Kurzantwort
Wie oft ein Wert entsteht, hängt zuerst von der Messung ab. Bei Haushalten und kleinen Gewerbekunden ohne intelligentes Messsystem ist es ein Zählerstand im Jahr. Bei registrierender Leistungsmessung und bei intelligenten Messsystemen ist es ein Wert je Viertelstunde, den der Messstellenbetreiber täglich für den Vortag liefert. Welche Messung ein Anschluss bekommt, legt § 55 MsbG fest.
Nur im ersten Fall gibt es etwas einzustellen. Dort legt der Messstellenbetreiber (MSB) den Ableseturnus fest, also die Termine der regelmäßigen Ablesung. Der Lieferant (LF) darf das Intervall bestimmen: monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, wenn er das mit dem Kunden vereinbart hat (WiM Teil 2, Kap. 2.2.3). Das Intervall ist Teil eines Messprodukts. Der Rechnungsrhythmus ist davon getrennt: Er folgt dem Vertrag und § 40b EnWG.
Messung und Rhythmus je Kundengruppe
| Messung | Werte, Rhythmus und Fundstelle |
|---|---|
| mME oder kME ohne RLM (Haushalt, Gewerbe) | Zählerstand zum Sollablesetermin, jährlich; auf Vereinbarung halbjährlich, vierteljährlich, monatlich. WiM Teil 2, Kap. 2.2.3 und 2.5.5 Nr. 1 |
| kME mit RLM (Verbrauch über 100.000 kWh) | Lastgang täglich für den Vortag, bis 11:00 Uhr. WiM Teil 2, Kap. 2.5.5 Nr. 1; § 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG |
| iMSys | Lastgang täglich für den Vortag, bis 11:00 Uhr; Monatsarbeitsmenge und Maximalleistung des Vormonats bis 5. Tag des Folgemonats. WiM Teil 2, Kap. 2.5.5 Nr. 1; § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MsbG |
Die Kürzel: mME ist die moderne Messeinrichtung, kME die konventionelle Messeinrichtung, RLM die registrierende Leistungsmessung, iMSys das intelligente Messsystem (Messeinrichtung mit Smart-Meter-Gateway).
Was dahinter steckt:
- Ohne Gateway, ohne RLM. Die Marktlokation wird anhand von Profilen bilanziert (GPKE Teil 1, Kap. 8.5). Gemessen wird nur die entnommene Arbeit, „entsprechend den Anforderungen des Stromliefervertrages“ (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG). Der Standard ist ein jährlicher Abstand zwischen den Ablesungen.
- Mit RLM. Bei Verbrauchern über 100.000 kWh im Jahr erfolgt die Messung durch Zählerstandsgang- oder, soweit erforderlich, durch viertelstündige Lastgangmessung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG). Die Marktlokation wird in der Regel mit gemessenen Viertelstundenwerten bilanziert.
- Mit iMSys. Sobald ein Letztverbraucher bis 100.000 kWh oder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG mit intelligentem Messsystem ausgestattet ist, gilt ebenfalls Zählerstandsgang- oder Lastgangmessung. Die Bilanzierung läuft dann auf Basis der aus den täglichen Zählerstandsgängen gebildeten Lastgänge. Wer wann ein iMSys bekommt, steht in Pflichteinbau und Rollout.
Die genauen Wertearten und ihre Umrechnung erklärt Messwerte und Zählerstandsgänge. Wie ein Zählerstand zustande kommt, steht in Zählerablesung und Ablesearten.
Fristen der Bereitstellung
WiM Teil 2 nennt Höchstfristen, jeweils „unverzüglich, jedoch spätestens“ (WiM Teil 2, Kap. 2.5.4 und 2.5.5):
- Jährliche Ablesung (mME, kME ohne RLM): Arbeitsmenge der Marktlokation an NB und LF spätestens am 28. Tag nach dem Sollablesetermin. Den Zählerstand der Messlokation bekommt der MSB der Marktlokation spätestens am 2. Werktag vor Ablauf dieses 28. Tages.
