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zurück (BGBl. 2025 I Nr. 340, verkündet am 22.12.2025). Die Entlastung erstattet das Hauptzollamt, sie mindert die Rechnung des Lieferanten nicht. Sie gilt nach Maßgabe der Freistellungsanzeige bei der EU-Kommission (§ 9b Abs. 4). Befreit ist außerdem Strom aus Anlagen bis 2 Megawatt aus Wind, Sonne, Erdwärme, Wasserkraft oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, den der Betreiber selbst verbraucht oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang leistet (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG).
Energiesteuer auf Erdgas. Erdgas, das verheizt wird, trägt 5,50 Euro je Megawattstunde (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG). Die Steuer entsteht, wenn Erdgas im Steuergebiet aus dem Leitungsnetz zum Verbrauch entnommen wird. Steuerschuldner ist der Lieferer, wenn er im Steuergebiet ansässig ist und das Gas nicht durch einen anderen Lieferer entnommen wird, sonst der Entnehmer (§ 38 Abs. 1 und 2 EnergieStG).
Umlagen nach dem EnFG
Das Energiefinanzierungsgesetz regelt zwei Umlagen: den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten. Den EEG-Finanzierungsbedarf gleicht der Bund durch Zahlungen aus (§ 1 Abs. 1 EnFG); eine EEG-Umlage auf der Rechnung gibt es deshalb nicht mehr.
Der Ablauf: Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Umlagen für das Folgejahr in Cent je Kilowattstunde und veröffentlichen sie bis zum 25. Oktober (§ 10 Abs. 2, § 11 EnFG). Die Netzbetreiber setzen sie bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme an (§ 12 Abs. 1 EnFG). Ihre Einnahmen aus den Umlagen schulden die nachgelagerten Netzbetreiber den Übertragungsnetzbetreibern als Belastungsausgleich (§ 14 EnFG). Die Umlagen verlassen den Energiemarkt also nicht. Für Unternehmen, deren Menge nach den §§ 30 bis 36 EnFG begrenzt ist, erheben ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber (§ 12 Abs. 2 EnFG); die Begrenzung setzt einen Antrag voraus. Die KWKG-Umlage 2026 ist ausdrücklich für die nichtprivilegierten Letztverbräuche ermittelt.
Aufschlag für besondere Netznutzung
Der Aufschlag hieß bis 2024 § 19-StromNEV-Umlage. Er finanziert individuelle Netzentgelte: Ein Letztverbraucher mit atypischer Netznutzung kann nach § 19 Abs. 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt erhalten, das die Netzbetreiber über die Übertragungsnetzbetreiber untereinander ausgleichen und als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umlegen dürfen. Die Verordnung begrenzt ihn für Strombezüge über 1 Gigawattstunde auf 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hoher Stromkostenquote auf 0,025 Cent (§ 19 Abs. 2 StromNEV). Daraus ergeben sich die Gruppen der Netztransparenz-Veröffentlichung: A’ für die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle (1,559 ct/kWh), B’ für die darüber hinausgehenden Mengen (0,050 ct/kWh), C’ für das produzierende Gewerbe mit hoher Stromkostenquote über 1.000.000 kWh (0,025 ct/kWh) und die Gruppe nach § 21 EnFG (0,000 ct/kWh, Stromspeicher und Verlustenergie). Rechtlich ist er eine Netzentgeltkomponente, keine Umlage nach dem EnFG; die Verordnung erklärt für die Erhebung aber die §§ 21, 45 und 46 EnFG für entsprechend anwendbar.
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt für das Recht, öffentliche Wege für Leitungen zu nutzen (§ 1 Abs. 2 KAV). Der Netzbetreiber zahlt sie an die Gemeinde und rechnet sie über das Netzentgelt ab; sie ist in den Netzzugangsentgelten und Tarifen auszuweisen (§ 4 Abs. 1 KAV). Der Zahlungsweg steht ausführlich in Konzessionsabgabe und Konzessionsverträge. Die Höchstwerte stehen in § 2 KAV und sind nach Kundengruppe gestaffelt:
- Strom, Tarifkunden, nicht Schwachlast: 1,32 ct/kWh bis 25.000 Einwohner, 1,59 ct bis 100.000, 1,99 ct bis 500.000, 2,39 ct darüber. Schwachlaststrom: 0,61 ct (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV).
- Gas, Tarifkunden: Kochen und Warmwasser 0,51 bis 0,93 ct, sonstige Tariflieferungen 0,22 bis 0,40 ct je nach Gemeindegröße (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KAV).
- Sondervertragskunden: Strom 0,11 ct, Gas 0,03 ct (§ 2 Abs. 3 KAV).
Entscheidend ist die Einordnung als Tarifkunde. Niederspannungslieferungen gelten konzessionsabgabenrechtlich als Tariflieferungen, es sei denn, die Leistung überschreitet in mindestens zwei Monaten 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch 30.000 Kilowattstunden (§ 2 Abs. 7 KAV). Ein Haushalt zahlt deshalb im Sondervertrag denselben Höchstsatz wie in der Grundversorgung. Maßgeblich ist die vom statistischen Landesamt fortgeschriebene Einwohnerzahl; Gemeinde und Versorger können niedrigere Beträge vereinbaren.
CO₂-Preis, Gasspeicherumlage und Umsatzsteuer
CO₂-Preis nach BEHG (Gas). Erdgas gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 38 Abs. 1 EnergieStG als in Verkehr gebracht (§ 2 Abs. 2 BEHG); Verantwortlicher ist der Steuerschuldner (§ 3 Nr. 3 BEHG). Beim Haushaltskunden ist das der Lieferant, der die Zertifikatskosten im Preis weitergibt. Für 2026 legt § 10 Abs. 2 BEHG einen Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 und einem Höchstpreis von 65 Euro je Zertifikat fest (§ 10 BEHG). Die getrennte Ausweispflicht der CO₂-Kosten in Cent je Kilowattstunde galt nur für Gasrechnungen bis zum 31.12.2025 (§ 40 Abs. 3 Nr. 5 EnWG). Wie die Kosten 2026 im Preis stehen, ist gesetzlich nicht getrennt vorgeschrieben.
