Kurzantwort
Der Preis einer Kilowattstunde Haushaltsstrom besteht aus drei Gruppen. Der Lieferant bestimmt den Energiepreis aus Beschaffung, Vertrieb und Marge. Netzentgelt und Messstellenbetrieb sind regulierte Entgelte, die Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nach festen Obergrenzen oder Preisblättern erheben. Steuern, Abgaben und Umlagen legt der Staat fest: Stromsteuer, Konzessionsabgabe, die drei Umlagen KWKG, Offshore und Aufschlag für besondere Netznutzung sowie die Umsatzsteuer. Die EEG-Umlage gibt es seit 2023 nicht mehr.
Nach der BDEW-Strompreisanalyse (Stand August 2026) kostet eine kWh im Haushaltsdurchschnitt 37,0 ct. Davon entfallen 15,2 ct auf Beschaffung und Vertrieb, 9,2 ct auf Netzentgelte und 12,6 ct auf Steuern, Abgaben und Umlagen. § 40 Abs. 3 EnWG verlangt, dass die Rechnung Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen sowie Netz- und Messentgelte jeweils gesondert ausweist.
So setzt sich 1 kWh zusammen
Der Bundesnetzagentur-Mittelwert vom 1. April 2025 ist die jüngste Aufschlüsselung in dieser Tiefe. Seither haben sich Netzentgelte und Umlagen verändert (nächster Abschnitt). Wer wissen will, welcher Bestandteil zu welchem Rollenträger gehört und wohin das Geld fließt, findet das in Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferant in der Tarifierung.
Die Sätze für 2026
| Bestandteil | Stand 2026 |
|---|---|
| Stromsteuer, § 3 StromStG | 20,50 €/MWh = 2,05 ct/kWh |
| Konzessionsabgabe, § 2 KAV, Höchstbetrag Tarifkunden | 1,32 bis 2,39 ct/kWh nach Gemeindegröße, Schwachlast 0,61 ct/kWh |
| KWKG-Umlage | 0,446 ct/kWh |
| Offshore-Netzumlage | 0,941 ct/kWh |
| Aufschlag für besondere Netznutzung, Gruppe A | 1,559 ct/kWh |
| Umsatzsteuer | 19 % auf die Summe der Nettopositionen |
| EEG-Umlage | entfallen |
Die drei Umlagen veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber jährlich auf netztransparenz.de. Alle drei Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Zusammen ergeben sie 2,946 ct/kWh. Die Gruppe A gilt für die ersten 1.000.000 kWh je Entnahmestelle und damit für jeden Haushalt. Der Aufschlag für besondere Netznutzung ist seit 2025 der Nachfolger der früheren § 19-StromNEV-Umlage. Die Stromsteuer beträgt unverändert 2,05 ct/kWh, der Wortlaut von § 3 StromStG hat sich nicht geändert. Entlastungen für Unternehmen regeln andere Vorschriften und gehören in Energiesteuer und Umlagen in der Abrechnung.
Welcher Konzessionsabgabensatz im Einzelfall gilt, hängt vom Einwohnerstand der Gemeinde ab, in der der Kunde wohnt. Die Staffel und der Zahlungsweg stehen in Konzessionsabgabe und Konzessionsverträge.
Energiepreis: Arbeitspreis und Grundpreis
Der Energiepreis ist die einzige Position, die der Lieferant frei kalkuliert. Er besteht aus einem Arbeitspreis in ct/kWh und häufig einem Grundpreis in Euro je Jahr oder Monat. Die Arbeitspreisposition ist Menge mal Preis. Der Grundpreis hängt nur von der Zeit ab und wird bei unterjährigem Beginn oder Ende anteilig berechnet. Bei mehreren Preisperioden teilt die Abrechnung die Menge nach den Wirksamkeitszeiträumen auf.
Der Energiepreis ist nicht der Börsenpreis. Ein Tarif kann Aufschläge, Gebühren oder Preisgrenzen enthalten, und Beschaffung, Vertrieb und Marge müssen nicht einzeln auf der Rechnung stehen. Wie ein Preis an die Uhrzeit oder an die Börse gekoppelt sein kann, erklärt Statische, zeitvariable und dynamische Stromtarife.
