Kurzantwort
Beim Energiesharing nach § 42c EnWG beliefert der Betreiber einer Erneuerbaren-Anlage mehrere Letztverbraucher über das öffentliche Verteilnetz mit seinem Strom. Jeder Abnehmer erhält den Anteil an der zeitgleichen Einspeisung, den der vertragliche Aufteilungsschlüssel ihm zuweist. Den Rest seines Bedarfs deckt ein Reststromlieferant seiner Wahl.
Gemessen wird deshalb viertelstündlich an beiden Enden: der gesamte Netzbezug jeder belieferten Verbrauchsstelle und die Erzeugung oder Speicherung der Anlage. Die Sharing-Menge misst kein Zähler. Sie ist ein Rechenergebnis aus Messwerten, Schlüssel und Viertelstunde. Der Messstellenbetreiber (MSB, Glossar) erhebt und bereitet die Werte auf und übermittelt sie nach § 60 MsbG an die berechtigten Stellen.
Einordnung: drei Modelle für geteilten Strom
| Modell | Kennzeichen |
|---|---|
| Mieterstrom (§ 42a EnWG) | Mieterstrom nach § 21 Abs. 3 EEG, Vertrag muss Vollversorgung vorsehen |
| Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | Nutzung im selben Gebäude oder in der Nebenanlage, ohne Netzdurchleitung |
| Energiesharing (§ 42c EnWG) | Lieferung über das öffentliche Verteilnetz, Anlage steht an anderem Ort |
Mieterstromverträge müssen die umfassende Versorgung auch für Zeiten ohne Mieterstrom vorsehen (§ 42a Abs. 2). Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und beim Energiesharing (§ 42c Abs. 6) gibt es diese Pflicht nicht; der Abnehmer wählt den Lieferanten für den Rest frei. Die Messkonstrukte im Gebäude zeigen Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Messkonzept und die Seite Messkonstrukte. Wie die Werte danach in Bilanzierung und Abrechnung weiterlaufen, behandelt Messwerte beim Energiesharing. Dieser Artikel bleibt bei Messung und Datenfluss im Messwesen. Fristen, Pflichten von Netzbetreibern und Lieferanten und die Abgrenzung stehen in Energy Sharing nach § 42c EnWG: Stand und Abgrenzung.
Rechtsstand und Voraussetzungen
§ 42c EnWG wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 2025 eingefügt, das am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. 2025 I Nr. 347). Absatz 1 verlangt:
- Betreiber: natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter oder Mitglieder alle Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind; der Betrieb dient weder überwiegend gewerblichen noch überwiegend selbständigen beruflichen Zwecken (Nr. 1 und 5).
- Zwei Verträge je Abnehmer: ein Liefervertrag mit dem Betreiber (Nr. 2) und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Umfang, Aufteilungsschlüssel und etwaiger Gegenleistung in ct/kWh (Nr. 3, Abs. 3).
- Gebiet: Anlage und alle Verbrauchsstellen im selben Gebiet nach Absatz 4 (Nr. 4).
- Messung: Bezug an jeder Verbrauchsstelle und Erzeugung oder Speicherung der Anlage mit Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nr. 27 MsbG oder viertelstündlicher registrierender Leistungsmessung (Nr. 6 und 7).
- Abnehmerkreis: Unternehmen nur als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (Abs. 2).
Die Netzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung ab dem 1. Juni 2026 innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen, ab dem 1. Juni 2028 auch im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers derselben Regelzone (Abs. 4). Für kleine Anlagen (bis 30 kW bei einem Haushaltskunden, bis 100 kW im Mehrparteienhaus) entfallen §§ 5 und 40 bis 42 EnWG (Abs. 7).
