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Belieferung & Marktprozesse

Lieferantenwechsel in 24 Stunden

Wie der Stromlieferantenwechsel seit dem 6. Juni 2025 binnen eines Werktags entschieden wird, mit den Uhrzeiten aus GPKE Teil 2, den Nachrichten je Schritt und den Folgen für den Betrieb.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

Der Netzbetreiber entscheidet über eine Anmeldung zum Lieferbeginn spätestens um 11:00 Uhr des ersten Werktags nach ihrem Eingang. Um 12:00 Uhr ist auch der bisherige Lieferant informiert. Der neue Lieferant ist ab 00:00 Uhr des Zuordnungsbeginns zugeordnet, frühestens am Tag nach diesem Werktag. Das legt GPKE Teil 2 (BK6-22-024) seit dem 6. Juni 2025 fest. Das Gesetz zieht seit dem 1. Januar 2026 nach: Der technische Vorgang muss binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.

Rückwirkende Wechsel gibt es in diesem Prozess nicht. Der Zuordnungsbeginn liegt in der Zukunft. Entsteht zwischen zwei Zuordnungen eine Lücke, füllt sie der Ersatz- oder Grundversorger.

Was § 20a EnWG verlangt

§ 20a Absatz 2 EnWG enthält zwei Vorgaben, die man auseinanderhalten muss. Satz 1 begrenzt das Wechselverfahren auf drei Wochen ab Zugang der Anmeldung beim Netzbetreiber. Satz 3 erlaubt eine längere Dauer nur, wenn die Anmeldung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. Satz 4 verlangt: „Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Energielieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.“

Zwei Pflichten am Rand: Der neue Lieferant bestätigt dem Kunden unverzüglich in Textform, ob und wann er liefern kann (Absatz 1). Das ist eine Vertragspflicht gegenüber dem Kunden und keine Marktnachricht. Und der Wechsel darf den Kunden nichts kosten (Absatz 3). Läuft das Verfahren zu lang, haftet derjenige auf Schadensersatz, der die Verzögerung zu vertreten hat; er muss das Gegenteil beweisen (Absatz 4).

Die Prozessregeln hat die Bundesnetzagentur mit BK6-22-024 festgelegt. Sie gelten seit dem 6. Juni 2025 und damit sieben Monate vor der gesetzlichen Frist.

Die Zeitachse

Die Höchstfristen des Lieferbeginns nach GPKE Teil 2. Alle Uhrzeiten sind späteste Zeitpunkte des Eingangs beim Empfänger.Vereinfachtes Beispiel ohne Feiertage: Anmeldung am Montag, 12.10.2026, frühester Zuordnungsbeginn Mittwoch, 14.10.2026.

Die Uhrzeiten stehen im Use-Case „Lieferbeginn“ von GPKE Teil 2 (S. 17 bis 23). Sie sind Höchstfristen: GPKE Teil 1 sagt, dass sie nur bei hohem Arbeitsanfall ausgeschöpft werden sollen. „ÜT“ bedeutet Tag des Empfangs, ablesbar aus der AS4-Zustellquittung; Werktage sind alle Tage außer Samstag, Sonntag und Feiertagen, wobei ein Feiertag in nur einem Bundesland bundesweit zählt und der 24.12. sowie der 31.12. als Feiertage gelten.

Spätestens Wer an wen: Nachricht (Prüfi)
Tag vor dem letzten Werktag vor Zuordnungsbeginn Neuer Lieferant an Netzbetreiber: Anmeldung (55001)
07:00 Uhr, 1. Werktag Netzbetreiber an neuen Lieferanten: Existierende Zuordnung (55036); parallel an bisherigen: Anfrage zur Beendigung (55010)
09:00 Uhr, 1. Werktag Bisheriger Lieferant an Netzbetreiber: Bestätigung (55011) oder Ablehnung (55012)
11:00 Uhr, 1. Werktag Netzbetreiber an neuen Lieferanten: Bestätigung (55002) oder Ablehnung (55003)
12:00 Uhr, 1. Werktag Netzbetreiber an bisherigen Lieferanten: Beendigung (55037); an künftig zugeordneten: Aufhebung (55038)

Der Anmeldetermin ergibt sich rückwärts aus dem Zuordnungsbeginn. Wer am Montag, 12.10.2026, anmeldet, bekommt die Antworten am Dienstag bis 11:00 Uhr und ist frühestens am Mittwoch, 14.10., 00:00 Uhr zugeordnet: Der Dienstag ist der letzte Werktag vor dem Zuordnungsbeginn, und der Montag der Tag davor. Eine Anmeldung am Freitag wird am Montag entschieden, der früheste Beginn ist dann Dienstag 00:00 Uhr.

Eine Besonderheit steckt in 09:00 Uhr: Verstreicht die Frist ohne Antwort des bisherigen Lieferanten, gilt das als Bestätigung. Er kann den Wechsel also nicht durch Schweigen aufhalten. Ihre Nachrichten im Detail: Prüfidentifikatoren der Anmeldung. Jeden Schritt mit Wortlaut der Frist und Seitenzahl zeigt der Ablauf Lieferbeginn im Ablaufatlas.

