Kurzantwort
Die drei Tarifarten unterscheiden sich darin, wie der Energie-Arbeitspreis auf die Zeit bezogen ist. Beim statischen Tarif gilt ein Preis für die ganze Laufzeit, beim zeitvariablen Tarif gelten mehrere feste Preise zu festen Uhrzeiten, beim dynamischen Tarif folgt der Preis den Spotmärkten in Intervallen, die mindestens so lang sind wie die Abrechnungsintervalle des Marktes (§ 3 Nr. 95 EnWG). Mit der Tarifart wandert das Preisrisiko vom Lieferanten zum Kunden.
Alles, was nicht Energiepreis ist, folgt der Tarifart nicht: Netzentgelt, Messstellenbetrieb, Steuern und Umlagen laufen nach eigenen Regeln, siehe Preisbestandteile im Stromtarif. Dieser Artikel ordnet die Tarifarten aus Vertrags- und Preissicht. Die Technik der Zeitfenster steht in Hoch- und Niedertarife, die Messwerte und das Rechenbeispiel zum dynamischen Tarif in Dynamische Stromtarife und Messwerte.
Ein Tag, drei Preise
Statischer Tarif: das Risiko trägt der Lieferant
Beim statischen Tarif ändern sich Arbeits- und Grundpreis in der vereinbarten Laufzeit nicht. Der Lieferant kauft den Strom ein und trägt das Beschaffungs- und Mengenrisiko. Für die Abrechnung genügt die Menge je Periode, das ist der datensparsame Tarif nach § 41a Abs. 1 Satz 3 EnWG: Haushaltskunden muss mindestens ein Tarif angeboten werden, bei dem Aufzeichnung und Übermittlung auf die in einem Zeitraum verbrauchte Gesamtstrommenge begrenzt bleiben.
Eine Preisgarantie gilt nur für den Teil, den der Lieferant beeinflusst. § 41a Abs. 4 EnWG verpflichtet Lieferanten mit mehr als 200.000 Letztverbrauchern, einen Festpreisvertrag mit mindestens zwölf Monaten Laufzeit anzubieten, der einen festen Preis für den Versorgeranteil garantiert (§ 3 Nr. 106 EnWG). Der Vertrag darf vorsehen, dass der Preis an Änderungen von Preisbestandteilen außerhalb des Versorgeranteils angepasst wird, etwa bei Netzentgelten oder Steuern. Ein einseitiges Recht zur Preisänderung oder Kündigung während der Garantie ist unwirksam. Lieferanten, die ausschließlich dynamische Tarife anbieten, sind nach Absatz 5 davon ausgenommen.
Zeitvariabler Tarif: feste Stufen, Verbrauch entscheidet
Beim zeitvariablen Tarif hängt der Preis von der Uhrzeit ab, aber nicht vom Marktgeschehen. Die Stufen stehen im Tarifblatt, der Preis zu einer Uhrzeit kann jahrelang gleich bleiben. Der klassische Fall ist der Hoch-/Niedertarif. § 41a Abs. 1 Satz 2 EnWG nennt lastvariable und tageszeitabhängige Tarife als Regelbeispiel für den Tarif, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Verbrauchssteuerung setzt, anzubieten, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar.
Das Risiko liegt hier beim Verbrauchsverhalten. Wer überwiegend in der Niedertarifzeit verbraucht, spart, wer überwiegend in der Hochtarifzeit verbraucht, zahlt drauf. Ab welchem Anteil sich ein Zweitarif lohnt, rechnet Hoch- und Niedertarife vor.
Abgrenzung: zeitvariables Netzentgelt nach § 14a
Ein zeitvariables Netzentgelt ist ein anderes Produkt als ein zeitvariabler Energietarif. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG bieten Netzbetreiber seit April 2025 mit Modul 3 ein Netzentgelt mit drei Tarifstufen (Standard, Hoch, Niedrig) an, die der Netzbetreiber im Preisblatt festlegt. Der Energieliefervertrag bleibt davon unberührt. Beide Tarife lassen sich kombinieren: Der Lieferant kann einen statischen oder dynamischen Energiepreis haben, während das Netzentgelt eigene Stufen hat. Preise, Module und Zeitfenster erklären Netzentgelte verstehen und Zählzeitdefinitionen verstehen.
Dynamischer Tarif: das Risiko trägt der Kunde
Beim dynamischen Tarif gibt der Lieferant die Schwankungen der Spotmärkte, auch Day-Ahead und Intraday, an den Kunden weiter. Er trägt dafür das Risiko steigender Börsenpreise nicht mehr selbst. Dafür braucht der Kunde ein intelligentes Messsystem, das Viertelstundenwerte liefert. Was das für Messwerte und Rechnung bedeutet, steht in Dynamische Stromtarife und Messwerte. Die Pflichten der Lieferanten sind in § 41a EnWG gestaffelt:
- Absatz 2: Lieferanten müssen Kunden mit intelligentem Messsystem den Abschluss eines dynamischen Tarifs anbieten, seit dem 1. Januar 2025 alle Stromlieferanten.
- Absatz 3: Auf Wunsch auch ohne Einbeziehung von Netznutzung und Messstellenbetrieb, wenn der Kunde beides selbst vereinbart hat (Netznutzung nach § 20 EnWG, Messstellenbetrieb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG).
