Kurzantwort
Ein Messstellenvertrag regelt, wie der Messstellenbetreiber eine bestimmte Messstelle betreibt. Er ist weder Liefer- noch Netzanschlussvertrag. Wer beim Anschlussnutzer als Vertragspartner steht, entscheidet sich am Einzelfall: Hat er nichts abgeschlossen und liegt eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem vor, besteht der Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber durch die Entnahme (§ 9 Abs. 3 MsbG). Hat er einen kombinierten Vertrag mit seinem Lieferanten, steht der Lieferant zwischen ihm und dem Messstellenbetreiber (§ 9 Abs. 2). Hat er einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber gewählt, gilt dessen eigener Vertrag.
Die Standardverträge der Bundesnetzagentur (seit 01.07.2026), die Tabelle aller Vertragsbeziehungen und die Pflichtinhalte nach § 10 MsbG stehen in Messstellenverträge. Dieser Artikel beantwortet die Frage, die im Kundenkontakt zuerst kommt: Mit wem habe ich welchen Vertrag, und wer zahlt?
Anschlussnutzer und Anschlussnehmer
Der Anschlussnutzer ist der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber einer Erzeugungsanlage, zum Beispiel der Mieter. Der Anschlussnehmer ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks oder Gebäudes (§ 2 Nr. 2 und 3 MsbG); im Glossar: Anschlussnutzer, Anschlussnehmer. Beide können Vertragspartner des Messstellenbetreibers sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Der Anschlussnutzer ist nicht zwingend der „Kunde“ im Sinne des Liefervertrags, denn der Liefervertrag kann auf eine andere Person lauten.
Wer ist Vertragspartner, wer schuldet das Entgelt?
- Moderne Messeinrichtung oder iMSys, nichts abgeschlossen. Vertrag: Messstellenvertrag mit dem gMSB durch Entnahme, in der Standardfassung der MSV-AN (§ 9 Abs. 3). Schuldner: der Anschlussnutzer für seinen Anteil, der Netzbetreiber für seinen (§ 7 Abs. 2 Satz 1).
- Kombinierter Vertrag, und der Lieferant hat einen MSV-LF. Vertrag: der Liefervertrag enthält die Messstellenregelungen (§ 9 Abs. 2); den Vertrag mit dem gMSB hat der Lieferant. Schuldner: der Lieferant statt des Anschlussnutzers (§ 7 Abs. 2 Satz 3).
- Wettbewerblicher Messstellenbetreiber gewählt (§ 5). Vertrag: eigener Vertrag mit dem wMSB, nicht standardisiert. Schuldner: nach diesem Vertrag.
- Anschlussnehmer hat gewählt (§ 6). Vertrag: Vertrag des Anschlussnehmers mit dem Messstellenbetreiber über den gebündelten Betrieb (§ 39 Abs. 2). Schuldner: nach § 7 Abs. 2 und diesem Vertrag.
- Konventioneller Zähler. Kein Messstellenvertrag nach den Standardverträgen; der Messstellenbetrieb gehört zum Netznutzungsvertrag (MSV-AN § 1 Abs. 1 Satz 5). Entgelt: nach Netznutzungsvertrag und Preisblatt des Netzbetreibers.
Zusatzleistungen sind in keinem der Standardverträge enthalten. Dafür gibt es einen eigenen Vertrag mit dem Besteller (§ 9 Abs. 1 Nr. 4). Wie hoch die Entgelte sind und wo sie auf der Rechnung stehen, erklärt Entgelte für den Messstellenbetrieb.
Der kombinierte Vertrag
Stecken die Regelungen des Messstellenvertrags im Vertrag des Lieferanten, entfällt der separate Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, sofern der Liefervertrag zumindest die Energiebelieferung umfasst (§ 9 Abs. 2). Der Lieferant übernimmt damit nicht den technischen Messstellenbetrieb. Er ist Vertragspartner des Messstellenbetreibers und reicht dessen Leistung weiter; das Gerät betreibt weiterhin der Messstellenbetreiber.
Die Schuld wechselt nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Der Anschlussnutzer hat den kombinierten Vertrag, und der Lieferant hat mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 geschlossen (§ 7 Abs. 2 Satz 3). Fehlt der zweite Teil, bleibt der Anschlussnutzer Schuldner, und der Messstellenbetreiber rechnet weiter mit ihm ab. In der Standardfassung rechnet der Messstellenbetreiber kombinierte Verträge mit dem Lieferanten ab (MSV-LF § 10 Abs. 1 Satz 3).
