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Messwesen & Smart Metering

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Messkonzept

Was § 42a, § 42b und § 42c EnWG unterscheidet, was § 20 Abs. 1d EnWG für Summenzähler und Unterzähler regelt und wie man aus Rechtsmodell und Hausaufbau das passende Messkonzept MK D1 bis D4 wählt.

Auf dieser Seite7 Abschnitte

Kurzantwort

Drei Paragrafen des EnWG regeln, wie lokal erzeugter Solarstrom an mehrere Parteien verteilt wird, und sie unterscheiden sich in der Frage, wer wen versorgen muss. Beim Mieterstrom (§ 42a) liefert der Betreiber oder ein Dritter und muss die umfassende Versorgung auch für Zeiten ohne Solarstrom vorsehen; nur hier ist der Mieterstromzuschlag nach EEG möglich. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b, kurz GGV) räumt der Betreiber ein Nutzungsrecht ein, rechnet die Erzeugung je Viertelstunde auf die Teilnehmer auf und liefert keinen Reststrom; den wählt jeder Teilnehmer frei. Beim Energiesharing (§ 42c) läuft die Lieferung über das öffentliche Verteilnetz.

Welcher Paragraf gilt, sagt noch nichts über die Zähler. Die Verdrahtung und die Zählpunkte folgen aus § 20 Abs. 1d EnWG (Summenzähler, Unterzähler, virtueller Summenzähler). Die vier Messkonzepte MK D1 bis D4 auf der Seite Messkonstrukte zeigen, wie das aussieht; dieser Artikel zeigt, wie man zwischen Rechtsmodell und Messkonzept entscheidet.

Die drei Modelle im Vergleich

Wer liefert den Solarstrom?

  • § 42a: Anlagenbetreiber oder ein Dritter als Lieferant.
  • § 42b: Der Betreiber der Gebäudestromanlage räumt ein Nutzungsrecht ein.
  • § 42c: Der Anlagenbetreiber liefert über das Verteilnetz.

Wer deckt den Reststrom?

  • § 42a: Er gehört zum Vertrag (Vollversorgung).
  • § 42b: Jeder Teilnehmer wählt seinen Lieferanten frei.
  • § 42c: Jeder Abnehmer wählt seinen Lieferanten frei.

Wie fließt der Strom?

  • § 42a: ohne Durchleitung durch ein Netz (Voraussetzung des Zuschlags).
  • § 42b: ohne Durchleitung, im selben Gebäude oder in der Nebenanlage.
  • § 42c: durch das öffentliche Verteilnetz.

Wie wird gemessen?

  • § 42a: Verbrauch nach Messkonzept; die Strommenge „so genau, wie es die Messtechnik zulässt“.
  • § 42b: Bezug je Teilnehmer viertelstündlich.
  • § 42c: Bezug je Verbrauchsstelle und Erzeugung als Zählerstandsgang oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung.

Wie wird aufgeteilt?

  • § 42a: Es wird an den Verbraucher geliefert, kein Schlüssel.
  • § 42b: Schlüssel je 15 Minuten, begrenzt auf den Verbrauch des Teilnehmers.
  • § 42c: Schlüssel je Viertelstunde, begrenzt auf den Bezug.

Mieterstromzuschlag?

  • § 42a: möglich nach § 21 Abs. 3 EEG.
  • § 42b: ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 Satz 2).
  • § 42c: nicht Gegenstand der Regelung.

Netzentgelte und Umlagen?

  • § 42a und § 42b: keine eigene Regel im Gesetz; belegt ist nur, dass der Reststrom aus dem Netz kommt.
  • § 42c: laut Bundesnetzagentur auf den gesamten Netzbezug, Sharing-Menge und Reststrom.

