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Messwesen & Smart Metering

Batteriespeicher im Messkonzept verstehen

AC- und DC-Kopplung, Grünstrom und Netzstrom im Speicher (Ausschließlichkeits-, Abgrenzungs- und Pauschaloption nach § 19 EEG) und was die MiSpeL-Festlegung vom 01.10.2026 für die Messung bedeutet.

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Kurzantwort

Ein Batteriespeicher ist für das Netz mal Verbraucher, mal Erzeuger. Das VDE-FNN-Hinweispapier sagt: Im Betriebsmodus Energiebezug verhält er sich „aus Netzsicht wie eine Bezugsanlage“, im Betriebsmodus Energielieferung „wie eine Erzeugungsanlage“. Für das Messkonzept zählen drei Fragen. Wie ist der Speicher angeschlossen (AC oder DC)? Lädt er nur Sonnenstrom oder auch Netzstrom? Und welche der drei EEG-Optionen nach § 19 Abs. 3 will der Betreiber nutzen? Davon hängt ab, ob ein Zweirichtungszähler am Netzanschluss genügt oder ein zweiter Zähler am Speicher nötig ist. Das Bild eines Hausspeichers mit gemeinsamem Zähler zeigt /konstrukte/.

AC- oder DC-gekoppelt

Bei AC-Kopplung sitzt die Batterie mit eigenem Wechselrichter am Hausnetz, ein Zähler Z2 kann ihre Flüsse trennen. Bei DC-Kopplung liegt der Fluss zwischen PV und Batterie im Gerät und ist am Hausnetz nicht zu sehen.

Bei AC-Kopplung hat die Batterie einen eigenen Wechselrichter und hängt am Wechselstrom-Hausnetz. Zwischen Hausnetz und Batterie lässt sich ein Zähler setzen, der Laden und Entladen getrennt von allem anderen erfasst. Bei DC-Kopplung teilen sich PV-Anlage und Batterie einen Hybridwechselrichter. Der Fluss zwischen beiden bleibt im Gerät; ein Zähler am Hausnetz sieht nur das, was das Gerät als Wechselstrom abgibt oder aufnimmt.

Die Netzbetreiber führen beide Bauformen getrennt. Netze BW zeigt die Messkonzepte 3, 4, 7 und 40 je mit AC- und DC-gekoppeltem Speicher. Diese Konzepte gelten für den Betriebsmodus „Speicher ohne Bezug aus dem öffentlichen Netz“: Der Speicher darf nicht aus dem Netz geladen werden (die Erhaltungsladung ist ausgenommen), und ein Energieflussrichtungs-Sensor am Netzanschluss unterbindet die unzulässigen Ströme. Netze BW ergänzt: „Wenn § 21 EnFG in Anspruch genommen werden soll, ist für die Ein- und Ausspeicherung eine entsprechende Messung vorzusehen.“ Speicher über 12 kVA Summen-Bemessungsleistung je Kundenanlage brauchen nach dem VDE-FNN-Hinweis die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers.

Grünstrom und Netzstrom: die drei Optionen

Wird der Strom vor der Einspeisung zwischengespeichert, regelt § 19 Abs. 3 EEG, wie der Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung berechnet wird. Die Höhe je Kilowattstunde richtet sich nach der Einspeisung ohne Zwischenspeicherung. Es gibt drei Wege.

Option Voraussetzung Messung
Ausschließlichkeit (Abs. 3a) Im Kalenderjahr nur Strom aus erneuerbaren Energien im Speicher Netzladung technisch ausgeschlossen
Abgrenzung (Abs. 3b) Auch Netzstrom erlaubt, förderfähiger Anteil wird berechnet Z1 am Netzanschluss plus Z2 am Speicher, viertelstündlich
Pauschal (Abs. 3c) Nur Solar und Speicher, ein Betreiber, Solarleistung bis 30 kW ein Zweirichtungszähler Z1

Abgrenzungsoption. Die BNetzA berechnet den förderfähigen Anteil in Formelsätzen. Netzeinspeisung und Netzbezug müssen „in viertelstundengenauer Auflösung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen“ erfasst werden. Hinter Z2 darf kein sonstiger Verbrauch stattfinden und keine andere Erzeugungsanlage hängen (Anlage 1, Ziffer 3.2.4). Der Basisfall A1 mit Speicher kommt mit Z1 und Z2 aus. Ein Speicher in Co-Location mit einer EE-Anlage und ohne sonstigen Verbrauch (Fall A8) darf mit Z1 allein rechnen und bekommt dafür „eine etwas geringere förderfähige Strommenge“.

Pauschaloption. Ein Teil der Netzeinspeisung gilt pauschal als förderfähig, höchstens 500 kWh je kW installierter Solarleistung und Jahr (§ 19 Abs. 3c EEG). Laut Anlage 2 genügt dafür „nur ein minimaler Messaufwand (mit einem Zähler)“, der Zweirichtungszähler Z1. Dafür ist „keine viertelstundengenaue Zuordnung und Verrechnung der Stromflüsse“ möglich.

