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Energiesystem & Netze

Blindleistung und Blindarbeit

Wie sich Wirk-, Blind- und Scheinleistung unterscheiden, warum Netzbetreiber Blindleistung zur Spannungshaltung brauchen, wie Blindarbeit gemessen und abgerechnet wird und wer dafür zahlt.

Auf dieser Seite10 Abschnitte

Kurzantwort

Blindleistung pendelt zwischen Quelle und Betriebsmittel und verrichtet im Mittel keine Arbeit. Sie belastet trotzdem Leitungen und Transformatoren, weil sie Strom fließen lässt, und sie beeinflusst die Spannung. Blindarbeit ist die über die Zeit summierte Blindleistung in kvarh. Der Netzbetreiber setzt Blindleistung gezielt zur Spannungshaltung ein und beschafft sie dafür nach § 12h EnWG. Kunden zahlen Blindarbeit nur, wenn ihr Anschlussverhältnis es vorsieht: Gegenüber dem Lieferanten ist Blindstrom im Netznutzungsvertrag ausgeschlossen.

Wirk-, Blind- und Scheinleistung

Wirkleistung P in kW wird zu Arbeit und Wärme. Blindleistung Q in kvar baut in jeder Netzperiode die Magnetfelder von Motoren, Transformatoren und Leitungen auf und wieder ab, fünfzigmal pro Sekunde (BNetzA, Spannungshaltung in Netzen). Beide zusammen ergeben die Scheinleistung S in kVA, die Leitung und Transformator tragen müssen. Der Verschiebungsfaktor cos φ ist das Verhältnis P zu S. Die Einheiten und die Wirkarbeit erklärt Wirkleistung, Wirkarbeit und Blindarbeit.

Wirk-, Blind- und Scheinleistung bilden ein rechtwinkliges Dreieck. Die Leitung muss die lange Seite S tragen, obwohl nur die waagerechte Seite P Arbeit leistet.Vereinfachtes Beispiel mit synthetischen Zahlen, Maßstab 2 Pixel je kW beziehungsweise kvar.

Aus dem Dreieck folgt ein Rechenweg für das Beispiel von oben, einen Gewerbebetrieb mit konstant 100 kW Wirkleistung und 40 kvar induktiver Blindleistung:

Schritt Rechnung Ergebnis
Scheinleistung √(100² + 40²) kVA 107,7 kVA
Verschiebungsfaktor 100 kW : 107,7 kVA cos φ = 0,93
Strom gegenüber cos φ = 1 107,7 : 100 7,7 % mehr Strom
Stromwärmeverluste (Verlust ∝ I²) 1,077² rund 16 % mehr
Blindarbeit je Viertelstunde 40 kvar × 0,25 h 10 kvarh
Wirkarbeit je Viertelstunde 100 kW × 0,25 h 25 kWh

Der Betrieb verbraucht keine Blindenergie, aber er belastet das Netz mit Strom, den kein Zähler als Arbeit zählt. Vom Netzverlust unterscheidet sich das klar: Verlustenergie ist Wärme im Leiter und wird als Energie beschafft und bilanziert. Blindarbeit lässt sich nicht entnehmen und verkaufen.

Warum Netzbetreiber Blindleistung steuern

Die Spannung muss in jedem Netzpunkt in einem festen Band bleiben. Lange Leitungen, hohe Last und Einspeisung verschieben sie. Blindleistung hebt oder senkt die Spannung, und die Netzbetreiber setzen sie dafür gezielt ein. Den Bedarf bestimmen Kabel- oder Freileitungsanteil, Netztopologie, Auslastung und die Einspeisung dezentraler Anlagen (BNetzA).

Wie viel an der Spannungsregelung hängen kann, zeigt der Blackout in Spanien und Portugal am 28. April 2025. Der Expertenbericht von ENTSO-E nennt als Ursachenbündel unter anderem Lücken bei der Spannungs- und Blindleistungsregelung, unterschiedliche Praktiken der Spannungsregelung und das schnelle Abschalten von Erzeugern (ENTSO-E, 20.03.2026). Was nach einem solchen Ausfall passiert, beschreibt Schwarzstart und Netzwiederaufbau.

Wer zahlt: drei Rechtsverhältnisse

Blindleistung taucht in drei getrennten Beziehungen auf. Die Zuordnung entscheidet, ob und wer abrechnet.

