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Energiedaten & Bilanzierung

RLM oder SLP: Der Unterschied einfach erklärt

RLM misst den Stromverbrauch je Viertelstunde, SLP verteilt eine Jahresprognose über ein Standardlastprofil. Zähler, Grenze von 100.000 kWh, Abrechnung, Bilanzierung, Netzentgelt und Wechsel im Vergleich.

Auf dieser Seite11 Abschnitte

Kurzantwort

RLM steht für registrierende Leistungsmessung: Der Zähler erfasst die Arbeit in jeder Viertelstunde und speichert sie als Lastgang. SLP steht für Standardlastprofil: Es gibt keine Viertelstundenmessung, sondern der Netzbetreiber verteilt die erwartete Jahresmenge mit einer typischen Verbrauchskurve auf die Viertelstunden. RLM ist also eine Messung, SLP ein Profilverfahren für die Bilanzierung.

Welches Verfahren gilt, folgt aus der eingebauten Messtechnik. Mit RLM-Zähler oder vollständigem intelligentem Messsystem wird mit Viertelstundenwerten bilanziert, mit konventionellem Zähler ohne RLM oder moderner Messeinrichtung mit einem Profil (GPKE Teil 1, Kap. 8.5). Die Grenze von 100.000 kWh Jahresverbrauch steht in der Messvorgabe (§ 55 MsbG), in der Bilanzierungsregel der GPKE und im Netzentgelt. Weder RLM noch SLP ist ein Tarif.

RLM und SLP im Vergleich

Merkmal RLM SLP
Grundidee Viertelstundenwerte werden gemessen Eine Jahresmenge wird per Profil verteilt
Zähler Zähler mit Lastgangerfassung (kME mit RLM) Konventioneller Zähler ohne RLM oder moderne Messeinrichtung
Messwerte Lastgang, täglich für den Vortag Zählerstand, in der Regel einmal im Jahr
Grenze Über 100.000 kWh Jahresverbrauch verlangt § 55 MsbG Zählerstandsgang- oder RLM-Messung Bis 100.000 kWh ist das Profilverfahren der Grundsatz (GPKE Teil 1, Kap. 8.3)
Bilanzierung Gemessene Viertelstundenwerte Jahresverbrauchsprognose mal normiertes Profil
Abweichung Entfällt, die Menge ist gemessen Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Netzentgelt Jahresleistungspreis mal Jahreshöchstleistung plus Arbeitspreis Niederspannung bis 100.000 kWh: Arbeitspreis, optional mit Grundpreis

Die Zeilen werden unten einzeln begründet. Zur Erinnerung die Kürzel: kME steht für die konventionelle Messeinrichtung, mME für die moderne Messeinrichtung und iMSys für das intelligente Messsystem. Letzteres ist eine Messeinrichtung mit Smart-Meter-Gateway.

Was ist RLM?

Bei der registrierenden Leistungsmessung (RLM) erfasst der Zähler die durchlaufende Arbeit zeitlich aufgelöst. Er bildet je Viertelstunde einen Wert und legt die Reihe als Lastgang ab. Die StromNEV beschreibt das als „Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung“ (§ 2 Nr. 4 StromNEV). Das Messstellenbetriebsgesetz nennt dieselbe Messung „viertelstündige registrierende Lastgangmessung“ (§ 55 Abs. 1 MsbG).

Wer „RLM Strom“, „RLM-Messung“ oder „Lastgangmessung“ liest, meint also dasselbe: eine Messung mit Viertelstundenraster. Vom Leistungsmittelwert lässt sich auf die Leistung schließen: 5 kWh in einer Viertelstunde entsprechen im Mittel 20 kW (vereinfachtes Beispiel). Wie Arbeit, Leistung und Intervall zusammenhängen, erklärt Leistungswerte.

Der Messstellenbetreiber übermittelt den Lastgang täglich, spätestens bis 11:00 Uhr für den Vortag (WiM Teil 2, Kap. 2.5.5).

Was ist SLP?

Das Standardlastprofil (SLP) ist eine normierte Verbrauchskurve für eine Kundengruppe, etwa Haushalt, Gewerbe oder Landwirtschaft. Der Netzbetreiber legt für jede Marktlokation eine Jahresverbrauchsprognose fest, in der Regel auf Basis des Vorjahresverbrauchs (GPKE Teil 1, Kap. 8.4). Die Prognose skaliert das Profil. So entsteht für jede Viertelstunde eine bilanzierte Menge, obwohl niemand sie gemessen hat.

Das Profil ist eine Annahme, keine Messung. Die Jahresarbeit wird weiterhin gemessen oder ermittelt. Standardisiert ist nur ihre Verteilung auf Viertelstunden. Wie das Profil rechnet und was die neuen BDEW-Profile ändern, steht in Standardlastprofile (SLP) verstehen.

Welcher Zähler steckt dahinter?

