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Messwesen & Smart Metering

Dynamische Stromtarife, intelligente Messsysteme und Messwerte

Welche Messwerte ein dynamischer Stromtarif braucht, wie sie vom intelligenten Messsystem zum Lieferanten kommen und wie aus Stundenpreisen und Zählerständen eine Rechnung wird, mit einem Rechenbeispiel zur Wallbox.

Auf dieser Seite7 Abschnitte

Kurzantwort

Ein dynamischer Tarif braucht für jede Abrechnungsperiode die Frage „wann wurde verbraucht“, und die beantwortet ein Zählerstandsgang oder ein Lastgang. Das intelligente Messsystem (iMSys) registriert Zählerstände im 15-Minuten-Takt und meldet sie täglich für den Vortag; der Lieferant bildet daraus Viertelstundenmengen und multipliziert sie mit den Preisen des Vertrags. Das iMSys kennt keinen Preis und legt keinen Tarif fest. Gesetzlich ist der Vertrag seit dem 1. Januar 2025 von jedem Stromlieferanten für Kunden mit iMSys anzubieten (§ 41a Abs. 2 EnWG); wer noch keines hat, kann den Einbau als Zusatzleistung verlangen.

Tarifarten, Vertrag und Kundeninformation behandeln die Artikel Statische, zeitvariable und dynamische Stromtarife und Hoch-/Niedertarif und dynamische Preise. Hier geht es um die Messwerte.

Was das Gesetz verlangt

§ 3 Nr. 95 EnWG definiert den Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen als Vertrag, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, auch den Day-Ahead- und Intraday-Märkten, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen. § 41a Abs. 2 verpflichtet Lieferanten, den Abschluss für Letztverbraucher mit iMSys anzubieten; Abs. 3 verlangt seit 2025, den Vertrag auf Wunsch auch ohne Netznutzung und Messstellenbetrieb anzubieten, wenn der Kunde diese selbst vereinbart hat. Abs. 1 nennt daneben lastvariable und tageszeitabhängige Tarife, die keinen Börsenbezug haben müssen. Ein Anspruch auf Abschluss ergibt sich daraus nicht.

Wer noch kein iMSys hat, kann es nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG als Zusatzleistung binnen vier Monaten ab Beauftragung verlangen, auch außerhalb der Pflichtfälle; Pflichtgruppen und Quoten erklärt Pflichteinbau und Rollout verstehen.

Welche Preise gelten: Day-Ahead in Viertelstunden

Häufige Preisbasis ist der Day-Ahead-Preis der Strombörse. Seit Lieferdatum 1. Oktober 2025 wird im gekoppelten Day-Ahead-Markt in 15-Minuten-Produkten gehandelt, der Handelstag 30. September 2025 war der erste (EPEX SPOT). Ein Tag hat also 96 Preise statt 24. Ob ein Vertrag je Viertelstunde, je Stunde oder mit Stundenmittel abrechnet, steht im Vertrag; ob ein Stundenmittel noch der Definition in § 3 Nr. 95 entspricht, ist in den hier geprüften Quellen nicht belegt. Das Beispiel unten rechnet der Übersichtlichkeit halber mit 24 Stundenpreisen.

Welche Messwerte fließen

Messung. Bei Kunden mit iMSys ist die Messung eine Zählerstandsgangmessung (§ 55 Abs. 1 MsbG). Im Gateway entspricht das dem Tarifanwendungsfall TAF 7: Es registriert zu jedem Sollzeitpunkt den Zählerstand, die Tarifierung übernimmt der Empfänger; die Registrierperiode beträgt für Strom höchstens 15 Minuten (TAF-Katalog). Den Verbrauch einer Viertelstunde bildet der Lieferant als Differenz zweier aufeinanderfolgender Stände.

Übermittlung. Der Messstellenbetreiber übermittelt dem Lieferanten die Last- oder Zählerstandsgänge standardmäßig täglich für den Vortag (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 MsbG). Die Abrechnung läuft also zeitnah, nicht erst zur Jahresablesung. Wie der Messwert aus Zählerständen entsteht, zeigt Messwerte und Zählerstandsgänge.

Bilanzierung. Marktlokationen, deren Messlokationen vollständig mit iMSys ausgestattet sind, werden nach GPKE Teil 1 Kap. 8.5 auf Basis von Viertelstundenwerten bilanziert, gebildet aus den täglichen Zählerstandsgängen, nicht mehr über Standardlastprofile (GPKE Teil 1, Lesefassung BK6-24-174). Für den Lieferanten heißt das: Er beschafft und bilanziert, was der Kunde tatsächlich je Viertelstunde bezieht.

Rechenbeispiel: ein Tag, eine Wallbox

Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Stundenpreisen. Eine Wallbox mit 11 kW lädt zwei Stunden, also 22 kWh. Die Säulen zeigen die angenommenen Börsenpreise je Stunde.

Derselbe Verbrauch, zwei Ladezeiten: Die Wallbox lädt abends in den teuersten Stunden oder nachts in günstigen. Die Preise sind angenommen.Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Stundenpreisen. Aufschlag, Netzentgelt, Steuern und Abgaben sind nicht enthalten.