Stand der Anwendung. § 100 Abs. 34 EEG macht die Optionen 3b und 3c davon abhängig, dass die BNetzA-Festlegung wirksam wird. Die Bundesnetzagentur hat die MiSpeL-Festlegung (Az. 618-25-02) am 1. Oktober 2026 beschlossen; sie wirkt mit der Bekanntgabe (Tenor 8). Bis zum 30.09.2027 ist sie nur anwendbar, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber einverstanden sind (Tenor 9a). Die Pauschaloption gilt frühestens ab dem Monat nach der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission (Tenor 9b). Dieselbe Festlegung regelt auch die Umlageprivilegien für Speichereinspeisung nach § 21 EnFG. Ob ein Netzbetreiber die Optionen schon freigibt, klärt eine Anfrage vor dem Einbau.

Speicher mit PV im gemeinsamen Zähler

Liegt der Speicher hinter einem gemeinsamen Zweirichtungszähler, sieht Z1 nur den Saldo. Im Atlas-Beispiel (10 kWh, 5 kW, AC-gekoppelt) lädt der Speicher mittags mit 5 kW aus dem Überschuss, und abends deckt er 1,4 kW Haushalt, während Z1 stillsteht. Mit Speicher gilt die einfache Formel Erzeugung minus Einspeisung für den Eigenverbrauch nicht mehr, weil ein Teil der Erzeugung zwischengespeichert wird. Wer Netzstrom einspeichert, kann aus dem Zählerstand an Z1 nicht ablesen, welche Einspeisung vom Dach und welche aus der Batterie stammt. Für den Anspruch nach § 19 Abs. 3 EEG braucht es dann die Messung nach Abgrenzungs- oder Pauschaloption.

Beim Mieterstrom gilt: Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht „nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird“ (§ 21 Abs. 3 EEG). Die Konzepte zeigt MK D1, die Rechtslage Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.

Speicher und § 14a EnWG

§ 14a Abs. 3 EnWG nennt „Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ als Beispiele steuerbarer Verbrauchseinrichtungen. Für Modul 1 und 2 und den Zähler gilt dasselbe wie bei Wärmepumpe und Wallbox, siehe Wärmepumpe, Wallbox und Speicher im Messkonzept. Die Steuerung erklärt Steuerung und § 14a EnWG. Die Definitionen des Speichers im EnWG, einschließlich § 118 Abs. 6, stehen in Speicher und Erzeugungsanlagen. Die Messrichtungen am Zähler erläutert Messrichtungen: Bezug und Einspeisung.

Typische Missverständnisse

  • „Der Speicher ist immer eine eigene Marktlokation.“ Er ist eine technische Anlage. Ob eine eigene Marktlokation entsteht, folgt aus dem Messkonzept.
  • „Netto-Export ist PV-Einspeisung.“ Mit Speicher stammt die Einspeisung aus Dach oder Batterie, und der Zähler zeigt die Herkunft nicht.
  • „Jeder Speicher muss auch Netzstrom laden dürfen.“ Die Ausschließlichkeitsoption verlangt das Gegenteil: Im Kalenderjahr darf nur EE-Strom eingespeichert werden.
  • „Die Abgrenzungsoption gibt es schon überall.“ Sie ist seit dem 01.10.2026 festgelegt, aber nur mit Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nutzbar.
  • „Ein Zähler am Speicher löst jede Zuordnungsfrage.“ Hinter Z2 darf nichts anderes hängen, sonst gilt die Messung nach MiSpeL nicht.

Quellen und Pflegehinweis

Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Oktober 2026. Die MiSpeL-Festlegung wurde am 01.10.2026 beschlossen; die Anwendung steht unter Übergangsvorbehalt. Der Hinweis zur Anwendung der Pauschaloption (Genehmigung der Europäischen Kommission) kann sich schnell ändern. AC-/DC-Kopplung beschreibt die Bauform; die Aussage zur Sichtbarkeit am Hausnetz folgt aus der Schaltung, nicht aus einer Norm.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Gesetze im Internet – § 19 EEG 2023 (Zahlungsanspruch, Zwischenspeicherung in Absatz 3 bis 3c)gesetze-im-internet.de
  2. Gesetze im Internet – § 100 EEG 2023 (Übergangsbestimmungen, Absatz 34)gesetze-im-internet.de
  3. Gesetze im Internet – § 21 EEG 2023 (Mieterstromzuschlag, Absatz 3)gesetze-im-internet.de
  4. Gesetze im Internet – § 14a EnWG (Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen)gesetze-im-internet.de
  5. Bundesnetzagentur – Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Az. 618-25-02bundesnetzagentur.de
  6. Bundesnetzagentur – MiSpeL-Festlegung vom 01.10.2026, Tenor mit Begründungbundesnetzagentur.de
  7. Bundesnetzagentur – MiSpeL-Festlegung, Anlage 1 zur Abgrenzungsoptionbundesnetzagentur.de
  8. Bundesnetzagentur – MiSpeL-Festlegung, Anlage 2 zur Pauschaloptionbundesnetzagentur.de
  9. VDE FNN – Hinweis Anschluss und Betrieb von Speichern, Ausgabe 2020vde.com
  10. Netze BW GmbH – Messkonzepte für Erzeugungsanlagen mit AC- bzw. DC-gekoppeltem Speicher, Version 5.4, Stand 01/2023assets.ctfassets.net
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