Kurzantwort
Bei der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) arbeiten drei Rollen zusammen. Der Betreiber meldet die Inbetriebnahme dem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber führt die Anlage als technische Ressource mit dem Kennzeichen „fällt unter § 14a“ und teilt das per UTILMD Lieferant und Messstellenbetreiber mit. Der Messstellenbetreiber baut das intelligente Messsystem mit Steuerbox ein und richtet die Steuerung ein. Wann und wie weit der Netzbetreiber dimmen darf, wie die Mindestleistung von 4,2 kW zu rechnen ist und was die Netzentgeltmodule bringen, steht in Wärmepumpe und Elektromobilität als flexible Lasten. Die Pflichten des Netzbetreibers behandelt § 14a EnWG: Pflichten des Netzbetreibers.
Die Kette von der Anmeldung bis zur Steuerung
- Melden. Der Betreiber teilt dem Netzbetreiber Inbetriebnahme, leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme im Voraus mit (Anlage 1 zu BK6-22-300, Ziffer 8.1, mit § 19 Abs. 2 NAV).
- Stammdaten führen. Der Netzbetreiber legt die Anlage als technische Ressource an, setzt das Kennzeichen und meldet es per UTILMD an Lieferant und Messstellenbetreiber (Prüfidentifikatoren 55617 und 55629).
- Technik beauftragen. Der Betreiber lässt die Steuerungseinrichtung auf eigene Kosten bereitstellen, beim Messstellenbetreiber oder beim Netzbetreiber (Begründung zu BK6-22-300, Abschnitt 4.6.1; § 34 Abs. 2 MsbG).
- Steuererlaubnis bestellen. Der Netzbetreiber bestellt sie als Konfiguration beim Messstellenbetreiber (GPKE Teil 3).
- Steuerung einrichten lassen. Der Netzbetreiber weist den Steuerbefehl beim Messstellenbetreiber an, siehe Steuerbefehle und Rückmeldungen.
- Lieferanten informieren. Der Netzbetreiber meldet jede netzorientierte Steuerung dem Lieferanten in der elektronischen Marktkommunikation (Anlage 1, Ziffer 8.3).
Die Reihenfolge ist nicht zwingend: Wer den Netzbetreiber mit der Herstellung der Steuerbarkeit beauftragt, kann den Einbau der Technik erst auslösen lassen, wenn im Netzstrang Steuerungsbedarf entsteht (Begründung zu Ziffer 4.6.1). Der Betreiber hat mit der Beauftragung seine Pflicht erfüllt, auch wenn die Technik noch fehlt. Die Begründung hält außerdem fest, dass die Teilnahmepflicht nicht von vorhandener Steuertechnik abhängt.
Wie die SteuVE im Datenaustausch erscheint
Der Netzbetreiber meldet Änderungen der technischen Ressource per UTILMD an den Lieferanten und an den Messstellenbetreiber. Beide antworten mit einer Rückmeldung.
Im Nachrichtenaufbau steht das Kennzeichen im Datenelement 7111 des CAV-Segments. Die Codes nennt das UTILMD-AHB so (Prüfidentifikatoren 55617, 55623, 55629, 55635):
| Code | Bedeutung |
|---|---|
| ZG8 | Technische Ressource fällt unter § 14a EnWG |
| ZG9 | Technische Ressource fällt nicht unter § 14a EnWG |
| ZH0 | Inbetriebsetzung der Technischen Ressource nach 2023 |
| ZH1 | Inbetriebsetzung der Technischen Ressource vor 2024 |
| ZH2 | Wechsel ins § 14a-Modell nach BK6-22-300 einmalig noch möglich |
| ZH3 | Wechsel ins § 14a-Modell nicht möglich |
| ZH4 | Befristet im alten § 14a-Modell bis 2028, ohne Wechselmöglichkeit |
| ZH5 | Wechsel ins § 14a-Modell wurde durchgeführt |
ZH0 und ZH1 trennen Neuanlagen ab 2024 von Bestandsanlagen; die Codes ZH2 bis ZH5 ordnen Bestandsanlagen der Wechselmöglichkeit zu. Die Objekte hinter dem Datenaustausch erklärt Netzlokation und technische Ressource, die Verantwortung für die Stammdaten Stammdaten und Konfigurationen. Bedingungen und Zeilen je Prüfidentifikator zeigt die AHB-Werkbank.