Zu den Netzentgelten: Für § 42c sagt die Bundesnetzagentur, dass für den gesamten Netzbezug die üblichen Netzentgelte und Umlagen anfallen. Die Texte von § 42a und § 42b enthalten dazu keine eigene Regel. Was sich aus der Bedingung „ohne Durchleitung durch ein Netz“ ergibt, ist nur: Strom, der das öffentliche Netz nicht durchläuft, wird nicht aus dem Netz entnommen. Ob dafür weitere Abgaben anfallen, belegen die hier geprüften Quellen nicht; das gehört in die Abrechnungsprüfung des Einzelfalls.

Das Energiesharing mit Datenfluss und Viertelstundenrechnung steht in Energiesharing und Datenfluss. Hier folgt, was bei Mieterstrom und GGV zusätzlich zählt. Vertiefungen: Mieterstrom nach § 42a, GGV nach § 42b, Messen und Abrechnen im Mehrparteienhaus und Energy Sharing: Stand und Abgrenzung.

Mieterstrom: § 42a EnWG und § 21 Abs. 3 EEG

Vertrag. Ein Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags über Wohnräume sein, sonst ist er nichtig (§ 42a Abs. 2 Satz 1 und 2). Er muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers auch für Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann (ebenfalls Abs. 2). Gegenüber Verbrauchern ist eine Bindung über zwei Jahre unwirksam (Abs. 3). Für Mieter von Wohnräumen darf der Preis für Mieterstrom und Zusatzstrom 90 Prozent des Grundversorgungstarifs nicht übersteigen (Abs. 4).

Zuschlag. Der Anspruch aus § 21 Abs. 3 EEG besteht für Strom aus Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage, wenn der Betreiber oder ein Dritter ihn an einen Letztverbraucher liefert und dieser ihn verbraucht, innerhalb des Gebäudes oder im selben Quartier und ohne Durchleitung durch ein Netz. Mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche müssen dem Wohnen dienen. Strom, der in einen Speicher geht, bekommt keinen Zuschlag, und die Menge muss „so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt“. Die Höhe knüpft nach § 48a EEG an drei Anlagengrößen an (bis 10 kW, bis 40 kW, bis 1 MW). Rechenweg und Zählerbild des Zuschlags stehen in PV-Eigenverbrauch und Messkonzept.

GGV: § 42b EnWG

Ein Letztverbraucher darf Strom aus einer Gebäudestromanlage nutzen, wenn vier Bedingungen zusammenkommen (§ 42b Abs. 1): Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz und im selben Gebäude oder in einer Nebenanlage; sie erfolgt unmittelbar oder über einen Speicher am selben Gebäude; sein Bezug wird viertelstündlich gemessen; und er hat einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber geschlossen. Der Vertrag regelt Nutzungsrecht, Aufteilungsschlüssel, ein etwaiges Entgelt in ct/kWh sowie Betrieb und Wartung (Abs. 2).

Der Betreiber muss keine umfassende Versorgung sicherstellen und muss bei Vertragsbeginn darauf hinweisen, dass die Anlage den Bedarf weder vollständig noch jederzeit deckt. Die Wahl des Lieferanten für den Ergänzungsbezug darf der Vertrag nicht einschränken (Abs. 3). In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz den Vertragsschluss ersetzen (Abs. 6). Den Aufteilungsschlüssel teilt der Betreiber der „im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständigen Stelle“ mit (Abs. 5 Satz 5); welche Stelle das ist, nennt das Gesetz nicht.

Rechenbeispiel: eine Viertelstunde im Mehrfamilienhaus

Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten. Vier Wohnungen nehmen teil, die Zuordnung ist nach Abs. 5 Satz 3 mangels anderer Vereinbarung gleich verteilt (je ein Viertel). Zwischen 12:00 und 12:15 Uhr erzeugt die Anlage 8 kWh.

