Kurzantwort
Fehlt für einen Abrechnungszeitraum die Ablesung, darf der Lieferant den Verbrauch schätzen (§ 40a Abs. 2 EnWG). Die Schätzung muss „unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse“ erfolgen und stützt sich „insbesondere“ auf den Vorjahresverbrauch des Kunden oder den eines vergleichbaren Kunden. Auf der Rechnung muss sie ausdrücklich und optisch hervorgehoben stehen, mit Grund und zugrunde gelegten Faktoren. Die Hochrechnung bestimmt eine bereits angefallene Menge. Das unterscheidet sie vom Ersatzwert des Messwesens und vom Abschlag, der den künftigen Verbrauch prognostiziert.
Drei Begriffe, drei Ebenen
Hochrechnung (Schätzung) liegt in der Abrechnung des Lieferanten. Sie ersetzt für einen vergangenen Zeitraum die fehlende Ablesung. Rechtsgrundlage: § 40a Abs. 2 EnWG, für die Grundversorgung über § 11 Abs. 1 StromGVV, der auf § 40a verweist.
Ersatzwert gehört zum Messwesen. Nach § 55 Abs. 2 MsbG bildet der Messstellenbetreiber „im Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik“, wenn kein wahrer Messwert innerhalb der Fristen ermittelt werden kann. § 2 Nr. 17 MsbG definiert „Plausibilisierung und Ersatzwertbildung“ als „rechnerische Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder Messwertreihen überbrücken oder unplausible Messwerte korrigieren“. Der Lieferant darf nach § 40a Abs. 1 Nr. 1 EnWG solche „rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte“ verwenden. Details: Plausibilisierung und Ersatzwerte und Messwertstatus in der Abrechnung.
Prognose und Abschlag blicken nach vorn. § 13 Abs. 1 StromGVV berechnet den Abschlag „entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum“; ist das nicht möglich, bemisst er sich „nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden“. Siehe Abschlagsplan verstehen.
Die Ebenen greifen ineinander: Eine Hochrechnung kann auf einem Ersatzwert aufbauen. Status, Zuständigkeit und Korrekturweg bleiben aber verschieden. Wie aus Ständen die Menge wird, steht in Abrechnungsmenge, der Gesamtweg in Verbrauchsabrechnung verstehen.
Wann der Lieferant schätzen darf
§ 40a Abs. 1 EnWG nennt zuerst die Wege zum echten Wert: Ablesewerte oder Ersatzwerte von Messstellen- oder Netzbetreiber, eigene Ablesung oder Selbstablesung durch den Kunden, soweit keine Fernübermittlung erfolgt. Erst danach gilt Abs. 2 Satz 1:
„Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen […]“
Satz 3 verlangt, den geschätzten Verbrauch „unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren“ anzugeben und auf Wunsch „in Textform und unentgeltlich“ zu erläutern. Die Bundesnetzagentur nennt die Schätzung im Verbraucherportal einen Fall „im Ausnahmefall“.
Eine zweite Grundlage gilt für Messfehler in der Grundversorgung. § 18 Abs. 1 Satz 2 StromGVV: Ist die Größe des Fehlers nicht festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, ermittelt der Grundversorger den Verbrauch „aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung“. Ansprüche sind nach Abs. 2 auf den vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, bei längerer Auswirkung auf „längstens drei Jahre“. Das Nachberechnen selbst gehört zu Storno und Korrektur.
Bei einem Preiswechsel gilt unabhängig davon § 12 Abs. 2 StromGVV: zeitanteilige Berechnung, „jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen“.
Die Verfahren
Das Gesetz nennt zwei Maßstäbe: den eigenen Vorjahresverbrauch und den Verbrauch eines vergleichbaren Kunden. Die weiteren Verfahren sind Rechenpraxis, kein Gesetzestext.
- Interpolation. Die Differenz zwischen zwei bekannten Ständen wird gleichmäßig oder nach Tagen verteilt. Sie stützt sich auf Messwerte, unterstellt aber gleichmäßigen Verbrauch. Bei kurzen Lücken ist die Abweichung klein, bei einem Heizhalbjahr groß.
- Verbrauchsvergleich. Der Verbrauch des Vorjahreszeitraums oder eines vergleichbaren Kunden dient als Muster. Das bildet Jahreszeiten ab, setzt aber gleiche Verhältnisse voraus: eine neue Wärmepumpe oder ein weiteres Haushaltsmitglied verzerren das Ergebnis.
- Standardlastprofil. Eine bekannte Jahresmenge wird mit dem Profil der Kundengruppe auf Teilzeiträume verteilt, was Temperatur und Saison berücksichtigt. Das Profil ist ein statistischer Durchschnitt und gilt nur für Kunden ohne registrierende Lastgangmessung; siehe Standardlastprofil verstehen. Dass § 40a Abs. 2 das Profil nicht nennt, heißt nicht, dass es unzulässig ist; belegt ist nur der Maßstab „angemessene Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse“.