Wer misst was, wer liefert was
Eine Zählerstandsgangmessung ist nach § 2 Satz 1 Nr. 27 MsbG die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände. Die Bundesnetzagentur erklärt, dass die Abwicklung auf viertelstündlichen Messwerten beruht, die Lieferungen ohne Standardlastprofil nach dem tatsächlichen Bezug erfolgen und dafür „in der Praxis in der Regel ein intelligentes Messsystem erforderlich“ ist. Wie ein solches System aufgebaut ist, steht in Intelligente Messsysteme.
Am Verbrauchsort läuft nur ein Zähler. Er misst den gesamten Netzbezug, also Sharing-Strom und Reststrom zusammen. Welcher Teil davon Sharing ist, entscheidet die Rechnung: Der Mitnutzer erhält nach der Bundesnetzagentur Strom „im Umfang Ihres Nutzungs-Anteils an der zeitgleichen Einspeisung“, soweit sein Bezug reicht. Übersteigt die Einspeisung die zeitgleichen Netzbezüge der Abnehmer, kann der Betreiber den Überschuss anderweitig vermarkten.
Rechenbeispiel: eine Viertelstunde
Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten und festem Schlüssel 50 : 50. In der Viertelstunde 12:00 bis 12:15 Uhr speist die Anlage 3,0 kWh ein. Jeder Mitnutzer hat damit einen Anteil von 1,5 kWh.
- Mitnutzer A bezieht 2,0 kWh. Sharing: kleinerer Wert aus Bezug und Anteil, also 1,5 kWh. Reststrom: 2,0 − 1,5 = 0,5 kWh.
- Mitnutzer B bezieht 0,9 kWh. Sharing: 0,9 kWh, denn mehr als sein Bezug lässt sich nicht liefern. Reststrom: 0.
- Von der Einspeisung sind 1,5 + 0,9 = 2,4 kWh zugeordnet. Die übrigen 0,6 kWh vermarktet der Betreiber anderweitig.
- Um 20:00 Uhr speist die Anlage nichts ein. Der gesamte Bezug beider Haushalte ist Reststrom.
Ob der ungenutzte Anteil von B (0,6 kWh) stattdessen A zugutekommen kann, hängt vom Aufteilungsschlüssel ab, den § 42c Abs. 3 Nr. 2 nur als Pflichtinhalt nennt. Jahres- oder Monatswerte reichen deshalb nicht: Jede Viertelstunde ergibt eine eigene Aufteilung.
Datenfluss und Marktrollen
Die Beschlusskammer 6 hat am 7. Juli 2026 klargestellt (Mitteilung Nr. 73), dass sich Energiesharing in die bestehende Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung einfügen muss, denn jede Einspeise- oder Entnahmestelle gehört nach GPKE Teil 1 Kap. 8.1 zu einem Bilanzkreis. Sie verweist auf das „Dienstleistungs-Modell“ der Bundesnetzagentur und sieht für Netzbetreiber keine weiteren Umsetzungserfordernisse. Nach dem Modell der Bundesnetzagentur läuft es so:
- Der Sharing-Lieferant (Anlagenbetreiber) speist in der EEG-Veräußerungsform Direktvermarktung ein, mit viertelstundengenauer Messung und Bilanzierung.
- Ein Sharing-Dienstleister, oft der Direktvermarkter, kann Abnahme und Bilanzierung der Einspeisung, die Abwicklung der Sharing-Belieferung samt Abrechnung und die Vermarktung des Überschusses übernehmen (§ 42c Abs. 5). Er kann auch die Reststromlieferung anbieten.
- Der Reststromlieferant ist ein Lieferant nach Wahl des Abnehmers.
- Der Messstellenbetreiber erhebt die Viertelstundenwerte und übermittelt sie wie bei jeder Marktlokation. Standardmäßig bekommt der Lieferant sie täglich für den Vortag, der Netzbetreiber ebenfalls und auf Anforderung viertelstündlich (§ 60 Abs. 3 MsbG). Fehlende oder unplausible Werte ersetzt er nach den Regeln der Plausibilisierung und Ersatzwerte. Wer die Daten nutzen darf, steht in Datenschutz und Zugriffsrechte im Smart Metering.
