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Messwesen & Smart Metering

Zählzeitdefinitionen verstehen

Was eine Zählzeitdefinition festlegt, wer sie für Netznutzung und Endkundentarif bestimmt, wie sie per UTILTS (25004, 25005) mit Fristen an Lieferant und Messstellenbetreiber geht und wie sie mit HT/NT-Tarifen, Schwachlast, TAF 2 und § 14a Modul 3 zusammenhängt.

Auf dieser Seite10 Abschnitte

Kurzantwort

Die WiM beschreibt die Zählzeitdefinition so: Sie enthält, ausgerollt über das Kalenderjahr, „die Information, zu welcher Zeit welches Register an einer Marktlokation … die geflossene Energie erfasst“. Sie teilt den Tag also in Zeitfenster und ordnet jedem ein Zählzeitregister zu, mindestens zwei je Definition.

Den Inhalt bestimmt individuell der Netzbetreiber (Zweck „Netznutzung“) oder der Lieferant (Zweck „Endkunde“). Der Messstellenbetreiber definiert nichts, er richtet die bestellte Konfiguration ein. Übermittelt wird per UTILTS: zuerst die Übersicht (Prüfi 25004), dann die Definition für das ganze Kalenderjahr (25005). Erst danach lässt sie sich nach GPKE Teil 3 bestellen.

Was in einer Definition steht

Eine Zählzeitdefinition teilt den Tag in Zeitfenster und weist jedem Fenster ein Zählzeitregister zu. Der Zähler führt beide Register, aber immer nur eines zählt.Beispieldefinition mit frei gewählten Uhrzeiten. Welche Tage als Wochenende oder Feiertag gelten, legt der Verfasser der Definition fest.

Das UTILTS-Anwendungshandbuch 1.1 nennt je Definition:

  • einen Code, den der Verantwortliche selbst vergibt und der je Marktpartner eindeutig sein muss, und je Register einen Registercode,
  • mindestens zwei Register,
  • beim NB einen Zählzeitdefinitionstyp: Wärmepumpe, Nachtspeicherheizung, Schwachlastzeitfenster, Hochlastzeitfenster oder sonstiger,
  • je Register beim NB die Schwachlastfähigkeit (schwachlastfähig oder nicht),
  • die Kennzeichen bestellbar oder nicht mehr bestellbar (Absender NB, Empfänger LF) und elektronisch übermittelbar oder nicht,
  • ob sie einmalig oder jährlich zu übermitteln ist.

Die eigentlichen Zeiten stehen in der ausgerollten Definition als Folge von Zählzeitänderungszeitpunkten (DTM+Z33), jeweils mit dem Register, das ab dann zählt. Verhält sich die Definition an jedem Tag gleich, genügt ein normierter Tag mit Uhrzeiten (HHMM). Dieser Tag ist „nach deutscher Zeit“ beschrieben, ohne Berücksichtigung der Sommer/Winter-Zeitumstellung. Der erste Zeitpunkt muss 00:00 Uhr sein und nennt das Startregister. Unterscheiden sich Tage, zum Beispiel Werktag und Wochenende, stehen die Zeitpunkte je Tag in der Definition. Einen eigenen Feiertagskalender enthält das Format nicht (mehr dazu in Feiertagskalender und Zählzeiten).

Wer definiert, wer bestellt, wer empfängt

GPKE Teil 3 (Kapitel 1.2, S. 6) legt fest, dass Zählzeit-, Schaltzeit- und Leistungskurvendefinitionen „in ihrem Inhalt individuell durch den NB bzw. LF zu definieren“ sind. Zählzeitdefinitionen gelten nur für verbrauchende Marktlokationen. Die WiM (Teil 1, Begriffe, S. 12 f.) trennt zwei Zwecke:

Definition des NB, Zweck „Netznutzung“

  • Basis für Netznutzungs-, Bilanzkreis- und Mehr-/Mindermengenabrechnung, Herkunftsnachweise und, wenn nicht abweichend, die Endkundenabrechnung.
  • Bestellbar durch NB und LF. Empfänger der Definition sind LF und MSB.
  • Voraussetzung: verbrauchende Marktlokation.

Definition des LF, Zweck „Endkunde“

  • Basis nur für die Endkundenabrechnung, wenn sie von der Netznutzungsabrechnung abweicht.
  • Bestellbar nur durch den LF. Empfänger der Definition ist nur der MSB.
  • Voraussetzung: verbrauchende Marktlokation, alle Messlokationen mit intelligentem Messsystem.

Der NB legt also fest, was für Netzentgelt und Bilanzierung zählt. Der LF kann dazu eine abweichende Zählzeit nur für seine Endkundenabrechnung bestellen. Werte zu diesem Zweck gehen nur an den LF und die beteiligten MSB, nicht in Netznutzungs- und Bilanzkreisabrechnung.