Netzentgelt: regulierte Netznutzung
Das Netzentgelt bezahlt die Nutzung der Netze. Der Netzbetreiber veröffentlicht es im Preisblatt, die Obergrenze seiner Gesamteinnahmen setzt die Regulierung über die Erlösobergrenze (ARegV). Haushalte zahlen meist einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Leistungspreise gibt es bei registrierender Leistungsmessung, siehe RLM. Wie sich ein Preisblatt aufbaut, zeigen Netzentgelte verstehen und Netznutzungsabrechnung verstehen.
Für 2026 gilt eine Besonderheit: § 24c EnWG sieht für das Kalenderjahr 2026 einen Bundeszuschuss von insgesamt 6,5 Milliarden Euro an die vier Übertragungsnetzbetreiber vor. Er mindert die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die in die Netzentgelte der Verteilnetze einfließen. Wie stark das Netzentgelt eines einzelnen Netzbetreibers dadurch sinkt, steht in dessen Preisblatt. Eine Fortschreibung über 2026 hinaus ist in dieser Quelle nicht geregelt.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG erhalten ein reduziertes Netzentgelt, das als eigene Preisposition geführt wird. Es hängt von Modul und Netzbetreiber ab, nicht von der Art des Geräts allein. Siehe Netzbetreiberpflichten nach § 14a EnWG.
Messstellenbetrieb: Preisobergrenzen im MsbG
Das Messentgelt vergütet Einbau, Betrieb und Wartung von Zähler oder Messsystem. Die Obergrenzen stehen im Messstellenbetriebsgesetz, jeweils brutto je Zählpunkt und Jahr:
- Moderne Messeinrichtung: höchstens 25 Euro (§ 32 Abs. 1 MsbG).
- Intelligentes Messsystem, Pflichteinbau: nach Jahresverbrauch gestaffelt, bei 6.000 bis 10.000 kWh höchstens 120 Euro, davon höchstens 40 Euro für den Anschlussnutzer und 80 Euro für den Anschlussnetzbetreiber (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 MsbG).
- Intelligentes Messsystem, freiwillig: höchstens 60 Euro, davon je 30 Euro Anschlussnutzer und Netzbetreiber (§ 30 Abs. 3 MsbG).
Ein Haushalt mit 3.500 kWh liegt unter der Pflichtgrenze von 6.000 kWh. Er hat in der Regel eine moderne Messeinrichtung oder ein freiwillig eingebautes Messsystem. Der Mittelwert der Bundesnetzagentur für Messstellenbetrieb liegt bei 0,53 ct/kWh, bei 3.500 kWh rund 18,55 Euro im Jahr. Der Preis hängt am Messstellenbetreiber und am Messprodukt, nicht am Lieferanten. Ein Gerätewechsel kann das Entgelt ab dem Einbaudatum ändern, ohne dass sich der Liefervertrag ändert.
Rechenbeispiel 2026
Vereinfachtes Beispiel für einen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch. Die Sätze für Stromsteuer, Konzessionsabgabe (Gemeinde mit mehr als 25.000 bis 100.000 Einwohnern, 1,59 ct/kWh) und Umlagen stammen aus der Tabelle oben. Alle Preise von Lieferant, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind frei gewählt.
| Position und Rechnung | Euro netto |
|---|---|
| Energie, Arbeitspreis: 3.500 kWh × 14,00 ct | 490,00 |
| Energie, Grundpreis: 12 Monate × 7,50 € | 90,00 |
| Netzentgelt, Arbeitspreis: 3.500 kWh × 7,00 ct | 245,00 |
| Netzentgelt, Grundpreis: pro Jahr | 60,00 |
| Messstellenbetrieb: moderne Messeinrichtung | 20,00 |
| Konzessionsabgabe: 3.500 kWh × 1,59 ct | 55,65 |
| Umlagen: 3.500 kWh × 2,946 ct | 103,11 |
| Stromsteuer: 3.500 kWh × 2,05 ct | 71,75 |
| Summe netto | 1.135,51 |
| Umsatzsteuer: 19 % von 1.135,51 | 215,75 |
| Rechnungsbetrag brutto | 1.351,26 |
Das sind 38,61 ct je kWh und liegt nahe am BDEW-Durchschnitt von 37,0 ct. Die Umsatzsteuer bezieht Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Umlagen in ihre Bemessungsgrundlage ein, nicht nur den Energiepreis.
