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Kunden, Tarife & Abrechnung

§ 14a EnWG in der Abrechnung: Module 1, 2 und 3 auf Netznutzungsabrechnung und Lieferantenrechnung

Wer welches Netzentgeltmodul für steuerbare Verbrauchseinrichtungen bekommt, welche Messkonzepte jedes Modul braucht und wie die Reduzierung als Artikel-ID in der Netznutzungsabrechnung und als eigene Position auf der Kundenrechnung erscheint.

Auf dieser Seite10 Abschnitte

Kurzantwort

Wer eine Wärmepumpe, Wallbox, Klimaanlage oder einen Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW so betreibt, dass der Netzbetreiber den Strombezug bei Engpässen begrenzen darf, bekommt dafür ein reduziertes Netzentgelt. Die Festlegung BK8-22/010-A kennt drei Module. Modul 1 ist eine feste Pauschale pro Jahr, Modul 2 ein auf 40 Prozent gesenkter Arbeitspreis für den separat gemessenen Verbrauch, Modul 3 ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen, das nur zusätzlich zu Modul 1 gilt. Ohne ausdrückliche Wahl gilt Modul 1. Der Netzbetreiber weist die Reduzierung auf dem Preisblatt aus und rechnet sie mit dem Lieferanten ab; hat der Liefervertrag Netzentgelte zum Bestandteil, muss der Lieferant die Reduzierung des Moduls 1 und die Netzentgelte je Tarifstufe des Moduls 3 auf der Rechnung gesondert ausweisen.

Welche Pflichten der Netzbetreiber bei der Steuerung selbst hat, steht in Netzbetreiberpflichten nach § 14a EnWG und Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und § 14a EnWG. Dieser Artikel zeigt nur die Abrechnung.

Wer dazugehört

Die Festlegung BK6-22-300 (Anlage 1, Ziffer 2.4) nennt als steuerbare Verbrauchseinrichtung vier Fallgruppen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und Anschluss in der Niederspannung:

  • einen Ladepunkt für Elektromobile, der nicht öffentlich zugänglich ist,
  • eine Wärmepumpenheizung einschließlich Zusatz- und Notheizvorrichtungen,
  • eine Anlage zur Raumkühlung,
  • einen Stromspeicher, soweit es um die Stromentnahme geht.

Mehrere Wärmepumpen oder Klimaanlagen hinter einem Netzanschluss werden gemeinsam betrachtet, wenn ihre Summe 4,2 kW übersteigt. Der Betreiber der Einrichtung ist Letztverbraucher oder Anschlussnehmer. Rechtsgrundlage ist § 14a EnWG: Die Bundesnetzagentur kann Vereinbarungen über netzorientierte Steuerung „im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen“ festlegen (§ 14a Abs. 1 EnWG). Das Netzentgelt ist also die Gegenleistung für die Steuerbarkeit.

Die Festlegung BK8-22/010-A gilt seit dem 01.01.2024 und ist nach der Seite der Beschlusskammer 8 (abgerufen am 5. Oktober 2026) nicht geändert oder aufgehoben; die Module 1 und 2 sind seit 01.01.2024 anzuwenden, Modul 3 erstmals für das Jahr 2025, abgerechnet ab 01.04.2025.

Die drei Module im Vergleich

Modul 1 Modul 2 Modul 3
Wirkung Pauschale in Euro je Jahr Arbeitspreis auf 40 % drei Arbeitspreisstufen HT, ST, NT
Grundpreis nicht geregelt, Preisblatt entfällt an der Marktlokation nicht geregelt, Preisblatt
Voraussetzung keine, Standardmodul separate Messung, eigene Marktlokation intelligentes Messsystem, zusätzlich zu Modul 1
mit RLM möglich nein nein

Alle drei stützen sich auf den Tenor von BK8-22/010-A, Ziffern 1 bis 3.

Modul 1 (Grundmodul). Die jährliche Reduzierung beträgt 80,00 Euro brutto, zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie. Die Prämie ist das Produkt aus dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung (brutto), dem Jahresverbrauch einer durchschnittlichen Einrichtung von 3.750 kWh und einem Stabilitätsfaktor von 0,2. Das an einer Marktlokation zu zahlende Netzentgelt darf durch die Reduzierung nicht unter 0,00 Euro sinken. Beispiel mit Preisen der Netze BW 2026: Der Standardarbeitspreis beträgt netto 7,57 und brutto 9,01 ct/kWh; 80 € + 3.750 × 0,2 × 0,0901 € = rund 147,56 € brutto, das sind 124,00 € netto im Jahr, wie sie das Preisblatt ausweist. Bei den Energienetzen Mittelrhein steht für 2025 eine Reduzierung von −129,85 € netto je Jahr im Preisblatt.