Beispiel: Preiswechsel ohne Zwischenablesung
Vereinfachtes Beispiel mit synthetischen Werten. Zählerstand 1. Januar 12.000 kWh, 1. Januar des Folgejahres 15.200 kWh, zusammen 3.200 kWh. Die Zwischenablesung zum 1. Juli fehlt. Zum 1. Juli steigt der Arbeitspreis von 0,30 auf 0,35 €/kWh.
Verfahren A, nach Kalendertagen. Der erste Zeitraum hat 181, der zweite 184 Tage. 3.200 × 181 ÷ 365 ≈ 1.587 kWh, 3.200 × 184 ÷ 365 ≈ 1.613 kWh. Kosten: 1.587 × 0,30 + 1.613 × 0,35 = 476,10 + 564,55 = 1.040,65 €.
Verfahren B, nach Vorjahresmuster. Im Vorjahr entfielen 1.850 kWh auf Januar bis Juni und 1.050 kWh auf Juli bis Dezember, zusammen 2.900 kWh. Der erste Zeitraum trug 63,8 %. 3.200 × 63,8 % ≈ 2.042 kWh und 1.158 kWh. Kosten: 2.042 × 0,30 + 1.158 × 0,35 = 612,60 + 405,30 = 1.017,90 €.
Der Unterschied beträgt 22,75 €. Verfahren A schiebt Verbrauch in den teureren Zeitraum, weil es den Winter nicht kennt. Genau dafür verlangt § 12 Abs. 2 StromGVV die Berücksichtigung jahreszeitlicher Schwankungen. Welches Verfahren ein Lieferant wählt, schreibt das Gesetz nicht vor; die Wahl muss die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigen und in der Rechnung benannt werden.
SAP IS-U
Der Transaktionskatalog führt drei Einstiege: EL18 „Schätzung ausführen“ schätzt fehlende Ableseergebnisse eines Abrechnungszeitraums aus dem Verbrauch der Vorjahre und schreibt sie in die Ablesebelege (Tabellen EABL, EABLG, EADZ). EL30 schätzt ein einzelnes Ableseergebnis manuell; der Wert steht danach im Ablesebeleg wie ein echter Zählerstand. ECBWPP bereitet Hochrechnungsindizes vor, mit denen fehlende Verbräuche für die Hochrechnung verdichtet werden. Der Ablesebeleg liegt in EABL. Wie der Kundenservice einen geschätzten Stand von einem gemessenen unterscheidet, hängt vom Customizing ab; das ist hier nicht belegt.
Fehlerfälle
- Falsche Zeitgrenzen. Zählertausch, Registerwechsel, Umzug oder Lieferantenwechsel verschieben die Grenzen und erzeugen eine plausible, aber falsche Menge.
- Ungeeigneter Vergleich. Ein Vorjahr mit anderen Verhältnissen verzerrt die Verteilung.
- Fehlender Hinweis. Eine Schätzung ohne hervorgehobenen Hinweis, Grund und Faktoren erfüllt § 40a Abs. 2 Satz 3 EnWG nicht.
- Verlorener Status. Ein geschätzter Wert, der wie ein gemessener behandelt wird, macht die spätere Korrektur unsichtbar.
- Doppelzählung. Wird die später eintreffende Ablesung zusätzlich verbucht, ohne den geschätzten Wert zu ersetzen, zählt dieselbe Menge zweimal.
Trifft ein echter Wert ein, wird die Abrechnung berichtigt: Storno und Korrektur.
Typische Missverständnisse
„Hochrechnung und Abschlag sind dasselbe.“ Die Hochrechnung bestimmt vergangenen, der Abschlag künftigen Verbrauch.
„Ersatzwert und Schätzung sind dasselbe.“ Der Ersatzwert entsteht im Messwesen nach den anerkannten Regeln der Technik (§ 55 Abs. 2 MsbG). Die Schätzung ist eine Abrechnungsentscheidung nach § 40a Abs. 2 EnWG.
„Anteilig nach Tagen genügt immer.“ In der Grundversorgung nicht, wenn Preiswechsel und jahreszeitliche Schwankungen zusammentreffen (§ 12 Abs. 2 StromGVV).
„Nach der Schätzung ist die Menge endgültig.“ Kommt ein besserer Wert, wird berichtigt.
Quellen und Pflegehinweis
Wortlaut der Normen am 05.10.2026 an gesetze-im-internet.de geprüft. Die Verfahren Interpolation und Profil sind Praxis und hier nicht an einer Norm belegt. § 11 und § 12 GasGVV lauten für Gas gleich (am Wortlaut verglichen); § 13 und § 18 GasGVV sind nicht gesondert geprüft.