Kurzantwort
Ein Abschlag ist eine Zahlung auf den Verbrauch, der noch nicht abgerechnet ist. Seine Höhe ergibt sich aus dem Verbrauch des zuletzt abgerechneten Zeitraums, hilfsweise aus dem Durchschnitt vergleichbarer Kunden (§ 13 Abs. 1 StromGVV, § 41b Abs. 3 EnWG). Die Jahresabrechnung stellt die Summe der Abschläge dem tatsächlichen Rechnungsbetrag gegenüber. Der Unterschied ist Guthaben oder Nachzahlung. Wie viele Abschläge es gibt und in welchem Rhythmus sie fällig werden, schreibt das Gesetz nicht vor. Das regelt der Vertrag.
Der Abschlag steht am Anfang der Kette dieses Bereichs. Wird er nicht gezahlt, geht es mit Zahlungseingang, Mahnwesen und, als letztem Mittel, der Sperrung weiter. Wie die Rechnung selbst aufgebaut ist, steht im Artikel Verbrauchsabrechnung verstehen.
Was das Gesetz zum Abschlag sagt
In der Grundversorgung gilt § 13 StromGVV. Absatz 1 Satz 2 bis 4 lautet:
„Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.“ (§ 13 Abs. 1 StromGVV)
Ändern sich die Preise, so können nach Absatz 2 die Abschläge „mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden“. Ergibt die Abrechnung zu hohe Abschläge, ist der übersteigende Betrag nach Absatz 3 „unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen“.
Außerhalb der Grundversorgung steht die Regel für Haushaltskunden in § 41b Abs. 3 EnWG. Satz 1 und 2 entsprechen dem Maßstab der StromGVV. Satz 3 fügt hinzu, dass ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Abschlag „nicht vor Beginn der Lieferung fällig“ wird. Wann ein Abschlag fällig ist, regelt § 40c Abs. 1 EnWG: zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, „frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung“. Für Gewerbekunden gilt § 41b nicht. Hier gilt, was im Vertrag steht.
Vorauszahlung ist etwas anderes: Sie darf der Grundversorger nur verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde nicht zahlt (§ 14 StromGVV). Der Abschlag dagegen ist der Normalfall bei mehrmonatiger Abrechnung.
Vom Verbrauch zum Abschlag: ein Rechenbeispiel
Vereinfachtes Beispiel mit Arbeitspreis 0,36 €/kWh und Grundpreis 132 € im Jahr, beide brutto.
- Maßstab bestimmen. Der letzte Abrechnungszeitraum ergab 3.600 kWh.
- Jahresbetrag. 3.600 kWh × 0,36 €/kWh + 132 € = 1.296 € + 132 € = 1.428 €.
- Auf Abschläge verteilen. Bei zwölf Abschlägen: 1.428 € ÷ 12 = 119,00 € je Termin.
Ein Neukunde hat keinen letzten Abrechnungszeitraum. Dann greift die zweite Stufe des Gesetzes, der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wie der Lieferant „vergleichbar“ bildet, etwa nach Haushaltsgröße, steht nicht im Gesetz. Gibt der Kunde glaubhaft an, dass er weniger verbraucht, ist das angemessen zu berücksichtigen.
Jahresabrechnung: Guthaben oder Nachzahlung
Nach zwölf Monaten rechnet der Lieferant den tatsächlichen Verbrauch ab und zieht die geleisteten Abschläge ab. Gerechnet mit denselben Preisen:
- Fall A. 3.150 kWh × 0,36 € + 132 € = 1.266 €. Gezahlt wurden 1.428 €. Es bleibt ein Guthaben von 162 €.
- Fall B. 4.000 kWh × 0,36 € + 132 € = 1.572 €. Der Kunde zahlt 144 € nach.
Beim Guthaben schreibt § 40c Abs. 3 EnWG vor, es „vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen“ auszuzahlen. Das Guthaben aus Fall A ist größer als der nächste Abschlag, die Verrechnung würde ihn also überschreiten. Nach dem Wortlaut bleibt dann die Auszahlung binnen zwei Wochen. Ein Guthaben aus einer Schlussrechnung ist immer binnen zwei Wochen auszuzahlen. Verzinsung eines Guthabens regelt die Norm nicht, eine Zinspflicht lässt sich daraus nicht ableiten.
Dazu kommt die Frist für die Rechnung selbst: Der Lieferant muss sie nach § 40c Abs. 2 EnWG spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums bereitstellen, bei monatlicher Abrechnung drei Wochen.
Den Plan anpassen
Der neue Plan beruht auf dem zuletzt abgerechneten Zeitraum. Im Beispiel Fall A wären das 3.150 kWh, der Jahresbetrag 1.266 € und der Abschlag 105,50 €. Das Gesetz kennt außerdem zwei Anlässe im laufenden Zeitraum.
