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Energiesystem & Netze

Netzanschluss von Industrie und Großverbrauchern: § 17 EnWG, Baukostenzuschuss und Kundenanlage

Wie ein Anschluss in Mittel- und Hochspannung entsteht, wann der Netzbetreiber ihn verweigern darf, wie sich der Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell berechnet und warum seit EuGH und BGH nicht mehr jede Werksverteilung eine Kundenanlage ist.

Auf dieser Seite10 Abschnitte

Kurzantwort

Ein Industriebetrieb in Mittel-, Hoch- oder Höchstspannung hat nach § 17 Abs. 1 EnWG Anspruch auf Anschluss zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen. Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gilt dort nicht, denn sie regelt nur Anschlüsse im Niederspannungsnetz. Der Netzbetreiber darf nach § 17 Abs. 2 EnWG nur verweigern, wenn er nachweist, dass ihm der Anschluss aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Der Kunde zahlt zwei Dinge: die Netzanschlusskosten für die Herstellung seines Anschlusses und einen Baukostenzuschuss (BKZ) für das vorgelagerte Netz. Freigrenze (30 kW) und Deckel (50 Prozent der Kosten) stehen nur in § 11 NAV. Oberhalb der Niederspannung hält die Bundesnetzagentur das Leistungspreismodell für angemessen, und der Bundesgerichtshof hat es 2025 gebilligt.

Einordnung: Niederspannung nach NAV, darüber nach § 17

§ 18 Abs. 1 EnWG regelt „abweichend von § 17“ die allgemeine Anschlusspflicht für Letztverbraucher in Niederspannung. Die NAV füllt sie aus und gilt nach § 1 Abs. 1 NAV weder für höhere Spannungsebenen noch für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Das Grundlagenwissen dazu steht in Netzanschluss und Entnahmestelle und Netzanschlussvertrag und Anschlussnutzung.

Für alle übrigen Anschlüsse bleibt § 17 Abs. 1 EnWG. Er verpflichtet Netzbetreiber, Letztverbraucher, nachgelagerte Netze, Ladepunkte sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen anzuschließen. Die Bedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als die, die der Netzbetreiber im eigenen Unternehmen oder gegenüber verbundenen Unternehmen anwendet. Die Bundesnetzagentur kann nach § 17 Abs. 4 durch Festlegung Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen machen. Das unten beschriebene Positionspapier ist keine solche Festlegung, sondern eine Orientierung der Behörde.

Dieser Artikel behandelt den Anschluss von Verbrauchern. Für Erzeugungsanlagen gelten zusätzlich § 8 EEG und die KraftNAV (siehe unten). Fristen und Form eines Anschlussbegehrens stehen in Netzanschlussbegehren: Fristen, Form und Rechtsfolgen, den praktischen Ablauf beschreibt Netzanschlussbegehren von der Anfrage zur Umsetzung.

Ablauf: vom Begehren zur Rechnung

janeinjaneinAngebotAnschlussbegehrenOrt, Leistung, LastgangNetzbetreiber prüftNetzebene undVerknüpfungspunktKapazität amPunkt vorhanden?Zusage undNetzanschluss-vertragAusbau möglichund zumutbar?Anschluss nachAusbau, Kostenwerden benanntAblehnung inTextform,§ 17 Abs. 2 EnWGFlexible Netzanschluss-vereinbarung,§ 17 Abs. 2bRechnung:Netzanschlusskostenund Baukostenzuschussgetrennt
Netzanschluss eines Großverbrauchers: Prüfung, Entscheidung und die beiden Kostenposten. Die flexible Netzanschlussvereinbarung ist der dritte Weg zwischen Zusage und Ablehnung.

Das Begehren nennt Ort, gewünschte Bezugs- und Einspeiseleistung sowie den Lastgang. Netzebene und Verknüpfungspunkt bestimmt der Netzbetreiber nach seiner Netzberechnung. Einen Anspruch auf einen bestimmten Punkt kennt § 17 EnWG nicht; erst die KraftNAV verlangt bei großen Kraftwerken einen Alternativvorschlag, wenn der gewünschte Punkt ausscheidet (§ 6 Abs. 3 KraftNAV).