Beziehung Regel und Grundlage
Netzbetreiber und Netznutzer (Lieferant) Für aus dem Netz bezogenen Blindstrom erhebt der Netzbetreiber weder Entgelt noch sonstige finanzielle Leistung, wenn der Netznutzer nicht zugleich Anschlussnutzer ist. Netznutzungsvertrag Entnahme, Absatz 12, Lesefassung ab 01.04.2022
Netzbetreiber und Anschlussnutzer Der Kunde hält cos φ zwischen 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv, sonst kann der Netzbetreiber Kompensationseinrichtungen verlangen. Ein Entgelt regelt das Preisblatt. § 16 Abs. 2 NAV, Niederspannung
Netzbetreiber und Anlagenbetreiber Der Netzbetreiber beschafft Blindleistung für die Spannungsregelung marktgestützt und vergütet die Erbringung außerhalb der Grenzen der technischen Anschlussbedingungen. § 12h EnWG, BK6-23-072

Die Bundesnetzagentur begründet Absatz 12 so: Eine Überschreitung der Cos-Phi-Grenze verletzt Pflichten der Anschlussnutzung und nicht des Netznutzungsverhältnisses. Die Kostenschuld hat Grund und Berechtigung allein im Anschlussnutzungsverhältnis. Der Lieferant kann die Berechtigung der Kosten nicht prüfen, weil er die zugrunde liegenden Mess- und Grenzwerte nicht kennt. Die Regelung ist kein generelles Verbot von Blindleistungsentgelten. Sie schließt nur den Abrechnungsautomatismus über die Netznutzungsabrechnung aus. Wer das doch gemeinsam abwickeln will, kann es im elektronischen Preisblatt mit eigenen Artikel-IDs vereinbaren, auf freiwilliger Basis (BK6-20-160, Kap. 5.8.7). Als erste Reaktion auf eine Überschreitung sieht die Beschlusskammer eine technische Lösung im Anschlussverhältnis vor, etwa eine Kompensationsanlage.

Rechenbeispiel: Blindstrom im Monat

Wie ein Preisblatt die Grenze fasst, zeigt Preisblatt 1 der Energienetze Mittelrhein, gültig ab 01.01.2025. Es verlangt cos φ zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv. Überschreitet die in der Hochtarifzeit eines Abrechnungsmonats bezogene induktive Blindarbeit 50 % der in dieser Zeit bezogenen Wirkarbeit, erhebt der Netzbetreiber für den übersteigenden Anteil eine Pönale von 0,92 ct/kvarh. Die Hochtarifzeit läuft Montag bis Freitag von 6 bis 22 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen von 8 bis 13 Uhr (Preisblatt 1, Abschnitt B). Die Pönale darf dort in der Netznutzungsabrechnung fakturiert werden, wenn der Netznutzer zugleich Anschlussnutzer ist oder eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Das folgende Beispiel wendet diese Regel mit erfundenen Verbrauchswerten an (vereinfachtes Beispiel):

Größe im Abrechnungsmonat, Hochtarifzeit Wert
bezogene Wirkarbeit 80.000 kWh
bezogene induktive Blindarbeit 46.000 kvarh
Freigrenze 50 % der Wirkarbeit 40.000 kvarh
übersteigende Blindarbeit 6.000 kvarh
Entgelt 6.000 kvarh × 0,92 ct/kvarh 55,20 € netto

Das Verhältnis Blind- zu Wirkarbeit liegt bei 0,575, das entspricht cos φ = 0,87. Die 50-%-Schwelle stimmt mit cos φ ≈ 0,894 überein und liegt damit leicht unter der Grenze von 0,9 aus § 16 NAV, bei der tan φ = 0,484 gilt. Freigrenze, Hochtarifzeit und Preis sind Entscheidungen des einzelnen Netzbetreibers. Eine bundesweite Standardfreigrenze belegt keine der gelesenen Quellen, und das Preisblatt jedes Netzbetreibers kann abweichen.

Messung und OBIS-Kennzahlen

Eine Abrechnung braucht ein Zählwerk für Blindarbeit. Welche Register ein Zähler führt, legt das Messkonzept fest (Wandlermessung beim Großkunden). Die OBIS-Kennzahl 1-b:C.D.0 setzt sich aus Kanal b, Messgröße C und Messart D zusammen. Den Kanal 0 bis 65 vergibt der Messstellenbetreiber (Codeliste 2.5c, Kap. 2.1 und 2.2). Wie die Kennzahl aufgebaut ist, erklärt OBIS-Kennzahlen verstehen.