Gasspeicherumlage. Die Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen nach § 35e EnWG läuft nach der Überschrift der Norm nur bis zum Ablauf des 31.12.2025 (§ 35e EnWG). Seit 2026 wird sie nicht mehr erhoben. Zur Finanzierung ab 2026 (Bundeshaushalt) belegt keine hier geprüfte amtliche Quelle Einzelheiten; der Artikel macht dazu keine Aussage.
Umsatzsteuer. Der Satz beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Satz von 7 Prozent für Gas über das Erdgasnetz galt nur vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 (§ 28 Abs. 5 UStG); seitdem gelten 19 Prozent. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, also alles, was der Kunde für die Leistung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer selbst (§ 10 Abs. 1 UStG). Stromsteuer, Umlagen und Konzessionsabgabe liegen damit in der Bemessungsgrundlage, wie das Beispiel unten rechnet.
Vereinfachtes Beispiel
Ein Haushalt in einer Gemeinde mit 40.000 Einwohnern im Niederspannungsnetz verbraucht 3.000 Kilowattstunden Strom im Jahr 2026. Preise des Lieferanten und das Netzentgelt sind angenommen, Steuer, Umlagen, Aufschlag und Konzessionsabgabe entsprechen den Sätzen 2026. Die Konzessionsabgabe ist der Höchstsatz für Gemeinden bis 100.000 Einwohner.
| Position und Rechenweg | Betrag |
|---|---|
| Arbeitspreis (angenommen): 3.000 kWh × 32,00 ct | 960,00 € |
| Grundpreis (angenommen): 12 × 9,00 € | 108,00 € |
| Netzentgelt (angenommen): 3.000 kWh × 8,00 ct | 240,00 € |
| KWKG-Umlage: 3.000 kWh × 0,446 ct | 13,38 € |
| Offshore-Netzumlage: 3.000 kWh × 0,941 ct | 28,23 € |
| Aufschlag besondere Netznutzung (A’): 3.000 kWh × 1,559 ct | 46,77 € |
| Konzessionsabgabe: 3.000 kWh × 1,59 ct | 47,70 € |
| Stromsteuer: 3.000 kWh × 2,05 ct | 61,50 € |
| Summe netto | 1.505,58 € |
| Umsatzsteuer: 19 Prozent von 1.505,58 € | 286,06 € |
| Rechnungsbetrag brutto | 1.791,64 € |
Von den 1.791,64 Euro gehen 347,56 Euro an den Staat (Stromsteuer und Umsatzsteuer), 47,70 Euro an die Gemeinde und 88,38 Euro (Umlagen und Aufschlag) in den Ausgleich der Netzbetreiber.
Folgen und Fehlerfälle
- Falscher Satz nach dem Jahreswechsel. Die Umlagen gelten kalenderjahrweise ab 1. Januar. Ein Abrechnungszeitraum über den Jahreswechsel braucht zwei Preisscheiben; die Mengenaufteilung steht in Abrechnungsmenge.
- Konzessionsabgabe nach falscher Kundengruppe. Wer einen Niederspannungskunden als Sondervertragskunden einordnet, rechnet mit 0,11 statt 1,32 bis 2,39 ct. Maßgeblich ist § 2 Abs. 7 KAV.
- Entlastung als Rechnungsposition erwartet. Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG beantragt der Unternehmer beim Hauptzollamt. Auf der Lieferantenrechnung steht weiter die volle Stromsteuer.
- Veraltete Posten. Eine EEG-Umlage, eine Gasspeicherumlage oder ein 7-Prozent-Satz auf Gas auf einer Rechnung für 2026 ist ein Fehler im Abrechnungssystem oder im Preisblatt.
- Rückwirkende Änderung. Ändert sich ein Satz rückwirkend, gilt Rückwirkende Preisänderung; die Rücknahme falscher Rechnungen steht in Storno und Korrektur.
Typische Missverständnisse
„Die Umlagen zahlen wir an den Staat.“ Sie fließen vom Kunden über Lieferant und Netzbetreiber zu den Übertragungsnetzbetreibern. Der Bund gleicht nur den EEG-Finanzierungsbedarf aus.
„Der Aufschlag ist eine EnFG-Umlage.“ Seine Grundlage ist § 19 Abs. 2 StromNEV. Im Alltag heißt er noch § 19-StromNEV-Umlage.
„Der Lieferant behält die Stromsteuer.“ Er schuldet sie dem Hauptzollamt, für ihn ist sie ein durchlaufender Posten.
„Netzentgelt und Konzessionsabgabe sind Steuern.“ Das Netzentgelt vergütet die Netznutzung, die Konzessionsabgabe das Wegerecht. Steuern sind Strom- bzw. Energiesteuer und Umsatzsteuer.
Offen und zu pflegen
- Die Sätze 2027 erscheinen bis 25.10.2026 bei Netztransparenz. Danach alle Werte und das Abrufdatum erneuern.
- Nicht geprüft: Höhe der CO₂-Kosten je Kilowattstunde Gas 2026 (Emissionsfaktor nicht belegt) und die Finanzierung der Gasspeicherkosten ab 2026.
- Die Entlastungsregeln des Dritten Änderungsgesetzes sind nur über § 9b StromStG in der abrufbaren Fassung belegt; die Gesetzesmaterialien wurden nicht ausgewertet.