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Preisänderung

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Preisänderung

Einseitige Änderung des Preises durch den Lieferanten für die Zukunft. Außerhalb der Grundversorgung muss er Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher unterrichten, der Kunde darf dann ohne Frist kündigen. In der Abrechnung wird der Verbrauch am Stichtag geteilt und jede Teilmenge mit ihrem Preis bewertet.

Grundlage
§ 41 Abs. 5 EnWG, § 5 StromGVV

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