Die Messart D unterscheidet Zählerstand (8), Vorschub (9) und Lastgang (29). Für Blindarbeit gelten diese Muster:

Blindarbeit Kennzahl
positiv 1-b:3.D.0
negativ 1-b:4.D.0
Quadrant I 1-b:5.D.0
Quadrant II 1-b:6.D.0
Quadrant III 1-b:7.D.0
Quadrant IV 1-b:8.D.0

Der Zählerstand von Quadrant I heißt also 1-b:5.8.0, sein Lastgang 1-b:5.29.0.

Die Richtung steckt in der Messgröße selbst, die Codeliste kennt bei Blindarbeit keine Spalte für Bezug und Lieferung. Welche Variante gilt, hängt vom Zähler. Hat jede Messlokation der Marktlokation eine Messeinrichtung nach VDE-AR-N 4400:2019-07 oder neuer, nennt die Codeliste in den Messprodukten für den Bezug die Quadranten I und IV (1-b:5.29.0, 1-b:8.29.0) und für die Lieferung die Quadranten II und III (1-b:6.29.0, 1-b:7.29.0). Ist mindestens eine Messeinrichtung nach VDE-AR-N 4400:2011-09 verbaut, gelten positiv und negativ (1-b:3.29.0, 1-b:4.29.0). Die Übertragung läuft per MSCONS: Zählerstände unter Prüfidentifikator 13017, Vorschübe unter 13019 und der Lastgang einer Messlokation unter 13018 (Anwendungsfälle aus MSCONS vertiefen; Zuordnung in der Codeliste, Kap. 3.1). Der Kanal 66 mit den Kennzahlen 1-66:13.9.0 und 1-66:14.9.0 für Blindmehrarbeit gehört zum Lieferschein der Netznutzungsabrechnung nach Arbeits- und Leistungspreis. Die Codeliste lässt ihn nur noch für Leistungszeiträume bis einschließlich 01.01.2023 zu.

Wie Netzbetreiber Blindleistung beschaffen

§ 12h Absatz 1 EnWG nennt als nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen unter anderem die Spannungsregelung (Nummer 1) und die dynamische Blindstromstützung (Nummer 4). Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen sie transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt beschaffen, soweit sie für einen sicheren Netzbetrieb erforderlich sind. Verteilernetzbetreiber trifft die Pflicht nur für Bedarf im eigenen Netz oder im Einvernehmen mit dem Übertragungsnetzbetreiber (Absatz 2). Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen festlegen (Absatz 4). Für die dynamische Blindstromstützung hat sie das am 18.12.2020 in BK6-20-296 getan (BK6-21-023, Fußnote 1).

Für die Spannungsregelung beendet BK6-23-072 vom 25.06.2024 die Aussetzung der Beschaffungspflicht. Die Festlegung gilt für Übertragungsnetzbetreiber und für Verteilernetzbetreiber mit Hochspannungsnetz. Betreiber von Nieder- und Mittelspannungsnetzen nimmt sie aus (BNetzA, BK6-23-072). Vergütungsfähig ist nach den Angaben der Übertragungsnetzbetreiber nur die Erbringung außerhalb der Grenzen der technischen Anschlussbedingungen. Eine Anlage, die ihren Blindleistungsbereich nach den Anschlussregeln ohnehin vorhalten muss, bekommt dafür kein Geld. Die Netzbetreiber haben dazu ein Konsenspapier vom 13.06.2025 veröffentlicht. Der Stand der Ausschreibungen mit Planungsstand Mai 2026: 50Hertz hat für alle Regionen eine Bekanntmachung zum 13.07.2026 mit Angebotsfrist 30.09.2026 geplant, TenneT für die Regionen TTG-1, 3, 7 und 8 zum 01.08.2026, TransnetBW für TBW-2 zum 01.10.2026. Die übrigen Regionen folgen ab dem ersten Quartal 2027 (netztransparenz.de). Die Termine sind unverbindlich.

Dieselbe Logik gilt für andere nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen: Die Trägheit beschreibt Momentanreserve und Trägheit im Stromsystem, die Fähigkeit zum Start ohne Netz Schwarzstart und Netzwiederaufbau.

