Kurzantwort
Ein Zählerstandsgang ist nach § 2 Nr. 27 MsbG eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände elektrischer Arbeit (Gas: stündlich). Er ist kein Lastgang: Die Reihe enthält Stände, erst die Differenz zweier Stände ergibt die Menge des Intervalls. Der Messstellenbetreiber übermittelt Zählerstandsgänge standardmäßig täglich für den Vortag. Verteilnetzbetreiber sowie Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator können zusätzlich viertelstündliche Übermittlung anfordern. Lieferant, Messwertweiterverarbeiter und Aggregationsverantwortlicher bekommen die tägliche Lieferung.
Dieser Artikel behandelt die Verteilung nach § 60 Abs. 3 MsbG und die Marktkommunikations-Festlegung BK6-24-174. Die Differenzbildung zeigt Messwerte und Zählerstandsgänge, den Rhythmus je Messart Ableseturnus und Messintervall.
Wo der Zählerstandsgang Pflicht ist
§ 55 Abs. 1 MsbG nennt die Zählerstandsgangmessung in drei Fällen: bei Letztverbrauchern über 100.000 kWh Jahresverbrauch (neben der viertelstündigen Lastgangmessung, „soweit erforderlich“), bei Letztverbrauchern bis 100.000 kWh, sobald sie ein intelligentes Messsystem haben, und bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG mit intelligentem Messsystem. Für Anlagen nach EEG oder KWKG gilt Entsprechendes: über 100 kW installierter Leistung nach Abs. 3, bis 100 kW mit intelligentem Messsystem nach Abs. 4. Wo ein intelligentes Messsystem eingebaut ist, ist der Zählerstandsgang damit der Regelfall und kein Sonderfall von Großkunden. Wie das 100.000-kWh-Kriterium sonst wirkt, erklärt Registrierende Leistungsmessung.
Wer die Werte in welchem Rhythmus bekommt
Die Standardverteilung steht in § 60 Abs. 3 MsbG. Der Messstellenbetreiber übermittelt „standardmäßig“ je nach Fall des § 55 an:
- Verteilnetzbetreiber: täglich für den Vortag Last- oder Zählerstandsgänge, auf Anforderung auch viertelstündlich (Nr. 1 Buchstaben a bis f, je nach Fall des § 55).
- Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator: ebenfalls täglich für den Vortag, auf Anforderung viertelstündlich (Nr. 2).
- Energielieferant: täglich für den Vortag, ohne Anforderungsstufe (Nr. 3). Im Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 2 gilt das für die in § 69 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 genannten Zwecke.
- Messwertweiterverarbeiter und Aggregationsverantwortlicher: täglich für den Vortag (Nr. 4 und 5).
Was bei den Verteilnetzbetreibern und beim Bilanzkoordinator als Zählerstandsgang ankommt, kommt bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung als Lastgang an. Das Gesetz schreibt je Fall genau vor, welche Reihe gemeint ist. Für intelligente Messsysteme, die von diesen Fällen nicht erfasst sind, gilt: soweit möglich monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form, andernfalls jährlich als Jahresarbeitswert (jeweils Buchstabe g, d oder c der Nummern 1 bis 5).
Die Viertelstundenstufe bedeutet nicht, dass sie ohne Anforderung gilt. Ein Prozess, der nur täglich bestellt, erhält täglich eine Lieferung für den Vortag und sonst nichts. Die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung erfolgt nach heutigem Stand im Backend des Messstellenbetreibers; das Smart-Meter-Gateway soll sie erst übernehmen, wenn das BSI es als technisch möglich bewertet und die Bundesnetzagentur eine Festlegung trifft (§ 60 Abs. 2 MsbG).
Was BK6-24-174 geändert hat
Die Beschlusskammer 6 hat am 24.10.2024 den Beschluss „Datenübermittlung ZSG“ erlassen. Er ändert gleichzeitig GPKE (Teile 1 bis 3), WiM (Teile 1 und 2) und MaBiS. Das Ziel: Marktlokationen, deren Messlokationen vollständig mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, werden einheitlich mit Viertelstundenwerten bilanziert, und zwar auf Basis der aus den täglichen Zählerstandsgängen gebildeten Lastgänge. So steht es in GPKE Teil 1, Kap. 8.5. Die Beschlusskammer begründet das mit der Vereinfachung: Bisher hing die Art der Werteübermittlung und Bilanzierung bei intelligenten Messsystemen von der Kategorie ab, jetzt gibt es nur noch einen Fall.
