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Kunden, Tarife & Abrechnung

Grundversorgung und Ersatzversorgung

Wie Grundversorgung und Ersatzversorgung entstehen, worin sie sich in Dauer, Preisbildung und Ende unterscheiden und wer wem was meldet, wenn kein Liefervertrag besteht.

Auf dieser Seite10 Abschnitte

Kurzantwort

Die Grundversorgung ist ein Vertrag mit dem Grundversorger des Netzgebiets. Er kommt auch dadurch zustande, dass ein Haushaltskunde Strom entnimmt, und läuft unbefristet, bis der Kunde mit zwei Wochen Frist kündigt. Die Ersatzversorgung ist ein gesetzliches Rechtsverhältnis für Bezug, der keiner Lieferung und keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann. Sie endet mit dem Beginn eines eigenen Liefervertrags, spätestens drei Monate nach ihrem Beginn. Beide Male rechnet derselbe Grundversorger ab, die Ersatzversorgung zu gesonderten Allgemeinen Preisen.

Warum es zwei Auffangtatbestände gibt

Jede Entnahme braucht einen Lieferanten, der die Menge in seinem Bilanzkreis trägt. Fällt der Lieferant weg und folgt keiner nach, entsteht eine Lücke. Der Gesetzgeber schließt sie in zwei Stufen, die denselben Akteur treffen: den Grundversorger.

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“. Der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung muss ihn „alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli“ für die nächsten drei Kalenderjahre feststellen und bis zum 30. September im Internet veröffentlichen (Satz 2). Wechselt der Grundversorger, gelten die bisherigen Grundversorgungsverträge zu den Bedingungen und Preisen zum Zeitpunkt des Wechsels fort (Abs. 3). In geschlossenen Verteilernetzen gelten die Absätze 1 bis 3 nicht (Abs. 4).

Grundversorgung

§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet den Grundversorger, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung „öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen“. Er darf dabei nicht danach unterscheiden, wann der Grundversorgungsvertrag zustande kam (Satz 2). Die Pflicht entfällt, wenn die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (Satz 4).

Haushaltskunde ist nach § 3 Nr. 57 EnWG, wer Energie „überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke“ kauft. Ein kleiner Laden fällt deshalb ebenfalls unter die Grundversorgung, ein Betrieb mit 50.000 kWh nicht.

Vertragsschluss. Der Vertrag soll in Textform geschlossen werden. Kommt er anders zustande, bestätigt ihn der Grundversorger unverzüglich in Textform (§ 2 Abs. 1 StromGVV). Der häufigere Weg steht in Absatz 2: Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass Strom aus dem Netz entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt. Dann ist der Kunde verpflichtet, ihm die Entnahme „unverzüglich in Textform“ mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch, wenn eine Belieferung endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis begründet hat. Welche Angaben Vertrag oder Bestätigung enthalten müssen, regelt § 2 Abs. 3: Kundendaten, die Verbrauchsstelle mit der Identifikationsnummer der Entnahmestelle, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sowie die Allgemeinen Preise mit gesondert ausgewiesenen Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten. Zahlungsrückstände eines früheren Anschlussnutzers darf der Grundversorger nicht zur Bedingung machen (§ 2 Abs. 5).

Preise und Kündigung. Änderungen der Allgemeinen Preise werden „jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe“ wirksam, die mindestens sechs Wochen vorher erfolgen muss (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Der Kunde kann dann ohne Frist zum Wirksamkeitstermin kündigen (Abs. 3). Sonst gilt § 20 Abs. 1 StromGVV: Frist zwei Wochen, Textform, Bestätigung durch den Grundversorger „unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes“. Kündigungsentgelte, auch bei einem Lieferantenwechsel, sind ausgeschlossen (Abs. 3). Der Grundversorger selbst darf nur kündigen, soweit keine Grundversorgungspflicht besteht.

Ersatzversorgung

§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG greift, wenn „Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann“. Die Energie gilt dann als vom Grundversorger geliefert. Anders als die Grundversorgung betrifft sie alle Letztverbraucher in Niederspannung, nicht nur Haushaltskunden. Der Wille des Kunden spielt keine Rolle.

Preise. Der Grundversorger darf „gesonderte Allgemeine Preise“ veröffentlichen und berechnen (Satz 2). Weist er für Haushaltskunden höhere Preise aus, muss er die Beschaffungskosten gesondert ausweisen. Kalkulatorisch darf er sie nicht höher ansetzen, als sie bei kurzfristiger Beschaffung über Börsenprodukte wären (Abs. 2). Er darf die Preise „jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anpassen“; wirksam werden sie mit der Veröffentlichung im Internet, und die Preise der letzten sechs Monate muss er vorhalten (Abs. 3).

