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Messwesen & Smart Metering

Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: Wie fehlende oder auffällige Messwerte fachlich behandelt werden

Welche Prüfungen ein Messwert durchläuft, welche Befunde zu vorläufigen Werten oder Ersatzwerten führen und welche nicht. Mit Rechenbeispielen für Zählerstand und Lastgang.

Auf dieser Seite10 Abschnitte

Kurzantwort

Die Plausibilisierung prüft, ob ein Messwert vollständig ist und zum Messkontext passt. Der Messstellenbetreiber (MSB) führt sie bei der Aufbereitung der Werte aus, bevor er sie übermittelt. Ein Befund führt nicht automatisch zu einem Ersatzwert. Auffällige Werte lassen sich oft erklären, etwa durch Kontrollablesung, Kundenhinweis oder einen echten Zählerüberlauf, und bleiben dann wahre Werte mit Hinweis. Erst ein fehlender oder unplausibler Wert, der sich nicht klären lässt, wird durch einen Ersatzwert ersetzt, oder zunächst durch einen vorläufigen Wert, wenn der wahre Wert noch erwartet wird.

Abgrenzung: Die Statusarten und ihre Folgen für die Abrechnung erklärt Messwertstatus verstehen. Die Verfahren zur Bildung der Ersatzwerte mit Rechenbeispielen stehen in Ersatzwertbildung in der Praxis. Die Klärung zwischen Marktpartnern beschreibt Bestätigung und Reklamation von Werten.

Wer prüft, und nach welchem Regelwerk?

Das Gesetz definiert die Vorgänge in § 2 Nr. 17 MsbG: Plausibilisierung und Ersatzwertbildung sind rechnerische Vorgänge der Messwertaufbereitung, die ausgefallene Messwerte oder Messwertreihen überbrücken oder unplausible Messwerte korrigieren. § 60 Abs. 1 MsbG verpflichtet den MSB, erhobene Daten aufzubereiten und an die Berechtigten zu übermitteln.

Die WiM Teil 2 legt fest (Kap. 2.2.2, Seite 12): Die Aufbereitung durch den MSB umfasst insbesondere die Plausibilisierung und die Bildung vorläufiger Werte und Ersatzwerte. Sie erfolgt nach der VDE-AR-N 4400 (Metering Code). Werte, die dabei verändert werden, sind kenntlich zu machen. Der MSB der Marktlokation erhält dazu die Werte der Messlokationen, die er nicht selbst verantwortet, unverzüglich nach der Erhebung von dem jeweiligen MSB.

Wo das geschieht, ist ebenfalls geregelt. § 60 Abs. 2 MsbG nennt als Ziel die Aufbereitung im Smart-Meter-Gateway, sobald BSI und Bundesnetzagentur dies festlegen. Bis dahin gilt nach WiM Teil 2 (Kap. 2.2.2, Seite 13): Plausibilisierung, Aufbereitung und Übermittlung für Netznutzungs-, Bilanzkreis- und Mehr-/Mindermengenabrechnung laufen ausschließlich im und aus dem Backend des MSB. Im Gateway werden keine arithmetischen Operationen zur Bildung der Energiemenge einer Marktlokation ausgeführt.

Der Metering Code (VDE-AR-N 4400) liegt frei nur als Entwurf von September 2023 vor. Die folgenden Prüfungen stammen aus diesem Entwurf, Kap. 6, und können in der geltenden Fassung abweichen.

Die Prüfungen

Prüfung und Frage Befund und Folge
Fehlende Werte (6.3): Sind alle erwarteten Werte gelesen und korrekt übertragen? Je Tag müssen alle Registrierperioden vorliegen. Lücke: Ersatzwertbildung. Ist eine Unterbrechung des Energieflusses eindeutig festgestellt, werden die Perioden mit Nullwerten als Ersatzwerten gefüllt.
Synchronität (6.4): Trägt der Wert den Status „Geräteuhr wurde gestellt“? Passen Uhrzeit und aktives Tarifregister zum Tarifprogramm? Der Wert ist gegebenenfalls unplausibel und geht in die Ersatzwertbildung.
Statusinformationen (6.5): Meldet Zähler oder Gateway Fehler oder Statuswörter? Auswerten. Manche Statusbits schließen die Abrechnung aus (Tabellen 2 bis 4 im Entwurf).
Quervergleich (6.6): Gibt es eine zweite, getrennt arbeitende Messeinrichtung? Fehler werden nahezu sicher gefunden. Welcher Wert stimmt, braucht ein weiteres Kriterium.
Erwartungswert (6.7): Passt Energiemenge oder Zählerstand zu einer vergleichbaren früheren Abrechnungsperiode? Abweichung klären, bevor ersetzt wird.
Ergänzend (6.8): Nullwerte, Selbstüberwachung, Grenzleistung, relative Werte, Längsvergleich (Lastgangsumme gegen Zählerstandsdifferenz). Befund je nach Prüfung wie oben.

