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Messwesen & Smart Metering

Messstellenbetreiber wechseln: So läuft der Wechsel zum wMSB

Wer den Messstellenbetreiber wechseln darf, welche Voraussetzungen gelten, wie der Wechsel vom grundzuständigen zum wettbewerblichen Messstellenbetreiber abläuft, welche Fristen die WiM setzt und was sich für Kunden ändert.

Auf dieser Seite15 Abschnitte

Kurzantwort

Den Messstellenbetreiber (MSB) wechseln darf der Anschlussnutzer, also wer den Netzanschluss nutzt (§ 5 MsbG), oder unter strengeren Bedingungen der Anschlussnehmer, also der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes (§ 6). Der Kunde beauftragt einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) statt des grundzuständigen (gMSB), im Regelfall des Netzbetreibers. Der neue Betreiber erledigt den Rest: Er meldet die Messstelle beim Netzbetreiber an, klärt mit dem bisherigen Betreiber die Technik, und der Netzbetreiber ordnet ihn zum Stichtag um 00:00 Uhr zu. Der Wechsel selbst darf nichts kosten (§ 14 Abs. 3). Eine Messstelle ohne Betreiber gibt es nicht, und den Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems kann der Kunde nicht verhindern (§ 36 Abs. 3).

Die Begriffe klärt gMSB und wMSB verstehen. Die Rollen und Nachrichten im Detail zeigt Wechsel des Messstellenbetreibers. Dieser Artikel führt den Kunden durch den Wechsel und beantwortet die häufigen Fragen dazu.

Wer den Messstellenbetreiber wechseln darf

Das MsbG kennt zwei Personen mit Auswahlrecht. Wer welche ist, definiert § 2: Anschlussnutzer ist der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber einer Erzeugungsanlage, Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks oder Gebäudes. In einer Mietwohnung ist der Mieter Anschlussnutzer und der Vermieter Anschlussnehmer. Wer sein Haus selbst bewohnt, ist beides.

Anschlussnutzer, § 5 Abs. 1. Auf seinen Wunsch führt ein Dritter den Messstellenbetrieb statt des gMSB durch, wenn der Dritte einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet. Eine zeitliche Sperre entsteht durch einen Einbau: Hat der gMSB die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, kann der Anschlussnutzer sein Auswahlrecht frühestens zwei Jahre nach der Ausstattung ausüben. Einigen sich gMSB und Dritter auf eine vorzeitige Beendigung, entfällt die Sperre.

Anschlussnehmer, § 6 Abs. 1. Der Anschlussnehmer kann statt des Anschlussnutzers einen anderen als den grundzuständigen Betreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,

  1. alle Elektrizitäts-Zählpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen auszustatten und dabei die Höchstentgelte nach § 30 einzuhalten, oder
  2. neben dem Strom mindestens eine weitere Sparte (Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme) über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln, und zwar für jeden betroffenen Anschlussnutzer ohne Mehrkosten gegenüber dem bisherigen getrennten Messstellenbetrieb.

Dafür gelten Schutzregeln für die Mieter. Der Anschlussnehmer muss den Anschlussnutzer mindestens einen Monat vorher in Textform informieren (Abs. 3). Laufende Verträge enden entschädigungslos, wenn mindestens die Hälfte der Laufzeit, frühestens aber nach fünf Jahren, vorbei ist, und zwischen Ausübung und Vertragsende liegen mindestens drei Monate (Abs. 2). Solange der Anschlussnehmer sein Recht nutzt, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nur mit dessen Zustimmung in Textform, und die Wahl von Stromlieferant und Tarif bleibt frei (Abs. 4). Jeder Anschlussnutzer kann außerdem alle zwei Jahre, bei ausgeübtem Auswahlrecht alle fünf Jahre, vom Anschlussnehmer zwei verschiedene Angebote verlangen (Abs. 5).

