Kurzantwort
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) räumt der Betreiber einer Solaranlage den Bewohnern ein Nutzungsrecht an ihrem Strom ein, liefert aber keinen Reststrom. Grundlage ist § 42b EnWG. Jeder Teilnehmer schließt einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber, sein Verbrauch wird viertelstündlich gemessen, und die Erzeugung wird je 15 Minuten rechnerisch auf die Teilnehmer aufgeteilt. Den Rest seines Bedarfs kauft jeder Teilnehmer bei einem Lieferanten seiner Wahl. Den Mieterstromzuschlag gibt es bei der GGV nicht.
Dieser Artikel erklärt den Aufbau der GGV, den Aufteilungsschlüssel und die Pflichten des Betreibers. Die Alternative mit Vollversorgung steht in Mieterstrom nach § 42a EnWG und § 21 Abs. 3 EEG. Die Zähler und die Abrechnung im Haus behandelt Messen und Abrechnen im Mehrparteienhaus. Wie sich alle drei Modelle unterscheiden, zeigt Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Messkonzept.
Unterschied zum Mieterstrom
Der Kern liegt in der Frage, wer wen versorgen muss.
- Mieterstrom (§ 42a): Der Betreiber oder ein Dritter ist Lieferant und muss die umfassende Versorgung auch für Zeiten ohne Solarstrom vorsehen. Dafür gibt es den Mieterstromzuschlag, aber auch eine Preisgrenze von 90 Prozent des Grundversorgungstarifs.
- GGV (§ 42b): Der Betreiber ist „nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung“ der Teilnehmer sicherzustellen (§ 42b Abs. 3 Satz 1). Er überlässt Strom aus seiner Anlage zur Nutzung. Der Zuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 Satz 2). Die Bundesnetzagentur bestätigt das in ihren Fragen zu Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden.
Eine Preisobergrenze wie beim Mieterstrom steht in § 42b nicht. Das Entgelt für die Nutzung vereinbaren Betreiber und Teilnehmer im Vertrag in Cent je Kilowattstunde (Abs. 2 Nr. 2).
Was Anlage und Teilnehmer erfüllen müssen
Die Gebäudestromanlage ist nach § 3 Nr. 53 EnWG eine Erzeugungsanlage in, an oder auf einem Gebäude oder seiner Nebenanlage, die aus solarer Strahlungsenergie Strom erzeugt. Andere Energieträger gehören nicht dazu. Ein Letztverbraucher darf ihren Strom nutzen, wenn vier Bedingungen zusammenkommen (§ 42b Abs. 1 Satz 1):
- Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz, im selben Gebäude oder in einer Nebenanlage, an der die Anlage installiert ist.
- Er nutzt den Strom unmittelbar oder nach Zwischenspeicherung in einem Speicher, der am selben Gebäude oder an einer Nebenanlage desselben Gebäudes installiert ist.
- Seine Strombezugsmengen werden viertelstündlich gemessen.
- Er hat einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber geschlossen. Dann heißt er teilnehmender Letztverbraucher.
Der Teilnehmer muss kein Mieter sein. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz den Vertragsschluss ersetzen, wenn die Gemeinschaft die Anlage betreibt (Abs. 6).
Der Gebäudestromnutzungsvertrag
Betreiber und Teilnehmer vereinbaren im Vertrag drei Dinge (§ 42b Abs. 2):
- das Recht, den erzeugten Strom im Umfang des Anteils zu nutzen, der sich aus dem Aufteilungsschlüssel ergibt, und den Schlüssel selbst,
- ob der Teilnehmer ein Entgelt zahlt und wie hoch es in ct/kWh ist,
- Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage.
Für diesen Vertrag verweist Abs. 4 auf Verbraucherregeln. Die §§ 40, 41 (Teile) und 42 Abs. 1 EnWG gelten nicht. Die §§ 40a und 40b (Verbrauchsermittlung und Abrechnungszeiträume) gelten entsprechend, ohne dass monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden muss. Außerdem gilt § 42a Abs. 2 und 3 entsprechend, mit Ausnahme der Sätze 4 und 6 des Abs. 2. Nach dem Wortlaut bedeutet das: Der Vertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein, und gegenüber Verbrauchern ist eine Bindung über zwei Jahre unwirksam. Ausgenommen sind die Wertersatzgrenze von 75 Prozent und die Vollversorgungspflicht. Diese Lesart ergibt sich aus dem Verweis, die geprüften Quellen erläutern sie nicht weiter.
