Kurzantwort
Der Wechsel ändert die Zuständigkeit zu einem Stichtag um 00:00 Uhr, nicht automatisch die Geräte. Der bisherige Messstellenbetreiber (MSBA) muss dem neuen (MSBN) seine Technik zum Kauf oder zur Nutzung anbieten. Lehnt der neue ab, wird ausgebaut. Die Endablesung grenzt die Abrechnung ab. Werte aus der Zeit davor reklamiert man weiter beim damaligen Betreiber. Konfigurationen und die Wertelieferung an einen Energieserviceanbieter enden mit der Zuordnung. Endet der Betrieb ohne Nachfolger, springt der grundzuständige Messstellenbetreiber ein. Der Ablauf selbst steht in Wechsel des Messstellenbetreibers und, mit allen Nachrichten, in Beginn und Ende des Messstellenbetriebs.
Geräte
Übernahme oder Ausbau. Zuständigkeit und Gerät sind zwei Dinge. Die WiM verlangt vom NB, die Messlokation unabhängig vom Eigentum an den Geräten stets genau einem MSB zuzuordnen. § 16 Abs. 1 MsbG verpflichtet den MSBA, dem MSBN vor dem Übergang Messeinrichtung, Wandler und Telekommunikationseinrichtungen ganz oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Nimmt der MSBN nicht an, müssen MSBA und Netzbetreiber die Einrichtungen zu einem vom MSBN bestimmten Zeitpunkt unentgeltlich entfernen oder den Ausbau dulden. Der MSBN muss dann dafür sorgen, dass der MSBA die ausgebauten Geräte auf Wunsch zurückbekommt.
Das Verfahren in der WiM, die Geräteübernahme:
| Schritt | Nachricht | Frist |
|---|---|---|
| Anfrage MSBN an MSBA | REQOTE 35001 | keine |
| Angebot, entgeltfrei, je Position mit eigenem Entgelt | QUOTES 15001 | spätestens 4. WT |
| Bestellung | ORDERS 17001 | spätestens 3. WT |
| Bestätigung oder Ablehnung | ORDRSP 19001 oder 19002 | spätestens 2. WT |
Die Frist zählt jeweils ab dem Schritt davor. Mit der Bestellbestätigung übergibt der MSBA alle für den Weiterbetrieb nötigen Stammdaten. Der Wunschtermin liegt im Korridor von 9 WT vor bis 9 WT nach dem vom Netzbetreiber bestätigten Zuordnungsbeginn. Wer nur einzelne Einrichtungen annimmt, lehnt die übrigen damit zugleich ab. Wer die Technik austauscht, nutzt Gerätewechsel im Messwesen.
Eigentum. Bei Kauf geht das Eigentum auf den MSBN über, bei Nutzung bleibt es beim MSBA. Ein Angebot im Sinne von § 16 verlangt „angemessenes“ Entgelt. Das Wechselverfahren selbst ist für den Anschlussnutzer kostenlos (§ 14 Abs. 3 MsbG).
Werte
Endablesung und Abgrenzung. Bei einer Geräteübernahme soll der MSBA unmittelbar vorher eine Endablesung mit einem wahren Wert vornehmen und möglichst keinen Ersatzwert bilden. So vermeidet man Reklamationen und Korrekturen der Netznutzungsabrechnung. Seinen Zählerstand liefert er per MSCONS 13017 unverzüglich, spätestens 3 WT vor Ablauf des 28. Tages nach der Übernahme. Beim Gerätewechsel gilt Entsprechendes für den Ausbaustand. Die Wertetabelle in WiM Teil 2, Kapitel 2.5.5, führt als Auslöser neben dem Geräteausbau auch das Geräteübernahmedatum 00:00 Uhr auf. Bei Stilllegung gilt als Stichtag der Folgetag 00:00 Uhr des Geräteausbaudatums, und bis zur Beendigung der Zuordnung sind ggf. Nullwerte zu liefern. Die Zuständigkeit am Wechseltag selbst klärt Gerätewechsel im Messwesen.
Reklamation von Altzeiträumen. Werte reklamiert man bei dem MSB, der dem Zeitraum zugeordnet war. Das gilt für die Reklamation (WiM Teil 2, Kap. 2.7.1) und ebenso für Anfragen nach Vergangenheitswerten, etwa durch einen Energieserviceanbieter. Der alte Betreiber behält also Auskunfts- und Korrekturpflichten, obwohl er nicht mehr zugeordnet ist. Wie Reklamation und Storno ablaufen, steht in Bestätigung und Reklamation von Werten.
