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Messwesen & Smart Metering

Messen und Abrechnen im Mehrparteienhaus: Summenzähler, Unterzähler, Drittmengen

Wer im Mehrparteienhaus mit Solaranlage misst, bilanziert und abrechnet: Summenzähler, virtueller Summenzähler, Unterzähler und Drittmengenabgrenzung mit durchgerechnetem Beispiel für eine Viertelstunde.

Auf dieser Seite10 Abschnitte

Kurzantwort

Im Mehrparteienhaus mit Solaranlage misst der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber stellt die Zählpunkte bereit, und die Mengen werden rechnerisch auf Lieferanten, Anlage und Teilnehmer verteilt. Am Netzanschluss sitzt ein Summenzähler, oder ein virtueller Summenzähler rechnet die Summe aus den Einzelzählern aus. Hinter dem Anschluss erfassen Unterzähler jede Wohnung. Wer einen eigenen Lieferanten hat, aber nicht an der Solaranlage teilnimmt, ist ein Drittkunde: Seine Menge wird von der Summe abgegrenzt. Aus den viertelstündlichen Werten entstehen dann Netzbezug, Einspeisung und PV-Anteil je Wohnung.

Die Rechtsmodelle dahinter stehen in Mieterstrom nach § 42a und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b. Die Messkonzepte MK D1 bis D4 zeigt die Seite Messkonstrukte, die Drittmengen dort ebenfalls. Dieser Artikel verbindet beides zu einem durchgerechneten Haus.

Wer misst, wer bilanziert, wer rechnet ab

Rolle Aufgabe in diesem Zusammenhang
Messstellenbetreiber (MSB) Betrieb der Messeinrichtungen, eichrechtskonforme Messung, Messwertaufbereitung und fristgerechte Datenübertragung (§ 3 Abs. 2 MsbG)
Netzbetreiber stellt den Zählpunkt des Summenzählers und die Zählpunkte bilanzierungsrelevanter Unterzähler bereit (§ 20 Abs. 1d EnWG)
Lieferant beliefert die Wohnungen mit Reststrom; die Menge seiner Marktlokation läuft in seinen Bilanzkreis
Betreiber der Anlage teilt bei der GGV die Erzeugung nach Schlüssel auf und stellt dafür das Nutzungsentgelt in Rechnung

Der MSB übermittelt die Werte standardmäßig an den Netzbetreiber und den Lieferanten, täglich für den Vortag, auf Anforderung auch viertelstündlich (§ 60 Abs. 3 MsbG). Bilanziert wird je Marktlokation: Nach der Beschlusskammer 6 gehört jede Einspeise- oder Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis (GPKE Teil 1, Kapitel 8.1, wiedergegeben in Mitteilung Nr. 73). Welche Menge zu welcher Marktlokation gehört, entscheiden also Zählerkonzept und Rechenregel. Die Lokationen erklärt Die Marktlokation; die GPKE nennt als Beispiel ausdrücklich ein „Wohnhaus mit Untermessung“, bei dem mehr als eine Messlokation nötig sein kann.

Summenzähler, virtueller Summenzähler, Unterzähler

Summenzähler. § 20 Abs. 1d Satz 1 EnWG beschreibt ihn als Zählpunkt, der die aus dem Netz entnommene und in das Netz eingespeiste Strommenge der Kundenanlage erfasst. Er sitzt am Netzanschluss und enthält alle Nutzer und den ungemessenen Allgemeinstrom.

Unterzähler. Jede Wohnung hat einen eigenen Zähler hinter dem Summenzähler. Bilanzierungsrelevant ist ein Unterzähler, wenn der Nutzer von einem Dritten beliefert wird. Dann braucht er einen eigenen Zählpunkt für den Netzzugang durch die Kundenanlage (Satz 1). Bei der Belieferung durch Dritte „findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt“ (Satz 2). Ein Unterzähler, der nur der Verteilung von Kosten im Haus dient, hat nach der Lesart des Atlas keinen Marktbezug. Eichrecht und Heizkostenverordnung dazu behandelt Submetering im Messwesen.

Virtueller Summenzähler. Rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes stehen dem Summenzähler gleich, „wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen“ ausgestattet sind (Satz 3). Das EDI@Energy-Handbuch UTILMD Strom 2.2 beschreibt ihn als Summierung der Werte mehrerer Messlokationen zur Ermittlung der Energiemenge einer Marktlokation für Bilanzierung und Netznutzungsabrechnung. Eine Erzeugungsanlage, die primär für den Eigenverbrauch genutzt wird, fließt dabei in die Berechnung ein. Das Handbuch weist zugleich darauf hin, dass es dazu keine BDEW-Anwendungshilfe mit weiteren Prozessdetails gibt.

Standardlastprofile. Unterzähler ohne Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway dürfen mit Standardlastprofilen verrechnet werden, und zwar gegen die 15-Minuten-Werte eines Summenzählers mit registrierender Lastgangmessung (Satz 4). Die GGV verlangt dagegen gemessene Viertelstundenmengen des Teilnehmers (§ 42b Abs. 1 Nr. 3). Ein Lastprofil erfüllt das nicht.