Modul 2 (Alternative zu Modul 1). Der reduzierte Arbeitspreis entspricht 40 % des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung. Er gilt nur, wenn der Verbrauch der steuerbaren Einrichtungen separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird, und muss ausdrücklich gewählt werden. Für diese Marktlokation wird kein Grundpreis erhoben. Das gilt nur an Marktlokationen ohne registrierende Leistungsmessung. Netze BW 2026: 3,03 ct/kWh netto.

Modul 3 (Anreizmodul). Ein zeitvariables Netzentgelt in ct/kWh mit drei Tarifstufen, nur auf ausdrückliche Wahl und nur „in Ergänzung zu Modul 1“, ebenfalls nur an Marktlokationen ohne registrierende Leistungsmessung. Das zeigt der folgende Tagesstreifen mit den Fenstern und Preisen der Netze BW für 2026.

Modul 3 rechnet jede Kilowattstunde mit dem Preis ihres Zeitfensters. Wer Strom aus dem Hochtarif in den Niedrigtarif verschiebt, zahlt weniger Netzentgelt.Preise netto aus dem Preisblatt 2a der Netze BW, gültig ab 01.01.2026. Die Mengen sind ein Lernmodell.

Der Standardtarif (ST) entspricht dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung. Der Hochtarif (HT) darf höchstens doppelt so hoch sein wie ST und gilt an mindestens zwei Stunden pro Tag, der Niedrigtarif (NT) liegt zwischen 10 % und 40 % von ST. Die Stufen gelten in mindestens zwei Quartalen eines Jahres; der Netzbetreiber muss sie im vorläufigen Preisblatt bis zum 15.10. für das Folgejahr ausweisen (BDEW-Anwendungshilfe Modul 3, V1.2, Kap. 2 und 3). Wichtig für die Abrechnung: Das zeitvariable Netzentgelt gilt für den gesamten Netzbezug der Marktlokation, nicht nur für die steuerbare Einrichtung (Messkonstrukt Modul 3).

Zwei Hinweise zur Abgrenzung. Das zeitvariable Netzentgelt ist etwas anderes als ein zeitvariabler oder dynamischer Energietarif des Lieferanten; beide laufen nebeneinander (Statische, zeitvariable und dynamische Tarife). Und der Preis des Moduls steht auf dem Preisblatt des Netzbetreibers; die genannten Beträge sind Beispiele einzelner Netzbetreiber.

Voraussetzungen im Messkonzept

Die Module stellen unterschiedliche Anforderungen an Zähler und Marktlokationen. Die BDEW-Anwendungshilfe (Kap. 6) und der Tenor der Festlegung nennen:

Modul Messung und Marktlokation Konstrukt
1 Keine separate Messung nötig, Haushalt und Einrichtung hinter demselben Zähler möglich. Ein intelligentes Messsystem darf auch später kommen. MK 1
2 Verbrauch der steuerbaren Einrichtung separat erfasst, direkt (Z2) oder rechnerisch (Z1 − Z2), über eine eigene Marktlokation. Zwischen Z1 und Z2 dürfen nur steuerbare Einrichtungen mit Modul 2 hängen. MK 2, MK 3, MK 4
3 Intelligentes Messsystem zwingend, keine registrierende Leistungsmessung, Modul 1 gewählt. Eine separate Messung der Einrichtung ist keine Voraussetzung. Modul 3

Bei Modul 2 gilt der ermäßigte Arbeitspreis nur für die Menge der steuerbaren Einrichtung, wenn „die Entnahme aus dem Netz und der Verbrauch durch die steuVE zeitgleich erfolgen“. Das Preisblatt der Netze BW sagt entsprechend, dass bei leistungsgemessener Entnahme ausschließlich Modul 1 zur Verfügung steht. Die Erzeugungsvarianten (MK 4, PV im Hausstrang) stehen in Wärmepumpe, Wallbox und Speicher im Messkonzept.