- Tageslastgang (RLM und iMSys): Werte für den Vortag bis 11:00 Uhr (Marktlokation). Ersetzen wahre Werte oder Ersatzwerte vorläufige Werte, geschieht das spätestens am 8. Tag des Folgemonats.
- Monatswerte aus dem iMSys: Monatsarbeitsmenge und Maximalleistung bis zum 5. Tag des Folgemonats (wahr, Ersatz oder vorläufig), die endgültigen Werte bis zum 8. Tag.
Welcher Status zu welchem Zeitpunkt gelten darf, steht in Messwertstatus verstehen.
Ableseturnus und Intervall
Der Ableseturnus ist ein Terminplan. Der MSB legt ihn als „Ableseturnus für die Durchführung der turnusmäßigen/regelmäßigen Ablesung“ fest. LF und NB übernehmen ihn für ihren Abrechnungsturnus. Wollen sie das nicht, bestellen sie eine gegebenenfalls kostenpflichtige Zwischenablesung (WiM Teil 2, Kap. 2.2.3).
Das Intervall ist der Abstand zwischen den Ablesungen. Der MSB sieht einen jährlichen Abstand vor. Der LF kann einen anderen vorgeben, aber nur das Intervall, nicht den Turnus. Beide Regeln gelten nur für kME ohne RLM und mME. Bei RLM und iMSys bestimmt die Messart den Rhythmus.
Zwei Folgen, die oft übersehen werden:
- Der MSB muss zum mitgeteilten Termin einen Zählerstand liefern, auch wenn kein abgelesener Wert vorliegt. Dann bildet er einen Ersatzwert. Jedes zusätzliche Stichtagsintervall ist damit ein zusätzlicher Anlass für Ersatzwerte, wie sie Ersatzwertbildung in der Praxis beschreibt.
- Ein kürzeres Intervall ändert nicht die Rechnung. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens ein Jahr betragen, und Lieferanten müssen monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anbieten (§ 40b Abs. 1 EnWG). Das Messintervall liefert nur die Stichtage dafür. Bei Fernübermittlung der Verbrauchsdaten muss der LF monatlich eine Abrechnungsinformation bereitstellen, sonst mindestens alle sechs Monate (§ 40b Abs. 2 und 3 EnWG).
Der Bestellweg über Messprodukte
Das Intervall steckt im Messprodukt. Die Codeliste der Konfigurationen führt je Produkt Code, Wert, Werteart und Erfassungsintervall. Beispiele für die Messlokation, Wirkarbeit Verbrauch, Zählerstand (Codeliste, Kap. 2.3.1):
- 9991 00000 015 1 jährlich
- 9991 00000 051 5 halbjährlich
- 9991 00000 017 7 quartalsweise
- 9991 00000 019 3 monatlich
Dieselbe Liste führt je Produkt die Marktrollen, die es „gegenüber MSB bestellen“ dürfen. Für die Messprodukte der Messlokation stehen dort NB und MSB, nicht der LF. Bei den Messprodukten der Marktlokation (Arbeitsmenge) steht in der Regel nur der NB; nur beim monatlichen Produkt 9991 00000 149 8 steht der LF (Kap. 2.1.1). Meist kommt der LF also über den NB zum Ziel:
Zum Lieferbeginn kann der LF das Produkt gleich im Use-Case „Lieferbeginn“ oder „Neuanlage“ mitteilen (WiM Teil 2, Kap. 2.2.3). Für die Ablaufbilder der GPKE-Prozesse gibt es die Ablaufatlas-Seite, die Nachrichten zu den Prüfidentifikatoren stehen in der AHB-Werkbank.
Standardleistung und Zusatzleistung
Die Bestellung ohne Angebot setzt voraus, dass die Konfiguration nicht kostenpflichtig ist (GPKE Teil 3, Kap. 1.3.2, Vorbedingung). Was kostenpflichtig ist, regeln Gesetz und Preisblatt des MSB; die WiM sagt dazu nichts. Das Gesetz trennt Standardleistungen von Zusatzleistungen. Beim Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen gehören die in § 60 benannten Prozesse und die dafür erforderliche Datenkommunikation zu den Standardleistungen. Zusatzleistungen darf ein MSB zusätzlich diskriminierungsfrei anbieten (§ 34 MsbG).