Der Aufteilungsschlüssel
Das Gesetz regelt die Aufteilung in § 42b Abs. 5 in drei Schritten.
Erstens wird die Erzeugung rechnerisch auf alle Teilnehmer aufgeteilt. Aufteilbar ist je 15-Minuten-Intervall die kleinere von zwei Mengen: die in der Solaranlage erzeugte oder die von allen Teilnehmern zusammen verbrauchte Menge.
Zweitens erfolgt die Verteilung nach dem vereinbarten Schlüssel. Im Zweifel wird gleichmäßig verteilt.
Drittens erhält jeder Teilnehmer in einer Viertelstunde höchstens so viel, wie er selbst verbraucht hat.
Was der Schlüssel mit einem Anteil macht, den eine Wohnung gar nicht braucht, sagt das Gesetz nicht. Hier kommen die Begriffe statisch und dynamisch ins Spiel. Sie stammen aus dem Abrechnungsblatt MK D5 des Verbands der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft (VBEW) und sind keine Rechtsbegriffe:
- Statisch: Jeder Teilnehmer hat einen festen Prozentanteil an der Viertelstunden-Erzeugung. Sein PV-Anteil ist der kleinere Wert aus seinem Verbrauch und seinem Anteil. Ein nicht genutzter Anteil bleibt ungenutzt.
- Dynamisch: Die Erzeugung wird im Verhältnis des tatsächlichen Verbrauchs der Teilnehmer verteilt. Es wird nur so viel verteilt, wie die Teilnehmer insgesamt verbrauchen.
Rechenbeispiel
Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten. Zwischen 12:00 und 12:15 Uhr erzeugt die Anlage 6,0 kWh. Wohnung 1 verbraucht 3,0 kWh, Wohnung 2 verbraucht 1,0 kWh, Wohnung 3 verbraucht 2,0 kWh, zusammen 6,0 kWh. Aufteilbar sind also 6,0 kWh. Der statische Schlüssel lautet 50, 30 und 20 Prozent.
| Schritt (statisch) | Wert |
|---|---|
| Anteile: 50 %, 30 %, 20 % von 6,0 kWh | 3,0, 1,8 und 1,2 kWh |
| PV-Anteil Wohnung 1: kleinerer Wert aus 3,0 und 3,0 | 3,0 kWh |
| PV-Anteil Wohnung 2: kleinerer Wert aus 1,0 und 1,8 | 1,0 kWh |
| PV-Anteil Wohnung 3: kleinerer Wert aus 2,0 und 1,2 | 1,2 kWh |
| Netzbezug Wohnung 3: 2,0 − 1,2 | 0,8 kWh |
| Einspeisung der Anlage: 6,0 − 5,2 | 0,8 kWh |
Wohnung 3 muss 0,8 kWh über ihren Lieferanten einkaufen, obwohl die Anlage in derselben Viertelstunde 0,8 kWh ins Netz schickt. Beim dynamischen Schlüssel ist die Verteilung 3,0, 1,0 und 2,0 kWh: Die Anlage deckt den gesamten Verbrauch, Netzbezug und Einspeisung sind null. Der Unterschied ist nur dann groß, wenn die Verbräuche stark vom Schlüssel abweichen. Je Viertelstunde entsteht eine eigene Rechnung, Monats- oder Jahressummen genügen nicht.
Pflichten des Betreibers
Aus § 42b ergeben sich diese Pflichten für den Betreiber der Gebäudestromanlage:
- Vertrag schließen mit jedem Teilnehmer und darin Nutzungsrecht, Schlüssel, Entgelt und Betrieb regeln (Abs. 2).
- Bei Vertragsbeginn informieren, dass die Anlage den Strombedarf weder vollständig noch jederzeit decken kann und ein ergänzender Strombezug nötig ist (Abs. 3 Satz 2).
- Die Lieferantenwahl frei lassen. Der Vertrag darf das Recht auf einen Lieferanten nach Wahl für den ergänzenden Bezug nicht einschränken (Abs. 3 Satz 3).
