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Messwesen & Smart Metering

Steuerbefehle und Rückmeldungen: der Weg einer Steuerung durch die Marktkommunikation

Wie Netzbetreiber und Lieferant eine Steuerung beim Messstellenbetreiber einrichten, welche Fristen und API-Webdienste gelten und was die Rückmeldung bestätigt und was nicht.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

In der Marktkommunikation ist ein Steuerbefehl ein Auftrag an den Messstellenbetreiber: Der Netzbetreiber weist an oder der Lieferant bestellt, dass der Messstellenbetreiber für eine steuerbare Ressource oder eine Netzlokation einen Steuerbefehl einrichtet. Das geschieht über API-Webdienste statt per EDIFACT, mit Fristen in Sekunden. Die Antwort „eingerichtet“ bestätigt, dass der Befehl im System steht. Ob die Anlage ihn umsetzt, sagt sie nicht.

Drei Wege zur Steuerung

GPKE Teil 3 trennt, wie ein Netzbetreiber oder Lieferant eine steuerbare Ressource in Gang setzt. Die steuerbare Ressource ist nach GPKE Teil 1 Kapitel 3.5 der Anknüpfungspunkt für alle drei:

  • Steuererlaubnis. Bestellt wird eine Konfiguration, die einzelne Steuerbefehle am intelligenten Messsystem erlaubt. Danach setzen Netzbetreiber oder Lieferant die Befehle, soweit zulässig, direkt an das Messsystem ab.
  • Leistungskurven- oder Schaltzeitdefinition. Bestellt wird eine Konfiguration mit einem vorab übermittelten Verlauf, den das Messsystem abfährt.
  • Steuerbefehl über den Messstellenbetreiber. Bestellt wird die Einrichtung eines einzelnen Befehls; sie setzt die Steuererlaubnis voraus. Danach sendet der Messstellenbetreiber.

Die Steuererlaubnis ist laut GPKE eine „bestellbare Konfiguration für ein iMS (hier: inkl. Steuerungseinrichtung, die über das SMGW kommuniziert)“. Sie läuft wie jede Konfiguration: Der Netzbetreiber bestellt per ORDERS (17130), der Messstellenbetreiber antwortet mit ORDRSP (19132); die Bestellung gilt nur für eine Lokation (steuerbare Ressource oder Netzlokation), die mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung am Gateway ausgestattet sein muss. Fristen und Ablauf stehen in Stammdaten und Konfigurationen. Schaltzeit- und Leistungskurvendefinitionen übermittelt der Netzbetreiber vorab per UTILTS (25006 und 25007).

Der Rest dieses Artikels behandelt den dritten Weg.

Der Steuerbefehl über den Messstellenbetreiber

Der Use-Case „Steuerbefehl vom NB oder LF an MSB“ (GPKE Teil 3, Kapitel 2) gilt unter diesen Bedingungen:

  • Die Anweisung betrifft genau eine Lokation, und diese liegt in der Niederspannung mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung.
  • Die Steuererlaubnis des Absenders ist eingerichtet (siehe oben).
  • Der Befehl muss über den Messstellenbetreiber laufen, weil der Absender ihn nicht direkt an das Messsystem absetzen kann.
  • Der Netzbetreiber darf nicht im Rahmen des Redispatch anweisen (siehe Redispatch 2.0).
  • Der Lieferant muss allen Marktlokationen zugeordnet sein, auf die der Befehl wirkt. Bei einer tranchierten Marktlokation, deren Energie verschiedene Lieferanten aufnehmen, ist er damit ausgeschlossen.

Er ist ausdrücklich „über API-Webdienste zu realisieren“. Die Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren führt ihn unter den laufenden Nummern 23330 bis 23560 als „API-Webdienste zur prozessualen Abwicklung von Steuerungshandlungen in Verbindung mit intelligenten Messsystemen“. Prüfidentifikatoren gibt es dafür nicht. Der Prozess kann auch einen bereits eingerichteten Befehl vor Beginn aufheben, beenden oder durch einen anderen ersetzen.

Steuerbefehl vom Netzbetreiber an den Messstellenbetreiber nach GPKE Teil 3, Kapitel 2.1.2, von oben nach unten gelesen. Die Zahlen sind die Prozessschritte.

Bestellt der Lieferant statt des Netzbetreibers, laufen dieselben Schritte mit dem Lieferanten als Absender; der Messstellenbetreiber informiert dann den Netzbetreiber statt des Lieferanten.

Fristen

Alle Zeiten beziehen sich auf den Beginn des Wirkungszeitraums, den der Absender in der Anweisung nennt (und optional das Ende).

Schritt Frist
1 Anweisung oder Bestellung unverzüglich, spätestens 60 Sekunden vor Beginn
2 vorläufige Antwort des MSB unverzüglich, spätestens 30 Sekunden nach Eingang der Anweisung
Einrichtung des Befehls unverzüglich, spätestens 15 Sekunden vor Beginn
3 endgültige Antwort unverzüglich, spätestens 1 Sekunde vor Beginn
4 bis 8 Informationen parallel zu Schritt 3

Webdienste

Alle Webdienste liegen unter /steuerbefehl/. Dahinter folgt je Schritt:

  • Schritt 1: konfiguration oder initialZustand
  • Schritt 2: vorlaeufigePositiveAntwort oder vorlaeufigeNegativeAntwort
  • Schritte 3 und 5: positiveAntwort oder negativeAntwort
  • Schritt 4: informationAnweisung
  • Schritte 6 bis 8: information

Die Anwendungsübersicht erläutert den Unterschied zwischen konfiguration und initialZustand nicht; er steht in den API-Spezifikationen, die hier nicht ausgewertet wurden.