Voraussetzungen im Überblick

  1. Ein Auswahlrecht besteht. Der Anschlussnutzer hat es nach § 5, außer in der Zwei-Jahres-Sperre nach einem Einbau durch den gMSB. Hat der Anschlussnehmer nach § 6 gewählt, braucht der Anschlussnutzer dessen Zustimmung.
  2. Der neue Betreiber gewährleistet einen einwandfreien Messstellenbetrieb. Was dazu gehört, listet § 3 Abs. 2: Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle, mess- und eichrechtskonforme Messung, Messwertaufbereitung und fristgerechte Datenübertragung.
  3. Der Kunde erklärt den Wechsel in Textform. § 14 Abs. 1 verlangt die Erklärung an den bisherigen Betreiber mit Name und ladungsfähiger Anschrift, der Entnahmestelle (Adresse und Zählernummer oder Zählpunkt), Name und Anschrift des neuen Betreibers und dem Zeitpunkt des Wechsels.
  4. Die Verträge stehen. Der neue Betreiber braucht einen Messstellenvertrag mit dem Kunden und einen mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3). Die WiM nennt als Vorbedingung des Wechsels den „Abschluss eines MSB-Vertrages“, und der Netzbetreiber prüft den Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bei der Anmeldung.
  5. Der Prozess läuft im festgelegten Verfahren und Format. Betreiber, Netzbetreiber, Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche müssen das von der Bundesnetzagentur festgelegte Verfahren und Format nutzen (§ 14 Abs. 2), also die WiM.

Das Gesetz sieht für die Erklärung keine Mindestfrist vor. Ein bestehender Vertrag mit dem bisherigen Betreiber kann eine Kündigungsfrist enthalten. Der Standardvertrag der Bundesnetzagentur für Anschlussnutzer sieht eine Kündigung mit einem Monat Frist zum Monatsende vor (MSV-AN § 14 Abs. 2). Welche Frist im Einzelfall gilt, steht im eigenen Messstellenvertrag.

Wer beim Wechsel was tut

Die WiM nennt den neuen Betreiber MSBN und den bisherigen MSBA. Beide tragen dieselbe Marktrolle MSB; „neu“ und „bisher“ beschreiben nur ihre Stellung im Vorgang.

Beteiligter Aufgabe im Wechsel
Kunde wählt den neuen Betreiber, erklärt den Wechsel in Textform, schließt den Messstellenvertrag
Neuer Betreiber (wMSB) meldet die Messstelle an, versichert dem Netzbetreiber den Auftrag, klärt die Technik, meldet den Abschluss
Bisheriger Betreiber (meist gMSB) beantwortet die Kündigung, wird informiert, bietet die Geräte an oder duldet den Ausbau
Netzbetreiber prüft und bestätigt die Anmeldung, informiert bisherigen Betreiber und Lieferanten, ordnet zu
Lieferant wird über Betreiber und Beginn informiert, sein Liefervertrag bleibt

Die Anmeldung enthält die Identität des Anschlussnutzers, die Versicherung des neuen Betreibers, dass ihm die Erklärung des Anschlussnutzers über seine Beauftragung vorliegt, die Information, ob es sich um eine erstmalige Einrichtung, eine Wiederinbetriebnahme oder einen bestehenden Messstellenbetrieb handelt, und den gewünschten Zuordnungsbeginn (WiM Teil 1, Kap. 2.3.2). Das ist der Weg, auf dem die Erklärung des Kunden in den Marktprozess gelangt.

Der Ablauf im Bild

Wechsel zum wMSB nach WiM Teil 1, Kap. 2.3 (Beginn Messstellenbetrieb), mit den Prüfidentifikatoren der Anwendungsübersicht 4.0. Die Information 21007 geht gleichlautend auch an den Lieferanten. Fristen in Werktagen (WT).

Die Nachrichten im Einzelnen: Die Anmeldung ist eine UTILMD (55042), die Antwort bestätigt (55043) oder lehnt ab (55044). Die Mitteilung über den Gesamtvorgang ist eine IFTSTA: 21010 für „erfolgreich“, 21009 für „gescheitert“. Den Zeilen-für-Zeilen-Ablauf mit allen Prüfidentifikatoren zeigt Beginn und Ende des Messstellenbetriebs.

Zwei Grundsätze der WiM erklären den Aufbau. Ein Wechsel kommt „allein durch die erfolgreiche Durchführung des Use-Cases ‚Beginn Messstellenbetrieb‘ zwischen MSBN und NB“ zustande; eine Abmeldung durch den bisherigen Betreiber ist dafür nicht erforderlich. Und die Kündigung ist kein „konstitutiver Bestandteil“ des Wechsels: Sie gibt dem neuen Betreiber nur die Möglichkeit, den Vertrag in Vertretung des Anschlussnutzers zu beenden (WiM Teil 1, Kap. 2.1.3).