Die Verweigerung nach § 17 Abs. 2 EnWG

Die Anschlusspflicht ist nicht absolut. Der Netzbetreiber trägt die Beweislast: Er muss nachweisen, dass der Anschluss unmöglich oder unzumutbar ist. Die Ablehnung braucht Textform und eine Begründung. Bei Kapazitätsmangel muss sie auf Verlangen aussagekräftig angeben, welche Maßnahmen und Kosten für den Netzausbau erforderlich wären. Wer die Begründung nachfordert, kann dafür mit einem Entgelt von höchstens der Hälfte der entstandenen Kosten belastet werden, wenn vorher auf die Kosten hingewiesen wurde.

Aus einer Ablehnung wird so eine Kostenschätzung: Der Betrieb sieht, was der Ausbau kostet, und entscheidet, ob er Leistung reduziert, den Standort wechselt oder den Ausbau bezahlt.

Der dritte Weg ist die flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Abs. 2b EnWG. Der Netzbetreiber darf sie anbieten und darin eine statische oder dynamische Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung verlangen. Sie muss Höhe, Zeiträume und Dauer der Begrenzung, technische Anforderungen und die Haftung bei Überschreitung regeln. Nach der Bundesnetzagentur gibt es dafür eine Möglichkeit, aber keine gesetzliche Pflicht; eine begründungslose Verweigerung entspreche aber nicht dem Ziel des Gesetzes.

Baukostenzuschuss und Netzanschlusskosten

Beide Posten sind getrennt zu behandeln. Die Netzanschlusskosten decken die Herstellung oder Änderung des Anschlusses für genau diesen Kunden. Der Baukostenzuschuss ist ein einmaliger Beitrag zum Ausbau des vorgelagerten Netzes. Er ist leistungsabhängig, nicht verbrauchsabhängig, und zählt laut Bundesnetzagentur nicht zu den Netznutzungsentgelten (Positionspapier, Abschnitt 1). Mehr zu den Entgelten steht in Netzentgelte verstehen; Begriffe im Glossar.

Wer zahlt was: Der Baukostenzuschuss gilt dem vorgelagerten Netz, die Netzanschlusskosten dem Anschluss selbst. Hinter der Übergabestelle verantwortet der Kunde seine Anlage.Schematisch. Wo die Übergabestelle liegt und ob eine Kundenanlage vorliegt, folgt aus Netzanschlussvertrag und § 3 Nr. 65 und 66 EnWG.

Niederspannung: Regeln der NAV

§ 11 NAV erlaubt einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der notwendigen Kosten für Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen. Drei Grenzen gelten:

  • Der BKZ darf höchstens 50 Prozent dieser Kosten abdecken (Absatz 1).
  • Er darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der 30 Kilowatt übersteigt (Absatz 3).
  • BKZ und die Netzanschlusskosten nach § 9 NAV sind getrennt zu errechnen und aufgegliedert auszuweisen (Absatz 5).

Erhöht der Kunde seine Leistungsanforderung erheblich, darf der Netzbetreiber einen weiteren BKZ verlangen (Absatz 4). Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung weitere Anschlüsse hinzu und wird der Anschluss dadurch teilweise Teil des Verteilernetzes, muss der Netzbetreiber die Kosten neu aufteilen und zu viel Gezahltes erstatten (§ 9 Abs. 3 NAV).

