Kurzantwort
Eine Stromrechnung hat zwei Teile, die der Lieferant sehr verschieden beeinflussen kann. Frei kalkuliert er nur den Energiepreis aus Beschaffung, Vertrieb und Marge. Alles andere reicht er weiter: Netzentgelt und Messstellenbetrieb an Netz- und Messstellenbetreiber, Konzessionsabgabe an die Gemeinde, Stromsteuer an das Hauptzollamt, Umlagen in den Ausgleich der Netzbetreiber, Umsatzsteuer an das Finanzamt. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Rechnung diese Belastungen gesondert ausweist (§ 40 Abs. 3 EnWG). Wer eine Rechnung zerlegen will, rechnet am besten rückwärts: vom Gesamtbetrag die weitergereichten Zeilen abziehen, der Rest ist der Energiepreis.
Die einzelnen Sätze mit Rechtsgrundlage stehen in Preisbestandteile im Stromtarif und Energiesteuer und Umlagen in der Abrechnung. Dieser Artikel ergänzt, was dort fehlt: was im Energiepreis steckt, wie eine Rechnung rückwärts zerlegt wird und welche Rechnungszeile zu welchem Empfänger führt.
Von der Rechnungszeile zum Empfänger
| Rechnungszeile | Wohin das Geld fließt, Satz 2026 |
|---|---|
| Arbeitspreis, Grundpreis | Lieferant. Frei kalkuliert, im Liefervertrag vereinbart. |
| Netzentgelt | Netzbetreiber, nach seinem Preisblatt (Netzentgelte verstehen). Muss gesondert ausgewiesen sein (§ 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG). |
| Messstellenbetrieb | Messstellenbetreiber. Für die moderne Messeinrichtung höchstens 25 Euro brutto im Jahr (§ 32 MsbG). Gesondert auszuweisen, soweit Gegenstand des Liefervertrags. |
| Konzessionsabgabe | Netzbetreiber, der sie an die Gemeinde zahlt. 1,32 bis 2,39 ct/kWh höchstens, nach Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 2 Abs. 2 KAV). |
| KWKG-Umlage | Übertragungsnetzbetreiber über den Netzbetreiber. 0,446 ct/kWh. |
| Offshore-Netzumlage | wie KWKG-Umlage. 0,941 ct/kWh. |
| Aufschlag für besondere Netznutzung | wie KWKG-Umlage. 1,559 ct/kWh für Letztverbrauchergruppe A’, also für den Haushalt. |
| Stromsteuer | Hauptzollamt. 20,50 € je MWh = 2,05 ct/kWh (§ 3 StromStG). Steuerschuldner ist der Versorger (§ 5 Abs. 2). |
| Umsatzsteuer | Finanzamt. 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). |
Die drei Umlagen veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber jedes Jahr bis zum 25. Oktober für das Folgejahr (§ 11 EnFG). Die hier genannten Werte gelten bis zum 31. Dezember 2026; für 2027 stehen sie Ende Oktober fest. Eine EEG-Umlage gibt es nicht mehr, die Förderung zahlt der Bund (EEG und StromNEV). Die Konzessionsabgabe erklärt ein eigener Artikel.
Was im Energiepreis steckt
Der Energiepreis ist die einzige Zeile, die der Lieferant selbst bestimmt. Er enthält drei Dinge, die auf der Rechnung nicht getrennt stehen:
- Beschaffung. Der Lieferant kauft den Strom für seine Kunden am Großhandelsmarkt. Wie, ist seine Strategie: Die Bundesnetzagentur modelliert die Beschaffungskosten aus der im Monitoring erhobenen Strategie der Lieferanten und wichtet dafür die Durchschnittspreise von Day-Ahead-, Monats- und Quartalsprodukten sowie Ein-, Zwei- und Dreijahres-Futures nach ihrem Anteil an der gesamten Beschaffung (Monitoringbericht 2025, S. 170). Bei einem dynamischen Tarif ist der Beschaffungsanteil dagegen an den Day-Ahead-Preis der Strombörse EPEX Spot gekoppelt, siehe Statische, zeitvariable und dynamische Stromtarife.
- Vertrieb. Die Vertriebskosten des Lieferanten.
- Marge. Der Aufschlag, den der Lieferant über seine Kosten hinaus kalkuliert.
Der Monitoringbericht weist nur zwei Größen aus. Für Haushalte mit 2.500 bis 5.000 kWh im Jahr und Ökostromtarif, Preisstand 1. April 2025, nennt er als mengengewichtete Mittelwerte Energiebeschaffung 10,88 ct/kWh und Vertrieb und Marge 4,36 ct/kWh (S. 178). Zusammen sind das 15,24 ct/kWh netto. Wie ein Lieferant darüber hinaus Bilanzkreis- und andere Kosten verteilt, ist dort nicht aufgeschlüsselt. Für 2026 liegt noch kein neuer Monitoringbericht vor, deshalb dienen die Zahlen nur als Größenordnung.
