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Kunden, Tarife & Abrechnung

Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferant in der Tarifierung

Wer bei einem Stromtarif welchen Preisbestandteil festlegt, wer ihn erhält und wohin man sich bei Fragen zur Rechnung wendet: Lieferant, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber mit den Vertragsbeziehungen des Kunden.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

Ein Stromtarif entsteht aus drei Rollen. Der Lieferant verkauft Energie, legt den Energiepreis fest und stellt die Rechnung. Der Netzbetreiber betreibt das Netz und erhebt das Netzentgelt. Der Messstellenbetreiber betreibt Zähler und Messsystem und liefert den aufbereiteten Messwert. Der Kunde hat mit jeder Rolle ein eigenes Vertragsverhältnis, bekommt aber meist nur eine Rechnung, die der Lieferant stellt.

Diese Trennung entscheidet, wer bei einer Frage zur Rechnung antworten kann. Der Lieferant kann sein Netzentgelt nicht ändern, der Netzbetreiber keinen Energiepreis, der Lieferant keinen Zählerstand korrigieren, den der Messstellenbetreiber geliefert hat.

Wer legt was fest, wer erhält es

Wer legt welchen Bestandteil fest und wer erhält ihn? Der Kunde zahlt eine Rechnung, der Lieferant legt nur den Energiepreis selbst fest und führt alles andere weiter.Das Messentgelt stellt je nach Vertrag der Lieferant oder der Messstellenbetreiber selbst in Rechnung.

§ 40 Abs. 3 EnWG schreibt vor, dass die Rechnung Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschläge sowie die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers jeweils gesondert ausweist. Die Höhe der Sätze und die Beträge für 2026 stehen in Preisbestandteile im Stromtarif, die Wege der Steuern und Umlagen in Energiesteuer und Umlagen in der Abrechnung.

Verantwortlichkeiten in der Stromtarifierung. Stand: 5. Oktober 2026.
PositionRolle und Grundlage
EnergiepreisLieferant, Liefervertrag; bei dynamischen Tarifen zusätzlich § 41a EnWG
NetzentgeltNetzbetreiber, veröffentlicht im Preisblatt; Rahmen: § 21 EnWG und Regulierung der Erlösobergrenze
MessentgeltMessstellenbetreiber, begrenzt durch §§ 30 und 32 MsbG
Messwert, ZählerstandMessstellenbetreiber, § 3 Abs. 2 MsbG (Messwertaufbereitung und Datenübertragung)
Steuern, Abgaben, UmlagenGesetzgeber und Übertragungsnetzbetreiber; der Lieferant weist sie aus (§ 40 Abs. 3 EnWG)
Rechnung, FälligkeitLieferant, § 40 Abs. 1 EnWG

Vom Zähler zur Rechnung

Der Messstellenbetreiber erzeugt die Mengenbasis. § 3 Abs. 2 MsbG nennt als seine Aufgaben Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle, eine mess- und eichrechtskonforme Messung, die Messwertaufbereitung und die form- und fristgerechte Datenübertragung. Der Lieferant rechnet mit dem Ergebnis, er erzeugt es nicht. Wie Zählerstände zu Mengen werden, steht in Messwerte und Zählerstandsgänge.

Der Netzbetreiber trägt die Entgeltseite. Nach § 21 Abs. 1 EnWG müssen Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein. Er stellt dem Lieferanten das Netzentgelt auf Grundlage der Preisblätter in Rechnung, siehe Netznutzungsabrechnung verstehen und Preisblätter und PRICAT.

Der Lieferant führt beides zusammen. Nach § 40 Abs. 1 EnWG muss die Rechnung einfach und verständlich sein, Rechnungsbetrag und Fälligkeit hervorheben und auf Wunsch unentgeltlich erläutert werden. Die Erklärungslast liegt beim Lieferanten, obwohl er viele Positionen nicht selbst festlegt. Auf der Rechnung stehen nach § 40 Abs. 2 EnWG auch der zuständige Messstellenbetreiber, dessen Codenummer und die Codenummer des Netzbetreibers. Zählerstände muss der Lieferant mit der Art ihrer Ermittlung angeben, Ablesung und Ersatzwert müssen unterscheidbar sein.

Beispiel: eine Rechnung den Rollen zuordnen

Eine Kundin hat 3.500 kWh verbraucht, vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Preisen: Arbeitspreis 14,00 ct/kWh und Grundpreis 90 Euro im Jahr (Lieferant), Netzentgelt 7,00 ct/kWh und 60 Euro Grundpreis (Netzbetreiber), Messentgelt 20 Euro (Messstellenbetreiber). Daraus entstehen 490 und 90 Euro Energie, 245 und 60 Euro Netz, 20 Euro Messung. Das vollständige Zahlenbeispiel mit Steuern und Umlagen steht in Preisbestandteile im Stromtarif.

Vier Fragen zerlegen den Gesamtbetrag und führen jeweils an eine andere Stelle:

  1. Stimmen Menge und Zeitraum? Das klärt der Messstellenbetreiber.
  2. Passt der Energiepreis zum Vertrag? Das klärt der Lieferant.
  3. Entspricht das Netzentgelt dem Preisblatt des Netzgebiets? Das klärt der Netzbetreiber.
  4. Liegt das Messentgelt unter der Preisobergrenze? Das klärt der Messstellenbetreiber.

