Kurzantwort
Energy Sharing steht seit Dezember 2025 im Gesetz, und seit dem 1. Juni 2026 müssen Netzbetreiber es in ihrem Bilanzierungsgebiet ermöglichen. Nach § 42c EnWG liefert der Betreiber einer Erneuerbaren-Anlage Strom über das öffentliche Verteilnetz an Abnehmer, und der Aufteilungsschlüssel legt fest, wer wie viel von der zeitgleichen Einspeisung bekommt. Den Rest deckt ein Reststromlieferant nach Wahl des Abnehmers. Die Bundesnetzagentur hat im Juli 2026 klargestellt, dass die Abwicklung über das bestehende Lieferanten- und Bilanzkreissystem läuft. Netzbetreiber müssen dafür keine neuen Prozesse aufbauen. Eine eigene Festlegung zur Marktkommunikation ist nicht belegt.
Wie gemessen wird und wie die Daten fließen, steht in Energiesharing: Messwesen und Datenfluss. Dieser Artikel behandelt Stand, Pflichten und Abgrenzung. Die Nachbarmodelle sind Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.
Stand heute und Fristen
Die Termine stehen in § 42c Abs. 4. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes muss sicherstellen, dass die gemeinsame Nutzung möglich ist
- ab dem 1. Juni 2026 innerhalb seines eigenen Bilanzierungsgebietes,
- ab dem 1. Juni 2028 zusätzlich im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers in derselben Regelzone. Der angrenzende Betreiber muss im erforderlichen Umfang mitwirken.
Das hat Folgen für die Anlage: Nach Abs. 1 Nr. 4 müssen Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen in dem Gebiet liegen, in dem die gemeinsame Nutzung nach Abs. 4 zu ermöglichen ist. Heute gilt das also für ein Bilanzierungsgebiet, ab Juni 2028 für zwei benachbarte. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 347 am 22.12.2025 verkündet. Begriffe wie Bilanzierungsgebiet erklärt das Glossar.
Was das Gesetz verlangt
Die Einzelheiten stehen im Datenfluss-Artikel. Kurz die Punkte, auf denen die Abgrenzung beruht:
- Betreiber: natürliche Person oder Gesellschaft, deren Gesellschafter Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Der Betrieb dient weder überwiegend gewerblichen noch überwiegend selbständigen beruflichen Zwecken (Abs. 1 Nr. 1 und 5).
- Zwei Verträge je Abnehmer: Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Umfang, Aufteilungsschlüssel und etwaiger Gegenleistung in ct/kWh (Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3).
- Messung: Zählerstandsgang oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung an jeder Verbrauchsstelle und an der Anlage (Abs. 1 Nr. 6 und 7).
- Unternehmen nehmen nur als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen teil (Abs. 2).
- Information vor Vertragsschluss in Textform: Die Anlage deckt den Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit, ergänzender Bezug ist nötig, und dessen Kosten können über denen eines Vertrags zur umfassenden Versorgung liegen (Abs. 6).
- Keine Pflicht zur Vollversorgung (Abs. 6 Satz 1), freie Lieferantenwahl für den Reststrom (Abs. 6 Satz 3).
- Kleine Anlagen: Die §§ 5 und 40 bis 42 EnWG gelten nicht, wenn eine Anlage eines Haushaltskunden höchstens 30 kW hat oder eine von Haushaltskunden im selben Gebäude betriebene Anlage im Mehrparteienhaus höchstens 100 kW (Abs. 7). Betroffen sind unter anderem die Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden, Rechnungsinhalte, Lieferverträge und die Stromkennzeichnung.
Was Netzbetreiber tun müssen
Das Gesetz verpflichtet den Verteilnetzbetreiber, die gemeinsame Nutzung zu ermöglichen (Abs. 4). Was daraus technisch folgt, hat die Beschlusskammer 6 in der Mitteilung Nr. 73 vom 07.07.2026 beschrieben:
- Jede Einspeise- und Entnahmestelle gehört zu einem Bilanzkreis. Dieses Prinzip gilt nach den Gesetzgebungsmaterialien auch für Energy Sharing.