Der Entwurf verlangt außerdem, getroffene Maßnahmen zu dokumentieren (Kap. 7.1). Ein System sollte festhalten, welche Regel angeschlagen hat, welchen Status der Wert erhielt und welches Verfahren den Ersatzwert erzeugt hat.

Wann folgt ein Ersatzwert, wann nicht?

Befund Ergebnis
Unterbrechung des Energieflusses eindeutig festgestellt Nullwerte als Ersatzwerte (Entwurf 6.3)
Wert fehlt oder ist unplausibel, wahrer Wert noch zu erwarten (iMS, kME mit RLM) vorläufiger Wert (WiM Teil 2, 2.5.4)
Wert fehlt oder ist unplausibel, nicht mehr zu erwarten oder Frist erreicht Ersatzwert (WiM Teil 2, Legende zu 2.5.5)
Wert auffällig, aber erklärt wahrer Wert mit Plausibilisierungshinweis
Wert trägt Statusinformation, ist nach der Prüfung aber verwendbar darf unverändert als Ersatzwert dienen (Entwurf 7.4.3)

Ein Gerätewechsel ist kein Ersatzwertfall. Der Verbrauch wird über Ausbaustand und Einbaustand abgegrenzt. Ein Zählerüberlauf ist kein Ersatzwertfall, sondern wird rechnerisch behandelt. Die MSCONS kennt dafür den Plausibilisierungshinweis Z85 „Realer Zählerüberlauf geprüft“. Der Code Z78 „Gerätewechsel“ in der Liste der Gründe der Ersatzwertbildung deckt den Fall ab, dass bei einem Wechsel ein Wert fehlt oder unplausibel ist, etwa ein nicht lesbarer Ausbaustand. Der Wechsel selbst begründet keinen Ersatzwert.

Die MSCONS-AHB 3.2 (Zählerstand 13017, Seite 28; Energiemenge 13019, Seite 40) führt die Plausibilisierungshinweise im Segment STS mit Code Z33:

Code Bedeutung
Z83 Kundenselbstablesung
Z84 Leerstand
Z85 Realer Zählerüberlauf geprüft
Z86 Plausibel wegen Kontrollablesung
Z87 Plausibel wegen Kundenhinweis
ZC3 Austausch des Ersatzwertes
ZS2 Wert auf Basis der modernen Messeinrichtung

Bei einem Ersatzwert (Code 67) sind in der MSCONS Pflicht: das Ersatzwertbildungsverfahren (Z32) und der Grund (Z40, etwa Z74 „kein Zugang“, Z75 „Kommunikationsstörung“, Z76 „Netzausfall“, ZA1 „Messwert unplausibel“).

Beispiel 1: Zählerstand mit Rücksprung (SLP)

Eine Marktlokation mit Standardlastprofil und einem Zähler mit fünf Vorkommastellen. Der Vorjahresverbrauch betrug 3.400 kWh. Vereinfachtes Beispiel.

  1. Alter Stand 98.700, neuer Stand 02.300. Die Prüfung der Kontinuität meldet einen Rücksprung, die Differenz wäre negativ.
  2. Überlauf prüfen. Das Zählwerk springt nach 99.999 auf 00.000. Verbrauch: 100.000 − 98.700 + 2.300 = 3.600 kWh. Das passt zum Vorjahr.
  3. Ergebnis: wahrer Wert, übermittelt mit Hinweis Z85. Ein Ersatzwert entsteht nicht.

Variante: Der neue Stand lautet 18.900 bei altem Stand 10.800. Der Verbrauch von 8.100 kWh liegt beim 2,4-Fachen des Vorjahrs, der Erwartungswert schlägt an. Eine Kontrollablesung bestätigt den Stand: wahrer Wert mit Hinweis Z86. Ist keine Klärung möglich und liegt kein verwertbarer Stand vor, folgt die Ersatzwertbildung nach Ersatzwertbildung in der Praxis.

Beispiel 2: Lastgang mit Längsvergleich (RLM)

Eine Marktlokation mit RLM. Der Lastgang des Vortags enthält 96 Viertelstundenwerte, davon vier Nullwerte zwischen 14:00 und 15:00 Uhr. Die Messeinrichtung meldet keinen Stromausfall.