Zu den Terminen: Der Beschluss selbst nennt in Tenorziffer 4 als Anwendungsstichtag den 04.04.2025. Die Verfahrensseite der Bundesnetzagentur nennt dagegen den 06.06.2025: Die Datenübermittlung ZSG sei ab diesem Tag nach dem Beschluss und gemäß Mitteilung Nr. 4 vom 06.12.2024 abzuwickeln. Verbindlich für die Umsetzung ist daher der Termin der Verfahrensseite. Vorbereiten mussten Netzbetreiber und Messstellenbetreiber die Umstellung der betroffenen Marktlokationen spätestens ab dem 01.12.2024. Ob sich dadurch auch der im Beschluss genannte Stichtag 01.04.2025 für das Ende der Profil-Aggregation durch die Übertragungsnetzbetreiber verschoben hat, ist hier nicht geprüft.
Beispiel: Wärmepumpe mit iMSys
Ein Haushalt hat eine steuerbare Wärmepumpe nach § 14a EnWG und ein intelligentes Messsystem. Damit gilt § 55 Abs. 1 Nr. 3 MsbG, die Messung ist eine Zählerstandsgangmessung. Das Bezugsregister steht am Tag um 00:00 Uhr bei 5.210,4 kWh und am nächsten Tag um 00:00 Uhr bei 5.221,9 kWh. Der Tag besteht aus 96 Viertelstunden, der Zählerstandsgang führt dafür 97 Stände. Die Tagesmenge ist 5.221,9 − 5.210,4 = 11,5 kWh, Intervallmengen ergeben sich aus den Differenzen benachbarter Stände.
Am Folgetag geht die Reihe an Verteilnetzbetreiber, Lieferant und die übrigen Empfänger nach § 60 Abs. 3. Hat der Verteilnetzbetreiber die Viertelstundenstufe angefordert, erhält er sie zusätzlich. Für den Lieferanten trägt die Reihe zum Beispiel die Abrechnung eines dynamischen Tarifs, siehe Dynamische Stromtarife und Messwerte. Der Bilanzkoordinator nutzt die Viertelstundenwerte für die Bilanzierung (Aggregation von Messwerten).
Folgen und typische Fehlerfälle
Stand als Menge gelesen. Wer die Stände summiert statt zu differenzieren, rechnet mit der Zählerlaufzeit statt mit dem Verbrauch des Zeitraums.
Rhythmus falsch verdrahtet. Der Standard ist täglich für den Vortag. Viertelstündlich gibt es nur für Empfänger mit Anforderungsstufe und nur auf deren Anforderung.
Raster vermischt. Strom läuft im Viertelstunden-, Gas im Stundenraster (§ 2 Nr. 27 MsbG). Eine Verarbeitung mit nur einem Raster erzeugt falsche Zuordnungen.
Zählerwechsel und Überlauf. Sie unterbrechen die Differenzreihe. Die Behandlung steht in Messwerte und Zählerstandsgänge.
Datenschutz. Ein Zählerstandsgang ist ein detailliertes Verhaltensprofil. Für Haushalte bis 6.000 kWh ohne steuerbare Verbrauchseinrichtung oder EEG-Anlage ist die Pseudonymisierung bei Übermittlung nach § 60 Abs. 3 gesetzlich vorgeschrieben (§ 52 Abs. 3 MsbG).
Typische Missverständnisse
- „Der Zählerstandsgang ist ein Lastgang.“ Er enthält Stände, der Lastgang Intervallwerte.
- „Der Zählerstandsgang ist ein einzelner Stand.“ Das Gesetz definiert ihn als Reihe in festem Raster.
- „Alle Empfänger bekommen Viertelstundenwerte.“ Standard ist täglich für den Vortag; die Viertelstunde folgt nur auf Anforderung der genannten Empfänger.
- „Der Zählerstandsgang gilt nur für Großkunden.“ Er gilt bei jedem intelligenten Messsystem und bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
- „Die Übermittlung ZSG betrifft nur die MaBiS.“ BK6-24-174 ändert GPKE, WiM und MaBiS zugleich.
- „Für Gas gilt dasselbe Raster.“ Gas hat Stundenwerte.
Quellen und Pflegehinweis
Belegt sind § 2, § 52, § 55 und § 60 MsbG, der Beschluss BK6-24-174 samt Verfahrensseite und GPKE Teil 1 Kap. 8.5. Geprüft am 05.10.2026. Bei einer Änderung des MsbG, bei neuen Festlegungen der Beschlusskammer 6 oder neuen Fassungen von GPKE, WiM und MaBiS sind Rhythmus, Empfängerkreis und Stichtage erneut zu prüfen. Weiter im Atlas: Lastgang und Zählerstand, Zählerfernauslesung.