Fristen

Schritt Frist nach WiM Teil 1
Antwort auf die Kündigung unverzüglich, spätestens am 3. WT nach der Kündigung
Anmeldung beim Netzbetreiber spätestens 15 WT vor dem gewünschten Zuordnungsbeginn
Antwort des Netzbetreibers unverzüglich, spätestens 5 WT nach der Anmeldung
Geräteübernahme oder Gerätewechsel Termin 9 WT vor bis 9 WT nach dem bestätigten Beginn
Mitteilung über den Gesamtvorgang unverzüglich, spätestens 10 WT nach dem bestätigten Beginn
Antwort mit Zuordnung unverzüglich, spätestens 1 WT nach der Mitteilung

Die Fristenberechnung verweist auf GPKE Teil 1, Kap. 7: Maßgeblich ist der Tag des Empfangs der Übertragungsdatei. Ein Werktag (WT) ist jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen; ein Feiertag, den ein Bundesland ausweist, gilt bundesweit, und der 24.12. und der 31.12. gelten als Feiertage. Ein Zuordnungsbeginn ist immer 00:00 Uhr eines Tages.

Geräte: behalten oder austauschen

Vor dem Übergang muss der bisherige Betreiber dem neuen die vorhandenen Messeinrichtungen und technischen Einrichtungen nach dessen Wahl ganz oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten (§ 16 Abs. 1). Nimmt der neue Betreiber an, bleibt der Zähler hängen (Geräteübernahme). Lehnt er ab, muss der bisherige Betreiber die Einrichtungen unentgeltlich entfernen oder den Ausbau dulden (Abs. 2); der neue Betreiber baut dann eigene Geräte ein (Gerätewechsel). Er darf einen der beiden Wege nutzen oder beide, parallel oder nacheinander. Scheitert einer, ist der andere weiter möglich (WiM Teil 1, Kap. 2.3.2).

Als Kunde merken Sie davon entweder wenig, wenn der Zähler bleibt, oder Sie erwarten einen Monteur. Wie ein Gerätewechsel abläuft, beschreibt Gerätewechsel im Messwesen; was bei Werten, Eigentum und Vertrag zurückbleibt, Messstellenbetrieb bei Wechsel und Ende.

Wenn der Wechsel nicht klappt

Der Netzbetreiber prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit, auf die Versicherung des Auftrags, auf die Mindestvorlaufzeit und auf den Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 mit dem neuen Betreiber. Fehlt etwas, lehnt er mit Begründung ab (55044). Scheitert später der Gesamtvorgang, weil sich die beiden Betreiber nicht über die Technik verständigen, meldet der neue Betreiber das mit 21009, und der bisherige Betreiber bleibt der Messlokation zugeordnet. Der Netzbetreiber informiert die Beteiligten über das Scheitern (IFTSTA 21011). Der Kunde fällt dabei nie in eine Lücke: Die WiM verlangt, dass eine Messlokation „zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem MSB zugeordnet ist“.

gMSB und wMSB im Vergleich

gMSB wMSB
Rechtsgrund Gesetz: Betreiber des Energieversorgungsnetzes (§ 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1) Wahl des Anschlussnutzers (§ 5) oder Anschlussnehmers (§ 6)
Rolle in der Marktkommunikation MSB MSB, dieselbe Rolle
Zuständig für alle Messstellen des Netzgebiets, solange kein Dritter tätig ist nur die Messstellen, für die er beauftragt ist
Höchstentgelte binden ihn: § 7 Abs. 2 Satz 4 mit § 30 und § 32 richten sich ihrem Wortlaut nach an den gMSB; vom Netzbetreiber kann er höchstens die Obergrenzen des § 30 verlangen (§ 36 Abs. 2); der Preis für den Kunden steht im Vertrag
Veröffentlichung jährlich zum 31. Oktober: Pflichten, Standardleistungen, Zusatzleistungen, Preisblätter für mindestens drei Jahre (§ 37 Abs. 1) allgemeine Vertragsbedingungen im Internet (§ 9 Abs. 4, gilt für jeden MSB)
Ausstattung mit intelligenten Messsystemen Pflicht nach § 29 Abs. 1, soweit wirtschaftlich vertretbar die Pflicht in § 29 trifft den gMSB; stattet ein beauftragter Dritter rechtzeitig aus, entfallen die Pflichten des gMSB (§ 36 Abs. 1)
Wenn der Betrieb eines Dritten endet übernimmt unverzüglich, wenn kein anderer Dritter nahtlos folgt (§ 18 Abs. 1) entfällt, die Messstelle fällt an den gMSB zurück

Welche Preise im Einzelnen gelten, erklärt Entgelte für den Messstellenbetrieb. Den Betrieb im Alltag, die Zuordnung der Messlokation und den Rückfall zeigt Messstellenbetrieb bei grundzuständiger und wettbewerblicher Ausführung.