Was die Rückmeldung bestätigt

Der Messstellenbetreiber meldet in Schritt 2 eines von drei Dingen: Die Einrichtung ist grundsätzlich möglich, der angewiesene Zustand liegt schon vor, oder er lehnt mit Grund ab. Schritt 3 bestätigt dann die erfolgreiche Einrichtung oder lehnt sie ab, falls sie gescheitert ist. Beides beschreibt den Auftrag im Backend und am Messsystem. Dass die Anlage den Befehl ausführt, steht nirgends in diesem Prozess.

Für die Umsetzung an der Anlage trägt nach Ziffer 4.2 der Anlage 1 zu BK6-22-300 der Betreiber die Verantwortung: Er muss dafür sorgen, dass ein von der Steuerungseinrichtung ausgegebener Steuerbefehl unverzüglich umgesetzt wird. Ob die Anlage gedimmt hat, zeigen Messwerte der Messstelle, nicht die Antwort des Prozesses. Den Lieferanten muss der Netzbetreiber über jede netzorientierte Steuerung im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation informieren (Ziffer 8.3 c). Welche Nachricht die Anwendungsübersicht dafür vorsieht, ist nicht eindeutig; eine Zuordnung zu den Information-Webdiensten ist naheliegend, aber nicht belegt.

Wie die Steuerbox am Ende ein Signal an die Anlage gibt, beschreibt Steuerbox und Steuerkanal. Welche Anlagen unter welcher Rechtsgrundlage steuerbar sind, zeigt Technische Ressource und steuerbare Anlage.

Vereinfachtes Beispiel

Ein Netzbetreiber will am 18.11.2026 ab 17:30:00 Uhr für die steuerbare Ressource C1234567893 (Beispiel-ID) einen Steuerbefehl wirken lassen. Er sendet die Anweisung um 17:20:00 Uhr; spätestens möglich wäre 17:29:00 Uhr. Der Messstellenbetreiber antwortet vorläufig bis 17:20:30 Uhr, richtet den Befehl bis 17:29:45 Uhr ein und bestätigt bis 17:29:59 Uhr. Gleichzeitig geht die Information an den Lieferanten. Lehnt der Messstellenbetreiber um 17:20:20 Uhr ab, weil die Ressource kein Gateway mit Steuerungseinrichtung hat, muss der Netzbetreiber prüfen, ob er erneut anweist.

Fehlerfälle und Kosten

Der Messstellenbetreiber lehnt ab, wenn

  • die Anweisung mehr als eine Lokation betrifft,
  • die Lokation kein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung am Gateway hat oder nicht in der Niederspannung liegt,
  • die Steuererlaubnis nicht eingerichtet ist,
  • der Befehl direkt an das Messsystem gesetzt werden könnte,
  • der Netzbetreiber im Rahmen des Redispatch anweist,
  • der Lieferant nicht allen betroffenen Marktlokationen zugeordnet ist.

Manche Steuerbefehle sind kostenpflichtig. Der Messstellenbetreiber führt sie dann im elektronischen Preisblatt A mit Artikel-ID, und die Abrechnung läuft über den Use-Case „Abrechnung Leistungen des Preisblatts A“. Ist ein Befehl erst nach einer bestimmten Anzahl von Einrichtungen kostenpflichtig, beschreibt das Preisblatt diese Kriterien je Artikel-ID.

Typische Missverständnisse

„Der Netzbetreiber sendet den Befehl an die Anlage.“ In diesem Use-Case bittet er den Messstellenbetreiber, den Befehl einzurichten. Über eine Steuererlaubnis kann er Befehle auch selbst absetzen.

„Bestätigt heißt ausgeführt.“ Bestätigt heißt eingerichtet.

„Es gibt dafür einen Prüfidentifikator.“ Die Anwendungsübersicht kennt für den Steuerbefehl nur API-Webdienste.

Quellen und Pflegehinweis

Grundlage sind GPKE Teil 3 (Lesefassung zu BK6-24-174) und die Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0. Die API-Spezifikationen selbst wurden nicht ausgewertet, Statuswerte und Fehlercodes darin sind nicht dargestellt. Geprüft am 5. Oktober 2026.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 3, Fokus Konfigurationen und Steuerbefehle, Lesefassung zu BK6-24-174bundesnetzagentur.de
  2. Bundesnetzagentur – Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 (Stand 01.04.2026)bundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – GPKE Teil 1, Lesefassung zu BK6-24-174 (Kapitel 3.5 Steuerbare Ressource)bundesnetzagentur.de
  4. Bundesnetzagentur – Festlegung BK6-22-300, Anlage 1 (Ziffern 4.2 und 8.3)bundesnetzagentur.de
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