Hier liegt der häufigste Irrtum: Es gibt keinen „SLP-Zähler“ als eigene Gerätesorte. „SLP“ bezeichnet das Bilanzierungsverfahren, das GPKE Teil 1 (Kap. 8.5) Marktlokationen zuordnet, deren Messlokationen mit einer kME ohne RLM oder mit einer mME ausgestattet sind. Gemeint ist der Zähler mit Zählerstand, den man ablesen kann: Der Zähler zeigt, wie viel Arbeit seit dem Einbau gelaufen ist, und liefert damit eine Arbeitsmenge zwischen zwei Ablesungen.

Der Lastgangzähler (auch „RLM-Zähler“) ist dagegen ein Zähler, der Viertelstundenwerte erfasst. Beide Wörter sind Umgangssprache. Das Gesetz sagt „Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung“ (§ 2 MsbG) und die Marktkommunikation „kME mit RLM“.

Für den Zähler mit Zählerstand legt der Messstellenbetreiber einen Ableseturnus fest; der Standard ist ein jährlicher Abstand, der Lieferant kann bei entsprechender Vereinbarung ein kürzeres Intervall bestimmen (WiM Teil 2, Kap. 2.2.3). Die Arbeitsmenge geht an Netzbetreiber und Lieferant spätestens am 28. Tag nach dem Sollablesetermin (WiM Teil 2, Kap. 2.5.5). Mehr dazu in Ableseturnus und Messintervall. Wie sich Lastgang und Zählerstand als Messprodukte unterscheiden, zeigt Lastgang und Zählerstand. Ein Zwischenweg ist die Zählerstandsgangmessung, eine Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände (§ 2 MsbG), siehe Zählerstandsgänge verstehen.

Wer bekommt welches Verfahren?

Zwei Regeln greifen ineinander. Die erste betrifft die Messung. Nach § 55 Abs. 1 MsbG erfolgt die Messung:

  • bei Letztverbrauchern mit über 100.000 kWh Jahresstromverbrauch durch Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
  • sobald Letztverbraucher bis einschließlich 100.000 kWh (oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG) mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch Lastgangmessung,
  • im Übrigen durch Erfassung der entnommenen Arbeit nach den Anforderungen des Stromliefervertrags.

Die zweite Regel betrifft die Bilanzierung. Die Betreiber von Verteilernetzen wenden im Niederspannungsnetz bei Letztverbrauchern mit einer Jahresentnahme von bis zu 100.000 kWh grundsätzlich vereinfachte Methoden (Profilverfahren) an, soweit nicht nach dem Messstellenbetriebsgesetz Last- oder Zählerstandsgänge übermittelt werden (GPKE Teil 1, Kap. 8.3). Die Auswahl nach Messtechnik zeigt die Grafik.

Die eingebaute Messtechnik entscheidet, ob der Netzbetreiber einen Lastgang oder ein Standardlastprofil zur Bilanzierung verwendet. Die Verbrauchsgrenze steht in Messvorgabe und Bilanzierungsregel; welcher Zweig gilt, hängt an der eingebauten Messtechnik.GPKE Teil 1, Kap. 8.5 (Lesefassung BK6-24-174); § 55 Abs. 1 MsbG. Bei RLM bilanziert der Netzbetreiber laut GPKE „in der Regel“ mit Viertelstundenwerten.

Ein Niederspannungskunde mit 90.000 kWh und einem Zähler mit Zählerstand wird also mit Profil bilanziert, derselbe Kunde mit vollständig eingebautem intelligentem Messsystem mit Viertelstundenwerten. Ein Kunde mit 250.000 kWh bekommt nach § 55 MsbG eine Zählerstandsgang- oder RLM-Messung. Wo die Grenze in den drei Regelwerken steht und was daraus folgt, behandelt Registrierende Leistungsmessung (RLM) verstehen. Zur Rolle des Gateways siehe Intelligente Messsysteme und Pflichteinbau und Rollout.

Abrechnung und Bilanzierung

Die beiden Wörter meinen verschiedene Beziehungen und werden oft vermischt. Bilanzierung betrifft die Mengen im Marktprozess zwischen Netzbetreiber, Lieferant und Bilanzkreis. Abrechnung ist die Rechnung an den Kunden.

Bei RLM gehen die gemessenen Viertelstundenwerte in die Bilanzierung ein. Eine Profilannahme entfällt, weil die Menge je Viertelstunde gemessen ist.

Bei SLP läuft die Bilanzierung über Prognose und Profil. Der Netzbetreiber wendet das normierte Profil für die Kundengruppe auf die Jahresverbrauchsprognose an (MaBiS, Kap. 6.1.1). Die tatsächliche Jahresarbeit kommt erst mit der Ablesung. Weicht sie von der Prognose ab, entstehen Jahresmehr- und Jahresmindermengen: Liegt die ermittelte Arbeit unter der bilanzierten, vergütet der Netzbetreiber die Differenz, liegt sie darüber, stellt er sie in Rechnung. Abgerechnet wird nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu einem einheitlichen Preis aus den monatlichen Marktpreisen (GPKE Teil 1, Kap. 8.4). Die Abweichungen aller Profilkunden erfasst der Netzbetreiber im Differenzbilanzkreis (Kap. 8.3). Das Prinzip hinter diesen Differenzen erläutern Clearing und Bilanzierung und, für die Abrechnungsseite, Hochrechnung.