Rückwärtsrechnung für einen Haushalt
Ein Haushalt verbraucht 3.000 kWh im Jahr und zahlt 1.200,00 Euro brutto (40,0 ct/kWh im Schnitt). Die Gemeinde hat bis zu 25.000 Einwohner. Netzentgelt (300,00 Euro im Jahr einschließlich Grundpreis), Messentgelt (20,00 Euro) und der Beschaffungspreis von 11 ct/kWh sind angenommen, die Sätze für Steuer, Abgaben und Umlagen gelten 2026.
| Schritt | Rechenweg | Betrag |
|---|---|---|
| Nettobetrag | 1.200,00 € / 1,19 | 1.008,40 € |
| Umsatzsteuer | 1.200,00 € − 1.008,40 € | 191,60 € |
| Stromsteuer | 3.000 kWh × 2,05 ct | 61,50 € |
| Konzessionsabgabe | 3.000 kWh × 1,32 ct | 39,60 € |
| Umlagen und Aufschlag | 3.000 kWh × (0,446 + 0,941 + 1,559) ct = 2,946 ct | 88,38 € |
| Netzentgelt, Messentgelt | angenommen | 320,00 € |
| Energiepreis netto | 1.008,40 € − 61,50 € − 39,60 € − 88,38 € − 320,00 € | 498,92 € |
| Beschaffung | 3.000 kWh × 11 ct (angenommen) | 330,00 € |
| Vertrieb und Marge | 498,92 € − 330,00 € | 168,92 € |
Von 1.200 Euro bleiben also 498,92 Euro beim Lieferanten (16,6 ct/kWh netto), davon 168,92 Euro für Vertrieb und Marge. Das liegt nah an den 15,24 ct/kWh des Monitoringberichts, ein Hinweis, dass die Annahmen realistisch sind. 191,60 Euro Umsatzsteuer und 61,50 Euro Stromsteuer gehen an den Staat, 39,60 Euro an die Gemeinde.
Warum die Umsatzsteuer auch auf Steuern und Abgaben fällt. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, also „alles, was den Wert der Gegenleistung bildet“ (§ 10 Abs. 1 UStG). Dazu zählen Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Netzentgelt. Deshalb die Teilung durch 1,19 am Anfang.
Wie sich eine Änderung durchschlägt
Weil die Umsatzsteuer auf alles aufschlägt, wirkt jede Änderung 19 Prozent stärker als ihr Nettowert. Steigt der Beschaffungspreis um 1 ct/kWh, sind das bei 3.000 kWh netto 30,00 Euro und brutto 35,70 Euro im Jahr. Ein Tarif, der nur Beschaffung weitergibt, hängt dagegen alle anderen Zeilen fest: Bei einem dynamischen Tarif schwankt nur der Energie-Arbeitspreis, Netzentgelt, Konzessionsabgabe, Umlagen und Stromsteuer bleiben je kWh gleich.
| Zeile | Ändert sich … |
|---|---|
| Energiepreis | nach Vertrag; Preisanpassung nach den Regeln des Liefervertrags (Rückwirkende Preisänderung). |
| Netzentgelt, Messentgelt | wenn Netz- oder Messstellenbetreiber ihr Preisblatt ändern. |
| Umlagen | zum 1. Januar, nach der Veröffentlichung bis zum 25. Oktober. |
| Stromsteuer, Umsatzsteuer | nur durch Gesetz. |
Eine Rechnung über den Jahreswechsel braucht deshalb zwei Preisscheiben für die Umlagen; die Aufteilung beschreibt Abrechnungsmenge. Wie die Pflichtangaben einer Rechnung insgesamt aussehen, zeigt Rechnungsinhalte und Abrechnungszeiträume.
Typische Missverständnisse
„Der Börsenpreis ist mein Strompreis.“ Er prägt nur die Beschaffung des Lieferanten, im Durchschnitt 10,88 von 39,32 ct/kWh brutto (Stand 1. April 2025). Bei einem festen Tarif kommt er nur zeitversetzt an.
„Der Lieferant verdient an Netzentgelt und Steuern.“ Er leitet sie weiter. Gesondert auszuweisen sind sie, weil sie nicht von ihm stammen.
„Die Umsatzsteuer fällt nur auf den Energiepreis.“ Sie fällt auf den ganzen Nettobetrag.
„Eine EEG-Umlage steht auf der Rechnung.“ Gibt es seit 2023 nicht mehr.
Quellen und Pflegehinweis
Gesetzestexte (§ 40 und § 48 EnWG, § 2 KAV, § 3 und § 5 StromStG, §§ 10 und 12 UStG, § 11 EnFG, § 32 MsbG) am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft, Umlagen am selben Tag auf netztransparenz.de, Mittelwerte im Monitoringbericht 2025 (Preisstand 1. April 2025). Offen: der Preis eines Haushalts 2026 nach Einzelposition, bis ein Monitoringbericht 2026 vorliegt. Beim Jahreswechsel neu prüfen: Umlagen für 2027 und das Netzentgelt der Netzbetreiber.