Schritt Wert
Verbrauch der Teilnehmer: A 2 kWh, B 1, C 1, D 1 5 kWh
aufteilbar: kleinere Menge aus Erzeugung (8) und Verbrauch (5) 5 kWh
Anteil je Wohnung (Viertel) 1,25 kWh
A: Anteil 1,25, Verbrauch 2 1,25 kWh aus der Anlage, 0,75 kWh Reststrom
B, C, D: Anteil 1,25, Verbrauch je 1 je 1 kWh aus der Anlage, kein Reststrom
Zugeteilt insgesamt 4,25 kWh

Jede Wohnung erhält höchstens ihren eigenen Verbrauch (Abs. 5 Satz 4). Ob die nicht zugeteilten 0,75 kWh (5 − 4,25) auf Wohnung A umverteilt werden dürfen, regelt der vereinbarte Schlüssel. Die Erzeugung über 5 kWh, hier 3 kWh, ist nicht aufteilbar und geht als Einspeisung ins Netz. Um 20:00 Uhr ist die Erzeugung null und der gesamte Verbrauch der Teilnehmer ist Reststrom. Jedes Intervall ergibt eine eigene Rechnung; Monats- oder Jahressummen reichen nicht. Die gleiche Logik mit einem anderen Betreiber und Verteilnetz zeigt das Beispiel im Energiesharing-Artikel.

Messkonzept: was § 20 Abs. 1d EnWG verlangt

Absatz 1d regelt Netzzugang in einer Kundenanlage. Der Netzbetreiber stellt einen Summenzähler bereit, der Entnahme und Einspeisung der Kundenanlage am Netz erfasst, sowie alle Zählpunkte, die für den Netzzugang von bilanzierungsrelevanten Unterzählern innerhalb der Anlage nötig sind (Satz 1). Beliefern Dritte die Letztverbraucher, werden die Zählwerte der Unterzähler „im erforderlichen Umfang“ verrechnet (Satz 2).

Ein virtueller Summenzähler, also rechnerisch ermittelte Summenwerte eines Netzanschlusspunktes, steht dem Summenzähler gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte eingehen, intelligente Messsysteme sind (Satz 3). Für Unterzähler ohne Smart-Meter-Gateway darf mit Standardlastprofilen verrechnet werden, und zwar gegen die 15-Minuten-Werte eines Summenzählers mit registrierender Lastgangmessung (Satz 4).

Ein Wahlrecht der Mieter steht in diesem Absatz nicht. Dass ein Mieter nicht teilnehmen muss, folgt aus den Verträgen: Der Mieterstromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein (§ 42a Abs. 2), und die GGV setzt einen eigenen Gebäudestromnutzungsvertrag voraus (§ 42b Abs. 1 Nr. 4). Wie viele Kästen und Zähler daraus werden, zeigt der Entscheidungsweg unten. Summenmessung und Berechnungsformel beschreibt Lokationsbündel und Lokationsstruktur.

Kundenanlage unter Druck. § 20 Abs. 1d setzt eine Kundenanlage voraus. Der EuGH hat die weite deutsche Auslegung am 28.11.2024 (C-293/23) für unvereinbar mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erklärt, soweit Strom an Kunden weitergeleitet wird, die ihn kaufen; der BGH hat daraufhin am 13.05.2025 (EnVR 83/20) entschieden, dass Leitungen, die Strom zum Verkauf an Endkunden weiterleiten, Verteilernetze sind. Dieser Artikel prüft nicht, wie sich das auf einzelne Mieterstromobjekte auswirkt; diese Frage klären Betreiber vor dem Bau mit dem Netzbetreiber. Rechtsstand und die Übergangsregel für Bestandsanlagen stehen in Netzanschluss von Industrie und Großverbrauchern; Begriff im Glossar.

Welches Konzept passt: zwei Entscheidungen

Erste Entscheidung: das Rechtsmodell. Davon hängen Vertrag, Reststrom und Förderung ab.