Folgen und Fehlerfälle

  • Kein Blindarbeitsregister. Ohne Register lässt sich eine Überschreitung weder belegen noch nachträglich rekonstruieren.
  • Falsche Richtung. Wird gelieferte Blindarbeit als bezogene gebucht, weicht der Betrag in beide Richtungen ab. Prüfe, ob der Zähler Quadranten oder positiv und negativ führt.
  • Überkompensation. Eine ohne Abstimmung installierte Kompensationsanlage kann im Leerlauf kapazitive Blindleistung einspeisen und selbst Pönale auslösen.
  • Abrechnung über den Lieferanten ohne Vereinbarung. Nach Absatz 12 des Netznutzungsvertrags fehlt dafür die Grundlage. Der Lieferant kann sie zurückweisen.
  • Preisblatt nicht geprüft. Freigrenze, Hochtarifzeit und Preis stehen im Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers. Prüfe sie vor jeder Buchung.

Typische Missverständnisse

„Blindarbeit ist Verbrauch.“ Sie wird nicht in Nutzarbeit umgesetzt. Sie belastet das Netz, aber sie lässt sich nicht verbrauchen.

„Blindarbeit ist Verlustenergie.“ Verlustenergie ist Wärme im Leiter und wird als Energie beschafft. Blindarbeit entsteht am Anschlusspunkt und wird im Anschlussverhältnis geregelt.

„Blindleistung ist immer unerwünscht.“ Netzbetreiber setzen sie zur Spannungshaltung gezielt ein und beschaffen sie dafür.

„Der Lieferant zahlt die Blindarbeit seines Kunden.“ Im Netznutzungsvertrag ist das ausgeschlossen. Eine Abrechnung gegenüber dem Anschlussnutzer bleibt davon unberührt.

„Jeder Netzbetreiber rechnet gleich ab.“ Freigrenze, Zeiten und Preis stehen im jeweiligen Preisblatt. Das Beispiel der Energienetze Mittelrhein ist ein Einzelfall.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf den Netznutzungsvertrag Entnahme nach BK6-20-160, § 16 NAV, § 12h EnWG, den Beschluss BK6-23-072, die Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber, die OBIS-Codeliste 2.5c und ein veröffentlichtes Preisblatt. Alle Quellen wurden am 4. Oktober 2026 abgerufen. Der Rechenweg im Leistungsdreieck und die Monatsrechnung sind vereinfachte Beispiele mit erfundenen Zahlen.

Neu prüfen bei einer neuen Fassung des Netznutzungsvertrags, einer neuen OBIS-Codeliste, geänderten Ausschreibungsterminen der Übertragungsnetzbetreiber und bei jedem Preisblatt.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – Beschluss BK6-20-160 vom 21.12.2020 (Netznutzungsvertrag Strom, Begründung Kap. 5.8.7, S. 44 f.)bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur – Netznutzungsvertrag (Entnahme), konsolidierte Lesefassung zu BK6-20-160, gültig ab 01.04.2022 (Absatz 12)bundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – Spannungshaltung in Netzen (Blindleistung), Beschlusskammer 8bundesnetzagentur.de
  4. EnWG § 12h – Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungengesetze-im-internet.de
  5. NAV § 16 – Nutzung des Anschlusses (Verschiebungsfaktor cos φ, Kompensationseinrichtungen)gesetze-im-internet.de
  6. Bundesnetzagentur – Beschluss BK6-23-072 vom 25.06.2024 (marktgestützte Beschaffung der Spannungsregelung, Blindleistung)bundesnetzagentur.de
  7. Übertragungsnetzbetreiber – Marktgestützte Beschaffung von Blindleistung nach § 12h EnWG (Stand 05/2026)netztransparenz.de
  8. EDI@Energy / BDEW – Codeliste der OBIS-Kennzahlen und Medien, Version 2.5c (Stand 01.10.2025)bdew-mako.de
  9. Energienetze Mittelrhein – Preisregelung Netznutzung, Preisblatt 1, gültig ab 01.01.2025 (Entgelt für Blindstrommehrinanspruchnahme)energienetze-mittelrhein.de
  10. ENTSO-E – Expert Panel Final Report zum Blackout in Spanien und Portugal vom 28. April 2025 (Pressemitteilung vom 20.03.2026)entsoe.eu
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