Kurzantwort
Bei einer PV-Anlage entscheidet das Messkonzept, welche Menge der Netzbetreiber vergütet und ob der Eigenverbrauch sichtbar wird. Bei Überschusseinspeisung genügt ein Zweirichtungszähler am Netzanschluss. Bei Volleinspeisung geht die gesamte Erzeugung ins Netz; dafür kommen ein Bezugszähler und ein Erzeugungszähler zum Einsatz. Ein zusätzlicher Erzeugungszähler bei Überschusseinspeisung ist nur nötig, wenn jemand die Erzeugung oder den Eigenverbrauch abrechnen oder nachweisen muss, etwa beim Mieterstromzuschlag. Das Bild der Fälle steht auf /konstrukte/, die Grundbausteine in Messkonzepte verstehen.
Die Vergütungsart bestimmt das Konzept
Jede Anlage muss einer Veräußerungsform zugeordnet werden (§ 21b Abs. 1 EEG): der Marktprämie, der Einspeisevergütung, dem Mieterstromzuschlag oder der sonstigen Direktvermarktung. Gewechselt wird nur zum Ersten eines Monats. Für kleine Anlagen ist die Einspeisevergütung üblich: Sie gilt für Anlagen bis 100 kW installierter Leistung, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG).
Wer die Einspeisevergütung in Anspruch nimmt, muss dem Netzbetreiber den Strom zur Verfügung stellen, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht wird und durch ein Netz geleitet wird (§ 21 Abs. 2 EEG). Der Eigenverbrauch bleibt also beim Betreiber. Für die Direktvermarktung verlangt § 21b Abs. 3 EEG, dass die gesamte Ist-Einspeisung viertelstündlich gemessen und bilanziert wird. Das geht nur mit Messtechnik, die Viertelstundenwerte liefert; Pflichteinbau und Rollout erklärt Pflichteinbau und Rollout verstehen.
Überschuss gegen Volleinspeisung
Bei der Volleinspeisung erhöht sich der anzulegende Wert, wenn der Betreiber „den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom“ (außer dem Strom für die Anlage selbst) ins Netz einspeist (§ 48 Abs. 2a EEG). Die Erhöhung beträgt 4,8 ct/kWh bis 10 kW, 3,8 ct/kWh bis 40 kW und 5,1 ct/kWh bis 100 kW installierter Leistung. Der Betreiber muss die Wahl dem Netzbetreiber in Textform mitteilen: im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme, sonst vor dem 1. Dezember des Vorjahres.
Der Hausverbrauch kommt dann vollständig aus dem Netz. Das Beispiel (vereinfacht, ohne Speicher): Eine 9-kWp-Anlage erzeugt 9.000 kWh im Jahr, das Haus verbraucht 5.500 kWh.
| Menge im Jahr | Überschuss | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Einspeisung ins Netz | 6.000 kWh | 9.000 kWh |
| Bezug aus dem Netz | 2.500 kWh | 5.500 kWh |
| Zähler | ein Zweirichtungszähler | Bezugszähler plus Erzeugungszähler |
Bei Volleinspeisung steigt die Vergütung um 9.000 kWh × 4,8 ct = 432 Euro im Jahr. Dem stehen 3.000 kWh mehr Strombezug zum Tarif des Lieferanten gegenüber. Welche Variante sich lohnt, hängt vom Strompreis ab; die Messung folgt der Wahl. Die nvb führt Volleinspeisung als Messkonzept 1 (Z1 Bezug, Z2 Erzeugung) und Überschusseinspeisung als Messkonzept 2 (Z1 für Bezug und Lieferung).