Netzentgelt: Wo der Leistungspreis herkommt

Der Leistungspreis ist ein Bestandteil des Netzentgelts, kein Merkmal des Zählers. Nach § 17 Abs. 2 StromNEV besteht das Netzentgelt je Entnahmestelle aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung der Entnahme im Abrechnungsjahr. Der Leistungspreis hängt also an einer Leistungsgröße und nicht am Zählerstand allein.

Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 kWh gilt bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung etwas anderes: Anstelle von Leistungs- und Arbeitspreis wird nur ein Arbeitspreis festgelegt, gegebenenfalls mit einem monatlichen Grundpreis (§ 17 Abs. 6 StromNEV). Den durchgerechneten Fall mit Zahlen zeigt Abrechnung von Leistungskunden mit RLM, die Systematik Netzentgelte verstehen.

Wechsel zwischen RLM und SLP

Das Bilanzierungsverfahren folgt der Messtechnik und wird über Konfigurationen geändert (GPKE Teil 3, Kap. 1.1.2):

  • Bei einer Marktlokation, deren Messlokationen mit kME mit RLM ausgestattet sind, kann der Lieferant die Änderung beim Netzbetreiber bestellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestellt der Netzbetreiber sie beim Messstellenbetreiber.
  • Der Netzbetreiber kann die Änderung auch von sich aus bestellen, etwa aus gesetzlichen Gründen. Sind alle Messlokationen mit intelligentem Messsystem ausgestattet und lief die Bilanzierung bisher über Profile, muss der Netzbetreiber die Bilanzierung auf Viertelstundenwerte umstellen.

Welche Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sein müssen, nennt dieses Kapitel nicht. Für vollständig mit iMSys ausgestattete Marktlokationen schreibt GPKE Teil 1, Kap. 8.5 die Bilanzierung auf Viertelstundenwerten vor; dorthin führt der Wechsel vom Profil, sobald der Einbau abgeschlossen ist.

Typische Missverständnisse

  • „Es gibt SLP-Zähler und RLM-Zähler.“ Zähler gibt es mit und ohne Lastgangerfassung. SLP nennt das Bilanzierungsverfahren zu einem Zähler ohne Lastgang.
  • „RLM ab 100.000 kWh, darunter SLP.“ Die Grenze ist eine Messvorgabe und eine Bilanzierungsregel. Mit vollständigem iMSys wird auch unter 100.000 kWh mit Viertelstundenwerten bilanziert.
  • „RLM ist ein Tarif.“ RLM ist ein Messverfahren. Das Leistungsentgelt folgt aus der Netzentgeltsystematik.
  • „Bei SLP wird nicht gemessen.“ Die Jahresarbeit wird gemessen oder ermittelt; nur ihre Verteilung auf Viertelstunden ist standardisiert.
  • „Lastgangmessung und RLM sind verschiedene Dinge.“ In Gesetz und Verordnung bezeichnen beide Wörter die viertelstündliche registrierende Messung.
  • „Der Leistungspreis fällt bei jedem Kunden an.“ Für Niederspannungskunden bis 100.000 kWh mit Arbeitsmessung sieht § 17 Abs. 6 StromNEV nur einen Arbeitspreis vor, gegebenenfalls mit Grundpreis.

Quellen und Pflegehinweis

Belegt sind § 55 MsbG, § 2 und § 17 StromNEV sowie GPKE Teil 1, GPKE Teil 3, WiM Teil 2 und MaBiS in den Lesefassungen nach BK6-24-174, abgerufen und geprüft am 12.10.2026. Die Grenze von 100.000 kWh steht in MsbG, StromNEV und GPKE getrennt und kann sich getrennt ändern. Prüfen Sie bei Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes, der Netzentgeltregeln oder neuen Lesefassungen der GPKE zuerst die Abschnitte zu Messvorgabe, Bilanzierung und Netzentgelt. Das vereinfachte Beispiel mit 5 kWh je Viertelstunde ist ein Rechenbeispiel, kein Messwert.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Messstellenbetriebsgesetz – § 55 Messwerterhebung Stromgesetze-im-internet.de
  2. Messstellenbetriebsgesetz – § 2 Begriffsbestimmungengesetze-im-internet.de
  3. Stromnetzentgeltverordnung – § 17 Ermittlung der Netzentgeltegesetze-im-internet.de
  4. Stromnetzentgeltverordnung – § 2 Begriffsbestimmungengesetze-im-internet.de
  5. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 1, Lesefassung nach BK6-24-174 (Kap. 8.3 bis 8.5)bundesnetzagentur.de
  6. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 3, Lesefassung nach BK6-24-174 (Kap. 1.1.2 Änderung des Bilanzierungsverfahrens)bundesnetzagentur.de
  7. Bundesnetzagentur – MaBiS, Lesefassung nach BK6-24-174 (Kap. 6.1.1 Bilanzierung mit Profilen beim Netzbetreiber)bundesnetzagentur.de
  8. Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Lesefassung nach BK6-24-174 (Kap. 2.2.3 und 2.5.5)bundesnetzagentur.de
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