Messstellenbetrieb: eigener Vertrag, eigener Preis

Die Preisobergrenzen stehen in § 30 MsbG für intelligente Messsysteme und in § 32 MsbG für moderne Messeinrichtungen. Für eine moderne Messeinrichtung sind das höchstens 25 Euro brutto im Jahr. Beim intelligenten Messsystem im Pflichteinbau staffelt § 30 Abs. 1 MsbG nach Jahresverbrauch. Bei 6.000 bis 10.000 kWh sind es 120 Euro, davon höchstens 80 Euro für den Anschlussnetzbetreiber und 40 Euro für den Anschlussnutzer. Bei 10.000 bis 20.000 kWh sind es 130 Euro, davon 50 Euro für den Anschlussnutzer. Der Anteil des Anschlussnetzbetreibers wird diesem in Rechnung gestellt, nicht dem Anschlussnutzer.

Der Messstellenvertrag ist unabhängig vom Liefervertrag. § 9 Abs. 3 MsbG lässt ihn zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer schon dadurch zustande kommen, dass dieser Strom über einen Zählpunkt entnimmt, wenn kein anderer Vertrag besteht. Besteht ein kombinierter Vertrag mit dem Lieferanten (§ 9 Abs. 2 MsbG), rechnet der Lieferant das Messentgelt mit ab. Ein Lieferantenwechsel ändert den Messstellenbetreiber nicht. Wer Messstellenbetreiber ist, wechselt erst über einen eigenen Prozess, siehe Messstellenverträge.

Das Auswahlrecht des Kunden ist begrenzt

Anschlussnutzer können einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen. Die Preisobergrenzen gelten dann nicht. Der Anschlussnehmer kann nach § 6 Abs. 1 MsbG statt des Anschlussnutzers einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, alle Zählpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen auszustatten und die Höchstentgelte nach § 30 MsbG einzuhalten, oder ein Bündelangebot mit einer weiteren Sparte ohne Mehrkosten macht. Laufende Verträge enden nach § 6 Abs. 2 MsbG entschädigungslos, wenn mindestens die Hälfte der Laufzeit abgelaufen ist, frühestens nach fünf Jahren. Die Wahl von Lieferant und Tarif darf dadurch nicht eingeschränkt werden (§ 6 Abs. 4 MsbG). Mehr dazu in Entgelte für den Messstellenbetrieb.

Folgen und Fehlerfälle

Falscher Ansprechpartner. Der Kunde bestreitet das Netzentgelt beim Lieferanten. Der Lieferant kann es nicht ändern. Der Streit klärt sich erst, wenn der Netzbetreiber einbezogen wird.

Messentgelt über der Obergrenze. Für eine moderne Messeinrichtung werden 40 Euro im Jahr berechnet. Zulässig sind 25 Euro brutto, die Differenz ist zu reklamieren.

Ersatzwert wie Messwert behandelt. Fehlt auf der Rechnung die Angabe, wie ein Zählerstand ermittelt wurde, erkennt der Kunde die Ersatzwertbildung nicht. Der Messwert gilt erst nach der Aufbereitung als abrechenbar.

Zähler und Lieferant verwechselt. Der Kunde erwartet nach einem Lieferantenwechsel einen neuen Zähler. Der Messstellenbetrieb ist ein eigener Vertrag. Die Bundesnetzagentur formuliert für Verbraucher: Ihr Stromlieferant hat mit dem Einbau neuer Zähler nichts zu tun.

Typische Missverständnisse

„Der Lieferant legt den Strompreis fest.“ Er legt den Energiepreis fest. Nach dem Bundesnetzagentur-Mittelwert vom April 2025 macht dieser rund 39 Prozent des Haushaltspreises aus, den Rest geben Netz, Messung und Staat vor.

„Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind dasselbe.“ Oft ist es dasselbe Unternehmen, weil der Netzbetreiber meist grundzuständiger Messstellenbetreiber ist. Rechtlich sind es getrennte Rollen. Nach § 3 Abs. 4 MsbG ist die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs buchhalterisch zu entflechten.

„Der Messstellenbetreiber schickt die Rechnung.“ In vielen Fällen stellt der Lieferant sie und weist das Messentgelt aus, soweit es Gegenstand des Liefervertrages ist. Ohne kombinierten Vertrag kann der Messstellenbetreiber selbst abrechnen.

„Der Messwert ist sofort ein Abrechnungswert.“ Zwischen Messung und Abrechnung liegt die Messwertaufbereitung des Messstellenbetreibers.

„Bei einem Lieferantenwechsel wechselt der Zähler.“ Beide Vorgänge laufen unabhängig. Der Messstellenbetreiber bleibt, bis der Kunde oder der Anschlussnehmer ihn über einen eigenen Vorgang ändert.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf §§ 21 und 40 EnWG, §§ 3, 6, 9 und 30 MsbG (Lesefassung auf gesetze-im-internet.de, 5. Oktober 2026) und die Verbraucherinformationen der Bundesnetzagentur zum Messstellenbetrieb. Zu prüfen sind regelmäßig die Preisobergrenzen und die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 33 MsbG, die die gesetzlichen Beträge ersetzen können. Bei einem Widerspruch zwischen Rechnung und Artikel gilt die Rechtsgrundlage.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Gesetze im Internet – § 40 EnWG: Inhalt von Energierechnungengesetze-im-internet.de
  2. Gesetze im Internet – § 21 EnWG: Bedingungen und Entgelte für den Netzzuganggesetze-im-internet.de
  3. Gesetze im Internet – § 3 MsbG: Messstellenbetriebgesetze-im-internet.de
  4. Gesetze im Internet – § 6 MsbG: Auswahlrecht des Anschlussnehmersgesetze-im-internet.de
  5. Gesetze im Internet – § 9 MsbG: Messstellenverträgegesetze-im-internet.de
  6. Gesetze im Internet – § 30 MsbG: Preisobergrenzen für intelligente Messsystemegesetze-im-internet.de
  7. Bundesnetzagentur – Messeinrichtungen und Zähler: Kosten, Preisobergrenzen und Wechselbundesnetzagentur.de
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