Konfigurationen und Wertelieferungen. Mit Beginn und Verpflichtung gMSB beendet der MSBA die Werteübermittlung an einen Energieserviceanbieter und die von Netzbetreiber oder Lieferant bestellten Konfigurationen: als MSB der direkt betroffenen Lokation mit „Beendigung einer Konfiguration vom MSB“, als weiterer MSB mit „Bestellung Beendigung einer Konfiguration an MSB“ (beide GPKE Teil 3). Der neue Betreiber erhält vom Netzbetreiber die Berechnungsformel für jede Marktlokation und ggf. Netzlokation im Lokationsbündel. Eine zukunftsgerichtete Bestellung von Zwischenablesungswerten (ORDERS 17004), bei der bis zum Bestelldatum der MSB wechselt, ist obsolet und muss an den dann zuständigen MSB neu gesendet werden (WiM Teil 2, Kap. 2.6.1).
Vertrag und Abrechnung
Der Messstellenvertrag des Anschlussnutzers mit dem bisherigen Betreiber endet zum Kündigungstermin. Ab dem Stichtag 00:00 Uhr rechnet der neue Betreiber ab. Leistungen zwischen den Betreibern, etwa Weiterverpflichtung oder Geräteübernahme, rechnen sie untereinander ab. Wer wem welches Entgelt schuldet, steht in Entgelte für den Messstellenbetrieb.
Rückfall ohne Nachfolger. Endet der Betrieb eines Dritten oder fällt er aus, ohne dass ein anderer Dritter übernimmt, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 18 Abs. 1 MsbG berechtigt und verpflichtet, unverzüglich zu übernehmen. Der Anschlussnutzer zahlt dafür nicht mehr als das reguläre Entgelt nach § 7. Fehlen Messdaten, darf der gMSB den Verbrauch nach § 71 Abs. 3 bestimmen. Die WiM macht daraus eine Stufenfolge:
- Der NB bestätigt die Abmeldung vorläufig und fragt zwischen dem 8. und 5. WT vor dem Ende den gMSB.
- Der gMSB verpflichtet den MSBA bei einem Anschlussnutzerwechsel für längstens drei Monate (§ 17 MsbG), sonst für längstens einen Monat zur Weiterführung, wofür er ein angemessenes Entgelt zahlt, oder er übernimmt selbst.
- Ist die Weiterverpflichtung abgelaufen, läuft „Verpflichtung gMSB“. Fristen und Prüfidentifikatoren stehen in Grundzuständiger und wettbewerblicher Messstellenbetrieb.
- Kann ein gMSB dauerhaft nicht mehr leisten, verliert er Zertifikate oder Genehmigung, übernimmt der Auffangmessstellenbetreiber den Notbetrieb. Sechs Monate danach geht die Grundzuständigkeit mit allen Rechten und Pflichten auf ihn über (§ 11 Abs. 2 bis 4 MsbG).
Beispiel: Geräteübernahme zum 1. März 2027
Vereinfachtes Beispiel mit frei gewählten Werten. Ein wettbewerblicher Anbieter übernimmt den vorhandenen Zähler eines Gewerbebetriebs zum Montag, 1. März 2027, und kauft ihn. Der bisherige Betreiber liest unmittelbar vorher den Endstand ab: 8.420 kWh. Die letzte Jahresablesung am 31. Dezember 2026 stand bei 7.900 kWh.
| Abschnitt | Rechnung | Menge |
|---|---|---|
| Bisheriger MSB, 1.1. bis 28.2.2027 | 8.420 − 7.900 | 520 kWh |
| Neuer MSB, ab 1.3.2027 | Stand bei Jahresablesung 31.12.2027: 11.100 − 8.420 | 2.680 kWh |
Der Zähler wird nicht ausgebaut, sein Zählwerk läuft weiter. Der Endstand des bisherigen ist deshalb zugleich der Anfangsstand des neuen. Fehlt der wahre Endwert und wird ein Ersatzwert gebildet, verschiebt sich die Grenze zwischen beiden Abschnitten, und es folgen Korrekturen in der Netznutzungsabrechnung. Warum man beide Abschnitte nie als ein Zählwerk fortschreiben darf, zeigt Messlokation, Zählpunkt und Zählwerk.
Typische Missverständnisse
„Mit der Zuordnung geht das Gerät über.“ Erst die angenommene Übernahme oder der Ausbau klärt die Gerätefrage.
„Der neue Betreiber erbt Konfigurationen und Wertelieferungen.“ Beides endet mit der alten Zuordnung. Der neue erhält die Berechnungsformel und richtet seine Konfigurationen neu ein.
„Nach dem Wechsel ist der alte Betreiber raus.“ Für Zeiträume, in denen er zuständig war, bleibt er Ansprechpartner für Reklamationen.
„Ohne Nachfolger bleibt die Messstelle unbeaufsichtigt.“ Nach § 18 MsbG übernimmt der gMSB unverzüglich.
Quellen und Pflegehinweis
Maßgeblich sind WiM Teil 1 und Teil 2 in der Lesefassung zu BK6-24-174, die Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 und das MsbG (Stand 5. Oktober 2026). Alle Fristen zählen in Werktagen (WT) und sind Höchstfristen. Geprüft am 5. Oktober 2026.