Kurzantwort
Ein Hoch-/Niedertarif (HT/NT, Schwachlasttarif) ist ein zeitvariabler Tarif mit festen Zeitfenstern. Der Lieferant nennt zwei Arbeitspreise. Der Zähler führt zwei Register und schreibt die Energie je nach Uhrzeit in das eine oder andere. Welches Register wann zählt, legt eine Zählzeitdefinition fest, die der Netzbetreiber (und bei intelligenten Messsystemen auch der Lieferant) bestimmt, nicht der Messstellenbetreiber. Der Lieferant bekommt am Ende zwei Registerstände und bewertet jeden mit seinem Preis. In der Gateway-Technik ist das der Tarifanwendungsfall TAF 2.
Der dynamische Tarif ist etwas anderes: Er braucht Viertelstundenwerte und folgt der Börse. Die drei Tarifarten im Vergleich erklärt Statische, zeitvariable und dynamische Stromtarife, die Messwerte des dynamischen Tarifs Dynamische Stromtarife und Messwerte.
Zwei Register im Zähler
Ein Zweitarifzähler hat neben dem Gesamtstand zwei Zählwerke, im Bild der OBIS-Kennzahlen die Register 1.8.1 und 1.8.2. Die Kennzahl sagt nicht, welches Hoch- und welches Niedertarif ist. Das legt allein die Zählzeitdefinition fest, siehe Zählzeitdefinitionen verstehen. Die Technik der Register steht in Zählerregister und Tarifregister.
Für die Abrechnung zählt der Registerstand zu Beginn und Ende der Periode. Die Differenz je Register ist die Menge, auf die der jeweilige Arbeitspreis angewendet wird. Die Abrechnung sieht nur diese Differenzen. Sie kann nicht erkennen, wann innerhalb eines Fensters verbraucht wurde. Das kann erst der Zählerstandsgang nach TAF 7 leisten.
| TAF | Was das Gateway liefert |
|---|---|
| TAF 1 | Gesamtzählerstand, datensparsamer Eintarif |
| TAF 2 | Gesamtstand plus Stände der Tarifstufenregister, dazu ein Fehlerregister |
| TAF 7 | Zählerstandsgang je Viertelstunde |
Kann das System einen Wert keinem Register zuordnen, landet er im Fehlerregister und geht zur Plausibilisierung an den Netzbetreiber. Die Menge fehlt in der Abrechnung, bis das geklärt ist (BDEW/VKU, Erläuterung zum Formblatt nach § 54 MsbG). Alle TAF stehen im TAF-Katalog.
Wer legt die Zeiten fest?
Die Schwachlastzeit ist netzbetreiberindividuell. Es gibt keine bundesweite Uhrzeit. Die Gemeindewerke Wildeck nennen als Beispiel eine tägliche Schwachlastzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr und veröffentlichen für intelligente Messsysteme die beiden Zählzeitfenster 06:00 bis 22:00 und 22:00 bis 06:00 Uhr (Wildeck). Andere Netze setzen andere Zeiten, auch zusätzliche Fenster am Wochenende sind möglich, aber hier nicht belegt.
Bei klassischen Messeinrichtungen veröffentlicht der Netzbetreiber Schaltzeiten für die Schwachlastregelung auf Basis der Standardlastprofile. Bei intelligenten Messsystemen gibt es Zählzeitdefinitionen, die per UTILTS zwischen Netzbetreiber, Lieferant und Messstellenbetreiber ausgetauscht werden. Der Netzbetreiber bestimmt sie für den Zweck „Netznutzung“. Der Lieferant kann bei intelligenten Messsystemen für die reine Endkundenabrechnung eine abweichende Definition bestellen. Fristen, Prüfidentifikatoren und das Bestellverfahren stehen in Zählzeitdefinitionen verstehen und im UTILTS-Artikel. Der Zusammenhang mit Feiertagen steht in Feiertagskalender und Zählzeiten.
Der Tarif des Lieferanten sagt, was die Stufe kostet, die Zählzeit sagt, wann welches Register zählt. Beide sollen dasselbe Fenster beschreiben. Weicht das Tarifblatt des Lieferanten von der Zählzeit des Netzes ab, rechnet er Energie mit dem falschen Preis ab, weil er nur Registerstände erhält und die Uhrzeit nicht nachrechnen kann.
Konzessionsabgabe für Schwachlaststrom
Die Konzessionsabgabe fällt für Strom aus dem Schwachlasttarif niedriger aus. § 2 KAV nennt für Tarifkunden im Schwachlasttarif höchstens 0,61 ct/kWh, sonst je nach Gemeindegröße 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Nach den Gemeindewerken Wildeck muss der Schwachlasttarif dafür eine Preisspreizung haben, die größer ist als die Differenz der beiden Abgabensätze, und der Kunde bestätigt die Voraussetzungen. Die Rechnung dazu steht in Konzessionsabgabe und Konzessionsverträge. Preisbestandteile insgesamt: Preisbestandteile im Stromtarif.
Rechenbeispiel: wann lohnt sich der Zweitarif?
Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Preisen. Ein Haushalt verbraucht 3.500 kWh im Jahr. Hochtarif 32 ct/kWh, Niedertarif 24 ct/kWh, Eintarif 29 ct/kWh, in beiden Fällen 12,00 Euro Grundpreis im Monat. Die Register gehen wie folgt in die Rechnung:
| Position und Rechnung | Betrag |
|---|---|
| Hochtarif: 2.100 kWh × 32,00 ct | 672,00 € |
| Niedertarif: 1.400 kWh × 24,00 ct | 336,00 € |
| Grundpreis: 12 Monate × 12,00 € | 144,00 € |
| Summe netto | 1.152,00 € |
Der Eintarif kostet 3.500 kWh × 29,00 ct = 1.015,00 € plus 144,00 €, also 1.159,00 €. Der Zweitarif ist um 7,00 € günstiger, weil 40 Prozent des Verbrauchs in der Niedertarifzeit liegen. Wie weit der Verbrauch dorthin rücken muss, zeigt die Zeichnung: Der Durchschnittspreis des Zweitarifs ist 32 ct − 8 ct × Niedertarif-Anteil. Er unterschreitet 29 ct ab 37,5 Prozent, das wären 1.312,5 kWh im Jahr.
Abgrenzung zum dynamischen Strompreis
Beim Zweitarif sind Zeiten und Preise im Voraus bekannt. § 41a Abs. 1 EnWG zählt tageszeitabhängige Tarife zu den Tarifen, die einen Anreiz zur Verbrauchssteuerung setzen sollen. Der dynamische Tarif ist dagegen als Stromliefervertrag definiert, in dem die Spotpreisschwankungen in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des Marktes entsprechen (§ 3 Nr. 95 EnWG). Er erfordert ein intelligentes Messsystem. HT/NT läuft auch mit klassischer Messeinrichtung und Schaltzeiten. Die Pflichten des dynamischen Tarifs, etwa das Angebot ohne Netznutzung und Messstellenbetrieb, gelten nicht für den Zweitarif.
Ein Zweitarif beim Energiepreis ist außerdem nicht dasselbe wie ein zeitvariables Netzentgelt nach § 14a EnWG (Modul 3). Beide können nebeneinander laufen, die Stufen setzt aber jeweils eine andere Stelle fest, siehe Netzentgelte verstehen.
Folgen und Fehlerfälle
Neue Zählzeit, alter Tarif. Ändert der Netzbetreiber seine Fenster und das Tarifblatt des Lieferanten bleibt auf den alten Zeiten, verschieben sich Mengen zwischen HT und NT. Das Ergebnis weicht vom beworbenen Tarif ab, auch wenn die Rechnung formal stimmt. Änderungen gelten nicht rückwirkend.
Wert nicht zuordenbar. Landet ein Wert im Fehlerregister, fehlt die Menge in der Abrechnung, bis der Netzbetreiber sie plausibilisiert hat.
Zeitumstellung. An den Umstellungstagen hat der Tag 23 oder 25 Stunden. Die Zählzeit ist in deutscher Zeit beschrieben. Siehe Zeitumstellung in Messwerten.
Wechsel des TAF. Beim Wechsel von TAF 2 zu TAF 7 oder zurück werden Stände außerhalb des Monatsrhythmus übermittelt. Fehlt dieser Satz, entsteht eine Lücke.
Typische Missverständnisse
„HT/NT ist ein dynamischer Tarif.“ Der Zweitarif hat zwei feste Preise zu festen Zeiten. Der dynamische Preis ändert sich mit dem Markt.
„Zwei Tarife brauchen zwei Zähler.“ Ein Zähler mit zwei Registern genügt.
„Die Schwachlastzeit gilt überall gleich.“ Der Netzbetreiber legt sie fest. 22:00 bis 06:00 Uhr ist ein Beispiel, keine Norm.
„Für HT/NT braucht man ein intelligentes Messsystem.“ Es läuft auch auf klassischen Zählern mit Schaltzeiten.
„Der Netzbetreiber rechnet HT und NT ab.“ Der Netzbetreiber veröffentlicht Zählzeiten und plausibilisiert Werte. Die Arbeitspreise rechnet der Lieferant ab.
„Register 1.8.1 ist der Hochtarif.“ Die Kennzahl nennt Tarifstufe 1. Was das ist, steht in der Zählzeitdefinition.
Quellen und Pflegehinweis
§ 41a EnWG und § 2 KAV sind am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen. Die Zeiten stammen aus der Veröffentlichung eines Netzbetreibers und sind ein Beispiel. Die BDEW/VKU-Erläuterung zum Formblatt (2019) ist die Quelle für das Fehlerregister. Nicht durch eine Primärquelle belegt ist, welches Gerät (Rundsteuerempfänger, Schaltuhr, Tarifschaltwerk im Gateway) die Umschaltung ausführt. Zu prüfen sind regelmäßig die Zählzeiten des jeweiligen Netzes und die Festlegung der Bundesnetzagentur BK6-20-160.