Ein Wechsel zwischen den Modulen ist auch nach Inbetriebsetzung möglich, aber „nur mit Wirkung in die Zukunft“; ein rückwirkender Modulwechsel ist ausgeschlossen. Der Wechsel kann frühestens zum Zeitpunkt der Mitteilung an Netzbetreiber und Lieferanten erfolgen, maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt (BDEW-Anwendungshilfe 08.08.2025, Kap. 6.1).

Wie es auf der Netznutzungsabrechnung erscheint

Der Netzbetreiber weist jede Reduzierung als eigene Artikel-ID im Preisblatt aus. Die Codeliste der Artikel-IDs (Version 5.6) führt unter anderem:

Wirkung Artikel-ID Einheit
Modul 1, Grundpreis-/Arbeitspreissystem 1-02-0-015 €/Tag
Modul 1, Leistungspreissystem Niederspannung (RLM) 1-01-9-001 €/Tag
Modul 2, Arbeitspreis 1-02-0-016 €/kWh
Modul 3, Hochtarif (HT) 1-02-0-017 €/kWh
Modul 3, Niedrigtarif (NT) 1-02-0-018 €/kWh

Der Arbeitspreis für „Marktlokationen, die nach Modul 1 und/oder 3 … abgerechnet werden“, läuft laut Codeliste unter der Artikel-ID 1-02-0-002; bei Modul 3 ist das der Standardtarif neben den Stufen HT und NT (UTILMD AHB, Kap. 8.12). Die Pauschale ist in €/Tag angegeben und nicht in Euro je Jahr: Bei 124,00 € netto im Jahr sind das gut 0,34 € je Tag.

Ein Beispiel aus dem INVOIC-Anwendungshandbuch (Kap. 6.3 und 6.4) zeigt Modul 1 in der Rechnung. Der Monat Januar 2024 enthält die Wirkarbeit, die Leistung und die Pauschale als negative Position über 31 Tage mit −0,34857534 €/Tag, das sind −10,81 €. Das Beispiel stammt aus dem Leistungs- und Arbeitspreissystem (Artikel-ID 1-01-9-001) und zeigt zugleich den Deckel von 0,00 €, hier mit einer sehr kleinen Entnahme:

Position Menge und Preis Betrag netto
Wirkarbeit 138 kWh × 0,0199 €/kWh 2,75 €
Leistung 0,5 kW × 0,35857534 €/(kW·Tag) × 31 Tage 5,56 €
Zwischensumme Netzentgelte 8,31 €
Pauschale Netzentgeltreduzierung 31 Tage × −0,34857534 €/Tag −10,81 €
Anpassung (Segment ALC+C, Qualifier Z05) Netzentgelt darf nicht negativ werden 2,50 €
Summe der Netzentgelte 0,00 €

Der Entscheidungsbaum E_0406 prüft das auf Summenebene (Schritt 810, Code AD2: „Die Netzentgelte unter Berücksichtigung der pauschalen Netzentgeltreduzierung nach §14a EnWG sind nicht richtig berechnet“, EBD 4.3, S. 149). Die Anpassung beschreibt das Handbuch so: „Anpassung Pauschale Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG auf Höhe der NNE“, im Segment MOA+131 mit dem Wert 2,50. Übertreffen die Netzentgelte die Pauschale (Kap. 6.3: 754,79 € bei 10.000 kWh und 50 kW gegen 10,81 €), entfällt die Anpassung, die Pauschale mindert die Summe von 754,79 € auf 743,98 €. In späteren Monaten werden Rücknahme und Neuberechnung mit denselben Segmenten abgebildet.

Wie der Lieferant eine solche Rechnung prüft, zeigt Netznutzungsrechnung als Lieferant prüfen; der Aufbau der Artikel-ID steht in Artikel-ID in der Netznutzungsabrechnung.

Modul 3: Mengen je Tarifstufe

Für Modul 3 reicht der Preis nicht, die Mengen müssen nach Zeitfenstern getrennt ankommen. Der Messstellenbetreiber ordnet die Werte den Zeitfenstern des Netzbetreibers zu. Die BDEW-Anwendungshilfe nennt zwei Tarifanwendungsfälle dafür: TAF 2 setzt die Zeitfenster direkt im Smart-Meter-Gateway um, TAF 7 im Backend; bei TAF 7 muss der Messstellenbetreiber die Zählerstandsgänge in tarifstufenscharfe Werte umwandeln, „bevor er diese im Rahmen der Marktkommunikation an die Berechtigten“ sendet. Im Stammdatenaustausch zur Netznutzungsabrechnung (UTILMD, Prüfidentifikator 55218) ist bei einer Marktlokation mit Modul 3 eine Zuordnung der Artikel-ID zur Zählzeitdefinition und deren Zählzeitregistern notwendig, „da für diese Energiemengen unterschiedliche Netzentgelte anfallen“ (UTILMD AHB Strom 2.2, Kap. 8.12, S. 1365). Mehr zu Zählzeiten und Registern: Zählzeitdefinitionen verstehen und Tarifanwendungsfälle im Smart-Meter-Gateway.

