Kurzantwort
Ein Tarifwechsel ist kein einzelner Vorgang. Es sind drei Fälle: der Produktwechsel beim selben Lieferanten, der Lieferantenwechsel nach GPKE und die einseitige Preisänderung durch den Lieferanten. Jeder hat einen eigenen Auslöser, eigene Fristen und einen eigenen Stichtag. Bei der Preisänderung im Sondervertrag unterrichtet der Lieferant Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher, und der Kunde kann ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen. Der Grundversorger veröffentlicht sechs Wochen vorher und ändert nur zum Monatsbeginn. Die Menge trennt die Abrechnung am Stichtag in zwei Teile, jeder Teil bekommt den Preis seines Zeitraums.
Drei Wege, drei Auslöser
Produktwechsel. Der Kunde und sein Lieferant vereinbaren einen anderen Tarif. Die Marktlokation behält ihre Zuordnung, ein Marktprozess mit dem Netzbetreiber entfällt, solange Messkonzept und Messstellenbetrieb gleich bleiben. Das ändert sich bei einem dynamischen oder zeitvariablen Tarif: Er braucht zeitlich aufgelöste Messwerte, und die Messtechnik muss dazu passen (Statische, zeitvariable und dynamische Tarife, Messwerte bei dynamischen Tarifen). Tarifbeginn und Einbautermin können dann auseinanderfallen und gehören getrennt geführt.
Lieferantenwechsel. Der Kunde schließt einen neuen Liefervertrag, die Marktlokation wird neu zugeordnet. Der neue Lieferant ist ab 00:00 Uhr des Zuordnungsbeginns zugeordnet, frühestens am Tag nach dem Werktag der Entscheidung. Rückwirkende Wechsel gibt es in diesem Prozess nicht (Lieferantenwechsel in 24 Stunden, Ablaufatlas). Der Zuordnungsbeginn ist die Stichtagsgrenze für die Mengen: Davor rechnet der alte, danach der neue Lieferant ab. Kündigung des Altvertrags und Freigabe regelt Kündigung und Freigabe im Marktprozess.
Preisänderung. Der Vertrag bleibt, der Lieferant ändert den Preis. Dafür muss er sich das Recht im Vertrag vorbehalten haben. Die Fristen hängen davon ab, ob Grundversorgung oder Sondervertrag vorliegt.
Preisänderung im Sondervertrag: § 41 Abs. 5 EnWG
Der Gesetzestext (§ 41 Abs. 5 EnWG, gelesen am 5. Oktober 2026) enthält drei Pflichten und ein Recht.
- Rechtzeitig unterrichten. Der Lieferant muss Letztverbraucher „rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise“ unterrichten (Satz 1).
- Frist. „Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten“ (Satz 2).
- Inhalt. Die Unterrichtung erfolgt unmittelbar, mit Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung (Satz 3). Bei Stromverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung muss sie angeben, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat (§ 41b Abs. 4 EnWG).
- Sonderkündigungsrecht. Der Kunde kann „den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen“, ohne dass der Lieferant ein gesondertes Entgelt verlangen darf (Satz 4). Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt „auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen“ vor (Satz 5).
Ausnahme. Bei unveränderter Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen aus einer Änderung der Steuersätze und bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aus einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 „bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht“ (§ 41 Abs. 6 EnWG). Eine Erhöhung ist davon nicht erfasst, nur die Weitergabe einer Minderbelastung.
Festpreisverträge. Ein Festpreisvertrag nach § 41a Abs. 4 EnWG garantiert den Versorgeranteil über mindestens zwölf Monate. Der Lieferant darf nur Preisbestandteile außerhalb des Versorgeranteils anpassen, wenn das vereinbart ist; für solche Erhöhungen ist § 41 Abs. 5 „nicht anzuwenden“ (§ 41a Abs. 4 Satz 2 bis 4 EnWG). Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dann nach dem Gesetzestext nicht.
Preisänderung in der Grundversorgung: StromGVV
Für Grundversorgungskunden gilt die Verordnung statt § 41 Abs. 5. Nach § 5 Abs. 2 StromGVV werden Änderungen der Allgemeinen Preise „jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss“. Zeitgleich versendet der Grundversorger eine briefliche Mitteilung und veröffentlicht die Änderung im Internet. Der Kunde kann „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens“ kündigen (Abs. 3 Satz 1). Wer nach der Kündigung innerhalb eines Monats den Wechsel durch Vertragsschluss nachweist, auf den wirkt die Änderung nicht (Abs. 3 Satz 2).
Ändern sich staatlich gesetzte oder regulierte Belastungen, darf der Grundversorger die Preise neu ermitteln; sinkt der Saldo, muss er es unverzüglich tun. Die Pflichten aus § 5 Abs. 2 und die Kundenrechte aus Abs. 3 bleiben unberührt (§ 5a StromGVV).
Die Ersatzversorgung ist schneller: Der Grundversorger passt ihre Preise zum Ersten und zum 15. eines Monats „ohne Einhaltung einer Frist“ an, wirksam nach Veröffentlichung im Internet (§ 38 Abs. 3 EnWG).
Stichtag und Abgrenzung der Mengen
Ein Preis gilt ab seinem Wirksamkeitsdatum, nicht ab dem Datum der Rechnung oder der Mitteilung. Die Abrechnung teilt die Menge an dieser Grenze, üblicherweise am Zählerstand des Stichtags, und bewertet jeden Teil mit dem Preis seines Zeitraums. Wie das Abgrenzen der Menge im Einzelnen funktioniert, steht in Abrechnungsmenge.