Wann ein Erzeugungszähler nötig ist
Die Kataloge der Netzbetreiber nennen den Erzeugungszähler bei Überschusseinspeisung, wenn die selbstverbrauchte Menge gebraucht wird. Die nvb schrieb 2022 für Messkonzept 3, es gelte, wenn „die selbstverbrauchten Mengen für die Einspeiseabrechnung oder die Abrechnung der EEG-Umlage benötigt werden“. Der zweite Grund ist entfallen: Netze BW weist darauf hin, dass die EEG-Umlage seit dem 01.07.2022 auf null abgesenkt ist und „grundsätzlich keine Erzeugungsmessungen zur Ermittlung der EEG-Umlage für Eigenversorgung mehr notwendig“ sind, wenn sie nur diesem Zweck dienten. Ausgenommen sind laut Netze BW Speicher mit Saldierungsregelung und große KWK-Anlagen. Anlagenbetreiber müssen außerdem selbst prüfen, ob sie die Erzeugungsmessung noch für den steuerlichen Nachweis oder die Eigenverbrauchsvergütung brauchen.
Drei Fälle verlangen heute weiterhin eine Erzeugungs- oder Teilmessung:
- Volleinspeisung. Die Erzeugung wird getrennt vom Haushaltsbezug gemessen (nvb MK1).
- Mieterstromzuschlag. Der Zuschlag gilt für Strom, der innerhalb des Gebäudes ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert und verbraucht wird; die Menge muss „so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt“ (§ 21 Abs. 3 EEG). Das VBEW-Konzept MK D1 rechnet „Z2L − Z1L“ als Selbstverbrauch. Die Konzepte zeigt MK D1, die Rechtslage Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.
- Mehrere Anlagen. Solaranlagen auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gehen, gelten als eine Anlage (§ 24 Abs. 1 EEG). Beim Volleinspeisezuschlag darf der Betreiber stattdessen zwei Anlagen ansetzen, wenn der Strom „über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird“ und er dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitgeteilt hat, für welche Anlage der Zuschlag gelten soll (§ 48 Abs. 2a Satz 2 EEG). Die nvb zeigt zwei Erzeugungsanlagen mit vier Zählern (MK6).
Steckersolargeräte
Ein Steckersolargerät besteht aus Solaranlage, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker (§ 3 EEG). Bis insgesamt 2 kW installierter Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers, zugeordnet der unentgeltlichen Abnahme, dürfen sie angeschlossen werden; zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber kann dieser nicht verlangen, die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht (§ 8 Abs. 5a EEG). Für den Zähler gilt § 10a EEG: Das Gerät darf schon vor dem Einbau eines Zweirichtungszählers mit der vorhandenen Messeinrichtung laufen, deren Messwerte bis dahin als richtig vermutet werden. Der Messstellenbetreiber rüstet nach Aufforderung der Bundesnetzagentur mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem aus, ohne Beauftragung durch den Kunden.
Typische Missverständnisse
- „Ein Zweirichtungszähler misst meine PV-Erzeugung.“ Er misst Bezug und Einspeisung. Der Eigenverbrauch lässt sich nur mit Erzeugungszähler aus Erzeugung minus Einspeisung rechnen, und das nur ohne Speicher.
- „Für Eigenverbrauch braucht es immer einen Erzeugungszähler.“ Seit dem Wegfall der EEG-Umlage auf null nicht mehr, sofern kein anderer Nachweisbedarf besteht.
- „Volleinspeisung heißt, der Strom geht am Haus vorbei.“ Die Anlage speist ein, das Haus bezieht den gesamten Verbrauch aus dem Netz.
- „Mehrere Wechselrichter, mehrere Anlagen.“ Maßgeblich ist § 24 EEG, nicht die Zahl der Geräte.
Quellen und Pflegehinweis
Die EEG-Aussagen folgen dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Oktober 2026. Die Netzbetreiberkataloge von nvb (Stand 2022) und Netze BW (Stand 07/2022) sind älter als die letzte Gesetzesänderung; sie nennen die EEG-Umlage noch. Das Beispiel rechnet nur die Erhöhung für Volleinspeisung, nicht die Grundvergütung. Speicher in der PV-Anlage behandelt Batteriespeicher im Messkonzept.