- Eine Abwicklung, bei der der Netzbetreiber die Sharing-Mengen vorrangig koordiniert, würde „erhebliche zusätzliche Komplexität“ und „umfangreiche IT-Anpassungen“ erfordern. Die Kammer verweist stattdessen auf das Dienstleistungs-Modell der Bundesnetzagentur.
- Im bestehenden Modell der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung lässt sich ein Vorhaben „bereits jetzt“ umsetzen. Deshalb gibt es nach § 42c „keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber“, um die Termine 1. Juni 2026 und 1. Juni 2028 zu erfüllen.
Was bleibt: Der Netzbetreiber bearbeitet die Marktprozesse wie bei jeder Marktlokation, unter anderem Lieferantenzuordnung und Bilanzierung der Einspeisung. Die Bundesnetzagentur ist in einzelne Projekte nicht einzubeziehen; sie empfiehlt, einen Dienstleister einzubinden, der die Absprachen mit dem Netzbetreiber trifft. Zusätzlich verpflichtet § 20b EnWG die Netzbetreiber zu einer bundesweiten Internetplattform, über die auch Vereinbarungen nach § 42c registriert werden sollen. Zeitpunkt und Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur festlegen. Eine solche Festlegung ist nicht belegt.
Die BDEW-Anwendungshilfe für Verteilnetzbetreiber stammt vom 10.06.2026 und berücksichtigt die Mitteilung nicht. Der BDEW kündigt eine Überarbeitung an (BDEW-Seite). Ihren Inhalt konnte dieser Artikel nicht prüfen.
Was Lieferanten tun müssen
Hier muss man die Rollen trennen, die die Bundesnetzagentur beschreibt.
Sharing-Lieferant (Anlagenbetreiber). Er speist in der Veräußerungsform Direktvermarktung ein, mit viertelstundengenauer Messung und Bilanzierung. Nach den Fragen der Bundesnetzagentur zu EE-Anlagen (Stand 28.05.2026) ist die Einspeisevergütung ausgeschlossen. Besteht ein Förderanspruch, ist die Marktprämie möglich, und zwar für den gesamten eingespeisten Strom. Ohne Förderanspruch bleibt die sonstige Direktvermarktung. Ein Speicher darf nur ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammenden Strom zwischenspeichern.
Dienstleister. Der Betreiber darf Dritte beauftragen (§ 42c Abs. 5), etwa den Direktvermarkter für Bilanzierung, Abwicklung der Lieferung, Abrechnung und Vermarktung des Überschusses. Nach Mitteilung Nr. 73 sind Lieferanten, auch Direktvermarkter, nicht verpflichtet, diese Dienstleistung anzubieten. Bietet der bisherige Lieferant sie nicht an, braucht der Betreiber einen neuen Vertrag mit einem frei gewählten Anbieter, unter Beachtung von Kündigungsfristen.
Reststromlieferant. Der Abnehmer wählt ihn frei. Gesetzlich muss kein Lieferant einen reinen Reststromvertrag anbieten. Die Bundesnetzagentur warnt, dass einige Lieferanten ihn wegen erhöhter Bilanzierungsrisiken nicht oder nur zu höheren Preisen anbieten, auch der Grundversorger kann für eine nur ergänzende Lieferung einen erhöhten Preis verlangen.
Netzentgelte und Umlagen fallen laut Bundesnetzagentur für den gesamten Strombezug aus dem Netz an, Sharing-Lieferung wie Reststrom.