Beispiel: Wechsel zum 15. Mai
Vereinfachtes Beispiel. Ein Haushalt im Sondervertrag zahlt seit dem 1. Januar 30,00 ct/kWh. Der Lieferant unterrichtet am 10. April über 34,00 ct/kWh ab 15. Mai; spätestens am 15. April wäre die Frist erfüllt. Vom 1. Januar bis 14. Mai verbraucht der Haushalt 1.100 kWh, vom 15. Mai bis 31. Dezember 1.900 kWh.
- Periode 1: 1.100 kWh × 30,00 ct/kWh = 330,00 € netto
- Periode 2: 1.900 kWh × 34,00 ct/kWh = 646,00 € netto
Zusammen 976,00 €. Bewertete die Abrechnung alle 3.000 kWh mit dem neuen Preis, kämen 1.020,00 € heraus, also 44,00 € zu viel. Der Grundpreis wird nach der vertraglichen Regel zeitanteilig auf beide Perioden verteilt.
Bezug zu SAP IS-U
Ein neuer Preis ist ein neuer Preiszeitraum, kein überschriebener Wert. Die Transaktion EA90 „Preis ändern“ beschreibt der Katalog so: Die Änderung gilt ab dem Preiszeitraum und wirkt auf künftige Abrechnungen (EA90). Bevor sie scharf wird, lässt sich ein Vertrag mit EA00 ohne Belegwirkung probeabrechnen. Wechselt dagegen der Tariftyp der Anlage, betrachtet die Abrechnung laut SAP-Dokumentation die Perioden vor und nach dem Wechsel unabhängig voneinander; es entstehen getrennte Rechnungspositionen je Periode (SAP Datasheet TARIFTYP). Wie Preise und Gültigkeit im System zusammenhängen, beschreibt Tarifwechsel, Preisänderung und Gültigkeit in SAP.
Abschlag
Nach der Preisänderung darf der Lieferant die Abschläge anpassen. Im Sondervertrag mit Haushaltskunden muss sich der Abschlag nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten; macht der Kunde einen erheblich geringeren Verbrauch glaubhaft, ist das angemessen zu berücksichtigen (§ 41b Abs. 3 EnWG). In der Grundversorgung können die nach der Preisänderung anfallenden Abschläge „mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung“ angepasst werden (§ 13 Abs. 2 StromGVV). Mehr dazu in Abschlagsplan verstehen.
Folgen und Fehlerfälle
- Falsche Frist. Ein Grundversorgungskunde wird nach der Frist des Sondervertrags unterrichtet. Die Änderung wird dann nicht wirksam, weil die öffentliche Bekanntgabe und der Monatsbeginn fehlen (§ 5 Abs. 2 StromGVV).
- Falsche Mengengrenze. Liegt sie zu früh, trägt der alte Zeitraum den neuen Preis, liegt sie zu spät, bleibt Verbrauch beim alten. Beides verändert den Rechnungsbetrag.
- Buchungsdatum statt Wirksamkeitsdatum. Die Abrechnung wählt den Preis nach dem Tag der Buchung.
- Zwei Stichtage. Alter und neuer Lieferant rechnen mit verschiedenen Zeitgrenzen. Die Differenz taucht als Mehr- oder Mindermenge auf.
- Zählerstand fehlt. Die Grenze wird geschätzt und später korrigiert (siehe Hochrechnung).
- Preisänderung ohne wirksame Unterrichtung. Rückwirkend lässt sie sich nicht heilen; wie ein falsch abgerechneter Preis korrigiert wird, steht in Rückwirkende Preisänderung.
Typische Missverständnisse
„Tarifwechsel und Lieferantenwechsel sind dasselbe.“ Ein Produktwechsel beim selben Lieferanten löst keinen Marktprozess aus.
„Der neue Preis gilt ab dem Rechnungsdatum.“ Maßgeblich ist das Wirksamkeitsdatum.
„Bei jeder Preisänderung gibt es ein Sonderkündigungsrecht.“ Nicht bei § 41 Abs. 6 EnWG (unveränderte Weitergabe bestimmter Steuer- und Kalkulationsänderungen) und nicht bei vereinbarten Anpassungen im Festpreisvertrag nach § 41a Abs. 4.
„Die Unterrichtung eines Monats gilt immer.“ Sie gilt für Haushaltskunden im Sondervertrag. In der Grundversorgung sind es sechs Wochen und der Monatsbeginn.
„Rückwirkende Lieferantenwechsel sind weiter möglich.“ Seit dem 6. Juni 2025 liegt der Zuordnungsbeginn in der Zukunft.
Quellen und Pflegehinweis
Die Rechtsgrundlagen (§ 41, § 41a, § 41b, § 38 EnWG; § 5, § 5a, § 13 StromGVV) wurden am 5. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen. Der Marktprozess folgt der GPKE nach BK6-22-024. Die Bundesnetzagentur erklärt Preiserhöhungen aus Verbrauchersicht. Offen bleibt, ob eine vertragliche Preisanpassungsklausel im Einzelfall wirksam ist (BGB, AGB-Kontrolle): Diesen Punkt belegt der Artikel nicht, weil keine BGH-Entscheidung geprüft wurde. Beim nächsten Review die Absatznummern in § 41 EnWG und § 5 StromGVV erneut lesen.