Kurzantwort
Beim Wechsel beauftragt der Anschlussnutzer statt des grundzuständigen einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Betrieb seiner Messstelle. Er erklärt das in Textform, der neue Betreiber meldet die Messlokation beim Netzbetreiber an, und beide Betreiber einigen sich über die Technik vor Ort. Zum Stichtag um 00:00 Uhr ordnet der Netzbetreiber den neuen Betreiber zu. Lieferant, Netzanschluss und Marktlokation bleiben unberührt. Der Wechsel darf nichts kosten (§ 14 Abs. 3 MsbG). Die einzelnen Nachrichten stehen in Beginn und Ende des Messstellenbetriebs, was danach zurückbleibt in Messstellenbetrieb bei Wechsel und Ende.
Wer den Wechsel anstoßen darf
Der Anschlussnutzer hat nach § 5 Abs. 1 MsbG das Auswahlrecht: Auf seinen Wunsch führt ein Dritter den Messstellenbetrieb durch, wenn er einen einwandfreien Betrieb gewährleistet. Ein Dritter ist ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB). Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, kann der Anschlussnutzer sein Wahlrecht frühestens nach zwei Jahren ausüben, es sei denn, beide Betreiber einigen sich auf ein früheres Ende.
Der Anschlussnehmer, meist der Eigentümer, kann das Auswahlrecht nach § 6 MsbG an sich ziehen, wenn der neue Betreiber verbindlich anbietet, entweder alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten und die Höchstentgelte nach § 30 einzuhalten, oder neben Strom mindestens eine weitere Sparte über das Gateway zu bündeln, ohne Mehrkosten gegenüber der Summe der bisherigen Kosten. Er muss den Anschlussnutzer mindestens einen Monat vorher in Textform informieren. Bestehende Verträge enden dann frühestens nach fünf Jahren Laufzeit und nur, wenn mindestens die Hälfte der Laufzeit abgelaufen ist. Zwischen Ausübung und Vertragsende liegen mindestens drei Monate. Der Anschlussnutzer behält sein Auswahlrecht dann nur mit Zustimmung des Anschlussnehmers. Seine Wahl von Lieferant und Tarif bleibt frei.
Welcher Vertrag mit wem besteht und wer das Entgelt schuldet, steht in Messstellenvertrag verstehen. Die Begriffe gMSB und wMSB erklärt gMSB und wMSB verstehen. Beide sind keine eigenen Marktrollen: Alle Beteiligten tragen die Rolle Messstellenbetreiber, „neu“ und „bisher“ benennt nur die Stellung im Vorgang.
Was die Erklärung enthalten muss
§ 14 Abs. 1 MsbG verlangt vom Anschlussnutzer eine Erklärung in Textform an seinen bisherigen Messstellenbetreiber. Sie enthält:
- Name und ladungsfähige Anschrift, bei eingetragenen Unternehmen Registergericht und Registernummer,
- die Entnahmestelle mit Adresse und Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer,
- Name und Anschrift des neuen Messstellenbetreibers,
- den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel vollzogen werden soll.
In der Praxis gibt der Anschlussnutzer dem neuen Betreiber Vollmacht, und dieser handelt für ihn. Im Marktprozess heißt das: Die Vollmacht ist die Grundlage für die Kündigung beim bisherigen Betreiber und für die Versicherung, die der neue Betreiber beim Netzbetreiber abgibt. Eine Nachricht wie „Bitte wechseln Sie den Zähler“ genügt für eine sichere Zuordnung nicht.
Der Ablauf in vier Schritten
- Kündigung. Der neue Betreiber kündigt im Auftrag des Anschlussnutzers den Vertrag beim bisherigen. Der bisherige antwortet spätestens am 3. Werktag. Notwendig für den Wechsel ist dieser Schritt nicht.
- Anmeldung. Der neue Betreiber meldet die Messlokation spätestens 15 Werktage vor dem gewünschten Beginn beim Netzbetreiber an. Der Netzbetreiber prüft und bestätigt vorläufig, spätestens am 5. Werktag. Er informiert den bisherigen Betreiber und den Lieferanten.
- Geräte. Beide Betreiber klären, ob die vorhandene Technik übernommen oder ausgetauscht wird. Der Termin liegt im Korridor von 9 Werktagen vor bis 9 Werktagen nach dem bestätigten Beginn.
- Zuordnung. Meldet der neue Betreiber den Abschluss, ordnet der Netzbetreiber ihn ab dem Stichtag 00:00 Uhr zu und beendet im selben Moment die Zuordnung des bisherigen. Meldet er Scheitern, bleibt der bisherige zuständig.
