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Konzessionsabgabe

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Konzessionsabgabe

KA

Entgelt an die Gemeinde dafür, dass der Netzbetreiber öffentliche Wege für seine Leitungen nutzen darf. Der Netzbetreiber zahlt sie an die Gemeinde und rechnet sie über das Netzentgelt ab; sie ist in Netzzugangsentgelten und Tarifen auszuweisen. Die Höchstsätze je Kilowattstunde hängen von der Einwohnerzahl der Gemeinde und der Art der Belieferung ab (Tarifkunde, Schwachlast, Sondervertragskunde).

Grundlage
§§ 1, 2, 4 KAV

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