- Über Ausfälle informieren, wenn die Anlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keinen Strom erzeugt, und über die Wiederaufnahme (Abs. 3 Satz 4).
- Abrechnen nach den entsprechend anwendbaren §§ 40a und 40b (Abs. 4 Nr. 2).
- Den Aufteilungsschlüssel mitteilen an die „im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständige Stelle“ (Abs. 5 Satz 5). Welche Stelle das ist, nennt das Gesetz nicht. Das VBEW-Blatt nennt als Voraussetzung, dass der Betreiber den Netzbetreiber über die Teilnehmer und den Schlüssel informiert und dass die Nutzung am selben Netzanschlusspunkt stattfindet.
Eine Pflicht zur Vollversorgung gehört nicht dazu (Abs. 3 Satz 1). Das VBEW-Blatt weist darauf hin, dass die Wahl des Messkonzepts allein das Abrechnungsmodell noch nicht umsetzt: Die Netzzugangsmodalitäten sind dem Netzbetreiber über die Marktprozesse mitzuteilen. Welche Nachrichten dafür vorgesehen sind, hat dieser Artikel nicht geprüft. Schaubilder der Messkonzepte zeigt die Seite Messkonstrukte zur GGV. Zur Lokationsstruktur nennt die GPKE die Netzlokation „insbesondere zur Abbildung der Lokationsbündelstruktur für eine gemeinsame Gebäudestromversorgung“ (Netzlokation).
Fehlerfälle
- Keine Viertelstundenmessung bei einem Teilnehmer: Abs. 1 Nr. 3 fehlt, er kann nicht teilnehmen.
- Nutzungsvertrag im Mietvertrag: Wegen des Verweises auf § 42a Abs. 2 ist das nach dem Wortlaut nicht zulässig.
- Reststromlieferant im Vertrag vorgeschrieben: Verstößt gegen Abs. 3 Satz 3.
- Anlage mit anderem Energieträger oder Strom über Netzdurchleitung: Es liegt keine Gebäudestromanlage im Sinn von § 3 Nr. 53 beziehungsweise keine Nutzung nach Abs. 1 Nr. 1 vor.
- Schlüssel nicht mitgeteilt oder geändert, ohne die Stelle zu informieren: Die Zuordnung im Markt stimmt nicht mehr mit dem Vertrag überein.
- Hausnetz keine Kundenanlage: Wie die Rechtsprechung die Kundenanlage eingrenzt, steht in Messen und Abrechnen im Mehrparteienhaus.
Typische Missverständnisse
„GGV ist Mieterstrom unter anderem Namen.“ Mieterstrom verlangt Vollversorgung und ermöglicht den Zuschlag. Die GGV verlangt keine Vollversorgung und schließt den Zuschlag aus.
„Der Betreiber liefert den Reststrom.“ Das muss er nicht. Jeder Teilnehmer wählt seinen Lieferanten frei.
„Der Schlüssel verteilt die Jahreserzeugung.“ Der Schlüssel gilt je Viertelstunde, und kein Teilnehmer erhält mehr, als er in dieser Viertelstunde verbraucht.
„Statisch und dynamisch stehen im Gesetz.“ Das Gesetz kennt nur den vereinbarten Schlüssel. Die Begriffe stammen aus der Praxis der Netzbetreiber.
„Alle Mieter im Haus müssen mitmachen.“ Nach § 42b Abs. 1 Nr. 4 nimmt nur teil, wer einen Nutzungsvertrag geschlossen hat.
Quellen und Pflegehinweis
Geprüft am 5. Oktober 2026 am Wortlaut von § 42b und § 3 Nr. 53 EnWG, § 42a EnWG, am VBEW-Abrechnungsblatt MK D5 (Stand 26.11.2024) und an den Seiten der Bundesnetzagentur. Beträge und Mengen im Beispiel sind angenommen. Nicht geprüft: Netzentgelte, Umlagen und Steuern auf den intern genutzten PV-Anteil, die EEG-Vergütung der Einspeisung, die in der Marktkommunikation vorgesehenen Nachrichten für Teilnehmer und Schlüssel. Das VBEW-Blatt ist eine Netzbetreiber-Empfehlung, andere Netzbetreiber können abweichen.