Ende. Das Rechtsverhältnis endet, „wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung“ (§ 38 Abs. 4 Satz 1 EnWG). Den Verbrauch darf der Grundversorger rechnerisch abgrenzen und anteilig abrechnen (Satz 2). Er muss dem Kunden den Beginn und das Ende unverzüglich in Textform mitteilen und darauf hinweisen, dass danach ein Bezugsvertrag nötig ist, „auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen“ (§ 3 Abs. 2 StromGVV). Läuft der Bezug trotzdem ohne Liefervertrag weiter, entsteht nach § 2 Abs. 2 StromGVV die Grundversorgung. Für die Ersatzversorgung gelten daneben viele Vorschriften der Verordnung entsprechend, darunter die Zahlungsregeln der §§ 10 bis 19 (§ 3 Abs. 1 StromGVV).

Sonderfall Lieferantenausfall. Wurde der Haushaltskunde zuvor an der Entnahmestelle beliefert und konnte diese dem Lieferanten wegen einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrags nicht mehr zugeordnet werden, besteht nach § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG drei Monate seit Beginn der Ersatzversorgung keine Grundversorgungspflicht. Ein Vertragsschluss durch Entnahme ist für diese Zeit ausgeschlossen (Satz 6). Der Haushaltskunde hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 1 Satz 3).

Vom Bezug ohne Vertrag bis zum Wechsel. Rot ist die befristete Ersatzversorgung, Petrol die unbefristete Grundversorgung, Grün der Weg zu einem Lieferanten außerhalb der Grundversorgung.Vereinfacht für Haushaltskunden in Niederspannung. Die Ersatzversorgung gilt auch für andere Letztverbraucher in Niederspannung, die Grundversorgung nur für Haushaltskunden.

Die beiden Versorgungsarten im Vergleich

  • Entstehung. Grundversorgung: Vertrag, schriftlich oder durch Entnahme (§ 2 StromGVV). Ersatzversorgung: gesetzliches Rechtsverhältnis bei Bezug ohne zuordenbaren Liefervertrag (§ 38 Abs. 1 EnWG).
  • Wer. Grundversorgung: Haushaltskunden. Ersatzversorgung: alle Letztverbraucher in Niederspannung.
  • Dauer. Grundversorgung: unbefristet. Ersatzversorgung: höchstens drei Monate.
  • Preise. Grundversorgung: Allgemeine Preise, Änderung zum Monatsbeginn nach sechs Wochen Vorlauf (§ 5 StromGVV). Ersatzversorgung: gesonderte Allgemeine Preise, Änderung zum 1. und 15. ohne Frist (§ 38 Abs. 3 EnWG).
  • Ende. Grundversorgung: Kündigung mit zwei Wochen Frist (§ 20 StromGVV). Ersatzversorgung: eigener Liefervertrag oder Ablauf der drei Monate.

Wer meldet wem was

Kunde, Netzbetreiber, Lieferant und Grundversorger sehen dieselbe Marktlokation aus verschiedenen Richtungen.

  • Der Kunde teilt dem Grundversorger die Entnahme unverzüglich in Textform mit, wenn kein Vertrag besteht (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Die Mitteilung dient der Zuordnung und Rechnungsstellung. Die Ersatzversorgung entsteht auch ohne sie.
  • Der Netzbetreiber erkennt, dass an einer verbrauchenden Marktlokation kein Lieferant mehr zugeordnet ist, und kündigt dem Grundversorger die Zuordnung mit UTILMD 55013 an. Der Grundversorger antwortet bis 15:00 Uhr mit 55014 (Zustimmung, mit Angabe Ersatz- oder Grundversorgung) oder 55015 (Ablehnung); schweigt er, ordnet der Netzbetreiber trotzdem zu. Den Ablauf mit Fristen zeigt der Ablaufatlas, die Einordnung der Artikel Ersatz- und Grundversorgung im Marktprozess.
  • Der bisherige Lieferant meldet das Lieferende an den Netzbetreiber. Ob der Kunde danach in der Ersatzversorgung landet oder nahtlos zu einem neuen Lieferanten wechselt, regeln die Prozesse in Lieferbeginn und Lieferende und Lieferantenwechsel in 24 Stunden. Fällt ein Lieferant ganz aus, hängt das an seinen Verträgen mit dem Netzbetreiber, siehe Lieferantenrahmenvertrag.
  • Der Grundversorger übernimmt die Marktlokation, bilanziert sie in seinem Bilanzkreis und rechnet ab. Ob Ersatz- oder Grundversorgung gilt, sieht der Netzbetreiber nicht: Der Wechsel nach drei Monaten ist keine Stammdatenänderung, Zuordnung und Bilanzkreis bleiben, nur der Preis wechselt.

Konkretes Beispiel

Ein Lieferant kündigt den Haushaltskunden die Belieferung zum 31.10.2026, weil er sich aus dem Markt zurückzieht. Familie Peters in Husum merkt es zu spät. Ab dem 01.11.2026 ist ihre Marktlokation ohne Lieferant, der Netzbetreiber kündigt dem Grundversorger die Zuordnung an. Die Ersatzversorgung beginnt, der Grundversorger teilt Beginn und Ende in Textform mit.