Was sich für den Kunden ändert

  • Vertragspartner und Preisblatt. Für die Messung gilt der Messstellenvertrag mit dem neuen Betreiber. Das Gesetz nennt als Mindestinhalt unter anderem Standard- und Zusatzleistungen mit Entgelten, Haftung und Kündigung (§ 10 Abs. 2). Messstellenvertrag verstehen zeigt, wer Vertragspartner und Entgeltschuldner ist.
  • Entgelte. Beim gMSB sind die Obergrenzen gesetzlich festgelegt. Eine moderne Messeinrichtung darf höchstens 25 Euro brutto im Jahr kosten (§ 32). Beim intelligenten Messsystem legt § 30 Abs. 1 Stufen nach Jahresverbrauch fest, die Tabelle unten nennt den Anteil des Anschlussnutzers. Ob ein wMSB günstiger ist, entscheidet sein Preisblatt; der Wechsel selbst bringt keinen Preisvorteil. Wählt der Anschlussnehmer über § 6 Abs. 1 Nr. 1, muss der Anbieter die Höchstentgelte des § 30 verbindlich einhalten.
  • Zähler. Der Betreiber bestimmt nach Konsultation mit dem Kunden Ort, Art, Zahl und Größe der Messeinrichtungen (§ 8 Abs. 1) und hat Anspruch auf den Einbau von Geräten in seinem Eigentum (§ 3 Abs. 3). Die Geräte müssen die mess- und eichrechtlichen Vorschriften und die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers erfüllen (§ 8 Abs. 2).
  • Smart-Meter-Pflichteinbau. Der gMSB muss Letztverbraucher mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch mit einem intelligenten Messsystem ausstatten, soweit das nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1). Er kündigt den Einbau mindestens drei Monate vorher an und weist dabei auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hin (§ 37 Abs. 2). Die Ausstattungspflichten des gMSB gelten nicht, wenn ein beauftragter Dritter die Vorgaben schon erfüllt hat oder innerhalb von vier Monaten nach dieser Information erfüllt (§ 36 Abs. 1). Die Regeln und Stichtage im Überblick: Pflichteinbau und Rollout.
  • Daten. Der bisherige Betreiber muss personenbezogene Daten unverzüglich löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften verlangen etwas anderes (§ 5 Abs. 2). Der neue Betreiber teilt den berechtigten Stellen den Zeitpunkt des Übergangs und seine Kontaktdaten mit (§ 15).
  • Rechnung. Lieferanten müssen auf ihrer Rechnung den zuständigen Messstellenbetreiber mit Codenummer angeben (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG). Dort sehen Sie, wer aktuell zuständig ist.

Die Grenzen des § 30 Abs. 1 für den Anteil des Anschlussnutzers beim intelligenten Messsystem, bezogen auf den Durchschnitt der letzten drei Jahresverbrauchswerte (Abs. 4):

Jahresverbrauch Gesamt, höchstens davon Anschlussnutzer, höchstens
über 6.000 bis 10.000 kWh 120 Euro 40 Euro
über 10.000 bis 20.000 kWh 130 Euro 50 Euro
über 20.000 bis 50.000 kWh 190 Euro 110 Euro
über 50.000 bis 100.000 kWh 220 Euro 140 Euro

Alle Beträge sind Euro brutto im Jahr je Zählpunkt; der Anschlussnetzbetreiber trägt in jeder Stufe höchstens 80 Euro. Daneben nennt § 30 weitere Fälle, etwa Anlagen nach Leistung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und Verbrauch über 100.000 kWh. Die Tabelle gibt nur den Gesetzestext vom 12.10.2026 wieder; hat die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen, gelten deren Preisobergrenzen anstelle dieser Werte (§ 30 Abs. 6).