Die Prüfidentifikatoren, Antwortfristen und das Scheitern stehen im Nachschlageartikel. Ein durchgerechnetes Datumsbeispiel zeigt WiM Strom im Überblick. Gesetzlich ist das Verfahren nach § 14 Abs. 2 MsbG verbindlich: Betreiber, Netzbetreiber, Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche müssen das von der Bundesnetzagentur festgelegte Verfahren und Format nutzen, die WiM.
Geräte: übernehmen oder austauschen
Vor dem Übergang muss der bisherige Betreiber dem neuen die vorhandenen Messeinrichtungen und technischen Einrichtungen vollständig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten (§ 16 Abs. 1 MsbG). Der neue Betreiber hat damit zwei Wege:
- Geräteübernahme: Er nimmt das Angebot an, das Gerät bleibt hängen und wechselt nur den Betreiber.
- Gerätewechsel: Er lehnt ab und baut eigene Geräte ein. Der bisherige Betreiber muss dann den Ausbau dulden oder selbst unentgeltlich vornehmen (§ 16 Abs. 2).
Beide Wege laufen als eigene Use-Cases ab. Der neue Betreiber darf einen oder beide nutzen. Wie der Gerätewechsel abläuft, steht in Gerätewechsel im Messwesen. Die Eigentumsfragen und der Verbleib der Altgeräte stehen in Messstellenbetrieb bei Wechsel und Ende.
Was der Kunde merkt
- Kosten: Für den Wechsel selbst darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden. Danach gilt das Preisblatt des neuen Betreibers (Entgelte für den Messstellenbetrieb).
- Vor Ort: Bei einem Gerätewechsel kommt ein Monteur, bei einer Geräteübernahme eventuell nur eine Endablesung.
- Lieferung: Der Stromliefervertrag bleibt. Der Lieferant wird vom Netzbetreiber über den neuen Betreiber informiert.
- Daten: Der bisherige Betreiber muss personenbezogene Daten unverzüglich löschen, wenn keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht (§ 5 Abs. 2 MsbG). Der neue Betreiber teilt den berechtigten Stellen unverzüglich den Zeitpunkt des Übergangs und seine Kontaktdaten mit (§ 15 MsbG). Ohne intelligentes Messsystem genügt die Mitteilung an Lieferant und Netzbetreiber.
Beispiel
Ein Hausbesitzer mit Photovoltaikanlage will die Messung seines Zählers durch einen wettbewerblichen Anbieter betreiben lassen. Er beauftragt ihn und gibt Vollmacht. Der Anbieter kündigt beim gMSB, meldet die Messlokation beim Netzbetreiber an und fragt beim gMSB ein Übernahmeangebot für den vorhandenen Zweirichtungszähler an. Der gMSB bietet an, der Anbieter nimmt an. Am Stichtag ordnet der Netzbetreiber den Anbieter ab 00:00 Uhr zu. Für den Hausbesitzer ändert sich der Vertragspartner für die Messung. Sein Stromliefervertrag bleibt.
Typische Missverständnisse
„Ein Wechsel des Messstellenbetreibers ist ein Gerätewechsel.“ Es kann ein neues Gerät eingebaut werden, muss aber nicht. Der Wechsel ändert zunächst die Zuständigkeit.
„Mit dem Lieferanten wechsle ich auch den Messstellenbetreiber.“ Beide Wechsel sind unabhängig. Sie können zeitlich zusammenfallen, laufen aber in getrennten Prozessen: Der MSB-Wechsel betrifft die Messlokation, der Lieferantenwechsel die Marktlokation.
„Der Anschlussnutzer kann immer wechseln.“ Nach der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem durch den gMSB gilt eine Sperre von zwei Jahren (§ 5 Abs. 1). Wählt der Anschlussnehmer nach § 6, braucht der Anschlussnutzer seine Zustimmung.
„Der bisherige Betreiber kann den Wechsel blockieren.“ Der Wechsel kommt allein durch den erfolgreichen Beginn-Prozess zustande. Der bisherige Betreiber kann dem Netzbetreiber nur anzeigen, wann seine Zuständigkeit endet.
Quellen und Pflegehinweis
Maßgeblich sind das MsbG in der Fassung mit Stand 5. Oktober 2026 und die Lesefassung der WiM Teil 1 zu BK6-24-174. Prozessschritte, Fristen und Formate können sich mit neuen Festlegungen ändern. Geprüft am 5. Oktober 2026.