Kurzantwort
In der Marktkommunikation ist der gMSB derselbe Marktpartner wie der wMSB: die Rolle MSB. Der Rechtsgrund (gMSB und wMSB verstehen) entscheidet über drei Dinge im Betrieb. Erstens über die Pflichten: Ausstattung nach § 29 MsbG, Veröffentlichungen und Preisobergrenzen treffen den gMSB. Zweitens über die Zuordnung: Die WiM ordnet jede Messlokation jederzeit einem MSB zu, und ohne wMSB ist das der gMSB. Drittens über den Rückfall: Endet ein wMSB ohne Nachfolger, verpflichtet der Netzbetreiber den gMSB, die Messlokation zu übernehmen.
Was für wen gilt
| Frage | gMSB | wMSB |
|---|---|---|
| Ausstattung mit iMSys und mME | Pflicht nach § 29, soweit nach § 30 und § 32 wirtschaftlich vertretbar | keine Pflicht aus § 29; stattet er aus, entfällt die Pflicht des gMSB (§ 36 Abs. 1) |
| Veröffentlichung | jährlich zum 31. Oktober: Umfang der Pflichten, Standardleistungen, Zusatzleistungen, Preisblätter für mindestens drei Jahre (§ 37 Abs. 1) | Rahmenvertrags-Bedingungen nach § 9 Abs. 4 wie jeder MSB |
| Entgelt gegenüber dem Anschlussnutzer | gedeckelt durch § 30, § 32, § 35 (§ 7 Abs. 2 Satz 4) | im Vertrag vereinbart; Höchstentgelt nur beim Weg über § 6 Abs. 1 Nr. 1 |
| Entgelt gegenüber dem Netzbetreiber | Anteil nach § 30 und § 32 | Anspruch nach § 36 Abs. 2 bis zur Preisobergrenze |
| Wenn der wMSB ausfällt | übernimmt unverzüglich (§ 18 Abs. 1) | entfällt |
Für beide gelten die allgemeinen Pflichten des § 3 Abs. 4: Messstellenbetreiber müssen für Transparenz und diskriminierungsfreie Abwicklung sorgen. Nur für den gMSB schreibt das Gesetz die buchhalterische Entflechtung des Betriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen von anderen Tätigkeiten der Energieversorgung vor. Die Preise im Einzelnen stehen in Entgelte für den Messstellenbetrieb, wer ausstatten muss und bis wann in Pflichteinbau und Rollout.
Wenn ein wMSB die Ausstattung übernimmt
Die Ausstattungspflichten des gMSB aus § 29 gelten nicht, wenn ein nach § 5 oder § 6 beauftragter Dritter die Vorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb von vier Monaten nach der Information über die Umrüstung erfüllt (§ 36 Abs. 1). Der Dritte muss den gMSB über die Ausstattung informieren. Unterbleibt das, endet der Vertrag des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des gMSB abgelöst. Der gMSB kündigt die Umrüstung mindestens drei Monate vorher an und weist dabei auf die Wahlfreiheit hin (§ 37 Abs. 2). Wer den Dritten wählen darf, steht in gMSB und wMSB verstehen.
In der Marktkommunikation
Eindeutige Zuordnung. Der Netzbetreiber stellt sicher, dass eine Messlokation „zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem MSB zugeordnet ist“. Ist sie nicht einem wMSB zugeordnet, gehört sie dem gMSB, etwa bei erster Inbetriebnahme ohne benannten wMSB oder wenn ein Ende gemeldet wurde und keine zeitlich passende Nachfolge vorliegt (WiM Teil 1, S. 16). Eine Lücke in der Zuordnung gibt es also nicht, nur die Frage, wer als Nächster einspringt.
Netzbetreiber in zwei Rollen. Nimmt der Netzbetreiber als gMSB selbst Aufgaben des Messstellenbetriebs wahr, gelten die WiM-Prozesse trotzdem; er tritt dann „neben seiner Rolle NB zudem in die Rolle eines MSB“ (WiM Teil 1, S. 5). Die Nachrichten laufen formal zwischen zwei Rollen, auch wenn dahinter ein Unternehmen steht. Wie sich die Rollen in einem Unternehmen trennen, beschreibt Ein Unternehmen, mehrere Marktrollen.