Frage Ergebnis
Soll der Betreiber die Mieter voll versorgen und den Mieterstromzuschlag nutzen? § 42a, Mieterstrom
Reicht ein Nutzungsrecht, und wählen die Teilnehmer ihren Reststromlieferanten selbst? § 42b, GGV; Zuschlag entfällt
Steht die Anlage nicht im oder am Gebäude und fließt der Strom durchs Verteilnetz? § 42c, Energiesharing

Zweite Entscheidung: das Messkonzept. Die vier Konzepte stammen aus den Netzbetreiber-Katalogen nach VBEW 771.20. Mit dem Rechtsmodell haben sie nichts zu tun; sie unterscheiden, ob es einen Kunden mit eigenem Lieferanten im Haus gibt und wie er herausgerechnet wird.

Lage im Haus Konzept
Alle Nutzer gehören zur Gemeinschaft, kein Kunde mit eigenem Lieferanten MK D1: zwei Zähler am Netzanschluss genügen
Ein Nutzer hat einen eigenen Lieferanten, und die Hauselektrik lässt sich in zwei Sammelschienen trennen MK D2: Trennung über die Verdrahtung
Ein Nutzer hat einen eigenen Lieferanten, die Schiene bleibt gemeinsam MK D3: der Drittkunde wird herausgerechnet
Alle Zähler sind intelligente Messsysteme, am Hausanschluss soll kein Summenzähler sitzen MK D4: virtueller Summenzähler nach § 20 Abs. 1d Satz 3

Bilder, Rechenformeln und Zählwerke je Konzept zeigt die Seite Messkonstrukte; eine kurze Erklärung steht im Erklärvideo MK D1 bis D4. Die Konzepte sind ein Lernmodell, und die Auswahl trifft der Anlagenbetreiber mit dem Netzbetreiber. Für die allgemeinen Bausteine siehe Messkonzepte verstehen.

Typische Missverständnisse

„GGV ist ein anderer Name für Mieterstrom.“ Nein. Mieterstrom ist eine Lieferung mit Vollversorgungspflicht, GGV ein Nutzungsrecht mit freier Wahl des Reststromlieferanten.

„Bei GGV liefert der Betreiber den Reststrom.“ Nein. Nach § 42b Abs. 3 muss der Betreiber nicht versorgen, und der Vertrag darf die Lieferantenwahl für den Ergänzungsbezug nicht einschränken.

„Mieterstromzuschlag und GGV lassen sich kombinieren.“ Nein. § 42b Abs. 1 Satz 2 schließt § 21 Abs. 3 EEG für die Gebäudestromanlage aus.

„Der Aufteilungsschlüssel verteilt die Jahreserzeugung.“ Nein. Je Viertelstunde ist die kleinere Menge aus Erzeugung und Teilnehmerverbrauch aufteilbar, und kein Teilnehmer erhält mehr als seinen Verbrauch.

„Ein Zweirichtungszähler am Netzanschluss zeigt, wer Solarstrom bekommt.“ Er misst Bezug und Einspeisung der gesamten Anlage. Die Zuordnung je Teilnehmer entsteht aus den Einzelzählern, der Viertelstunde und dem Schlüssel.

„Der Summenzähler muss ein Gerät sein.“ Nicht mehr in jedem Fall: Nach § 20 Abs. 1d Satz 3 kann er virtuell sein, wenn alle beteiligten Zähler intelligente Messsysteme sind.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. EnWG § 42a Mieterstromverträgegesetze-im-internet.de
  2. EnWG § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgunggesetze-im-internet.de
  3. EnWG § 42c Gemeinsame Nutzung (Energiesharing)gesetze-im-internet.de
  4. EnWG § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen (Absatz 1d: Summenzähler, Unterzähler)gesetze-im-internet.de
  5. EEG 2023 § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlaggesetze-im-internet.de
  6. EEG 2023 § 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergiegesetze-im-internet.de
  7. Bundesnetzagentur: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäudenbundesnetzagentur.de
  8. Bundesnetzagentur: Energy Sharingbundesnetzagentur.de
  9. EuGH, Urteil vom 28.11.2024, C-293/23 (Kundenanlage)eur-lex.europa.eu
  10. BGH, Beschluss vom 13.05.2025, EnVR 83/20 (Pressemitteilung 95/2025)bundesgerichtshof.de
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