Abgrenzung zu Mieterstrom und GGV
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wo steht die Anlage? | Mieterstrom und GGV: im oder am selben Gebäude (Mieterstrom auch im selben Quartier). Energy Sharing: irgendwo im Gebiet nach Abs. 4. |
| Wie fließt der Strom? | Mieterstrom und GGV: ohne Durchleitung durch ein Netz. Energy Sharing: über das öffentliche Verteilnetz. |
| Wer deckt den Reststrom? | Mieterstrom: der Lieferant, Vollversorgung ist Pflicht. GGV und Energy Sharing: Lieferant nach Wahl des Abnehmers. |
| Welche Anlagen? | GGV: nur Solar (§ 3 Nr. 53 EnWG). Energy Sharing: Erneuerbare-Anlage oder reiner EE-Speicher. Mieterstromzuschlag: Solar. |
| Förderung? | Mieterstromzuschlag nur beim Mieterstrom, bei der GGV ausgeschlossen. Energy Sharing: Marktprämie möglich, Einspeisevergütung ausgeschlossen. |
| Wer darf teilnehmen? | Energy Sharing: Letztverbraucher, Unternehmen nur als KMU. Mieterstrom und GGV: Letztverbraucher im Gebäude. |
Als Entscheidungshilfe: Steht die Anlage im Haus der Teilnehmer und soll der Betreiber alles liefern, passt Mieterstrom. Reicht ein Nutzungsrecht im Haus und wählen alle den Reststrom selbst, passt die GGV. Steht die Anlage woanders, etwa auf dem Dach eines Nachbarn oder einer Scheune im Ort, bleibt nur Energy Sharing. Die Zähler im Haus zeigt Messen und Abrechnen im Mehrparteienhaus, das Schaubild die Seite Messkonstrukte.
Was noch offen ist
- Eine Festlegung der Beschlusskammer 6 zur Marktkommunikation ist nicht belegt. Konkrete Nachrichten oder Prüfidentifikatoren speziell für Energy Sharing sind nicht belegt. Die vorhandenen Abläufe zeigt der Ablaufatlas.
- Die Internetplattform nach § 20b EnWG: Zeitpunkt offen.
- Die überarbeitete BDEW-Anwendungshilfe.
- Wie der Aufteilungsschlüssel mit ungenutzten Anteilen umgeht, steht nicht im Gesetz. § 42c Abs. 3 nennt den Schlüssel nur als Pflichtinhalt des Vertrags.
Fehlerfälle
- Anlage und Verbrauchsstelle in verschiedenen Bilanzierungsgebieten vor Juni 2028: Nr. 4 ist nicht erfüllt.
- Einspeisevergütung gewählt: Sie schließt sich mit Energy Sharing aus. Der Betreiber braucht eine Direktvermarktung.
- Dienstleister nicht beauftragt: Bilanzierung und Abrechnung bleiben beim Betreiber, der dafür selten gerüstet ist.
- Kein Reststromvertrag: Der nicht gedeckte Bezug bleibt ohne Lieferanten.
- Informationspflicht nach Abs. 6 vergessen: Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung wird ohne die vorgeschriebene Textform-Information geschlossen.
Typische Missverständnisse
„Seit Juni 2026 muss der Netzbetreiber die Mengen zuteilen.“ Er muss die gemeinsame Nutzung ermöglichen. Nach Mitteilung Nr. 73 geschieht das über das Dienstleistungs-Modell, ohne zusätzliche Umsetzungserfordernisse.
„Energy Sharing ist GGV mit größerem Radius.“ Die GGV verlangt Nutzung ohne Netzdurchleitung, Energy Sharing nutzt das öffentliche Netz. Die Gebiete und Termine regelt § 42c Abs. 4.
„Geteilter Strom ist von Netzentgelten befreit.“ Laut Bundesnetzagentur fallen sie auf den gesamten Netzbezug an.
„Mit Energy Sharing bekommt man die Einspeisevergütung plus Sharing-Erlös.“ Die Einspeisevergütung ist ausgeschlossen, möglich ist die Marktprämie.
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 5. Oktober 2026 am Wortlaut von § 42c und § 20b EnWG, an Mitteilung Nr. 73 der Beschlusskammer 6, an den Seiten der Bundesnetzagentur und der BDEW-Seite zur Anwendungshilfe. Der Inhalt der BDEW-Anwendungshilfe selbst war nicht abrufbar. Das Thema ist in Bewegung. Erneut prüfen: Festlegung zur Marktkommunikation, Plattform nach § 20b EnWG, überarbeitete BDEW-Anwendungshilfe, Entwicklung bis zum 1. Juni 2028.