Hochlastzeitfenster, mit denen der NB das Leistungsmaximum bei atypischer Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV) ermittelt, gehen ebenfalls als Zählzeitdefinition raus, sind aber für den LF nicht bestellbar.

Der Weg per UTILTS

Nach der Anwendungsübersicht 4.0 laufen die Nachrichten so:

Absender an Empfänger Übersicht Definition
NB an LF 25004 25005
NB an MSB 25004 25005
LF an MSB 25004 25005

Die Übersicht listet alle verwendeten Definitionen des Absenders. Die Version einer Übersicht ergibt sich aus MP-ID des Absenders, Versionsangabe und Gültig-ab. Die Fristen gelten für NB und LF gleich (GPKE Teil 3, Kap. 1.2, S. 6 bis 20):

Schritt Frist
Übersicht beim Aufbau der Kommunikation unverzüglich, spätestens 1. WT danach
Übersicht bei Änderung spätestens 2. WT vor Übermittlung der neuen Definition
Definition, erstmals frühestens 2., spätestens 5. WT nach der Übersicht, für das laufende Jahr; im letzten Quartal zusätzlich fürs Folgejahr
Definition, Änderung spätestens 3 Monate vor der Änderung
Definition fürs Folgejahr spätestens 3 Monate vor Jahresbeginn
Hochlastzeitfenster fürs Folgejahr spätestens 31. Oktober

Weitere Regeln aus GPKE Teil 3 und dem UTILTS-Handbuch:

  • Eine Definition gilt immer für ein komplettes Kalenderjahr. Bei einer Korrektur geht die korrigierte Definition für das ganze Jahr raus, ausgenommen von den Fristen. Für einen Zeitraum gilt die höchste Versionsnummer.
  • Rückwirkend lässt sich nichts parametrieren. Der Empfänger prüft den Teil in der Vergangenheit nicht, der MSB berücksichtigt nur Zeitpunkte in der Zukunft.
  • Ohne vorherige Übermittlung kann niemand die zugehörige Konfiguration bestellen. Das Bestellverfahren mit ORDERS 17123 und seinen Fristen steht in Stammdaten und Konfigurationen.
  • Nennt der NB dem MSB bei „Beginn Messstellenbetrieb“ eine Zählzeitdefinition, die dieser nie per UTILTS bekam, erfasst der MSB die Energie für den Zweck „Netznutzung“ in einem Register.

Zusammenhang mit Tarifen, TAF 2 und Modul 3

HT/NT und Schwachlast. Ein klassischer Zweitarif ist eine Definition mit zwei Registern wie im Bild. Die Konzessionsabgabe für Schwachlaststrom setzt voraus, dass der LF die Zählzeitdefinition des NB bestellt hat; WiM Teil 1 nennt das ausdrücklich als Beispiel (Use-Case Messlokationsänderung vom LF, S. 55). Der NB kennzeichnet dafür den Typ „Schwachlastzeitfenster“ und je Register die Schwachlastfähigkeit. Wie die Abgabe sich rechnet, steht im Artikel Konzessionsabgabe.

TAF 2. Im Gateway entspricht der Parameter timeOfUseDefinition der Zählzeitdefinition: Paare aus Zeitpunkt und Tarifstufe, die lückenlos das aktive Register festlegen (BSI TR-03109-1 2.0, Kap. 3.2.9). Das Gateway summiert die Energie je Stufe in Registern. Tarifanwendungsfälle im Smart-Meter-Gateway und Zählerregister und Tarifregister zeigen die Technik.

§ 14a Modul 3. Die Festlegung BK8-22/010-A verlangt ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen: Standard, Hochlast und Niedriglast. Die Stufen und ihre Quartale legt der Netzbetreiber jährlich fest und weist sie im Preisblatt aus. Hochlast gilt an mindestens 2 Stunden eines Tages. Die BDEW-Anwendungshilfe nennt TAF 2 und TAF 7 als mögliche Messverfahren. Preise und Pflichten erklären Netzentgelte verstehen und Wärmepumpe und Elektromobilität. Ob der Netzbetreiber seine Modul-3-Zeitfenster zusätzlich als Zählzeitdefinition per UTILTS meldet, sagen Festlegung und Anwendungshilfe nicht; das bleibt offen.