Auf den gesamten Netzbezug, Sharing-Menge wie Reststrom, fallen die üblichen Netzentgelte und Umlagen an. Der Reststrom kann wegen der Bilanzierungsrisiken bei kleinen Mengen teurer sein.
Was nur geplant oder offen ist (Stand 05.10.2026):
- Eine eigene BNetzA-Festlegung zur Marktkommunikation des Energiesharing gibt es nicht; veröffentlicht ist die Mitteilung Nr. 73.
- Die BDEW-Anwendungshilfe „Netzwirtschaftliche Umsetzung beim Elektrizitätsverteilernetzbetreiber“ stammt vom 10.06.2026 und berücksichtigt die Mitteilung nicht; der BDEW arbeitet an einer Überarbeitung (BDEW-Seite).
- § 20b EnWG verpflichtet die Netzbetreiber zu einer bundesweiten Internetplattform, über die auch Vereinbarungen nach § 42c registriert werden. Zeitpunkt und Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur festlegen; eine Festlegung dazu ist nicht belegt.
- Konkrete Nachrichten oder Prüfidentifikatoren speziell für Energiesharing sind nicht belegt. Die vorhandenen Abläufe zeigt der Ablaufatlas, die Prüfis die AHB-Werkbank.
Fehlerfälle
- Keine Viertelstundenmessung an einer Verbrauchsstelle: Die Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 6 fehlt, die Lieferung lässt sich nicht zeitgleich zuordnen. Ein moderner Zähler ohne Viertelstundenwerte genügt nicht (zu seiner Abgrenzung Moderne Messeinrichtung verstehen).
- Ersatz- oder vorläufige Werte: Die Abrechnung muss den Status kennen; eine Sharing-Menge auf vorläufigen Werten ist nach der Korrektur neu zu berechnen.
- Falscher Gültigkeitszeitraum des Schlüssels oder Zählerwechsel: Mengen landen in der falschen Periode. Jede Änderung braucht ein Wirksamkeitsdatum und die betroffenen Zählpunkte.
- Anlage und Verbrauchsstelle nicht im selben Gebiet (Nr. 4) oder ein Speicher, der nicht ausschließlich erneuerbaren Strom aufnimmt: § 42c Abs. 1 Satz 2 verlangt für Speicher zusätzlich die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3b EEG.
- Kein Reststromvertrag: Der nicht gedeckte Bezug bleibt ohne Lieferant offen.
Typische Missverständnisse
- „Die Sharing-Menge ist ein Messwert.“ Gemessen werden Bezug und Einspeisung; die Zuordnung ist Rechnung.
- „Ein digitaler Zähler reicht.“ Verlangt sind Zählerstandsgang oder Viertelstunden-Leistungsmessung; praktisch meist ein intelligentes Messsystem.
- „Energiesharing ist die Gebäudeversorgung mit größerem Radius.“ § 42b setzt Nutzung ohne Netzdurchleitung voraus, § 42c die Netznutzung.
- „Geteilter Strom ist von Netzentgelten befreit.“ Für den gesamten Netzbezug fallen die üblichen Netzentgelte und Umlagen an.
- „Der Netzbetreiber teilt die Mengen zu.“ Nach Mitteilung Nr. 73 sieht die Bundesnetzagentur keine weiteren Erfordernisse für Netzbetreiber; die Abwicklung läuft über Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung, typischerweise über einen Dienstleister.
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 5. Oktober 2026 am Wortlaut von § 42c und § 20b EnWG, § 2 und § 60 MsbG sowie an den Seiten der Bundesnetzagentur und des BDEW. Das Thema ist in Bewegung: erneut prüfen sind eine Festlegung der Beschlusskammer 6 zur Marktkommunikation, die Plattform nach § 20b EnWG und die überarbeitete BDEW-Anwendungshilfe. Zahlen im Beispiel sind angenommen.