Verpflichtung des gMSB. Meldet ein wMSB sein Ende ab (Ende des Messstellenbetriebs) und liegt keine Nachfolge vor, läuft der Use-Case „Verpflichtung gMSB“ (WiM Teil 1, S. 33 bis 38):
Der gMSB wählt nach eigenem Ermessen: Er verpflichtet den bisherigen MSB bei einem Anschlussnutzerwechsel für längstens drei Monate, in allen anderen Fällen für längstens einen Monat zur Weiterführung, oder er übernimmt selbst. Übernimmt er, führt er Gerätewechsel oder Geräteübernahme durch und handelt dabei wie ein neuer MSB; der Übernahmezeitpunkt darf im Realisierungskorridor vom 9. WT vor bis zum 9. WT nach dem Zuordnungsende liegen. Meldet vor der Bestätigung der Übernahme ein wMSB den Messstellenbetrieb an, läuft stattdessen „Beginn Messstellenbetrieb“, und die Verpflichtung wird abgebrochen. Das Prüfidentifikator-Verzeichnis zeigt die Nachrichten: 55168, 55169, 55170, 17002. Was bei Gerätewechsel und Weiterverpflichtung mit Werten und Konfiguration geschieht, erklärt Messstellenbetrieb bei Wechsel und Ende; der freiwillige Wechsel zwischen zwei MSB steht in Wechsel des Messstellenbetreibers.
Beispiel: Ein wMSB gibt auf
Eine Messlokation in einem Gewerbeobjekt ist seit Jahren einem wMSB zugeordnet. Der wMSB meldet das Ende des Messstellenbetriebs ab. Es gibt keinen Nachfolger, und der Netzbetreiber bestätigt das Zuordnungsende vorläufig.
- Zwischen dem 8. und 5. Werktag vor dem Zuordnungsende schickt der Netzbetreiber die Verpflichtungsanfrage (55168) an den gMSB.
- Der gMSB antwortet spätestens am Werktag nach der Anfrage. Er entscheidet sich für die Übernahme und baut sein Gerät zum Zuordnungsende ein.
- Ab 00:00 Uhr des Übernahmetags ist die Messlokation dem gMSB zugeordnet. Der Anschlussnutzer hat nichts bestellt; mit der Entnahme kommt der Messstellenvertrag mit dem gMSB zustande (§ 9 Abs. 3, Messstellenverträge). Entgelte darf der gMSB höchstens nach § 7 verlangen (§ 18 Abs. 1 Satz 2).
- Liegen für die Zeit der Lücke keine Messwerte vor, darf der gMSB den Verbrauch nach § 71 Abs. 3 MsbG bestimmen (§ 18 Abs. 2).
Typische Missverständnisse
| Aussage | Einordnung |
|---|---|
| „Der gMSB muss bei einem wMSB nichts mehr tun.“ | Er bleibt der Auffangpunkt: Fällt der wMSB aus, ist er berechtigt und verpflichtet, den Betrieb unverzüglich zu übernehmen (§ 18). |
| „Eine Messlokation kann zeitweise ohne MSB sein.“ | Die WiM verlangt zu jedem Zeitpunkt genau einen zugeordneten MSB. |
| „Für den Rückfall braucht der Kunde einen neuen Vertrag.“ | Der Vertrag mit dem gMSB kommt durch Entnahme zustande (§ 9 Abs. 3). |
| „Ein wMSB erfüllt die Pflichten des gMSB aus § 29 mit.“ | Er löst sie nur ab, wenn er die Ausstattung tatsächlich vornimmt und dem gMSB meldet (§ 36 Abs. 1). |
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 05.10.2026 am MsbG-Wortlaut (§§ 3, 7, 9, 18, 29, 36, 37) und an WiM Teil 1 (Lesefassung zu BK6-24-174) mit der Prüfidentifikator-Anwendungsübersicht 4.0. Fristen, Formate und Prüfidentifikatoren der WiM ändern sich mit den Formatversionen; vor der Umsetzung die gültige Lesefassung prüfen.