  1. Lastgangsumme: 412,5 kWh.
  2. Zählerstandsdifferenz: 126.078,0 − 125.640,0 = 438,0 kWh.
  3. Differenz: 25,5 kWh. Das ergibt in dieser Stunde im Mittel 25,5 kW, vergleichbar mit den Nachbarstunden.
  4. Bewertung: Eine Unterbrechung des Energieflusses ist nicht festgestellt, die Nullwerte sind unplausibel. Die vier Werte gehen in die Ersatzwertbildung, die Zählerstandsdifferenz liefert die Ersatzarbeit (Entwurf 7.4.4, Wertebestimmung). Wie die 25,5 kWh auf die vier Viertelstunden verteilt werden, zeigt Ersatzwertbildung in der Praxis.

Wiederkehrende Ausfälle

Ersatzwerte sind eine Überbrückung. Fällt eine Messstelle wiederholt aus, verlangt § 55 Abs. 2 MsbG vom MSB unverzüglich geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen für Messwertqualität und -verfügbarkeit. Die WiM Teil 2 (Kap. 2.5.4) fordert bei Nichterreichbarkeit laufende Versuche, die Werte zu erhalten, und bei wiederholter Nichterreichbarkeit die Beseitigung der Störung und eine stabile Kommunikationsverbindung.

SAP IS-U

In der Ablesung läuft die Prüfung am Ableseergebnis. Die Tabelle EABL trägt im Feld PRUEFPKT das Ergebnis der unabhängigen Prüfung, die Ausprägungen stehen in TE218. EL70 listet unplausible Ableseergebnisse, EL31 zeigt je Ergebnis die Plausibilität und lässt den Status ändern. EL27 korrigiert unplausible, EL29 plausible Ergebnisse. Für Profile hält EPROFHEAD die Prüfgruppe (CONCHECKGRP) und die Ersatzwertgruppe (REPLACEMETHODGRP). Die Zuordnung zu den Prüfungen des Metering Code ist in den Quellen nicht belegt.

Begriffe im Glossar: Plausibilisierung, Ersatzwert.

Typische Missverständnisse

„Ein Befund erzeugt sofort einen Ersatzwert.“ Zuerst wird geklärt. Kontrollablesung, Kundenhinweis oder ein echter Überlauf machen den Wert plausibel.

„Plausibel bedeutet wahr.“ Plausibel heißt: Der Wert besteht die Prüfungen. Wahr heißt: Er stammt aus der Messeinrichtung oder aus ausgelesenen Werten. Ein plausibler Ersatzwert bleibt ein Ersatzwert.

„Im Gateway wird der Ersatzwert gebildet.“ Das ist das gesetzliche Ziel in § 60 Abs. 2 MsbG. Bis zu einer Festlegung bildet der MSB die Werte im Backend.

„Der Ersatzwert beendet den Fehler.“ Bei wiederkehrenden Ausfällen verlangt § 55 Abs. 2 MsbG zusätzlich strukturelle Maßnahmen.

Quellen und Pflegehinweis

Gesetzesstand: MsbG §§ 2, 55, 60 am Tag der Prüfung abgerufen. Die Prüfungen aus dem Metering Code sind Entwurfsstand, die geltende Fassung ist beim VDE zu beziehen. Bei der nächsten Prüfung zu kontrollieren: Festlegung zur Aufbereitung im Gateway (§ 60 Abs. 2 MsbG) und der MSCONS-AHB-Stand. Geprüft am 5. Oktober 2026.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Messstellenbetriebsgesetz § 2 Nr. 17 – Begriffsbestimmung Plausibilisierung und Ersatzwertbildunggesetze-im-internet.de
  2. Messstellenbetriebsgesetz § 55 – Erhebung von Messwertengesetze-im-internet.de
  3. Messstellenbetriebsgesetz § 60 – Datenübermittlunggesetze-im-internet.de
  4. Bundesnetzagentur – BK6-24-174, WiM Teil 2 (Lesefassung): Kap. 2.2.2 Aufbereitung, 2.5.4 Vorläufiger Wertbundesnetzagentur.de
  5. VDE FNN – E VDE-AR-N 4400:2023-09 (Metering Code, Entwurf): Kap. 6 Plausibilitätsprüfung, Kap. 7 Ersatzwertbildungvde.com
  6. BDEW/EDI@Energy – MSCONS Anwendungshandbuch 3.2 (gültig ab 01.04.2026): Plausibilisierungshinweise, Grund der Ersatzwertbildungbundesnetzagentur.de
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