Wie es auf der Kundenrechnung erscheint

Die Festlegung BK8-22/010-A verpflichtet in Ziffer 4 auch die Lieferanten: Haben sie mit einem Betreiber einen Stromliefervertrag, der Netzentgelte zum Bestandteil hat, müssen sie die Reduzierung des Moduls 1 sowie „die Summe der Netzentgelte je Tarifstufe aus dem Anreizmodul“ separat in der Rechnung nach § 40 EnWG ausweisen. Das passt zu § 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG, nach dem Netzentgelte in Rechnungen gesondert auszuweisen sind. Gesondert auszuweisen sind danach die Reduzierung des Moduls 1 und die Summe der Netzentgelte je Tarifstufe des Moduls 3. Für Modul 2 nennt Ziffer 4 keine Ausweispflicht, und die Pflicht gilt nur, wenn der Liefervertrag Netzentgelte zum Bestandteil hat.

Ein vereinfachtes Beispiel einer Jahresrechnung mit Modul 1 und Modul 3 (Netze BW 2026, angenommene Mengen, ohne Umlagen, Steuern und Messentgelt):

Position der Rechnung Rechnung
Netzentgelt Hochtarif 800 kWh × 11,06 ct = 88,48 €
Netzentgelt Niedrigtarif 1.200 kWh × 3,03 ct = 36,36 €
Netzentgelt Standardtarif 2.000 kWh × 7,57 ct = 151,40 €
Reduzierung Modul 1 −124,00 €
Netzentgelt Arbeit nach Reduzierung 152,24 €

Das sind 4.000 kWh an der Marktlokation, 88,48 + 36,36 + 151,40 = 276,24 €, abzüglich 124,00 € = 152,24 €. Ohne Modul 3, aber mit Modul 1, wären es 4.000 × 7,57 ct = 302,80 € abzüglich 124,00 € = 178,80 €; die Verschiebung in den Niedrigtarif ersparte hier 26,56 €. Der Grundpreis und andere Posten kommen hinzu.

Mit Modul 2 sähe die Rechnung für dieselbe separat gemessene Einrichtung anders aus: Ein Teil der Menge läuft an einer eigenen Marktlokation mit 3,03 ct/kWh ohne Grundpreis. Ein Kunde mit 3.750 kWh an der Wärmepumpe zahlt dort 3.750 × 3,03 ct = 113,63 €. Der Standardpreis wäre 3.750 × 7,57 ct = 283,88 €, doch Modul 2 ersetzt Modul 1 und damit dessen Pauschale. Fair verglichen werden deshalb 283,88 € − 124,00 € = 159,88 € mit Modul 1 und 113,63 € mit Modul 2; der Vorteil beträgt rund 46 €, bevor die Kosten einer zweiten Messung abgehen, die der Artikel nicht beziffert. Der Grundpreis entfällt nur an der Marktlokation, die mit Modul 2 abgerechnet wird; die übrige Marktlokation des Anschlusses zahlt ihren Grundpreis weiter. Welche Wahl sich lohnt, hängt vom Netzgebiet und vom Verbrauchsmuster ab.

Alte Anlagen und Übergang

Für Einrichtungen, für die schon vor dem 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens 31.12.2028 unverändert weiter (BK8-22/010-A Tenor 6, BK6-22-300 Anlage 1 Ziffer 10). Bei Nachtstromspeicherheizungen gilt das reduzierte Entgelt für die Dauer des unveränderten Betriebs. Ein Preisblatt zeigt beides nebeneinander: Das Preisblatt 1 der Energienetze Mittelrhein führt Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 mit einem Arbeitspreis von 2,02 ct/kWh und 0,00 €/kW Leistung, Anlagen ab 2024 mit Modul 1. Was nach 2028 gilt, nennt die Festlegung für steuerbare Einrichtungen: spätestens ab 01.01.2029 die Vorgaben der Festlegung.