Oberhalb der Niederspannung: das Leistungspreismodell

Hier gibt es keine Verordnung und damit weder Freigrenze noch Deckel. Die Bundesnetzagentur stellt im Positionspapier der Beschlusskammer 8 vom November 2024 fest, dass oberhalb der Niederspannung keine unmittelbare gesetzliche Pflicht zur BKZ-Erhebung besteht, die Erhebung aber üblich und rechtlich anerkannt ist. Das Papier ist eine Orientierung der Behörde, kein Gesetz. Es ersetzt ein Positionspapier von 2009 und beschreibt das Leistungspreismodell:

BKZ = arithmetisches Mittel der Leistungspreise über fünf Jahre (> 2.500 Stunden im Jahr) der Anschlussnetzebene × bestellte Leistung

Die fünf Jahre sind das Jahr des Vertragsschlusses und die vier Jahre davor. Die Glättung soll starke Preisschwankungen abmildern. Weitere Aussagen des Papiers:

  • Der Netzbetreiber weist den BKZ im Voraus für jedes Kalenderjahr aus, geeignet ist das Preisblatt.
  • In einem Netzgebiet gilt ein einheitlicher BKZ für Anschlüsse gleicher Art und Güte.
  • Ein neuer BKZ ist zulässig bei Leistungserhöhung, bei Wechsel der Netzebene und bei Verlegung des Anschlusses. Ob dabei gebaut wird, spielt keine Rolle.
  • Wird die Leistung nicht dauerhaft uneingeschränkt vorgehalten, hält die Behörde eine angemessene Ermäßigung für begründbar.
  • Ob eine Last verbraucht oder nur zwischenspeichert, ist für die Höhe unerheblich. Für Einspeiseanlagen nennt das Papier gesetzliche Verbote, etwa § 8 KraftNAV.

Der Bundesgerichtshof hat das Modell am 15. Juli 2025 in einem Verfahren um einen Batteriespeicher bestätigt (EnVR 1/24): Der BKZ nach dem Leistungspreismodell erfülle eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer wird, je höher der Leistungsbedarf ist. Die Gleichbehandlung mit anderen Letztverbrauchern sei auch bei Speichern gerechtfertigt.

Punkt Niederspannung Oberhalb der Niederspannung
Grundlage § 18 EnWG, §§ 9 und 11 NAV § 17 EnWG, Positionspapier der BNetzA (Orientierung)
Freigrenze 30 kW (§ 11 Abs. 3 NAV) keine gesetzliche
Obergrenze 50 % der Kosten (§ 11 Abs. 1 NAV) keine gesetzliche
Bemessung Anteil der vorzuhaltenden Leistung an der Gesamtleistung (§ 11 Abs. 2 NAV), auch pauschal Leistungspreismodell: Fünfjahresmittel × bestellte Leistung
Netzanschlusskosten § 9 NAV, getrennt auszuweisen im Netzanschlussvertrag, Maßstab § 17 Abs. 1 EnWG

Rechenbeispiel

Vereinfachtes Beispiel mit erfundenen Preisen; echte Werte stehen im Preisblatt des Netzbetreibers. Ein Betrieb bestellt im Jahr 2026 in der Mittelspannung 1.000 kW. Der Leistungspreis der Anschlussebene für mehr als 2.500 Stunden im Jahr betrug 54, 57, 60, 63 und 66 Euro je kW und Jahr (2022 bis 2026).

Schritt Rechnung Ergebnis
Mittel der fünf Leistungspreise (54 + 57 + 60 + 63 + 66) ÷ 5 60 Euro je kW
Baukostenzuschuss 60 Euro je kW × 1.000 kW 60.000 Euro
Zum Vergleich ohne Glättung 66 Euro je kW × 1.000 kW 66.000 Euro

Die Glättung spart hier 6.000 Euro, weil die Preise gestiegen sind; bei fallenden Preisen wäre es umgekehrt. Die Netzanschlusskosten kommen getrennt dazu. Hätte derselbe Betrieb 100 kW in der Niederspannung bestellt, wäre nur der Teil über 30 kW zuschussfähig, also 70 kW, und der Zuschuss auf 50 Prozent der anteiligen Ausbaukosten begrenzt.