Bei einem Preiswechsel zum 1. Juli bewertet die Abrechnung die Mengen vor und nach dem Stichtag mit dem jeweils gültigen Preis. Mehr dazu in Rückwirkende Preisänderung.
Dynamischer Tarif: Was sich bewegt
Bei einem dynamischen Tarif nach § 41a EnWG schwankt nur der Energie-Arbeitspreis. Netzentgelt, Messstellenbetrieb, Konzessionsabgabe, Umlagen und Stromsteuer bleiben je kWh oder je Jahr gleich, die Umsatzsteuer folgt dem Gesamtbetrag. Ein niedriger Börsenpreis senkt den Endpreis daher um weniger als er selbst fällt. Wie die Stundenwerte zur Rechnung werden, rechnet Dynamische Stromtarife und Messwerte mit einer Wallbox vor.
Preisbestandteile in SAP IS-U
Welche Positionen ein Tarif erzeugt, legt SAP über Tarife und Tariftypen fest. Der Tarif (Tabelle ETRF) nennt Sparte, Abrechnungsklasse und Operanden, der Tariftyp (ETTA) bestimmt das Abrechnungsschema der Anlage. Die Fakten, die der Tarif auswertet, liegen je Anlage in ETTIFN. Das Ergebnis steht im Abrechnungsbeleg (ERCH). Die Tarifart pflegt die Transaktion EA56. Eine feste Zuordnung von Netzentgelt, Messentgelt oder Steuer zu einzelnen Tabellenfeldern ist hier nicht belegt, sie hängt von Release und Customizing ab. Die Anlage der Tarife beschreibt Tarif anlegen und ändern, das Zusammenspiel Tarifart, Tarif und Tariftyp.
Werkzeuge: Transaktion EA56, Tabellen ETRF, ETTA und ERCH.
Typische Missverständnisse
„Der Energiepreis ist der Endpreis.“ Er macht nach dem Bundesnetzagentur-Mittelwert rund 39 Prozent des Preises aus. Der Rest sind Netz, Messung, Abgaben und Steuern.
„Der Lieferant legt das Netzentgelt fest.“ Der Netzbetreiber veröffentlicht es. Der Lieferant gibt es weiter.
„Messentgelt und Netzentgelt sind dasselbe.“ Das Messentgelt folgt den Obergrenzen des MsbG und gehört zum Messstellenbetreiber. Das Netzentgelt vergütet die Netznutzung.
„Die EEG-Umlage steht noch auf der Rechnung.“ Sie entfällt seit dem 1. Januar 2023, die Förderkosten trägt der Bundeshaushalt. Positionen mit „Umlage“ im Namen sind heute KWKG, Offshore und Aufschlag für besondere Netznutzung.
„Die Umsatzsteuer gilt nur für die kWh.“ Ihre Bemessungsgrundlage umfasst alle Nettopositionen einschließlich Stromsteuer.
„Zahlen aus einem alten Artikel gelten weiter.“ Netzentgelte, Umlagen und der Bundeszuschuss ändern sich jährlich. Jede Zahl braucht einen Stichtag.
Quellen und Pflegehinweis
Gesetzestexte (§§ 24c, 40 EnWG, §§ 30 und 32 MsbG, § 2 KAV, § 3 StromStG) sind am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft, die Umlagen 2026 auf netztransparenz.de, die Anteile im Bild im Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt (Tabelle 43), der Gesamtpreis in der BDEW-Strompreisanalyse. Offen bleibt eine Aufschlüsselung des Haushaltspreises für 2026 nach Einzelposition: Der BDEW weist dort nur drei Gruppen aus, ein Monitoringbericht 2026 liegt noch nicht vor. Beim nächsten Jahreswechsel neu prüfen: Umlagensätze, Bundeszuschuss, Netzentgeltsystematik ab 2029.