Drittmengen: wer nicht mitmacht

Ein Drittkunde nutzt denselben Hausanschluss, hat aber einen eigenen Lieferanten und keinen Anteil an der Anlage. Zwei Verfahren grenzen ihn ab:

  • Abzug beim Summenzähler (MK D3): Der Reststrom der Gemeinschaft ist Bezug am Summenzähler minus Bezug des Drittkunden, mindestens null. Wird die Differenz negativ, hat der Drittkunde Solarstrom mitgenutzt. Diese Menge gilt dann als Einspeisung der Gemeinschaft.
  • Virtuelle Summe (MK D4): Es gibt keinen Summenzähler. Eine Software rechnet aus den Zählern der Teilnehmer und der Anlage. Der Drittkunde taucht in der Rechnung nicht auf.

Beide Wege führen im Beispiel unten zur selben Zahl. Mit den Umlagen hat die Abgrenzung eine zweite Seite: Strommengen mit anderer Umlagehöhe sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen voneinander abzugrenzen, und Schätzung ist nur als Ausnahme zulässig (§ 46 EnFG). Geringfügige Verbräuche anderer Personen können dem Letztverbraucher zugerechnet werden, wenn sie nicht gesondert abgerechnet werden (§ 45 EnFG). Welche Umlagen und Steuern im Mehrparteienhaus im Einzelfall gelten, prüft dieser Artikel nicht.

Beispiel: ein Haus mit PV-Anlage in einer Viertelstunde

Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten in kWh, Viertelstunde 12:00 bis 12:15 Uhr. Drei Wohnungen sind GGV-Teilnehmer, die vierte hat einen eigenen Lieferanten. Die Anlage erzeugt 3,00 kWh. Der statische Schlüssel lautet 50, 30 und 20 Prozent.

Ein Haus, eine Viertelstunde, zwei Wege zur Summe. Der Summenzähler am Hausanschluss zählt auch den Drittkunden mit, der virtuelle Summenzähler rechnet ihn gar nicht erst ein.Angenommene Werte in kWh. Aufteilung nach dem statischen Schlüssel des VBEW-Blatts MK D5. Netzbezug 0,20 von Teilnehmer 2 und Einspeisung 1,20 der Anlage ergeben saldiert wieder 1,00.
Schritt Rechnung und Ergebnis
Verbrauch der Teilnehmer 0,50 + 1,10 + 0,40 = 2,00 kWh
aufteilbare Menge kleinerer Wert aus 3,00 und 2,00 = 2,00 kWh
Anteile 50, 30 und 20 % von 3,00 = 1,50, 0,90 und 0,60 kWh
PV-Anteil je Teilnehmer kleinerer Wert aus Verbrauch und Anteil = 0,50, 0,90 und 0,40 kWh
Netzbezug der Teilnehmer Verbrauch minus PV-Anteil = 0,00, 0,20 und 0,00 kWh
Einspeisung der Anlage 3,00 − 1,80 = 1,20 kWh
Drittkunde Bezug aus dem Netz über den eigenen Lieferanten = 0,60 kWh

Die Formeln folgen dem VBEW-Blatt MK D5 (statische Aufteilung): PV-Anteil gleich MIN(Verbrauch; Anteil × Erzeugung), Netzbezug gleich Verbrauch minus PV-Anteil, Einspeisung gleich Erzeugung minus alle PV-Anteile.

Probe über die Summe. Ein Summenzähler am Hausanschluss würde 3,00 − 2,00 − 0,60 = 0,40 kWh Lieferung zeigen, weil der Drittkunde physisch ebenfalls Solarstrom mitnutzt. Der Abzug des Drittkunden aus MK D3 gibt 0,40 + 0,60 = 1,00 kWh. Der virtuelle Summenzähler rechnet 3,00 − 0,50 − 1,10 − 0,40 = 1,00 kWh. Der Saldo aus Einspeisung (1,20) und Netzbezug von Teilnehmer 2 (0,20) ergibt ebenfalls 1,00 kWh.

Zweite Viertelstunde, abends. Die Anlage erzeugt nichts. Alle Verbräuche sind Netzbezug: Die Teilnehmer beziehen ihre Mengen über ihre Lieferanten, der Drittkunde über seinen. Die Summe der Gemeinschaft ist reiner Bezug.