Große Kraftwerke: KraftNAV

Für Erzeugungsanlagen ab 100 Megawatt Nennleistung an Netzen mit mindestens 110 Kilovolt gilt die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung; Energiespeicher nimmt § 1 Abs. 1 ausdrücklich aus. Der Anschlussnehmer trägt die Verbindung zwischen Anlage und Netzanschlusspunkt (§ 8 Abs. 1). Kosten zur Verstärkung des Netzes und einen Baukostenzuschuss trägt er nicht (§ 8 Abs. 3). Betriebsmittel, die ins Eigentum des Netzbetreibers übergehen, bezahlt er nicht (§ 8 Abs. 2 Satz 3). Kapazitätsengpässe in einem verbundenen Netz sind kein Verweigerungsgrund (§ 6 Abs. 2). Der Gegensatz zu einem Verbraucher gleicher Größe ist deutlich: Der Verbraucher zahlt den BKZ, das Kraftwerk nicht.

Kundenanlage: Grenze des Netzes unter Druck

Die Kundenanlage markiert, wo ein reguliertes Netz endet. § 3 Nr. 37 EnWG nimmt Kundenanlagen aus dem Begriff des Energieversorgungsnetzes aus. Die Definitionen stehen seit der Neunummerierung der Begriffe in Nr. 65 (Kundenanlage) und Nr. 66 (Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung); früher hießen sie Nr. 24a und 24b. Nr. 65 verlangt unter anderem, dass die Anlage auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet liegt, für den Wettbewerb unbedeutend ist und jedermann diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Durchleitung zur Verfügung steht. Nr. 66 betrifft Anlagen, die fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport im eigenen Unternehmen oder zu verbundenen Unternehmen dienen.

Die weite Auslegung hat der Europäische Gerichtshof am 28. November 2024 (C-293/23) mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 für unvereinbar erklärt, soweit die Anlage Strom zur Weiterleitung an Kunden dient, die ihn kaufen, und keine ausdrückliche Ausnahme der Richtlinie greift. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin am 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) entschieden: Eine Kundenanlage liegt nur vor, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ist. Leitungen, die Strom zum Verkauf an Endkunden weiterleiten, sind Verteilernetze und lassen sich nicht von den Vorschriften zur Netzregulierung ausnehmen. Im entschiedenen Fall musste die Betreiberin auch die Pflichten nach dem Messstellenbetriebsgesetz selbst erfüllen und konnte keinen Summenzähler beim vorgelagerten Netzbetreiber verlangen.

Für Industrieparks kann das bedeuten, dass die Verteilung an Dritte, die den Strom vom Parkbetreiber kaufen, als Netzbetrieb zu bewerten ist. Der Gesetzgeber hat Bestandsfälle abgefedert: Nach § 118 Abs. 7 EnWG gelten Vorgaben zur Regulierung von Energieversorgungsnetzen für Anlagen nach Nr. 65 und 66, die bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen wurden, erst ab dem 1. Januar 2029. Für Anlagen, die danach angeschlossen werden, nennt der Gesetzestext keine solche Ausnahme; ob eine Kundenanlage vorliegt, ist nach der Auslegung des BGH im Einzelfall zu prüfen. Der Glossareintrag Kundenanlage fasst den Grundbegriff zusammen.

Folgen und Fehlerfälle

  1. Niederspannungsdeckel auf Mittelspannung übertragen. 50 Prozent und 30 kW stehen in § 11 NAV und gelten nur dort. Wer sie auf einen Mittelspannungsanschluss anwendet, rechnet zu niedrig.
  2. Posten vermischen. Netzanschlusskosten und BKZ sind getrennt zu errechnen und aufgegliedert auszuweisen (§ 11 Abs. 5 NAV). Das Positionspapier verlangt zusätzlich den transparenten Ausweis des BKZ im Voraus für jedes Kalenderjahr.
  3. Aktuellen statt gemittelten Leistungspreis ansetzen. Maßgeblich ist laut Positionspapier das Mittel aus dem Vertragsjahr und den vier Vorjahren.
  4. Absage als endgültig lesen. Der Netzbetreiber muss begründen und auf Verlangen Ausbaumaßnahmen und Kosten nennen. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung kann den Anschluss mit begrenzter Leistung ermöglichen.
  5. Werksverteilung automatisch für ein Nicht-Netz halten. Seit BGH EnVR 83/20 reicht der Wortlaut von Nr. 65 oder 66 allein nicht mehr aus.