Beispiel: ein Tag mit zwei Registern

Ein Haushalt hat einen Zweitarifzähler. Die Definition des Netzbetreibers (Zweck „Netznutzung“) entspricht dem Bild. Am Montag, 2. November 2026, steht Register 1.8.1 (HT) um 0:00 Uhr auf 4.812,3 kWh und Register 1.8.2 (NT) auf 3.105,6 kWh. Verbrauch an diesem Tag, vereinfacht mit frei gewählten Werten:

Zeitraum Verbrauch Zählt in
0:00 bis 6:00 Uhr 1,8 kWh 1.8.2
6:00 bis 22:00 Uhr 7,4 kWh 1.8.1
22:00 bis 24:00 Uhr 0,9 kWh 1.8.2

Um 24:00 Uhr steht 1.8.1 auf 4.812,3 + 7,4 = 4.819,7 kWh und 1.8.2 auf 3.105,6 + 1,8 + 0,9 = 3.108,3 kWh. Bewertet der Lieferant die Register mit frei gewählten Preisen von 32 ct/kWh im HT und 24 ct/kWh im NT, kostet der Tag 7,4 × 0,32 + 2,7 × 0,24 = 2,37 + 0,65 = 3,02 Euro. Welches der beiden Register Hochtarif ist, steht weder in der OBIS-Kennzahl noch im Zähler, sondern allein in der Definition.

Fehlerfälle

  • Ändert der NB ein Fenster unterjährig, gilt es nicht rückwirkend. Er meldet die Änderung spätestens drei Monate vorher und die ganze Jahresdefinition neu, sonst arbeiten LF und MSB mit dem alten Stand.
  • Der LF bestellt, bevor die Definition vorliegt. Der MSB lehnt die Konfiguration ab, weil die erforderliche Definition nicht ausgetauscht wurde.
  • Definition des LF an einer Marktlokation mit konventionellem Zähler. Sie setzt intelligente Messsysteme an allen Messlokationen voraus. Sonst gibt es nur die Definition des NB.
  • Übersicht fehlt oder wirkt unplausibel. Der Empfänger reklamiert beim Absender, bei Erhalt spätestens am 2. WT nach dem Übermittlungstag. Lehnt der Absender ab, bleibt die Übersicht gültig, bis eine höhere Version kommt (GPKE Teil 3, Kap. 1.2.5).

SAP IS-U

SAP verwaltet Zählzeitdefinitionen im Intercompany Data Exchange, zum Beispiel mit /IDXGL/DEF_CREATE (SAP-Hilfe, Kap. 5.10.1). Der Transaktionskatalog dieser Seite führt das nicht. Zur Messinstanz siehe Messinstanz und Messprodukt.

Typische Missverständnisse

„Der Messstellenbetreiber legt die Zählzeiten fest.“ Er setzt sie um. Den Inhalt bestimmen NB und LF.

„Zählzeit und Schaltzeit sind dasselbe.“ Die WiM führt beides getrennt. Die Schaltzeitdefinition beschreibt, „zu welchen Zeiten an einer Lokation eine Schaltung vorgenommen wird“, etwa für Steuerungen. Die Zählzeit wählt das zählende Register.

„Die OBIS-Kennzahl 1.8.1 heißt Hochtarif.“ Sie heißt Tarifstufe 1. Was das ist, legt die Definition fest.

„Jeder Zeittarif braucht eine Zählzeitdefinition im Gateway.“ Nur TAF 2 wertet sie im Gateway aus. Bei TAF 7 liefert das Gateway den Zählerstandsgang, und die Zeiten liegen beim Empfänger. Welche Messung ein dynamischer Tarif braucht, steht in Dynamische Stromtarife und Messwerte.

Quellen und Pflegehinweis

Grundlage sind GPKE Teil 3 und WiM Teil 1 (BK6-24-174), das UTILTS-AHB 1.1 und die Anwendungsübersicht 4.0. Nachschlagen lassen sich die Nachrichten in der AHB-Werkbank, die Begriffe im Glossar. Bei Formatwechseln Prüfis und Fristen neu abgleichen.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur, WiM Teil 1 Lesefassung zu BK6-24-174 (Begriffe Zählzeitdefinition, Zählzeitenanwendungszwecke, Use-Case Messlokationsänderung)bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur, GPKE Teil 3 Lesefassung zu BK6-24-174 (Kapitel 1.2 Austausch zu Zählzeit-, Schaltzeit-, Leistungskurvendefinitionen)bundesnetzagentur.de
  3. BDEW, UTILTS Anwendungshandbuch 1.1 (Stand 02.02.2026, Mitteilung 56)bundesnetzagentur.de
  4. Bundesnetzagentur, Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 (gültig ab 01.10.2026)bundesnetzagentur.de
  5. Bundesnetzagentur, BK8-22/010-A (Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, Modul 3)bundesnetzagentur.de
  6. BDEW, Anwendungshilfe Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) V1.1bdew.de
  7. BSI, Technische Richtlinie TR-03109-1, Version 2.0 (TAF 2, Zählzeitdefinition im Auswertungsprofil)bsi.bund.de
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