Den Standardumfang der Übermittlung regelt § 60 Abs. 3 MsbG: Der Lieferant erhält danach in den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge, in den Fällen der Nr. 2 für bestimmte Zwecke des § 69 Abs. 1 ebenso. Bei den übrigen Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder intelligentem Messsystem kommen, soweit möglich, monatlich für den Vormonat geeignet aggregierte Gänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte. Ob ein kürzeres Intervall oder eine Zwischenablesung Geld kostet, ergibt sich aus dem Entgelt des MSB (Entgelte im Messstellenbetrieb).
Beispiel: Haushalt wechselt auf monatliche Werte
Ein Haushalt mit moderner Messeinrichtung hat das jährliche Standardprodukt. Er vereinbart mit seinem Lieferanten monatliche Zählerstände, etwa für eine genauere Verbrauchsinformation. Der Lieferant bestellt beim Netzbetreiber das Messprodukt 9991 00000 019 3. Der NB beauftragt den MSB, der Wirkungsbeginn ist 00:00 Uhr am vereinbarten Tag.
Der MSB behält seinen Ableseturnus. Er muss ab dann zu jedem Monatswechsel einen Zählerstand zum Termin liefern, auch wenn der Zähler an diesem Tag nicht gelesen werden konnte. Dann liefert er einen Ersatzwert. Die Rechnung folgt weiter dem vereinbarten Abrechnungszeitraum: Aus zwölf Zählerständen im Jahr werden keine zwölf Rechnungen, wohl aber genauere Abschläge und Verbrauchsinformationen.
In SAP IS-U
SAP bildet Turnus und Termine über Portion und Ableseeinheit ab. Die Ableseeinheit (TE422) steuert den Ablesetermin, die Periodenlänge und die Vorläufe, die Portion (TE420) gibt den Abrechnungsturnus vor. Aus den Terminsätzen entstehen die Ableseaufträge (TE422 im Tabellenexplorer, TE420). Den Weg vom Termin zum Beleg beschreibt Abrechnungs- und Ableseaufträge, die Begriffe Ableseeinheit und Portion stehen im Glossar. Weicht der Terminsatz im eigenen System vom Turnus des MSB ab, bleibt nur die bestellte Zwischenablesung nach WiM Teil 2, Kap. 2.2.3.
Typische Missverständnisse
„Der Lieferant bestellt den Ableseturnus.“ Nein. Er bestimmt das Intervall. Den Turnus legt der MSB fest.
„Der Lieferant bestellt das Messprodukt beim Messstellenbetreiber.“ Meist nicht direkt. Für die Messlokation führt die Codeliste NB und MSB als Besteller. Der LF bestellt beim NB, der NB beim MSB.
„Ein monatliches Intervall bedeutet monatliche Rechnungen.“ Nein. Es sind monatliche Stichtage. Der Rechnungsrhythmus folgt dem Vertrag und § 40b EnWG.
„Ein kürzeres Intervall ändert den Turnus.“ Nein. Der Turnus bleibt beim MSB, der zu den Terminen des Produkts liefert und notfalls Ersatzwerte bildet.
„Die Intervallregeln gelten für jede Messung.“ Nein. Sie gelten für kME ohne RLM und mME. RLM und iMSys liefern nach ihrer Messart täglich und monatlich.
Quellen und Pflegehinweis
Tragende Fassung ist die Festlegung BK6-24-174, gültig seit 06.06.2025. Maßgeblich sind WiM Teil 2 (Fokus Übermittlung von Werten) und GPKE Teil 3 (Bestellung einer Konfiguration). Die verwendete Codeliste der Konfigurationen trägt die Version 1.3c vom 01.04.2025; ob sie nach dem 01.10.2026 fortgeschrieben wird, ist nicht geprüft. Bei jeder neuen Festlegung kontrollieren, ob sich die Kapitelnummern 2.2.3 und 2.5.5 verschoben haben.