Typische Missverständnisse

„Für alle Anschlüsse gilt die NAV.“ Sie gilt nur für Niederspannung und nicht für Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien (§ 1 Abs. 1 NAV). Darüber gilt § 17 EnWG.

„Der BKZ ist eine Anzahlung auf die Netzentgelte.“ Er ist ein einmaliger, leistungsabhängiger Beitrag zum Ausbau und zählt laut Bundesnetzagentur nicht zu den Netznutzungsentgelten.

„Oberhalb der Niederspannung ist ein BKZ verboten oder gesetzlich gedeckelt.“ Weder noch. Es gibt keine gesetzliche Grenze; die Höhe muss angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein.

„Kraftwerke zahlen wie Verbraucher.“ Große Kraftwerke zahlen nach § 8 Abs. 3 KraftNAV keinen BKZ.

„Kundenanlage heißt: keine Regulierung, für immer.“ Nach EuGH und BGH nur noch, wenn die Anlage kein Verteilernetz ist; für Bestandsanlagen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2028.

Quellen und Pflegehinweis

Tragende Quellen sind § 17 und § 18 EnWG, § 1 und § 11 NAV, das Positionspapier der Beschlusskammer 8 (November 2024), die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs zu EnVR 1/24 und EnVR 83/20, § 3 und § 118 EnWG sowie die KraftNAV. Die Preise im Rechenbeispiel sind erfunden.

Erneut prüfen sind vier Punkte: der Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts „zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ (Bundestag, erste Lesung am 24. September 2026, Drucksache 21/7866), der § 17 und das Netzanschlussverfahren ändern könnte; eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Abs. 4 zu Anschlusskosten; eine gesetzliche Folgeregelung zur Kundenanlage vor Ablauf der Frist 2029; und die Preisblätter der Netzbetreiber für den BKZ.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. § 17 EnWG – Netzanschluss, Verordnungsermächtigung, Festlegungskompetenzgesetze-im-internet.de
  2. § 18 EnWG – Allgemeine Anschlusspflichtgesetze-im-internet.de
  3. § 1 NAV – Anwendungsbereichgesetze-im-internet.de
  4. § 11 NAV – Baukostenzuschüssegesetze-im-internet.de
  5. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8 – Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (Stand November 2024)bundesnetzagentur.de
  6. BGH, Beschluss vom 15.07.2025 – EnVR 1/24 (Pressemitteilung 129/2025): Baukostenzuschuss für Batteriespeicherbundesgerichtshof.de
  7. Bundesnetzagentur – Netzanschluss (Flexible Netzanschlussvereinbarungen)bundesnetzagentur.de
  8. § 1, § 6 und § 8 KraftNAV – Anwendungsbereich, Netzanschluss, Kostentragunggesetze-im-internet.de
  9. § 3 EnWG – Begriffsbestimmungen (Nr. 37 Energieversorgungsnetze, Nr. 65 und 66 Kundenanlagen)gesetze-im-internet.de
  10. § 118 EnWG – Übergangsregelungen (Absatz 7: Bestands-Kundenanlagen)gesetze-im-internet.de
  11. EuGH, Urteil vom 28.11.2024 – C-293/23 (Kundenanlage, Richtlinie (EU) 2019/944)eur-lex.europa.eu
  12. BGH, Beschluss vom 13.05.2025 – EnVR 83/20 (Pressemitteilung 95/2025): Kundenanlagebundesgerichtshof.de
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