Wie abgerechnet wird

Das VBEW-Blatt ordnet Netzbezug und Einspeisung den Preisblättern für Netznutzung und Stromlieferung beziehungsweise der Vergütung nach EEG zu. Daraus ergibt sich dieser Rechnungsweg (Lesart des Atlas):

Menge Wer rechnet mit wem ab
PV-Anteil der Teilnehmer Betreiber an Teilnehmer, mit dem im Nutzungsvertrag vereinbarten Entgelt in ct/kWh (§ 42b Abs. 2 Nr. 2)
Netzbezug der Teilnehmer Lieferant an Teilnehmer; der Netzbetreiber stellt dem Lieferanten die Netznutzung nach Preisblatt in Rechnung
Netzbezug des Drittkunden eigener Lieferant an Drittkunde, Netznutzung wie oben
Einspeisung der Anlage Vergütung nach EEG, je nach gewählter Veräußerungsform

Dass die Mengen jeder Viertelstunde auflaufen, hat Folgen: Fehlen Werte, braucht die Abrechnung Ersatzwerte (Plausibilisierung und Ersatzwerte). Aus der Gesamtmenge pro Zeitraum lässt sich nicht nachträglich rekonstruieren, wie viel davon gleichzeitig mit der Erzeugung verbraucht wurde.

Kundenanlage unter Druck

Summenzähler und Unterzähler nach § 20 Abs. 1d setzen eine Kundenanlage voraus (§ 3 Nr. 65 EnWG). Der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2025 (EnVR 83/20) entschieden, dass Leitungen, die Strom zum Verkauf an Endkunden weiterleiten, keine Kundenanlage sind, und einen Anspruch auf Abrechnung über Unterzähler nach dem Summenzählermodell im entschiedenen Fall verneint (Pressemitteilung). Für Energieanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen wurden, gelten Vorgaben zur Regulierung von Energieversorgungsnetzen erst ab dem 1. Januar 2029 (§ 118 Abs. 7 EnWG). Wie das ein bestimmtes Haus trifft, klären Betreiber vor dem Bau mit dem Netzbetreiber. Weitere Einordnung im Netzanschluss-Artikel.

Fehlerfälle

  • Unterzähler eines fremd belieferten Nutzers ohne Zählpunkt: Sein Lieferant kann keine Bilanzierung beginnen.
  • Virtueller Summenzähler mit einem Zähler ohne intelligentes Messsystem: Die Voraussetzung von Satz 3 fehlt, die Summe zählt nicht als Summenzähler.
  • Drittkunde nicht abgezogen: Seine Menge landet beim Reststrom der Gemeinschaft, der Netzbezug wird doppelt abgerechnet.
  • Negative Differenz nicht auf null begrenzt: Der Reststrom wird negativ, obwohl nur Einspeisung vorliegt.
  • Statt Viertelstundenwerten Profile verwendet: Die GGV-Aufteilung ist damit nicht abbildbar.

Typische Missverständnisse

„Der Summenzähler zeigt, wie viel Solarstrom die Mieter verbrauchen.“ Er zeigt nur Bezug und Lieferung am Netzanschluss. Der Eigenverbrauch ergibt sich aus Erzeugung, Einspeisung und den Einzelzählern.

„Ein virtueller Summenzähler ist ein Zähler.“ Er ist ein Rechenergebnis aus mehreren Zählern.

„Wohnungszähler sind immer bilanzierungsrelevant.“ Das sind sie nur, wenn ein Dritter den Nutzer beliefert.

„Der Drittkunde hat mit der Solaranlage nichts zu tun.“ Physisch nutzt er den Strom mit, in der Abrechnung wird seine Menge abgegrenzt.

Quellen und Pflegehinweis

Geprüft am 5. Oktober 2026 am Wortlaut von § 20 EnWG, § 42b EnWG, §§ 3 und 60 MsbG, §§ 45 und 46 EnFG, am VBEW-Blatt MK D5, am UTILMD-Anwendungshandbuch Strom 2.2 und am BGH-Beschluss. Mengen und Schlüssel im Beispiel sind angenommen. Nicht geprüft: Umlagen und Steuern im Einzelfall, die konkreten Nachrichten der Marktkommunikation für Unterzähler und Aufteilungsschlüssel, SAP-Abbildung. Das VBEW-Blatt ist eine Netzbetreiber-Empfehlung, andere Netzbetreiber können abweichen.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. EnWG § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen (Absatz 1d: Summenzähler, Unterzähler)gesetze-im-internet.de
  2. EnWG § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgunggesetze-im-internet.de
  3. MsbG § 3 Messstellenbetriebgesetze-im-internet.de
  4. MsbG § 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikationgesetze-im-internet.de
  5. EnFG § 46 Messung und Schätzunggesetze-im-internet.de
  6. EnFG § 45 Geringfügige Stromverbräuche Drittergesetze-im-internet.de
  7. VBEW 771.20 Messkonzepte und Abrechnungshinweise für Erzeugungsanlagen (Stand 26.11.2024)ggew.de
  8. EDI@Energy UTILMD Anwendungshandbuch Strom 2.2, Abschnitt 5.5 (Kundenanlagen, virtueller Summenzähler)bundesnetzagentur.de
  9. Bundesnetzagentur, GPKE Teil 1, Lesefassung BK6-24-174 (Kapitel 3.2 Marktlokation, 3.6 Netzlokation)bundesnetzagentur.de
  10. BGH, Beschluss vom 13.05.2025, EnVR 83/20 (Pressemitteilung 95/2025)bundesgerichtshof.de
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