Im November bezieht die Familie Strom zu den gesonderten Preisen der Ersatzversorgung. Am 01.12.2026 beginnt die Belieferung durch einen neuen Lieferanten, den die Familie gewählt hat. Damit endet die Ersatzversorgung, und der Grundversorger rechnet den November als eigenen Abschnitt ab. Hätte die Familie nichts unternommen, wäre die Ersatzversorgung nach drei Monaten, also etwa Ende Januar 2027, ausgelaufen. Den genauen Stichtag nennt die Mitteilung des Grundversorgers nach § 3 Abs. 2 StromGVV. Danach hätte der Bezug die Grundversorgung begründet, mit Allgemeinen Preisen und einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Folgen und Fehlerfälle

  • Statuswechsel nicht geführt. Bleibt eine Ersatzversorgung nach drei Monaten im Abrechnungssystem bestehen, zahlt der Kunde weiter die gesonderten Preise, obwohl die Grundversorgung gilt.
  • Ersatzversorgung bei laufender Lieferung. Beginnt ein neuer Lieferant, ohne dass die Ersatzversorgung beendet wird, entstehen an derselben Marktlokation zwei Forderungen für denselben Zeitraum. Die Abgrenzung stützt sich auf den bestätigten Lieferbeginn.
  • Lieferantenausfall. Nach § 36 Abs. 1 Sätze 5 und 6 EnWG darf in den ersten drei Monaten kein Grundversorgungsvertrag durch Entnahme angenommen werden. Wer den Fall wie eine normale Entnahme behandelt, legt zu früh einen Grundversorgungsvertrag an.
  • Gewerbe über 10.000 kWh. Diese Kunden haben keinen Anspruch auf Grundversorgung, in der Ersatzversorgung sind sie aber erfasst. Nach den drei Monaten brauchen sie zwingend einen Lieferanten.
  • Unbelegt. Wie lange genau „drei Monate“ rechnet (Kalendertag des Beginns oder Monatsende), nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist die Mitteilung nach § 3 Abs. 2 StromGVV.

Typische Missverständnisse

„Ersatzversorgung und Grundversorgung sind dasselbe.“ Nein. Die Ersatzversorgung ist ein gesetzliches Rechtsverhältnis, höchstens drei Monate lang, zu gesonderten Preisen. Die Grundversorgung ist ein Vertrag ohne Befristung.

„Grundversorgung braucht einen unterschriebenen Vertrag.“ Nein. Sie kommt durch Entnahme zustande, wenn der Kunde sie unverzüglich in Textform mitteilt.

„In der Ersatzversorgung muss ich kündigen.“ Nein. Sie endet mit einem eigenen Liefervertrag oder nach drei Monaten von selbst.

„Der Netzbetreiber ist mein Lieferant.“ Nein. Er stellt den Grundversorger fest, meldet ihm die Zuordnung und führt An- und Abmeldungen durch. Geliefert und abgerechnet wird vom Grundversorger.

„Die Grundversorgung ist immer teurer.“ Das Gesetz sagt dazu nichts. Die Preise sind vom Grundversorger kalkuliert und veröffentlicht; ob ein Sondervertrag günstiger ist, zeigt nur der Vergleich im Einzelfall.

Quellen und Pflegehinweis

Grundlage sind §§ 3 Nr. 57, 36 und 38 EnWG sowie §§ 2, 3, 5 und 20 StromGVV, alle am 05.10.2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen. Für Gas gilt die GasGVV; sie ist hier nicht ausgewertet. Die Prozessfristen stammen aus dem GPKE-Use-Case „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ (Ablaufatlas).

Bei Änderungen prüfen: die Feststellung des Grundversorgers durch den Netzbetreiber (alle drei Jahre zum 1. Juli), die veröffentlichten Preise beider Versorgungsarten und die Fassung der §§ 36 und 38 EnWG, die mehrfach geändert wurde. Für Sonderverträge siehe Liefervertrag und Laufzeit, für mehrere Entnahmestellen eines Kunden Mehrere Verträge je Kunde. Begriffe: Grundversorger, Grundversorgung, Ersatzversorgung.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Energiewirtschaftsgesetz § 36 – Grundversorgungspflichtgesetze-im-internet.de
  2. Energiewirtschaftsgesetz § 38 – Ersatzversorgung mit Energiegesetze-im-internet.de
  3. Energiewirtschaftsgesetz § 3 Nr. 57 – Begriffsbestimmung Haushaltskundengesetze-im-internet.de
  4. Stromgrundversorgungsverordnung § 2 – Vertragsschlussgesetze-im-internet.de
  5. Stromgrundversorgungsverordnung § 3 – Ersatzversorgunggesetze-im-internet.de
  6. Stromgrundversorgungsverordnung § 5 – Änderungen der Allgemeinen Preisegesetze-im-internet.de
  7. Stromgrundversorgungsverordnung § 20 – Kündigunggesetze-im-internet.de
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