Typische Fehler

  • Modul 2 ohne eigene Marktlokation. Der ermäßigte Preis wird nur für separat gemessene Mengen berechnet. Prüfen: Gibt es eine zweite Marktlokation, und läuft nur die steuerbare Einrichtung darüber?
  • Modul 3 ohne intelligentes Messsystem. Die Wahl ist nicht möglich; die Abrechnung hätte keine Mengen je Zeitfenster.
  • Modul 3 ohne Modul 1. Es gibt Modul 3 nur zusätzlich zu Modul 1.
  • Pauschale lässt das Netzentgelt negativ werden. Der Deckel von 0,00 € gilt je Marktlokation. Fehlt die Anpassung, ist die Summe falsch; der Lieferant lehnt dann mit AD2 ab.
  • Rückwirkender Modulwechsel. Er ist ausgeschlossen. Wer ihn bucht, rechnet falsch ab.
  • Kundenrechnung ohne gesonderte Position. Ziffer 4 der Festlegung verlangt bei Lieferverträgen, die Netzentgelte zum Bestandteil haben, den separaten Ausweis der Modul-1-Reduzierung und der Netzentgelte je Tarifstufe aus Modul 3.

Typische Missverständnisse

„Ich spare mit § 14a Geld, weil der Strom billiger wird.“ Der Strompreis des Lieferanten bleibt. Das Netzentgelt sinkt.

„Modul 2 gilt für den ganzen Haushalt.“ Nur für die Menge der steuerbaren Einrichtung an einer separaten Marktlokation.

„Modul 3 ersetzt Modul 1.“ Es kommt dazu.

„Die Pauschale ist ein Bonus.“ Sie ist eine Gegenleistung für die Steuerbarkeit; der Netzbetreiber darf den Bezug bei Engpässen begrenzen.

Grenzen

Zahlen und Zeitfenster stammen aus den genannten Preisblättern (Netze BW 2026, Energienetze Mittelrhein 2025) und gelten nur dort. Nicht belegt sind: die genaue Nachrichtenfolge der Modulbestellung beim Netzbetreiber (die BDEW-Anwendungshilfe verweist auf GPKE und die Anwendungshilfe zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden), die Umsetzung der Module in SAP IS-U (weder Tabellen noch Transaktionen des Atlas belegen sie) und die Kosten zusätzlicher Messung bei Modul 2. Der Rechtsstand der Festlegungen wurde am 5. Oktober 2026 an der Seite der Beschlusskammer 8 geprüft; spätere Änderungen sind möglich. Die BNetzA-Festlegungen können ohne Gesetzesänderung angepasst werden.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur BK8-22/010-A – Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG, Beschluss vom 23.11.2023bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur BK6-22-300 – Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen, Anlage 1 (Ziffern 2.4, 10)bundesnetzagentur.de
  3. EnWG § 14a – Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssengesetze-im-internet.de
  4. EnWG § 40 – Inhalt von Energierechnungen (Abs. 3 Nr. 4)gesetze-im-internet.de
  5. BDEW – Anwendungshilfe Empfehlungen zum Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, Version 1.0 vom 08.08.2025 (Kap. 6 Netzentgeltreduzierung und Messkonzepte)bdew.de
  6. BDEW – Anwendungshilfe für die Umsetzung von Modul 3 der Festlegung BK8-22/010-A, Version 1.2 vom 17.07.2026bdew.de
  7. Netze BW – Preisblatt 2a, Entgelte für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, gültig ab 01.01.2026 (Version 1.2, Stand 12.12.2025)assets.cdn.netze-bw.de
  8. Energienetze Mittelrhein – Preisblatt 1, gültig ab 01.01.2025 (Abschnitt V, Modul 1)energienetze-mittelrhein.de
  9. BDEW – Codeliste der Artikelnummern und Artikel-ID, Version 5.6 (gültig ab 01.09.2025)bundesnetzagentur.de
  10. BDEW – INVOIC Anwendungshandbuch 1.0b (Mitteilung Nr. 56, Kap. 6.3 und 6.4 Pauschale Netzentgeltreduzierung)bundesnetzagentur.de
  11. BDEW – UTILMD Anwendungshandbuch Strom 2.2 (Mitteilung Nr. 56, Kap. 8.12 Abrechnungsdaten Netznutzungsabrechnung, S. 1365)bundesnetzagentur.de
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