Was der Netzbetreiber beim Messstellenbetreiber bestellt
Pflichteinbau: Hat der Letztverbraucher eine Vereinbarung nach § 14a EnWG, rüstet der grundzuständige Messstellenbetreiber die Messstelle mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung aus (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG). Die Datenkommunikation für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs gehört nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 MsbG zu den Standardleistungen.
Konfiguration: Eine Steuererlaubnis ist eine bestellbare Konfiguration für ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung. Der Netzbetreiber bestellt sie für genau eine Lokation, die steuerbare Ressource oder die Netzlokation. Welche Lokation das ist, bestimmt die Rechnung der Mindestleistung. Bei einer Vorgabe an die steuerbare Ressource gilt sie eins zu eins für jede zugeordnete technische Ressource. Bei einer Vorgabe an die Netzlokation dürfen sich die Einrichtungen untereinander ausgleichen; GPKE Teil 1 sagt ausdrücklich, dass der Gleichzeitigkeitsfaktor für § 14a über die Netzlokation abgebildet wird. Fristen der Bestellung: für den Netzbetreiber beim Messstellenbetreiber in der Regel zwischen dem 16. und 6. Werktag vor Beginn des Wirkungszeitraums, siehe Stammdaten und Konfigurationen.
Steuerung: Die einzelnen Befehle richtet der Messstellenbetreiber auf Anweisung ein (Steuerbefehl vom NB an MSB) oder der Netzbetreiber setzt sie mit der Steuererlaubnis selbst ab. Beides beschreibt Steuerbefehle und Rückmeldungen. Das Gerät dazu ist die Steuerbox (Steuerbox und Steuerkanal verstehen).
Netzentgelt: was die Meldung auslöst
Die Mitteilung der Inbetriebnahme nach § 19 Abs. 2 NAV ist nach der Begründung zu BK8-22/010-A (Rn. 89) die Abrechnungsvoraussetzung für das reduzierte Netzentgelt. Haben Betreiber keine Modulwahl getroffen oder sind sie in der Grundversorgung, wird ihnen Modul 1 zugeordnet (Rn. 88). Das gilt also nur, wenn nichts anderes gewählt wurde. Abgerechnet wird gegenüber dem Netznutzer, meist dem Lieferanten. Mit der Außerbetriebnahme erlischt der Anspruch auf alle Module, soweit er auf der Teilnahme dieser Anlage beruht. Beträge und Module in Zahlen stehen im Artikel zur Wärmepumpe.
Vereinfachtes Beispiel: Wärmepumpe und Wallbox im Neubau
Eine Familie bezieht Ende 2026 einen Neubau mit Wärmepumpe (6 kW elektrisch) und Wallbox (11 kW). Beide liegen über 4,2 kW, beide sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Elektrobetrieb meldet beide vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber. Der Netzbetreiber legt sie als verbrauchende technische Ressourcen an, setzt ZG8 und ZH0 und sendet UTILMD 55617 an den Lieferanten und 55629 an den Messstellenbetreiber. Die Familie wählt kein Modul; sie bekommt Modul 1. Der Messstellenbetreiber baut ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox ein, und der Netzbetreiber bestellt die Steuererlaubnis.
Bei Direktansteuerung behält jede Einrichtung mindestens 4,2 kW, zusammen also 8,4 kW. Steuert die Familie beide über ein Energiemanagementsystem, gilt 4,2 + 0,8 × 4,2 = 7,56 kW gemeinsam, und die Familie darf diesen Wert frei auf beide Geräte verteilen (Ziffer 4.5 der Anlage 1; die Rechnung steht im Artikel zur Netzlokation). Eine gemeinsame Grenze von 4,2 kW für beide Geräte sieht die Festlegung nicht vor.
Typische Missverständnisse
„Die Steuerbox macht die Anlage zur SteuVE.“ Das Kennzeichen steht in den Stammdaten der technischen Ressource, nicht im Gerät.
„Modul 1 greift immer von selbst.“ Es wird zugeordnet, wenn der Betreiber nichts anderes gewählt hat und die Inbetriebnahme gemeldet ist.
„Der Lieferant bekommt nur die Stammdaten.“ Der Netzbetreiber muss ihn auch über jede netzorientierte Steuerung informieren (Anlage 1, Ziffer 8.3 c).
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 5. Oktober 2026. Das UTILMD-AHB Strom 2.2 gilt für die Fassung ab 01.10.2026. SAP-IS-U-Angaben zur Abbildung der SteuVE sind bewusst nicht enthalten: Weder der Transaktions- noch der Tabellenkatalog führt sie belegt.