- Absatz 6: Der Lieferant muss über Kosten, Vorteile, Nachteile und Risiken umfassend unterrichten und Informationen zum Einbau eines intelligenten Messsystems anbieten.
- Absatz 7: Vor Abschluss und vor einer Verlängerung bei geänderten Angaben braucht der Kunde eine knappe, klar gekennzeichnete Zusammenfassung mit Aufschlüsselung der Preisbestandteile, der Vertragsart samt Risiken und den Rechten nach § 41 EnWG.
Absatz 2 begründet eine Angebotspflicht, aber keinen Anspruch auf Abschluss. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass die Vertragsfreiheit gilt (Verbraucherportal). Die Abrechnungsfrist gilt auch hier: § 40b EnWG verlangt mindestens jährlich eine Abrechnung, bei Fernübermittlung zusätzlich eine monatliche Abrechnungsinformation.
Welche Messung braucht welche Tarifart?
| Tarifart | Messdaten | Typischer TAF im Gateway |
|---|---|---|
| Statisch | Menge je Abrechnungsperiode | TAF 1 |
| Zeitvariabel | Menge je Zählzeitregister | TAF 2 |
| Dynamisch | Zählerstandsgang je Viertelstunde | TAF 7 |
Die Zuordnung steht im TAF-Katalog. Ein Tarif kann auf einer Messeinrichtung mit mehr Möglichkeiten laufen, als er braucht. Ein statischer Tarif funktioniert auch mit einem intelligenten Messsystem.
Beispiel: wer trägt eine Preisspitze?
Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten. In einer kalten Woche steigt der Börsenpreis um 5 ct/kWh. Ein Haushalt verbraucht in dieser Woche 70 kWh.
- Statischer Tarif: Der Kunde zahlt unverändert den vereinbarten Arbeitspreis. Der Lieferant muss zum höheren Preis nachkaufen.
- Zeitvariabler Tarif: Die Stufen bleiben gleich. Der Lieferant trägt das Risiko wie beim statischen Tarif.
- Dynamischer Tarif: Die 70 kWh kosten 3,50 Euro netto mehr, mit 19 Prozent Umsatzsteuer 4,17 Euro. Hat der Kunde in der Woche Verbrauch in günstigere Stunden verlegt, fällt der Betrag kleiner aus.
Fällt der Börsenpreis, profitiert nur der dynamische Kunde. Die Bundesnetzagentur modelliert für SMARD einen dynamischen Preis für Haushalte ohne Lastverschiebung und vergleicht ihn mit modellierten Festpreisen (Pressemitteilung vom 2. Dezember 2025). Das ist ein Standardhaushalt, keine Zusage für den Einzelfall.
Folgen und Fehlerfälle
Dynamischer Vertrag ohne Messsystem. Ohne Fernauslesung fehlen die Intervallwerte. Den Messstellenvertrag schließt der Kunde bei einigen Lieferanten selbst ab.
Preisbestandteile vermischt. Ein Netzentgelt, das in den dynamischen Arbeitspreis hineinläuft, lässt sich nach § 40 EnWG nicht mehr getrennt ausweisen. Netzentgelt und Messentgelt folgen der Tarifart nicht.
Kundeninformation fehlt. Fehlen Hinweis auf die Vertragsart, Risiken oder Zusammenfassung nach Absatz 7, ist die Pflicht verletzt.
Sonderkündigungsrecht unterstellt. Wer vorzeitig in einen dynamischen Tarif wechseln will, hat nach Auskunft der Bundesnetzagentur in der Regel kein Sonderkündigungsrecht. Es gelten die allgemeinen Regeln zu Laufzeit und Kündigung.
Typische Missverständnisse
„Dynamisch und zeitvariabel sind dasselbe.“ Der zeitvariable Tarif hat feste Stufen im Tarifblatt, der dynamische folgt dem Markt. Dieselbe Uhrzeit kostet im dynamischen Tarif an zwei Tagen unterschiedlich viel.
„Der dynamische Tarif ist immer billiger.“ Der Vorteil hängt am Verbrauchsverhalten und am Marktniveau.
„Dynamischer Tarif heißt dynamische Netzentgelte.“ Das Netzentgelt bleibt Sache des Netzbetreibers. Zeitvariable Netzentgelte gibt es nur als Modul 3 nach § 14a EnWG.
„Jeder Interessent hat Anspruch auf einen dynamischen Tarif.“ Die Pflicht des Lieferanten ist eine Angebotspflicht.
„Im Festpreisvertrag ändert sich nie etwas.“ Fest ist der Versorgeranteil. Änderungen bei Netzentgelten, Steuern und Umlagen darf der Vertrag weitergeben.
Quellen und Pflegehinweis
§ 41a und § 3 Nr. 95 EnWG sind am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen. Neu zu prüfen sind die Schwellen 100.000 und 200.000 Letztverbraucher, die Nummerierung in § 3 EnWG und die Festlegung der Bundesnetzagentur zu § 14a EnWG. Ob ein Stundenmittel als Preis noch der Definition des § 3 Nr. 95 entspricht, ist in den hier geprüften Quellen nicht belegt.