- Preisänderung. Der Grundversorger darf die Abschläge nach der Änderung um den Prozentsatz der Preisänderung anheben oder senken (§ 13 Abs. 2 StromGVV). Steigt der Preis um fünf Prozent, steigt der Abschlag von 119,00 € auf 124,95 €.
- Glaubhaft geringerer Verbrauch. Macht der Kunde das glaubhaft, etwa nach einer neuen Heizung oder weil weniger Personen im Haushalt leben, ist das angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 StromGVV, § 41b Abs. 3 Satz 2 EnWG).
Ob und in welcher Höhe der Lieferant bei höherem Verbrauch unterjährig nachfordern darf, ist hier nicht belegt. § 13 StromGVV regelt nur die Preisänderung und das glaubhaft geringere Verbrauchsbild.
SAP-Bezug
Im Katalog der Transaktionen bildet die EA-Gruppe den Plan: EA61 legt den Abschlagsplan an (Höhe, Turnus, Laufzeit), EA62 ändert ihn, etwa nach einer Jahresabrechnung oder einem Tarifwechsel, mit Wirkung ab dem nächsten offenen Abschlag, und EA63 zeigt die Abschläge mit Fälligkeit, Betrag und Zahlungsstand. Die Tabellen dazu sind EABP mit Abschlagszyklus, Zahlbetrag und Laufzeit und EABPL, im Data Dictionary „Mustersätze zum Abschlagsplan“ (sapdatasheet.org). Die Fälligkeiten selbst sind laut SAP-Hilfe FI-CA-Positionsdaten: Beim statistischen Verfahren liegen die Mustersätze in DFKKOP, die Wiederholungspositionen in DFKKOPW, beim Teilrechnungsverfahren in DFKKMOP und DFKKMOPW (SAP-Hilfe, Technischer Aufbau eines Abschlagsplans). Wie EABPL zu diesen Tabellen steht, ist nicht abgeleitet.
Die Abschläge stehen als Forderungen im Vertragskontokorrent. Wie sie dort ausgeglichen werden, zeigt der Artikel Zahlungseingang. Die SAP-Lernkurse zu Budget Billing Procedure und Budget Billing Settlement beschreiben das Verfahren, die Ausprägung hängt aber vom Customizing ab. Verfahren, Anlegen, Fälligkeiten und Anpassung im System beschreibt Abschlagsplan in SAP IS-U.
Fehlerfälle
- Abschlag aus falscher Basis. Wird ein Plan aus einer geschätzten oder falsch hochgerechneten Menge gebildet, ist der Abschlag zu hoch oder zu niedrig. Die Folge zeigt sich erst mit der Jahresabrechnung. Der Artikel Hochrechnung beschreibt, wie Mengen bei fehlenden Ablesungen entstehen.
- Dauerauftrag bleibt alt. Ändert der Lieferant den Abschlag, läuft der Dauerauftrag des Kunden mit dem alten Betrag weiter. Es entstehen Teilzahlungen und Restposten. Der Posten steht im Mahnlauf.
- Plan nicht angepasst. Nach einer Jahresabrechnung mit Nachzahlung bleibt der alte Abschlag, die nächste Rechnung fällt wieder höher aus.
- Abschlag vor Lieferbeginn. Außerhalb der Grundversorgung wird ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Abschlag nicht vor Lieferbeginn fällig (§ 41b Abs. 3 Satz 3 EnWG).
Typische Missverständnisse
„Der Abschlag ist die Rechnung.“ Er ist eine Zahlung auf den noch nicht abgerechneten Verbrauch. Die Rechnung kommt mit der Abrechnung.
„Alle Abschläge eines Jahres müssen gleich hoch sein.“ Das Gesetz verlangt sie nicht gleich. Preisänderungen und glaubhafte Verbrauchsänderungen führen zu neuen Beträgen.
„Es gibt immer elf Abschläge und eine Schlussrechnung.“ Die Anzahl legt der Vertrag fest. Ein Gesetz dafür ist nicht belegt.
„Das Guthaben bleibt beim Lieferanten.“ § 40c Abs. 3 EnWG verlangt Verrechnung mit dem nächsten Abschlag oder Auszahlung binnen zwei Wochen.
„Wer weniger verbraucht, bekommt automatisch weniger Abschlag.“ Der Kunde muss das glaubhaft machen, oder der Lieferant sieht es in der nächsten Abrechnung.
Quellen und Pflegehinweis
§ 13 StromGVV, § 40c EnWG und § 41b EnWG wurden am 05.10.2026 im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de abgerufen. Das Beispiel ist vereinfacht und zeigt keine realen Preise. Offen bleiben die Regeln für Abschläge in Sonderverträgen der Gewerbekunden und die genauen Anpassungsbefugnisse bei unterjähriger Mehrverbrauchsprognose.