Das Messsystem liefert für die Stunde von 18 bis 19 Uhr diese Zählerstände, die Differenzen sind die Viertelstundenmengen:

Zeit Zählerstand 1-b:1.8.0
18:00 4.215,00 kWh
18:15 4.217,75 kWh (+ 2,75)
18:30 4.220,50 kWh (+ 2,75)
18:45 4.223,25 kWh (+ 2,75)
19:00 4.226,00 kWh (+ 2,75)

Mit dem Stundenpreis von 19 ct/kWh kostet jede Viertelstunde 2,75 kWh × 19 ct = 52,25 ct, die Stunde 209 ct. Für beide Ladezeiten ergibt sich:

Ladezeit und Rechnung Börsenanteil
18 bis 20 Uhr: 11 kWh × 19 ct + 11 kWh × 18 ct 4,07 €
2 bis 4 Uhr: 11 kWh × 7 ct + 11 kWh × 7 ct 1,54 €
Unterschied 2,53 € je Ladung

Ein Aufschlag des Lieferanten von zum Beispiel 2,5 ct/kWh erhöht beide Zeilen um denselben Betrag (0,55 €); die Ersparnis von 2,53 € ändert er nicht. Ohne Zählerstandsgang wäre das nicht erkennbar: Die gleichen 22 kWh sähen in einem Monatswert gleich aus.

Zusammenspiel mit § 14a und Modul 3

Eine nicht öffentlich zugängliche Wallbox mit mehr als 4,2 kW ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG. Die Netzbetreiber bieten dafür zeitvariable Netzentgelte an (Modul 3, drei Tarifstufen, ab April 2025); Beispiel und Preise stehen in Netzentgelte verstehen, die Zeitfenster in Zählzeitdefinitionen verstehen. Nach der BDEW-Anwendungshilfe kommen für Modul 3 die Tarifanwendungsfälle TAF 2 und TAF 7 infrage. Der Börsenpreis des Lieferanten und das zeitvariable Netzentgelt sind zwei getrennte Preissignale: Beide können in dieselbe Rechnung eingehen, sie folgen aber unterschiedlichen Zeitfenstern und stammen von unterschiedlichen Parteien. Die Steuerung selbst beschreibt Steuerung und § 14a EnWG.

Fehlerfälle

Lücke im Zählerstandsgang. Fehlt ein Wert, bildet der Messstellenbetreiber einen Ersatzwert (§ 55 Abs. 2 MsbG). Die Abrechnung muss ihn als Ersatzwert kennzeichnen; ein später gelieferter echter Wert ändert bereits bewertete Viertelstunden und löst eine Korrektur aus.

Zeitzone und Zeitumstellung. Der Tag der Umstellung hat 92 oder 100 Viertelstunden; ein Preisintervall, das falsch zugeordnet wird, verschiebt den ganzen Tag. Siehe Zeitumstellung in Messwerten.

Preisreihe und Messreihe in verschiedenen Rastern. Wer Stundenpreise auf Viertelstundenmengen legt, muss den Stundenpreis auf alle vier Intervalle anwenden und nicht auf eines.

Bezug und Einspeisung vermischt. Eine eingespeiste Menge darf nicht als Bezug bewertet werden; beide Richtungen haben eigene Zählwerke (Messrichtungen).

Typische Missverständnisse

„Das Gateway kennt den Strompreis.“ Nein. Es registriert Zählerstände; den Preis kennt nur der Lieferant.

„Moderne Messeinrichtung genügt.“ Nein. Sie zeigt Werte lokal an, übermittelt aber keinen Zählerstandsgang an den Lieferanten; dafür braucht es das iMSys.

„Dynamisch heißt Börsenpreis ohne Aufschläge.“ Nein. Aufschlag, Grundpreis, Netzentgelt, Steuern und Abgaben regelt der Vertrag; der Börsenpreis ist nur ein Bestandteil.

„Ein günstiger Börsenpreis spart automatisch.“ Nein. Gespart wird nur, wenn der Verbrauch tatsächlich in günstigere Zeiten rückt, wie bei der Wallbox im Beispiel.

„Die App zeigt den Rechnungswert.“ Nicht automatisch. Für die Rechnung gelten die aufbereiteten Messwerte des Messstellenbetreibers, nicht die Anzeige in einer App.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Energiewirtschaftsgesetz § 41a – Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische Stromtarifegesetze-im-internet.de
  2. Energiewirtschaftsgesetz § 3 Nr. 95 – Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifengesetze-im-internet.de
  3. Messstellenbetriebsgesetz § 34 – Standard- und Zusatzleistungen (Absatz 2 Nr. 1)gesetze-im-internet.de
  4. Messstellenbetriebsgesetz § 55 – Messwerterhebung Stromgesetze-im-internet.de
  5. Messstellenbetriebsgesetz § 60 – Datenübermittlung (Absatz 3: täglich für den Vortag)gesetze-im-internet.de
  6. Bundesnetzagentur – Festlegung GPKE Teil 1, Lesefassung BK6-24-174 (Kap. 8.5 Auswahl des Bilanzierungsverfahrens)bundesnetzagentur.de
  7. Bundesnetzagentur – Dynamische Stromtarifebundesnetzagentur.de
  8. EPEX SPOT – 15-minute products live on EPEX SPOT Day-Ahead marketsepexspot.com
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