Was der Wechsel nicht bewirkt

  • Der Stromlieferant bleibt. Ein Wechsel des Messstellenbetreibers ist kein Lieferantenwechsel. Der Netzbetreiber informiert den Lieferanten über den neuen Betreiber und den Beginn (IFTSTA 21007), mehr nicht. Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel behindern (§ 10 Abs. 3).
  • Die Messlokation bleibt. Geändert wird die Zuordnung zu einem Betreiber, nicht das Messobjekt. Eine bestehende Unterbrechung der Anschlussnutzung bleibt von der Neuzuordnung unberührt (WiM Teil 1, Kap. 2.3.2).
  • Die Pflicht zur Ausstattung entfällt nicht. Intelligente Messsysteme, die das Gesetz vorsieht, müssen eingebaut werden; die Frage ist nur, wer sie einbaut (§ 36 Abs. 1 und 3).
  • Ein Preisvorteil entsteht nicht von selbst. Er hängt vom Preisblatt des neuen Betreibers ab.

Typische Fragen

Kann ich den Messstellenbetreiber umgehen?

Nein. Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des gMSB, soweit nicht ein Dritter nach § 5 oder § 6 an seine Stelle tritt (§ 3 Abs. 1). Es gibt also entweder den gMSB oder einen gewählten wMSB. Wo das Gesetz einen Einbau vorschreibt, dürfen weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer ihn verhindern oder nachträglich ändern (§ 36 Abs. 3). Zwei Randfälle gehören dazu:

  • Betreiber von Anlagen können die Steuerungseinrichtung vermeiden, wenn sie die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzen und das dem gMSB in Textform erklären. Daran sind sie mindestens vier Jahre gebunden (§ 29 Abs. 5). Das intelligente Messsystem selbst bleibt davon unberührt.
  • Verlangt ein Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer eine Änderung oder Ergänzung der Messeinrichtung im Niederspannungsnetz und hat der Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang nicht oder nicht vollständig gearbeitet, darf der Anschlussnehmer sie auf eigene Kosten durch einen Fachkundigen vornehmen lassen. Das gilt nicht, wenn schon ein Smart-Meter-Gateway Teil der Messstelle ist. Die Zuständigkeit des Messstellenbetreibers bleibt davon unberührt (§ 3 Abs. 3a). Ein Weg zu einem anderen Betreiber ist das nicht.

Wer ist mein Messstellenbetreiber?

Auf der Stromrechnung steht der zuständige Messstellenbetreiber mit Codenummer (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG). Ohne Wahl eines Dritten ist das der grundzuständige Messstellenbetreiber, also im Regelfall der Betreiber des Verteilnetzes vor Ort (§ 2 Nr. 4). Bietet ein gMSB Leistungen in einem fremden Netzgebiet an, ist er dort Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 (§ 3 Abs. 5).

Wie finde ich einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber?

Eine amtliche Anbieterliste nennt keine der hier verwendeten Quellen, und dieser Artikel nennt bewusst keine Firmen. Prüfen lässt sich, ob ein Anbieter seine allgemeinen Vertragsbedingungen im Internet veröffentlicht, wie das Gesetz es von jedem Messstellenbetreiber verlangt (§ 9 Abs. 4), und ob er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt: einen einwandfreien Messstellenbetrieb. Fragen Sie nach Preisblatt, Standard- und Zusatzleistungen, Gerätewahl (Übernahme oder Wechsel) und nach den Vertragsbedingungen für die Kündigung.

Kann ich zum grundzuständigen Messstellenbetreiber zurück?

Ja. Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten und übernimmt zum Zeitpunkt der Beendigung kein anderer Dritter, ist der gMSB berechtigt und verpflichtet, den Betrieb unverzüglich zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen dafür keine über § 7 hinausgehenden Entgelte berechnet werden (§ 18 Abs. 1). Wie die Marktkommunikation das abwickelt, zeigt Messstellenbetrieb bei grundzuständiger und wettbewerblicher Ausführung.

Beispiel: Einfamilienhaus mit 7.500 kWh

Vereinfachtes Beispiel, die Zahlen sind für das Lernmodell gewählt. Familie Berg bewohnt ihr Einfamilienhaus selbst, ist also Anschlussnehmer und Anschlussnutzer. Der Jahresverbrauch liegt im Durchschnitt der letzten drei Jahre bei 7.500 kWh. Der Netzbetreiber ist gMSB.