Schließt der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag mit einem Lieferanten, der beim selben Messstellenbetreiber einen MSV-LF hat, braucht er den MSV-AN nicht zu kündigen. Ist er Verbraucher, bestätigt der Messstellenbetreiber die Vertragsbeendigung und die Zuweisung der Messstelle zum Lieferanten spätestens mit der Schlussrechnung (MSV-AN § 14 Abs. 7). Die Zuordnung läuft über die Marktprozesse der WiM (MSV-LF § 1 Abs. 1).
Beispiel: „Ich habe nie einen Messstellenvertrag unterschrieben“
Eine Verbraucherin zieht am 01.10.2026 in eine Mietwohnung. Dort hängt eine moderne Messeinrichtung, die der Netzbetreiber als gMSB betreibt. Sie schließt einen Liefervertrag mit einem Lieferanten, der keinen kombinierten Vertrag anbietet.
- Mit der ersten Entnahme kommt der Messstellenvertrag mit dem gMSB zustande (§ 9 Abs. 3), und zwar zu den veröffentlichten Bedingungen der Verbrauchsgruppe. Eine Unterschrift braucht es nicht. Der gMSB bestätigt den Vertrag in Textform mit Kundennummer und Standardvertrag (BK6-24-125, Tenor 5).
- Das Entgelt für die moderne Messeinrichtung ist auf 25 Euro brutto jährlich gedeckelt (§ 32 Abs. 1 MsbG). Der gMSB rechnet jährlich nachschüssig ab, spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums (MSV-AN § 9 Abs. 1 und 9).
- Im März 2027 wechselt sie zu einem Lieferanten mit kombiniertem Vertrag, der beim selben gMSB einen MSV-LF hat. Sie kündigt nichts. Der gMSB bestätigt das Ende des MSV-AN spätestens mit der Schlussrechnung und weist die Messstelle dem Lieferanten zu. Ab dann zahlt der Lieferant das Entgelt (§ 7 Abs. 2 Satz 3) und gibt es in seiner Rechnung weiter.
- Hätte der neue Lieferant keinen MSV-LF mit dem gMSB, bliebe es beim MSV-AN, und die Rechnung des gMSB käme weiter an sie.
Prüfschema für den Einzelfall
- Welche Messtechnik liegt vor? Konventionell: Netznutzungsvertrag. Moderne Messeinrichtung oder iMSys: Messstellenvertrag.
- Wer ist Messstellenbetreiber, gMSB oder wMSB? (gMSB und wMSB verstehen)
- Hat der Anschlussnehmer sein Wahlrecht nach § 6 ausgeübt? Dann gilt sein Vertrag nach § 39 Abs. 2, und der Vertrag durch Entnahme kommt nicht zustande (MSV-AN § 1 Abs. 1 Satz 4).
- Gibt es einen kombinierten Vertrag, und hat der Lieferant einen MSV-LF? Beides entscheidet über den Schuldner.
- Wurde eine Zusatzleistung bestellt? Dann gibt es dafür einen eigenen Vertrag mit dem Besteller.
Typische Missverständnisse
„Ohne Unterschrift gibt es keinen Vertrag.“ Bei moderner Messeinrichtung und intelligentem Messsystem entsteht er durch die Entnahme (§ 9 Abs. 3).
„Der Lieferant betreibt im kombinierten Vertrag den Zähler.“ Er ist Vertragspartner des Messstellenbetreibers, der Betrieb bleibt dort (§ 9 Abs. 2, § 3).
„Ein Lieferantenwechsel beendet den Messstellenvertrag.“ Nicht automatisch. Er endet in der Standardfassung nur dann ohne Kündigung, wenn der neue Lieferant einen kombinierten Vertrag mit MSV-LF beim selben Messstellenbetreiber hat (MSV-AN § 14 Abs. 7).
„Der Anschlussnutzer ist immer der Kunde im Liefervertrag.“ Anschlussnutzer ist eine gesetzliche Rolle am Netzanschluss, nicht dasselbe wie die Person, die den Liefervertrag abschließt.
Quellen und Aktualität
Geprüft am 05.10.2026 an § 2, § 7, § 9, § 32 und § 39 MsbG und an MSV-AN und MSV-LF der Festlegung BK6-24-125. Vertragsmuster und Entgelte ändern sich durch Festlegungen und Gesetzesänderungen; für den Einzelfall gilt der Vertrag in der am Stichtag gültigen Fassung.