Vor der Geschäftsantwort kommt die technische Rückmeldung. In der Sparte Strom muss der Empfänger einer UTILMD binnen 45 Minuten per APERAK mitteilen, ob er sie verarbeiten kann (APERAK-AHB 1.1, Kapitel 2.4.1). Die Anerkennung ist noch keine Zuordnung. Mehr dazu in CONTRL und APERAK.

Vorher: die MaLo-ID

Die Anmeldung braucht die MaLo-ID. Der Use-Case setzt sie als bekannt voraus. Fehlt sie, fragt der Lieferant sie beim Netzbetreiber an, mit Vollmacht des Kunden und Angaben wie Adresse, Name und Zählernummer. Das läuft über einen API-Webdienst statt über EDIFACT, und der Netzbetreiber muss spätestens zwei Stunden nach Eingang antworten (GPKE Teil 2, S. 5 f.). Die Antwort nennt gegebenenfalls auch den aktuell zugeordneten Lieferanten. Der Ablauf der MaLo-ID-Ermittlung zeigt die beiden Schritte.

Was nicht in den 24 Stunden steckt

Die Kündigung beim bisherigen Lieferanten läuft getrennt zwischen den beiden Lieferanten (55016, Antwort bis zum 1. Werktag). GPKE Teil 2 empfiehlt, sie dem Lieferbeginn vorzuschalten, schreibt es aber nicht vor. Siehe Kündigung und Freigabe.

Auch die Abrechnungsdaten der Netznutzung und der Bilanzkreisabrechnung sind eigene Use-Cases, die der Netzbetreiber nach der Zuordnung anstößt. Endet die alte Zuordnung früher, als die neue beginnt, schließt der Ersatz- oder Grundversorger die Lücke; das behandelt Lieferbeginn und Lieferende. Was passiert, wenn der Netzbetreiber ablehnt, steht in Ablehnungen im Lieferantenwechsel.

Folgen für SAP IS-U

Ein Tagesbatch genügt nicht, denn die Fristen laufen auf die Stunde. Der Lieferant braucht Aufgaben und Überwachung, die an 07:00, 09:00 und 11:00 Uhr hängen. In IS-U zeigt die Transaktion ESWTMON01 die Wechselbelege mit Status und die Überwachung der Datenaustausch-Aufgaben EDATEXMON01 die fälligen Nachrichten. Im Wechselbeleg liegen die Schritte in EIDESWTDOCSTEP, die Datenaustausch-Aufgaben in EDEXTASK (Tabellen). Die Fachsicht im System beschreibt GPKE-Lieferantenwechsel in SAP IS-U.

Praktisch heißt das: Die Fristen gehören in Monitoring und Teststrategie. Ein Test, der nur Formate prüft, aber nicht, ob um 07:00 Uhr die Information beim neuen Lieferanten ankommt, übersieht den Kern des Prozesses.

Typische Missverständnisse

„Seit Juni 2025 wechselt jeder Kunde in 24 Stunden.“ Das gilt für den technischen Vorgang im Markt. Der Kunde bestimmt den Zuordnungsbeginn, ein späterer Termin bleibt möglich.

„Die gesetzliche Pflicht gilt seit Juni 2025.“ Die Prozessfestlegung gilt seit dem 6. Juni 2025. Die Pflicht in § 20a Absatz 2 Satz 4 EnWG gilt ab dem 1. Januar 2026.

„Der bisherige Lieferant kann den Wechsel verzögern.“ Nach 09:00 Uhr zählt seine Antwort nicht mehr, sein Schweigen gilt als Bestätigung. Widersprechen darf er nur mit den Gründen des EBD E_0624, zum Beispiel einer Vertragsbindung.

„Schnellerer Transport macht den Prozess schneller.“ AS4 transportiert die Nachricht, die Fristen liegen in der Prozessbeschreibung.

Quellen und Pflegehinweis

Die Uhrzeiten stammen aus GPKE Teil 2 (BK6-22-024) und die Prüfidentifikatoren aus der Anwendungsübersicht 4.0, beide gelten in dieser Fassung ab dem 1. Oktober 2026. Bei jeder neuen Fassung der Prozessbeschreibung oder des Anwendungshandbuchs sind die Uhrzeiten zu prüfen. Nicht belegt sind die früheren Fristen des Wechselprozesses vor Juni 2025. Der Artikel nennt deshalb keinen Vorher-Nachher-Vergleich.

Abrufdatum aller Quellen: 4. Oktober 2026.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Energiewirtschaftsgesetz – § 20a Lieferantenwechselgesetze-im-internet.de
  2. Bundesnetzagentur – Anlage 1b zu BK6-22-024, GPKE Teil 2: Fokus Zuordnungsprozessebundesnetzagentur.de
  3. Bundesnetzagentur – Anlage 1a zu BK6-22-024, GPKE Teil 1: Einführende Prozessbeschreibung (Lesefassung)bundesnetzagentur.de
  4. Bundesnetzagentur – Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 (Mitteilung Nr. 56, gültig ab 01.10.2026)bundesnetzagentur.de
  5. Bundesnetzagentur – APERAK Anwendungshandbuch 1.1 (Mitteilung Nr. 56)bundesnetzagentur.de
  6. Bundesnetzagentur – Lieferantenwechsel 24h (BK6-22-024)bundesnetzagentur.de
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