  1. Hinweis des gMSB. Der gMSB kündigt den Einbau eines intelligenten Messsystems an (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, über 6.000 kWh) und weist auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hin (§ 37 Abs. 2).
  2. Vergleichsmaßstab. Beim gMSB darf der Haushalt für das intelligente Messsystem höchstens 40 Euro brutto im Jahr zahlen, der Netzbetreiber höchstens 80 Euro, zusammen höchstens 120 Euro (§ 30 Abs. 1 Nr. 5). Familie Berg vergleicht das Preisblatt eines wMSB mit diesen 40 Euro und fragt nach Zusatzleistungen.
  3. Beauftragung. Sie entscheidet sich für den wMSB und schließt den Messstellenvertrag. Die Erklärung in Textform enthält die Angaben aus § 14 Abs. 1.
  4. Anmeldung. Der wMSB meldet die Messlokation spätestens 15 Werktage vor dem gewünschten Beginn an (55042) und versichert, dass ihm die Beauftragung vorliegt. Der Netzbetreiber bestätigt vorläufig (55043), spätestens 5 Werktage danach, und informiert den gMSB und den Lieferanten (21007).
  5. Technik. Der wMSB baut innerhalb des Korridors von 9 Werktagen vor bis 9 Werktagen nach dem Beginn seine Geräte ein, weil er das Angebot des gMSB für den alten Zähler nicht annimmt.
  6. Zuordnung. Er meldet den Abschluss (21010). Der Netzbetreiber ordnet ihn ab 00:00 Uhr des mitgeteilten Tages zu und beendet im selben Moment die Zuordnung des gMSB. Der Stromliefervertrag der Bergs läuft unverändert weiter.

Typische Missverständnisse

Aussage Einordnung
„Der Wechsel kostet eine Gebühr.“ Für den Wechsel darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden (§ 14 Abs. 3).
„Mit dem Stromanbieter wechsle ich auch den Zähler.“ Der Messstellenbetreiber ist unabhängig vom Lieferanten; beide Wechsel laufen in getrennten Prozessen.
„Der bisherige Betreiber kann den Wechsel blockieren.“ Der Wechsel kommt durch den erfolgreichen Beginn-Prozess zwischen neuem Betreiber und Netzbetreiber zustande. Eine Abmeldung durch den bisherigen Betreiber ist nicht erforderlich.
„Als Mieter wechsle ich jederzeit.“ Hat der Eigentümer nach § 6 gewählt, besteht Ihr Auswahlrecht nur mit seiner Zustimmung in Textform. Nach einem Einbau durch den gMSB gilt außerdem die Zwei-Jahres-Sperre.
„Ein wMSB ist immer billiger.“ Die gesetzlichen Höchstentgelte binden dem Wortlaut nach den gMSB. Der Preis des wMSB steht in seinem Vertrag.
„Ich kann den Smart-Meter-Einbau durch einen Wechsel vermeiden.“ Den Einbau kann niemand verhindern; der Wechsel entscheidet nur darüber, wer ihn vornimmt.

Quellen und Pflegehinweis

Geprüft am 12.10.2026 am MsbG-Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (§§ 2, 3, 5 bis 10, 14 bis 16, 18, 29, 30, 32, 36, 37), an WiM Teil 1 (Lesefassung zu BK6-24-174, Kap. 2.1 bis 2.3) und GPKE Teil 1 (Kap. 7, Fristenberechnung), an der Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0, am IFTSTA-Anwendungshandbuch 2.1 (Bedeutung von 21009 bis 21012) und am Standardvertrag MSV-AN (BK6-24-125). Gesetzliche Beträge, Stufen und Fristen können sich durch Gesetzesänderungen oder eine Festlegung nach § 33 MsbG ändern; Prozessfristen und Prüfidentifikatoren ändern sich mit den Formatversionen. Vor der Umsetzung die gültige Fassung prüfen. Weiterführend: WiM Strom im Überblick, Messstellenverträge und im Glossar Messstellenbetreiberwechsel, gMSB und wMSB.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. MsbG § 5 – Auswahlrecht des Anschlussnutzersgesetze-im-internet.de
  2. MsbG § 6 – Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzersgesetze-im-internet.de
  3. MsbG § 14 – Wechsel des Messstellenbetreibersgesetze-im-internet.de
  4. MsbG § 36 – Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibersgesetze-im-internet.de
  5. Bundesnetzagentur – WiM Teil 1, Lesefassung zu BK6-24-174, Kap. 2.1 bis 2.3 (Zuordnung, Kündigung und Beginn Messstellenbetrieb, S. 16 bis 29)bundesnetzagentur.de
  6. Bundesnetzagentur – Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren, Version 4.0 (gültig ab 01.10.2026)bundesnetzagentur.de
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